Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0625-I/08
Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-I/08vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juli 2008 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Dr. Johannes
Steinbacher, vom 17. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2005 bis 2007 vom 17.7.2008 wurde der beantragte Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 nicht gewährt, weil im Einzugsbereich des Wohnortes eine
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz
vom 30.7.2008 eingereichte Berufung (ergänzt mit Schriftsatz vom 26.5.2009)
und führt zur Begründung aus, dass ein tägliches Pendeln zwischen
dem Wohnort und dem Studienort bei einem Technikstudium (Bauwesen) nicht
zumutbar und einem positiven Studienfortschritt nicht zuträglich sei. Dies
insbesondere in Hinblick auf die zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr gelegenen
Unterrichtseinheiten und eine sinnvolle Nutzung der vorlesungsfreien Zeiten. Die
Anfahrtszeit betrage in Summe 80 bis 90 Minuten (Wohnadresse - Bahnhof Gehzeit
15 Minuten, Fahrzeit mit dem Zug zwischen Wohn- und Studienort 50 Minuten, Fahrt
vom Bahnhof des Studienortes zur Technikuni weitere 14 bis 25 Minuten). Wegen
des Zeitaufwandes im Falle des täglichen Pendelns sei auch die Entscheidung
zur Unterbringung des Sohnes vor Ort getroffen worden. Der Wegfall der
Abgabengutschrift bedeute zudem eine erhebliche soziale Belastung, da der
Berufungswerber Pensionist sei und mit der Gutschrift zumindest ein Teil des
Studiengeldes finanziert worden sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit
Berufungsvorentscheidungen vom 20.8.2008 die Berufung als unbegründet ab,
da sich die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
nach § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 bestimme und hierbei
Wartezeiten und Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
nicht einzurechnen seien.
Im daraufhin eingebrachten Schriftsatz vom 1.9.2008
beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte, nicht nur die rechtlichen
Aspekte, sondern auch die sozialen und sachlichen Umstände zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach § 1 der hierzu ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl.Nr. 624/1995, liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Im vorliegenden Berufungsfall
misst die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und dem Studienort (vgl. www.falk.de)
56 Kilometer auf dem Straßennetz bzw. 54 Kilometer (vgl. www.oebb.at) bei
Nutzung des Bahnnetzes. Selbst unter Einbeziehung der genauen Wohnadresse und
der Adresse der Ausbildungsstätte beträgt die Entfernung mit 63
Kilometer weniger als die in der Verordnung normierte Grenze von 80 Kilometern
(vgl. www.falk.de). Dass die Ausbildungsstätte aufgrund der Entfernung vom
Wohnort jedenfalls als außerhalb des Einzugsbereiches gelegen anzusehen
wäre, ist demnach zweifelsfrei auszuschließen.
Für Ausbildungsstätten, welche innerhalb der Zone
von 80 Kilometern Entfernung vom Wohnort gelegen sind, wird in § 2 Abs. 2
der genannten Verordnung die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass sie dann
als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen seien, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Hinsichtlich des im Berufungsfall betroffenen Studienortes ist hierbei die
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993 anzuwenden, in deren § 3 jene Gemeinden aufgelistet
sind, von denen aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort zeitlich noch zumutbar sind. Der Wohnort des Berufungswerbers ist in
dieser Liste angeführt, weshalb nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl.Nr. 624/1995, der Studienort als im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen ist.
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl.Nr. 624/1995, ist diese gesetzliche Vermutung jedoch
widerlegbar, indem nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Gelingt der Nachweis, gilt
die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in
einer Verordnung gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Nach
der ausdrücklichen Bestimmung durch den Gesetzgeber in § 2 Abs. 2, 3.
Satz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.Nr. 624/1995
i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001, sind bei der Nachweisführung der
Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Nach Lehre (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz
79, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34
Einzelfälle, Stichwort Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)) und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E v. 16.6.1986, 85/12/0247; v.
27.8.2008, 2006/15/0114) bedeutet dies, dass bei der Berechnung der Dauer der
Fahrten nur die Dauer der Fahrten zwischen den beiden Orten unter Benutzung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels heranzuziehen sind, nicht
jedoch Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort.
Auch auf individuelle Unterrichtszeiten oder die Art des Studiums ist nicht
Bedacht zu nehmen.
Der Wohnort ist an den Studienort mit öffentlichen
Verkehrsmitteln derart angeschlossen, dass bis auf die späteren
Abendstunden (1-stündiger Takt) Zugverbindungen in etwa halbstündigem
Takt bestehen. Es handelt sich vielfach um direkte Streckenführungen
zwischen dem Wohnort und dem Studienort mit einer Fahrtdauer von 34 - 51 Minuten
(Hinfahrt) bzw. 41 - 54 Minuten (Rückfahrt) und auch bei Nutzung von
Verbindungen mit Streckenführung über X. ist lediglich eine Fahrzeit
von längstens 52 (Hinfahrt) bzw. 54 Minuten (Rückfahrt) aufzuwenden.
Der Berufungswerber selbst geht ebenfalls von einer Fahrzeit von 50 Minuten aus,
weshalb unstrittig feststeht, dass die Fahrtdauer zwischen dem Wohnort und dem
Studienort weniger als eine Stunde beträgt. Im Sinne der hier anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen ist der Studienort daher als im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen anzusehen, wodurch die beantragte Gewährung des
Pauschbetrages für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
ausgeschlossen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 8 EStG 1988
sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten weder
tatbestandsmäßig von Bedeutung noch wurde ein damit in Zusammenhang
stehender Ermessensspielraum eröffnet. Fehlt daher die
Tatbestandsvoraussetzung der Lage der Ausbildungsstätte außerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes, so ist der Pauschbetrag für eine
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ohne Bedachtnahme auf die
gegebenen sozialen Umstände zu versagen. Das auf Zuerkennung der
beantragten außergewöhnlichen Belastung aus in sozialen
Umständen gelegenen Gründen gerichtete Vorbringen des Berufungswerbers
konnte dem Berufungsbegehren daher ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-I/08
- Stammnummer
- 41103
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF