Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0859-L/07
Begehrte Negativsteuer ohne steuerpflichtige Einkünfte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0859-L/07vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, geb. xxx, x, xx, vom 23. Juli
2005 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
27. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im Kalenderjahr 2004
folgende von den auszahlenden Stellen dem Finanzamt gemeldete Einkünfte:
von 28.05. bis 30.06.2004 = 34 Tage Beträge in Höhe von 652,46 €
und vom 06.07. bis 02.09.2044 = 59 Tage Beträge in Höhe von 1.132,21
€ vom Arbeitsmarktservice Österreich und vom 06.09. bis 08.09.2004 =
3 Tage Krankengeldbezug während der Arbeitslosigkeit in Höhe von
57,57 € von der Gebietskrankenkasse.
Die Erklärung der Bw zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 wurde am 16.02.2005 eingereicht.
Es wurden Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 11,63 € mal 12 Monate =
139,56 € geltend gemacht.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27.Juni 2005 den Antrag
auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ab, da
bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Lohnsteuer neu zu
berechnen sei. Die Bw habe aber überhaupt
keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge
erzielt, sodass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung abzuweisen war.
Mit Schreiben vom 23.07.2005 erhob die Bw Berufung, weil
ihr die Negativsteuer fehle und sie das Geld brauche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.09.2005 wurde die
Berufung abgewiesen, da die Bw im Kalenderjahr 2004 ausschließlich
Arbeitslosengeld und während der Arbeitslosigkeit Krankengeld bezogen habe.
Diese Bezüge seien allesamt
einkommensteuerfrei, sodass es daraus
nicht zu einer Steuergutschrift kommen könne. Die Negativsteuer setze
voraus, dass der Berufungswerberin ein Arbeitnehmerabsetzbetrag zustünde.
Dies sei nicht der Fall, da bei ihr weder Sozialversicherungsbeiträge
einbehalten worden seien, noch der Arbeitnehmerabsetzbetrag
zustünde.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 erhob die Bw einen
Vorlageantrag, weil der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 139,56 €
nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 13.07.2007 wurde der Akt dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Kalenderjahr
2004 hat die Berufungswerberin ausschließlich die oben
angeführten Geldleistungen von der Arbeitsmarktförderung bzw. von der
Gebietskrankenkasse bezogen. Sie hatte
keine zusätzlichen Einkünfte,
weder aus einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch
andere Einkünfte.
Gemäß
§ 41 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen, wenn die
Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988
nicht vorliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. dritter Satz ist
anzuwenden.
Mit der Veranlagung auf Antrag kann der Steuerpflichtige
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auch
nachträglich geltend machen, wenn solche Ausgaben
im Rahmen des Lohnsteuerabzuges nicht
berücksichtigt wurden. Der Arbeitnehmer wird eine Veranlagung auch dann
beantragen, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergeben
(Verlustveranlagung) oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen
Einkommensteuer führt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 11 zu
§ 41).
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG
1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Krankengeld
während Arbeitslosigkeit (Doralt,
EStG7, Tz. 18/1 zu
§ 3 EStG 1988) von der
Einkommensteuer
befreit.
Das Einkommensteuergesetz 1988 regelt im seinem
dritten Teil die jeweils für die
einzelnen Jahre geltenden Tarifvorschriften. Zu diesen Tarifvorschriften
zählt das Gesetz unter anderem die Steuersätze und
Steuerabsetzbeträge, die in § 33 EStG 1988 festgelegt sind.
Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif ist
das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. Das Einkommen ist der
Gesamtbetrag aller Einkünfte eines Jahres nach Abzug der im § 2
Abs. 2 genannten Einkommensteile. Nur auszugsweise wird aus § 2 EStG
1988 zitiert:
§ 2
Abs. 1: Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das
der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Abs. 2:
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Abs.3: Der
Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§
21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§
27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§
28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
Es liegt bei der Berufungswerberin
im Jahr 2004 weder ein steuerpflichtiges
Einkommen noch irgendwelche Einkünfte iS des EStG vor, die nach dem
österreichischen Einkommensteuertarif des Jahres 2004 hätten besteuert
werden können.
Nur dann, wenn überhaupt ein steuerpflichtiges
Einkommen vorliegt, kann sich aus dem Staffeltarif und aus den
Absetzbeträgen (wie Allgemeiner Steuerbetrag, Verkehrsabsetzbetrag,
Arbeitnehmerabsetzbetrag) bei niedrigem Einkommen eine negative Steuerschuld
ergeben. Wenn diese vorliegt, dann können die Beträge des
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 gutgeschrieben werden.
§ 33 Abs. 8
EStG 1988 idF BGBl Nr.57/2004 lautet für das Veranlagungsjahr 2004:
Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer
negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 Z 4 und
5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift
ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und
hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung
der Steuer außer Ansatz.
Zwei Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit
überhaupt eine Negativsteuer
gerechnet werden kann. Es muss sich 1.
aus der Einkommensteuerberechnung eine negative Einkommensteuer ergeben
und 2. es muss Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehen.
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Abgabe der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein Antrag auf
Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 gemäß
§ 41 Abs. 2
EStG 1988 gestellt und zwar zur nachträglichen Geltendmachung von
Werbungskosten wegen Gewerkschaftsbeiträgen.
Diese Gewerkschaftsbeiträge würden nur zur
Minderung der Einkünfte = Minderung der Steuerbemessungsgrundlage
beitragen, wenn die Bw überhaupt steuerpflichtige Einkünfte und eine
Steuerbemessungsgrundlage gehabt hätte. Dies ist aber 2004 nicht der
Fall.
Mangels steuerpflichtigem Einkommen ergibt sich im Jahr
2004 weder eine Einkommensteuer - eben auch keine negative -, noch besteht ohne
lohnsteuerpflichtige Einkünfte ein Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
Das Finanzamt hat zu Recht den Antrag auf eine Veranlagung
abgewiesen, da gar keine Einkünfte iS § 2 EStG 1988 vorlagen. Damit
ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen auch die Rückerstattung einer
Negativsteuer ausgeschlossen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zur Information wird der
Berufungswerberin mitgeteilt:
Der Sachverhalt des Jahres
2004 entspricht bei der Berufungswerberin nicht dem Sachverhalt des Jahres
2003. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.03.2004 ergab sich für
die Bw eine Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge von minus 892,35
€. Von diesen minus 892,35 € war als Negativsteuer höchstens
der Betrag von 110.- € erstattungsfähig plus die sich aus den diversen
Beschäftigungsverhältnissen ergebende anrechenbare Lohnsteuer von
213,61 €, sodass die Berufungswerberin 2003 eine Abgabengutschrift von
323,61 € erhielt.
Eine Ausfertigung der Entscheidung ergeht auch an das
Finanzamt.
Linz, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0859-L/07
- Stammnummer
- 41187
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF