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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0509-F/07

Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungsaufwand einer Miteigentümergemeinschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0509-F/07vom 26.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Einwand des Finanzamtes in der Stellungnahme vom 24. April 2008, es seien die einzelnen Miteigentümer der MEG gezwungen gewesen, ein bereits fertiges Vertragskonzept und -geflecht des Initiators des Projektes zu übernehmen (denn nur dann sei eine Beteiligung möglich gewesen) und liege deshalb insgesamt ein Anschaffungsvorgang vor und seien die mit diesem Gesamtkonzept unmittelbar in Zusammenhang stehenden Honorare daher unabhängig von der Bauherreneigenschaft als Anschaffungskosten zu beurteilen, teilt der Unabhängige Finanzsenat nicht. Denn die Beurteilung der in Rede stehenden Aufwendungen als aktivierungspflichtig oder sofort absetzbar hat nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur nach der steuerlichen "Natur" der Kosten selbst, nicht aber danach, ob diese Teil eines Gesamtkonzeptes sind oder nicht, zu erfolgen. Folgte man der Ansicht des Finanzamtes, würde die Beurteilung der "Rechts- und Beratungskosten" wieder von der Bauherreneigenschaft der Miterrichter abhängen, was nach dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aber gerade zu verneinen ist. 5. Werbung, Bearbeitungs- und Platzierungsgebühr Diese so bezeichnete Leistung bestand, wie GL. während der Berufungsverhandlung geäußert hat, in der Zusammenführung der Miterrichter zur Miterrichtergemeinschaft. Eine Platzierungsleistung, also eine öffentliche Ankündigung, und eine öffentliche Bewerbung des Projektes hat er nach seiner Aussage nicht erbracht. Diese Bezeichnung der Leistung resultiert, wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, lediglich aus der Übernahme aus den Einkommensteuerrichtlinien. Eine solche Leistung bezieht sich nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates wie die unter Punkt 1. genannten in erster Linie auf das Investitionsprojekt und damit auf die Einkunftsquelle selbst. Nur unter der Bedingung, dass eine bestimmte Anzahl von Miteigentümern mit bestimmten Voraussetzungen sich am Projekt beteiligen, kommt die Beteiligung und Erwerbung eines Miteigentumsanteils durch einen Miterrichter überhaupt in Frage, da nur durch eine Beteiligung mehrerer Miteigentümer die Baukosten überhaupt aufgebracht werden können. Diese Kosten dienen daher dem Erwerb des Miteigentumsanteils und damit der Einkunftsquelle und teilen das Schicksal der Anschaffungskosten des Gebäudes. Allerdings hat die Miteigentümerschaft selbst nicht nur die Verwaltung der Miteigentumsanteile an der gemeinsam erworbenen Liegenschaft zum Gegenstand, sondern, wie sich § 1 des Miteigentümergemeinschaftsvertrages ergibt, auch die gewinnbringende Vermietung des zu errichtenden Gebäudes. Die Kosten beziehen sich somit auch auf die Vermietungstätigkeit und stellen Werbungskosten dar. Der Anteil dieser Kosten kann aber im Verhältnis zum Erwerb des Miteigentumsanteils nur von untergeordneter Bedeutung sein und wird analog zu Punkt 1. mit 10% angenommen. In diesem Ausmaß sind diese Kosten als Werbungskosten sofort absetzbar, im Übrigen sind sie als Anschaffungskosten zu aktivieren. 