Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0832-G/08
Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-G/08vom 02.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 29. Juli
2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezeichnet sich in der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 als
Forscher, Wissenschaftlicher Spezialist und Senior Softwareentwickler und
beantragte Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von
€ 2187,99, Absetzung für Abnutzung in Höhe von €
279,89, Internetkosten in Höhe von € 540,00, Fachliteratur in
Höhe von € 297,53, Reisekosten in Höhe von € 1.304,20,
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in
Höhe von € 2.159,60 sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von
€ 4.214,67 (insgesamt € 10.163,99) als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, lediglich in Höhe von €
1.610,47 (Arbeitsmittel abzüglich 40% Privatanteil € 1.312,80 und
Fachliteratur € 279,89) sowie ein Pendlerpauschale in Höhe von
€ 270 als weitere Werbungskosten und begründet seine ablehnende
Haltung bezüglich der weiteren beantragten Aufwendungen damit, dass
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausüben würde.
Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im Fall des
Berufungswerbers die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten
die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden können. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag
werde auf die vorjährige Begründung bzw. auf das Ergebnis des mit dem
Berufungswerber bzw. seinem Vertreter geführten Telefongesprächs
hingewiesen.
In der Bescheidbegründung für 2006 wird neben den
ebenso wie im Jahr 2007 behandelten Familienheimfahrten zusätzlich auf die
Nichtgewährung von Umzugskosten hingewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
Berufungswerber aus, dass das Lohnsteuerguthaben nicht richtig errechnet worden
sei, da erhöhte Werbungskosten wegen Familienbeihilfe für die Eltern
in der Russischen Föderation, erhöhte Werbungskosten wegen
Reisekosten, erhöhte Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung
und erhöhte Sonderausgaben wegen Wohnraumsanierung in P (Aufwendungen zur
Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungs- oder
Herstellungsaufwendungen) nicht berücksichtigt worden seien. Als Nachweis
lege er die notariell beglaubigte Rentenbescheinigung seines Vaters in der RF
bei. Weiters füge er drei verschiedene Berechnungen laut Website des BMF
bei, aus denen ersichtlich sei, dass die Summe der Abgabengutschrift nicht
richtig berechnet worden sei.
Das Finanzamt übermittelte dem Berufungswerber
daraufhin folgendes Vorhaltsschreiben vom 4.9.2008:
1.
Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Internetkosten (Kennzahl
719) Von den Kosten für Arbeitsmittel, Absetzung für
Abnutzung, Internetkosten wird unter Hinweis auf die Arbeitnehmerveranlagung
2006 weiterhin ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden. Da eine genaue
Abgrenzung des beruflichen Anteiles gegenüber dem privaten Teil nicht
möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten
im Schätzungswege zu erfolgen. Wird ein niedrigerer Privatanteil beantragt,
werden Sie ersucht, die gegebenenfalls niedrigere Nutzung nachzuweisen.
Arbeitsmittel
|
|
Gesamtkosten
|
Privatanteil
|
|
Arbeitsmittel
|
2.187,99
|
875,20
|
1.312,79
|
AfA
(keine Abweichung zur
Erklärung)
|
466,48
|
186,59
|
279,89
|
Internetkosten
|
540
|
216
|
324,--
2.
Fachliteratur (Kennzahl 720) Die Kosten für Fachliteratur
werden aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und der Art der Bücher
als Werbungskosten anerkannt. Es ergibt sich keine Abweichung gegenüber
Ihrer Erklärung. Werbungskosten Kennzahl 720, Fachliteratur 297,53
3.
Reisekosten (Kennzahl 721) Hinsichtlich der Reisekosten werden
Sie ersucht eine Aufstellung getrennt nach Geschäftsreisen und Reisen
aufgrund von Vorstellungsgesprächen vorzulegen, die folgende Angaben
enthält: Tag der Reise, Zielort der Reise (Name, Adresse), Zweck der Reise
und mit der jew. Reise verbundene Kosten. Sie waren in der Zeit von 1.1.
bis 15.10.2007 für die Fa. S in W tätig. Wo war ihr Dienstort? Von
welchem Ort aus wurde diese Tätigkeit ausgeübt? Legen Sie bitte einen
Nachweis über den Dienstort bei (Dienstvertrag). Liegt für die
"Geschäftsreisen" ein Auftrag ihres Arbeitgebers vor? Legen Sie bitte
Nachweise in Form von Reisekostenabrechnungen mit ihrem Dienstgeber vor. Oder
handelt es sich bei den Geschäftsreisen um Fahrten von Ihrem Wohnort zu
Ihrem Dienstort? Wenn ja, werden Sie ersucht eine detaillierte Aufstellung
vorzulegen. Sollten Ihrerseits keine entsprechenden Nachweise erbracht werden,
können die Werbungskosten nicht anerkannt werden.
4.
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (Kennzahl
723) Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes (Nachweis durch Meldezettel oder
gleichwertigen Nachweis der RF) eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der
Familienwohnsitz ist durch Meldezettel des Abgabepflichten, dessen
Lebensgefährtin und gegebenenfalls des/r Kindes/er nachzuweisen bzw. durch
einen gleichwertigen Nachweis der RF in deutscher Übersetzung). Die
Erwerbstätigkeit ist durch geeignete Dokumente wie z.B. Einkommensnachweis,
Steuerbescheid der ausländischen Behörden ebenfalls in deutscher
Übersetzung nachzuweisen. Bisher wurde kein Nachweis über den
Familienwohnsitz und die Einkünfte der Lebensgefährtin vorgelegt.
Da die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, können die Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da Sie It.
Aktenlage bzw. It. Auskunft des Zentralen Melderegisters seit 18.12. 2003 in
Österreich gemeldet sind, ist der vorübergehende Zeitraum im Jahr 2005
beendet, die Kosten für Familienheimfahrten können ab 2006 nicht als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Werbungskosten für
Familienheimfahrten sind im Kalenderjahr 2007 somit auch unter Hinweis auf die
Veranlagung 2006 nicht anzuerkennen. Sie werden ersucht zu den obigen
Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob neue
Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die eine geänderte rechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes zulassen.
5.
Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724) In den sonstigen
Werbungskosten sind folgende Kosten enthalten, die gesondert zu betrachten sind
und teilweise noch eines Nachweises bedürfen:
• Aufwendungen Magistrat
BH (Nr. 1 und 2 It. Aufstellung): Um welche Art von Aufwendungen handelt es
sich. Sie werden ersucht Belege vorzulegen.
• Rechtsanwalt
Honorarnoten (Nr. 3 bis 5 It. Aufstellung): Lt. Aktenlage handelt es sich um
Prozesskosten, die bisher nicht genauer benannt wurden. Sie werden ersucht, den
Grund der entstandenen Kosten nachzuweisen bzw. um welchen Rechtsstreit es sich
handelt und die Honorarnoten sowie gegebenenfalls ein Gerichtsurteil vorzulegen.
• Familienbeihilfe
für Eltern (Nr. 10 bis 12lt. Aufstellung): Unterhaltsleistungen an
mittellose Familienangehörige (Eltern) stellen keine Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG dar. Sie dienen nicht dem Erwerb, dem Erhalt oder der
Sicherung der Einnahmen. Es liegt keine berufliche Veranlassung vor. Diese
Aufwendungen können aufgrund der Gesetzeslage nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
• Reparaturkosten (Nr. 6
bis 9 It Aufstellung): Reparaturkosten stellen ebenfalls keine Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG dar, da sie nicht dem Erwerb, dem Erhalt oder der
Sicherung der Einnahmen dienen und auch keine berufliche Veranlassung vorliegt
und können deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
In dem mittels E-Mail beantworteten Vorhalt gibt der
Berufungswerber bekannt:
zu Arbeitsmittel (Internetkosten): Er verwende 2
Notebooks, eines für die rein berufliche und das andere für die
private Nutzung. Zu jedem Notebook gebe es einen eigenen Internetanschluss mit
unterschiedlichen Verträgen bei T-Mobile. Für die berufliche Nutzung
habe er einen T-Mobile Internet XXL Zugang mit 10 GB pro Monat mit Kosten von
€ 45 pro Monat. Für die private Nutzung verwende er einen T-Mobile
Fairclick Zugang.
Zu den Reisekosten: Er sei bei der Fa. St fest
angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auf Stundenbasis bei mehreren
IT-Projekten in verschiedenen Firmen in W tätig gewesen. Diese
Tätigkeiten wären teilweise als Telearbeit und teilweise vor Ort
erfolgt.
zu den Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten: Er hätte einen Einkommensbescheid seiner
Lebensgefährtin in der RF, aber nur in r Sprache ohne Übersetzung. Die
Übersetzung werde am 22. Oktober fertig.
Weiters übermittelte der Berufungswerber eine
Honorarnote einer Rechtsanwalts OEG betreffend ein Strafverfahren über die
Restzahlung von € 1.132,77.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 3.11.2008
führte das Finanzamt aus.
1.
Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Internetkosten. Von
den Kosten für Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Internet wird
unter Hinweis auf die Arbeitnehmerveranlagung 2006 und das Ersuchen um
Ergänzung vom 4.9.2008 weiterhin ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden.
Da eine genaue Abgrenzung des beruflichen Anteiles gegenüber dem privaten
Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in berufliche und privat
veranlasste Kosten im Schätzungsweg zu erfolgen. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 16.10.2008 wird zwar behauptet, dass ein zweites
Notebook und ein privater Internetzugang vorhanden sind, diese Kosten wurden
jedoch nicht nachgewiesen.
2.
Fachliteratur (Kennzahl 720) Die Kosten für Fachliteratur
werden aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und der Art der Bücher
als Werbungskosten anerkannt. Es ergibt sich keine Abweichung gegenüber
Ihrer Erklärung.
3.
Reisekosten (Kennzahl 721) Folgende im Ersuchen um Ergänzung
vom 4.9.2008 angeforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt:
• eine Aufstellung
getrennt nach Geschäftsreisen und Reisen aufgrund von
Vorstellungsgesprächen, die Angaben zu Tag der Reise, Zielort der Reise
(Name, Adresse), Zweck der Reise und mit der jew. Reise verbundene Kosten
enthält •Dienstvertrag • Aufstellung für
Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort Wie bereits im Ersuchen um
Ergänzung ausgeführt, können die Werbungskosten nicht anerkannt
werden, da keine Nachweise erbracht wurden.
Pendlerpauschale Gegenüber
dem angefochtenen Bescheid liegt ein Verböserungsgrund vor, da das
Pendlerpauschale aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden kann: Sie
führen in der Vorhaltsbeantwortung aus, dass teilweise Telearbeit und
teilweise Tätigkeiten vor Ort bei verschiedenen Firmen erfolgt. Die
Voraussetzung für die Gewährung des Pendlerpauschales ist, dass der
Arbeitsweg (Wohnung -Arbeitsstätte) an mindestens elf Tagen pro Monat
zurückgelegt wird. Da die Aufstellung für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht vorgelegt wurde, wird das Pendlerpauschale nicht
anerkannt. Überdies wird angemerkt, dass das Dienstverhältnis nur in
der Zeit von 1.1.-15.10.2007 aufrecht war.
Dagegen stellte der Berufungswerber den Vorlageantrag,
verwies auf sein bisheriges Vorbringen und legte als Nachweise folgende
Unterlagen vor: - Notariell beglaubigte Einkommensbestätigung
für das Kalenderjahr 2007 seiner (angeblichen) Lebensgefährtin in der
RF. - Notariell beglaubigte Verpflichtungsbestätigung in der RF
- Notariell beglaubigte Eigentumswohnung Bestätigung in der
Russischen Föderation - Kopie des Urteils des Oberlandesgerichtes G
(auszugsweise) - Kopie des Briefes vom 5.7.2007 seines Rechtsanwaltes Dr.
HE mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Y -
Reisekostenaufstellung - Zeugnis der Firma S - Quittung BH L vom
14.8.2007 wegen Verlängerung des Aufenthaltstitels - zwölf
Rechnungen T-Mobile, Mobile internet XL
Der UFS richtete daraufhin folgenden Vorhalt an den
Berufungswerber:
"Prozesskosten:
Die
von Ihnen vorgelegte Honorarnote 306/2007 betrifft ein Strafverfahren. Es wird
ersucht die näheren Umstände, durch die ein Zusammenhang mit Ihrer
beruflichen Tätigkeit hergestellt werden soll, bekannt zu geben. Die
Zahlungen sind belegmäßig nachzuweisen.
Weiters
ist nicht klar, ob Sie auch für eventuell offensichtlich aus einem
Arbeitsprozess entstandene Prozesskosten Werbungskosten beantragen.
Belegmäßiger Nachweis der Bezahlung wäre ebenfalls vorzulegen.
Reisekosten:
Die
Auflistung der Fahrten nach Li stellt
keinen Nachweis einer Dienstreise bzw. von Reisekostenaufwendungen dar. Für
die Dienstreisen nach Li sind daher
Reisekostenabrechnungen oder Dienstreisebestätigungen von Ihrem Dienstgeber
vorzulegen.
Internetkosten:
Sie
führen zwar an, zwei Internetanschlüsse und 2 Laptops in Verwendung zu
haben, der belegmäßige Nachweis erfolgte jedoch nur für einen
Anschluss. Sie werden daher ersucht, die Aufwendungen für den weiteren
Internetanschluss nachzuweisen.
Doppelte
Haushaltsführung:
Nach
der vorgelegten Eigentumswohnungsbestätigung wohnt in Ihrer Wohnung in
PZ und
K. Wer sind diese Personen und warum
haben sie den gleichen Vatersnamen? Erklären Sie die näheren
Umstände. In einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist auch von einem Kind die
Rede. Wo befindet sich Ihr Kind?"
Der Berufungswerber antwortete daraufhin wie folgt und
legte Zahlungsbelege über die Bezahlung von verschiedenen
Rechtsanwaltskosten vor:
"Bezüglich
zu Ihrem Schreiben vom 29. April 2009 und zum Telefonat vom 08. Mai 2009
möchte ich folgende Erklärungen mitteilen.
Prozesskosten:
Aufwendungen
für die berufsbedingte Führung eines Zivilprozesses, z.B. die Abwehr
oder Durchsetzung von Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis
bzw. für arbeitsgerichtliche Verfahren zur Abwehr einer Kündigung oder
Entlassung, gelten nach der Rechtsprechung als absetzbare Werbungskosten
gemäß
§ 16 EstG 1988. Im Anhang lege ich die Belege als Nachweis
der Bezahlung an die Dr. Gertraude Carli vor. Die Belege waren in Raten
bezahlt.
Die
Aufwendungen für die Strafverteidigung können vom Freigesprochenen
grundsätzlich auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten, als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Strafverfahren im ursächlichen
Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang steht.
Strafverteidigungskosten
sind Erwerbsaufwendungen und demgemäß als Werbungskosten absetzbar,
wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr
setz, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Voraussetzung
hierfür ist, dass er die Tat in Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit begangen haben soll. Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht
entgegen, wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe als wahr herausstellen.
Im Anhang lege ich die Belege als Nachweis der Bezahlung vor.
Fundstelle:
RdW 2000, 442
EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 33
StPO
§ 467, § 464a
BFH
Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04 - Absetzbarkeit von
Strafverteidigungskosten
Reisekosten:
Ich
war bei der Fa. St fest angestellt.
Laut des Arbeitsvertrags und im Rahmen der Entwicklung von
Client/Server-Lösungen, gehörten z.B. die Vereinbarungen für
spezifische Kundenanforderungen, der Konsultation, die Installation der Software
und der Umschulung auf den Arbeitsplätzen zu meinen Aufgaben. Der Kunde des
Projektes war WIFI H. Deshalb musste
ich, periodisch nach Li
fahren.
Familienbeihilfe:
Geregelt
ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz, sie ist eine
Transferleistung, die es den Eltern erleichtern soll, der Unterhaltspflicht
für ihr(e) Kind(er) nachzukommen. In diesem Sinn soll die Familienbeihilfe
als Unterhaltsleistung an die Kinder weitergegeben werden. Anspruch auf
Familienbeihilfe haben grundsätzlich Ausländische
Staatsbürger/-innen die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten
ständig im Inland aufhalten und selbständig oder unselbständig
erwerbstätig sind. Verbringt ein Kind das Schul- oder Studienjahr unter
Umständen im Ausland, die darauf schließen lassen, dass dies
lediglich zu Berufsausbildungszwecken erfolgt, ist davon auszugehen, dass der
Auslandsaufenthalt ein vorübergehender ist. Es steht daher in diesen
Fällen die Familienbeihilfe zu.
Die
bedeutendsten stellen in diesem Zusammenhang die EU-Verordnungen (EWG) Nr.
1408/71 und Nr. 574/72 dar. Diesem Regelungswerk zufolge ist unter Anwendung des
Beschäftigungslandprinzips - derjenige Staat zur Zahlung der
Familienleistungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder
nicht selbständig) erwerbstätig ist, und zwar auch dann, wenn die
Familie ständig im einem anderen Vertragsstaat lebt. Arbeiten aber beide
Elternteile in verschiedenen Staaten, ist zur Leistung der Staat vorrangig
verpflichtet, in dem sich der Familienwohnsitz befindet. Sind die Leistungen des
Staates, der sowohl Beschäftigungsland als auch Wohnland ist, geringer als
die Leistungen des Staates, der nur Beschäftigungsland ist, erfolgt ein
Ausgleich der Differenz über Antrag jeweils zu Jahresende durch eine
Differenzzahlung.
Der
österreichische Gesetzgeber legt darüber hinaus im Zusammenhang mit
Gewährung der Familienbeihilfe an ausländische Staatangehörige
fest, dass diese bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen gewahrt werden,
wenn der Antragsteller einen rechtsmäßigen Aufenthalt nach dem
Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz (NAG) hat (diese Regelung gilt seit 1.
Jänner 2006).
Wie
bereits oben ausgeführt, besteht den Anspruch auf Familienbeihilfe, weil
die vorgesehene Voraussetzungen ausgefüllt waren.
Außerdem
bin ich verpflichtet, aufgrund des Bundesgesetzes der Russische Föderation,
seine Eltern finanziell zu unterstützen. Als Bestätigung lege ich die
notariell beglaubigte Verpflichtungsbestätigung in der Russische
Föderation vor.
Internetkosten:
Als
Nachweis lege ich zwölf Rechnungen T-Mobile Fairclick.
Doppelte
Haushaltsführung:
Z
is mein Vater und hat den Vaternamen V
weil sein Vater ZV (geb. 1919)
geheißen hat.
K
ist meine Lebensgefährtin und hat den Vatersname
Va weil ihr Vater
KV (geb. 1956)
heißt.
N
Tochter (Ka, 9 Jahre) aus erster Ehe
lebt zur Zeit bei N Mutter,
Kt (geb. 1956) bei der Adresse
Sp.
Aufwendungen
für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden im
Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt. Jedoch sind sie laut
Gesetzes Werbungskosten und können geltend gemacht werden, da eine eigene
Wohnung Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Aufwendungen ist. Als
Bestätigung lege ich die notariell beglaubigte Eigentumswohnung
Bestätigung in der RuF
vor.
Als
Nachweise lege ich (siehe Anhang):
•zwölf
Rechnungen T-Mobile
Fairclick
•Belege an die
Dr.
GC•Belege
an Rechtsanwälte B
bei."
Über
die Berufung wurde erwogen:
erhöhte
Werbungskosten wegen Familienbeihilfe für die Eltern in der russischen
Föderation:
§ 34 EStG 1988 lautet:
"§
34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro
............................6%.
mehr
als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36
400 Euro .....................
10%.
mehr als 36 400 Euro
.....................................
12%.
Der Selbstbehalt vermindert
sich um je einen Prozentpunkt
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
- für jedes Kind
(§ 106).
(5)
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6)
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden:
- Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
-
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs.
8.
- Aufwendungen für die
Kinderbetreuung im Sinne des Abs.
9.
- Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen.
- Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
(7)
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 3
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
(8)
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt."
Aus der Beilage zur Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ergibt sich, dass der
Berufungswerber unter dem Punkt "Sonstige Werbungskosten" Aufwendungen für
"Familienbeihilfe für Eltern in der RF " in Höhe von insgesamt €
1.680,- als Werbungskosten beantragte. Um seinem Begehren Nachdruck zu
verleihen, legte er eine aus dem Rs ins Deutsche übersetzte
"Verpflichtungsbestätigung" mit Ausstellungsdatum vom 30.10.2008 vor,
wonach er verpflichtet sei, seine Eltern mit bis zu 200.000 R oder € 7.500
pro Jahr finanziell zu unterstützen.
Daraus ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei den nicht
näher nachgewiesenen Zahlungen an die Eltern um laufende
Unterhaltszahlungen handelt. Nach der oben geschilderten Rechtslage fallen
laufende Unterhaltszahlungen an die Eltern unter das Abzugsverbot des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG (vgl. Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 3 Tz 6; Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 34 Tz 60). Das Finanzamt hat daher zu
Recht die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
für Unterhaltszahlungen an seinen Vater verweigert.
Das vom Berufungswerber in der Vorhaltsbeantwortung vom
11.5.2009 in diesem Zusammenhang zitierte Familienlastenausgleichsgesetz regelt
nicht die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Eltern. Die
Ausführungen über die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
sind ungeachtet ihrer fehlenden Beachtlichkeit als gegenstandslos zu betrachten,
da das Herkunftsland des Berufungswerbers, die RuF, nicht Mitglied der EU ist.
Darüber hinaus kann über Ansprüche nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gegenständlichen Verfahren, in dem
das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz behandelt wird, nicht abgesprochen
werden. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.5.2009 beschreibt der Berufungswerber
die Familienbeihilfe selbst als eine Transferleistung, die es den Eltern
erleichtern soll, der Unterhaltspflicht für ihr(e) Kind(er) nachzukommen
und dass in diesem Sinn die Familienbeihilfe als Unterhaltsleistung an die
Kinder weitergegeben werden soll.
erhöhte
Werbungskosten wegen Reiseaufwendungen
Fahrten zwischen L und W (Pendlerpauschale):
§ 16 Abs 1 Z 5 EStG 1988 lautet:
"Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Werbungskosten sind auch:
6. Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden
zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von 20 km
bis 40 km 630 Euro jährlich 40 km bis 60 km 1.242 Euro
jährlich
über 60 km 1.857 Euro jährlich."
Der Berufungswerber legte eine Aufstellung für die
Fahrten zwischen seinem Wohnort in L und seinem Dienstort in W vor, wonach er
diese Fahrtstrecke zwischen 3 und 7 mal pro Monat zurückgelegt hat. Der
Berufungswerber hat daher, wie das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, die Strecke Wohnung
Arbeitsstätte Wohnung nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum
zurückgelegt. Die restlichen Arbeitstage hat er, wie er selbst
ausgeführt, Telearbeit geleistet, wodurch keine Fahrtkosten angefallen
sind. Die Fahrtaufwendungen des Berufungswerbers zwischen Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales verweigert.
Reisekosten nach Li und Vorstellung in Sa:
Der Berufungswerber hat zwar trotz mehrmaliger Aufforderung
weder seinen Dienstvertrag noch Aufträge für die Durchführung von
Dienstreisen, Dienstreiseabrechnungen oder sonstige Nachweise für die
Durchführung von Dienstreisen vorgelegt, in mehreren Telefonaten jedoch
glaubhaft gemacht, dass er derartige Dienstreisen durchführen musste bzw
Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch angefallen sind. Es werden
ihm daher Werbungskosten, wie aus der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ersichtlich, für 5 Fahrten L
- Li - L in Höhe von € 139 und eine Fahrt L - Sa - L in Höhe von
€ 37,80, insgesamt in Höhe von € 176,80, als Werbungskosten
gewährt.
erhöhte
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht
werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann
(vgl. z.B. VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044). Solche
Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. VwGH
3.8.1994, 2000/13/0083; VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist,
seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 21.6.2007,
2005/15/0313).
Im gegenständlichen Fall macht der Berufungswerber
Aufwendungen für zwei Reisen nach P als Familienheimfahrten in Höhe
von insgesamt € 2.159,60 in der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung geltend. Erklärend gibt er in
einem selbst verfassten "Kommentar" an, dass der erste Flug nach P mit der
Verlängerung seines Reisepasses verbunden gewesen wäre, da der
persönliche Besuch notwendig gewesen sei. Der zweite Flug nach P sei auf
Grund der Sanierung seiner Wohnung in P notwendig gewesen und entspreche daher
der Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Aufwendungen. Er sei gesetzlich
verpflichtet, mindestens 2 mal pro Jahr die Stadt P zu besuchen und verschiedene
Sachen, die sich unter anderem auf sein Immobilieneigentum beziehen würden,
persönlich zu erledigen.