6. Hausverwaltung und Erstvermietung Punkt 3.8 des Protokolls sieht den Abschluss einer Vereinbarung über die Hausverwaltung und Erstvermietung mit der Firma D.Immobilien vor. Als "wesentliche Vertragsinhalte" werden angeführt: - Vorbereitung eines Wirtschaftsplanes und einer Hausordnung, - Ermittlung der Betriebskostenvorschreibung, - Mitwirkung beim Abschluss der erforderlichen Energielieferungsverträge, - Vermittlung der Erstmieter, - Durchführung der Gebührenanzeige. Nach Meinung des Finanzamtes stellt sich die Frage, "ob wohl mit besagter Vergütung ernsthaft die umschriebenen Leistungsinhalte abgegolten werden sollten, ist doch schwer nachvollziehbar, dass die Miteigentümer ernstlich bereit wären, ein Entgelt für Leistungen, für die während einer Bauphase in dieser Form keine Notwendigkeit besteht, zu bezahlen" Diesbezüglich sei wohl die Frage des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis aufzugreifen, ob diese Beträge nicht in Wirklichkeit Entgelte für andere Leistungen darstellten. Im gegenständlichen Fall sei das zu bebauende Grundstück von Herrn SB(D. Immobilien) angeboten worden. In Ansehung des wahren wirtschaftlichen Gehalts seien diese Aufwendungen als "verdeckte" Grundstückskosten zu sehen und zu aktivieren. Diese Meinung teilt der Unabhängige Finanzsenat nicht. Die Leistungen, die das in Rede stehende Honorar bis ein Jahr nach der Bauphase umfasst hat, sind im Protokoll angegeben. Dafür, dass dieses Honorar in Wirklichkeit für die Grundstücksvermittlung bezahlt wurde, gibt es keine Anzeichen und vermag auch das Finanzamt keinerlei Beweise vorzulegen. Die in Rede stehenden Leistungen beziehen sich auf die Vermietung des Gebäudes und dienen somit der Sicherung und Erhaltung der Einkünfte. Sie stellen daher sofort abzugsfähige Werbungskosten dar. 7. Laufende Steuerberatung Punkt 3.4 sieht den Abschluss eines Steuerberatungsvertrages mit der Kanzlei WHW. vor. Wesentliche Vertragsinhalte sind: - Vertretung der Miteigentümerschaft in Steuerangelegenheiten nach dem ersten vollen Kalenderjahr nach Fertigstellung des Projektes; - Erstellung der Steuererklärungen und Prüfung der Steuerbescheide. Kosten für die laufende Steuerberatung sind sofort abzugsfähige Werbungskosten. Diese Meinung wird auch vom Finanzamt geteilt. Es war daher wie folgt zu entscheiden: Die Kosten für die "Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption", "Wirtschaftliche und steuerliche Projektierung" sowie "Werbung, Bearbeitung und Platzierung" waren zu 90 % zu aktivieren und zu 10% als Werbungskosten sofort zu berücksichtigen. Die Kosten für die "Treuhandtätigkeit und die Überwachung der Zahlungsströme" waren zur Gänze zu aktivieren, die Kosten für die "Finanzierungsbeschaffung, -bearbeitung und -abwicklung", "Hausverwaltung und Erstvermietung" sowie "Laufende Steuerberatung" waren zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 war daher in diesem Sinne abzuändern. Die Berufung betreffend die Feststellung der Einkünfte 2004 und 2005 war hingegen als unbegründet abzuweisen. Da das Projekt E. bis zum Jahr 2005 noch nicht in Betrieb war und daher auch keine Berechtigung vorlag, eine Abschreibung vom Gebäude vorzunehmen, waren auch keine steuerlichen Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 vorzunehmen. Das Finanzamt hat daher mit den Feststellungsbescheiden 2004 und 2005 folgerichtig die Einkünfte dieser Jahre entsprechend den Einkünfteerklärungen der Berufungswerberin festgestellt. Die Berufungswerberin konnte sich durch diese Bescheide daher nicht als beschwert erachten. Feldkirch, am 26. Mai 2009

Normen und Schlagworte

MiteigentümergemeinschaftBauherreneigenschaftKonzeptionskostenFinanzierungsbeschaffungskostenPlatzierungsgebührSteuerberatungskostenWerbungskostenaktivierungspflichtige Kosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0509-F/07
Stammnummer
41308
Gültig
26.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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