Der Berufungswerber behauptet erstmals in der
Vohaltsbeantwortung vom 16.10.2008, dass er eine Lebensgefährtin habe, die
nach einer vorgelegten Bestätigung in seiner Wohnung in P leben würde
und als Ärztin einen Nettobezug in Höhe von 151.920 R im Jahr 2007
erzielt hätte. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung gibt er jedoch als Familienstand "ledig" an, obwohl auch
"in Partnerschaft lebend" vorgesehen ist. In Verbindung mit dem Umstand, dass
der Berufungswerber, wie bereits ausgeführt, in der Beilage zur
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung angegeben hat,
die beiden Flüge nach P seien zur Verlängerung des Reisepasses und im
Zusammenhang mit seiner Wohnung notwendig gewesen, kann eine Lebensgemeinschaft
mit der von ihm genannten Frau nicht erblickt werden, zumal eine behauptete
Lebensgemeinschaft mit zwei jährlichen Kontakten nach den allgemeinen
Lebenserfahrungen nicht den Erfordernissen familienerhaltender oder
-fördernder Maßnahmen entspricht. Der Umstand, dass der
Berufungswerber ein Kind habe, bewahrheitete sich nicht, da es sich nach den
Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.5.2009 nicht um sein Kind, sondern
das der (angeblichen) Lebensgefährtin handelt, welches bei der
Großmutter wohnt. Aus den angeführten Gründen kann daher nicht
gefolgert werden, dass dem Berufungswerber die Verlegung seines Wohnsitzes nach
Österreich nicht zumutbar gewesen wäre.
Die vorgelegte Bestätigung, wonach in seiner Wohnung
in P neben seinem Vater auch seine (angebliche) Lebensgefährtin wohnen
würde, sagt im Hinblick auf die in der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die beiden Reisen nach P
angegeben Gründe nichts darüber aus, dass zwischen ihm und der
genannten Person eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Der Umstand der
Innehabung einer Wohnung allein rechtfertigt für einen alleinstehenden
Abgabepflichtigen noch nicht die Beibehaltung eines Wohnsitzes in unzumutbarer
Entfernung zum Beschäftigungsort.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Berücksichtigung
von Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten verweigert.
erhöhte
Sonderausgaben wegen Wohnraumsanierung in P
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren
Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt
worden ist, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Unter dem Titel "Sonstige Werbungskosten" machte der
Berufungswerber die Aufwendungen für Farbenrolle, Baumax Reparatur
Zubehör, Paku Farben und Fenster Reparatur als Werbungskosten bzw.
Sonderausgaben geltend. Bereits aus dieser Auflistung ist erkennbar, dass die
Arbeiten nicht, wie vom Gesetz gefordert, von einem "befugten Unternehmen"
durchgeführt worden sind. Da damit eine wesentliche Voraussetzung für
die Gewährung von Sonderausgaben fehlt, hat das Finanzamt daher zu Recht
die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben verweigert.
erhöhte
Sonstige Werbungskosten wegen Aufwendungen Magistrat und BH
Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten sind Wertabflüsse, die durch eine
Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von Einkünften
(§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG) ausgerichtet sind. Die einkunftsquellenbezogene
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv iZm. der
beruflichen Tätigkeit stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Der Berufungswerber macht einen Betrag in Höhe von
€ 110, bezahlt an die Bezirkshauptmannschaft L für einen befristeten
Aufenthaltstitel, bestehend aus der Pauschalgebühr Bundes- und Landesanteil
sowie Landesabgabe, als Werbungskosten geltend.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Der Berufungswerber hält sich in Österreich, auch
wenn er hier unselbständig erwerbstätig ist, nicht nur aus beruflichen
Gründen auf, was sich schon daraus ableiten lässt, dass er im
strittigen Jahr nur zwei Mal in seine Heimat gereist ist. Insoweit liegt es auf
der Hand, dass die in diesem Zusammenhang für die Aufenthaltsbewilligung
geleisteten Ausgaben eindeutig privat veranlasst sind. Da sich eine Trennung der
beruflichen von der privat veranlassten Aufwandskomponente nicht einwandfrei
vornehmen lässt, dürfen diese Ausgaben nach der oben zitierten
Gesetzesstelle zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
erhöhte
Sonstige Werbungskosten wegen Aufwendungen Rechtsanwalt
Honorarnoten:
Arbeitsrechtsverfahren:
In der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung machte der Berufungswerber unter dem Titel "Sonstige
Werbungskosten" Rechtsanwaltshonorarnoten Nr. 231, 287 und 306/2007 in der
Gesamthöhe von € 2.100 als Werbungskosten geltend. Aus einem
3-seitigen Auszug eines Urteils des Oberlandesgerichtes G als Berufungsgericht
in Arbeits- und Sozialrechtssachen geht hervor, dass der Berufungswerber als
klagende Partei der beklagten Partei die mit € 1.610,80 bestimmten Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen hatte. Die in diesem Zusammenhang
an die Anwältin der beklagten Partei, Frau Dr. GC, zu bezahlenden Kosten
hat der Berufungswerber zwar nachgewiesen, diese betreffen jedoch bis auf eine
Zahlung vom 8.1.2007 in Höhe von € 200, alle das Jahr 2008 und
können daher nach dem geltenden Zufluss- Abflussprinzip des § 19 EStG
1988, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie
geleistet worden sind, nicht in diesem das Jahr 2007 betreffenden Verfahren als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Strafrechtsverfahren:
Gleichzeitig mit der Vorhaltsbeantwortung vom 16.10.2008
legt der Berufungswerber eine Honorarnote 306/2007 vom 10.12.2007 seines
Rechtsanwaltes Dr. HE betreffend ein Strafverfahren vor. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 11.5.2009 verweist der Berufungswerber zwar allgemein
darauf, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzbar sind, wenn
der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst war und
Voraussetzung hiefür ist, dass die Tat in Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit begangen wurde. Den diesbezüglich geforderten Nachweis
erbrachte er jedoch nicht. In einem Telefonat erklärte der Berufungswerber,
dass er aus Datenschutzgründen nicht verpflichtet wäre, die
entsprechende Entscheidung des Gerichtes vorzulegen. Der UFS kann daher den
beruflichen Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Verfahren und den damit
zusammenhängenden Kosten nicht überprüfen, weswegen eine
Berücksichtigung der beantragen Aufwendungen als Werbungskosten nicht
möglich sind.
Insgesamt konnten daher Prozesskostenaufwendungen in
Höhe von € 200 als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Arbeitsmittel,
Internetkosten, AfA-Notebook:
In der Aufstellung über die Arbeitsmittel macht der
Berufungswerber überwiegend betriebsnotwendiges Computerzubehör
(Rohlinge, Festplatte, Tintenpatronen, Fotopapier, Druckerpapier,
Reinigungstücher, Stecker, MC Leerkassetten) sowie Porto, Internetkosten
und AfA für ein Notebook, insgesamt in Höhe von € 2.187,99 als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese Aufwendungen um einen
Privatanteil von 40 %, wobei das Finanzamt den um den Privatanteil von 40 %
bereits gekürzten Afa-Anteil am Notebook noch einmal um 40 % gekürzt
hat.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 11.5.2009 legte der
Berufungswerber Nachweise über einen weiteren auf seinen Namen lautenden
Internetanschluss vor. Es waren daher die in der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Internetkosten in
Höhe von € 540 zur Gänze anzuerkennen. Bezüglich der
Angaben, einen weiteren Laptop ausschließlich privat zu verwenden, hat
sich im Zuge eines Telefonates ergeben, dass es sich dabei um den bereits
steuerlich abgeschriebenen, alten Laptop handelt. Im Hinblick darauf, dass der
Berufungswerber selbst von seinem beruflich verwendeten Laptop in seiner Beilage
zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung einen
Privatanteil berücksichtigt hat, sind daraus keinerlei Auswirkungen
abzuleiten.
Die vom Berufungswerber vorgelegten über die Homepage
des BMF angefertigten anonymen Berechnungen der Arbeitnehmerveranlagungen 2007
wurden alle ohne die Berücksichtigung des vom Berufungswerber bezogenen
Arbeitslosengeldes erstellt und können daher nicht mit der
Einkommensteuerberechnung im angefochtenen Bescheid übereinstimmen.
Tabellarisch und zusammengefasst dargestellt waren
entsprechend der vorangegangenen Begründung folgende Aufwendungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen:
Zusammenfassung Werbungskosten
|
|
Antrag des
Berufungswerbers
|
Werbungskosten
lt Finanzamt im angefochtenen Bescheid
|
Werbungskosten
lt UFS
|
Arbeitsmittel
|
1.368,10
|
820,86
|
820,86
|
Afa
Notebook
|
279,89
|
167,93
|
279,89
|
Internetkosten
|
540,00
|
324,00
|
540,00
|
Fachliteratur
|
297,53
|
297,53
|
297,53
|
Reisekosten
|
1.304,20
|
0
|
176,80
|
Familienheimfahrten
|
2.159,60
|
0
|
0
|
Sonstige
Werbungskosten
|
4.214,67
|
0
|
200,00
|
Summe
|
10.163,99
|
1.610,32
|
2.315,08
|
Pendlerpauschale
|
270.00
|
270,00
|
0
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 2.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-G/08
- Stammnummer
- 41176
- Gültig
- 02.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF