Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1649-W/09
VwGH ist nicht Hauptfragenbehörde iSd § 116 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1649-W/09vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. Oktober 2008, betreffend
Abweisung des Antrages vom 7. Juli 2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Einkommensteuer für das Jahr 1996 gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. c BAO, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.2.2006, 2005/13/0133, die
Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenats vom 31.7.2007,
RV/0262-W/07, und vom 4.12.2007, RV/3403-W/07, verwiesen.
Mit
verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde folgender Antrag
abgewiesen: "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Einkommensteuerfestsetzung für 1996 Begründung: Der VwGH hat
mit Zl. 2005/13/0041 vom 4.6.2008 entschieden, dass die
Einkommensteuerfestsetzung 1996 vom 23. Jänner 2004 und
Berichtigungsbescheid vom 26. Jänner 2004, lang nach Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2
erster Satz BAO, festgesetzt worden war. Daher wird beantragt, die
Einkommensteuerfestsetzung 1996 vom 23. Jänner 2004 und
Berichtigungsbescheid vom 26. Jänner 2004 aufzuheben."
Die Abweisung wurde damit
begründet, dass im gegenständlichen Fall die fünfjährige
Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO nicht zur
Anwendung komme, weil es sich um hinterzogene Abgaben handle.
Im von der Bw ins Treffen
geführten Verwaltungsgerichtshofserkenntnis 2005/13/0041 ist der
Beschwerdegegenstand definiert mit: "Bescheid des unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Jänner 2005,
Zl. RV/1346- W/04, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO". Im Spruch führt der Verwaltungsgerichtshof sodann aus:
"Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Sicherstellung des
Abgabenanspruches Einkommensteuer 1996 und hinsichtlich des gemäß
§ 232 Abs. 2 lit. d BAO festgesetzten Betrages wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben." Den aufgehobenen
Verwaltungsbescheid belastete mit Rechtswidrigkeit, dass nicht begründet
worden war, aufgrund welcher Feststellungen der Tatbestand der
vorsätzlichen Verkürzung an Einkommensteuer 1996 als verwirklicht
anzusehen sei, und deshalb der Abgabenanspruch noch aufrecht war und die
Behörde zur erstmaligen Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr
1996 im Jahr 2004 noch immer berechtigt war.
Bereits in den eingangs
erwähnten Berufungsentscheidungen wurde der Bw zur Nachricht gegeben, dass
die vertretene Rechtsansicht, der Einkommensteuerbescheid 1996 hätte im
Jänner 2004 wegen Verjährung nicht mehr ergehen dürfen, so nicht
zutreffend sei. Was dem Einkommensteuerbescheid 1996 anhafte, sei ein
Begründungsmangel, denn gemäß
§ 207 BAO betrug
für hinterzogene Abgaben im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des, das
Jahr 1996 betreffenden, Einkommensteuerbescheides am 23.1.2004 die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben noch zehn Jahre. Die Frage
der Hinterziehung wäre als Vorfrage - und da ist der Bw zuzustimmen - von
Amts wegen im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen gewesen. Im Falle einer
Berufung hätte die Bescheidbegründung in einer
Berufungs(vor)entscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO um die
unterbliebenen Feststellungen ergänzt werden können.
Mit dem Hinweis auf die
unterlassene Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 schließt sich
der Kreis der Entscheidung mit dem ebenfalls eingangs erwähnten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs 2005/13/0133, in welchem das Höchstgericht
erwog, dass "die Rechtsnatur der Erledigung des Finanzamtes vom 27. Jänner
2004 als Sicherstellungsauftrag nach dem Inhalt dieses Bescheides unzweifelhaft
klargestellt war und die Annahme einer Eignung eines Sicherstellungsauftrages
zur Aufhebung oder Abänderung von Abgabenbescheiden rechtlich verfehlt ist.
Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen
Anträge der Beschwerdeführerin auf "Neufestsetzung" der
Einkommensteuer waren nicht nur nicht, wie die Beschwerdeführerin
vorträgt, "berechtigt", sie waren vielmehr, was die Abgabenbehörden
zutreffend erkannt haben, aus dem Grunde entschiedener Sache
(Anm: eben des unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einkommensteuerbescheides 1996) verfahrensrechtlich nicht
einmal zulässig. ..."
Schließlich führt
der VwGH aus, dass die Beschwerdeführerin erkennen lasse, in dem mit der
notorischen Vielzahl ihrer Anträge errichteten Verfahrenslabyrinth
augenscheinlich nunmehr selbst die Orientierung verloren zu haben.
In der form- und fristgerechten
Berufung vom 20.10.2008 wird unter Verweis auf zahlreiche Erkenntnisse des VwGH
im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verjährungsbestimmungen auch ohne
Verjährungseinrede und dies von Amts wegen zu beachten gewesen wären
und die in der Bescheidbegründung vom 13.10.2008 behauptete
Steuerhinterziehung eine unbewiesen Vorfrage darstelle. Nach Wiedergabe der
Definition des Begriffes "Vorfrage" wird gerügt, dass die Lösung als
Hauptfrage in einem anderen Verfahren nicht geschehen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2.
rechtliche Würdigung: Der Vorfragentatbestand ist nicht
erfüllt, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht als Hauptfragenbehörde
iSd § 116 BAO iVm leg.cit. den Tatbestand der vorsätzlichen
Abgabenverkürzung als Hauptfrage entscheiden kann, weshalb keine
Bindungswirkung besteht. Wie der UFS bereits in seiner Berufungsentscheidung vom
5.3.2009, RV/2318-W/08, ausgeführt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof
grundsätzlich keine Hauptfragenbehörde iSd § 116 iVm §
303 Abs. 1 lit. c BAO, weil seine primäre Aufgabe die
Kontrollfunktion über Verwaltungsbescheide ist und er selbst keine
Kognitionsbefugnis besitzt. Im Beschwerdefall 2005/13/0041 hat der VwGH die im
Verwaltungsverfahren abschließend ergangene Berufungsentscheidung
kontrolliert und zu Recht erkannt, dass ein Begründungselement im
angefochtenen Bescheid fehlte. Schließlich ist unter Hinweis auf VwGH vom
15.2.2006, 2005/13/0133, nochmals auszuführen, dass ein
Sicherstellungsbescheid und ein Einkommensteuerbescheid Bescheide
unterschiedlicher Rechtsnatur sind und im gegenständlichen Fall im
Einkommensteuerbescheid 1996 und im Sicherstellungsauftrag für die
Einkommensteuer 1999 dieselbe Vorfrage zu lösen gewesen ist. Diese beiden
Verfahren stehen daher zueinander nicht im Verhältnis
Vorfrageverfahren-Hauptfrageverfahren. Die Bw hat es infolge ihres selbst
errichteten Verfahrenslabyrinths übersehen, gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 Berufung
einzubringen.
Wäre der
Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall - wie die Bw vorträgt - zur
Rechtsansicht gelangt, dass überhaupt kein Sicherstellungsauftrag
hätte erlassen werden dürfen, dann hätte der
Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 24. Jänner 2005,
Zl. RV/1346- W/04, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO, mit Erkenntnis 2005/13/0041 ersatzlos aufheben müssen und
der Behörde gemäß
§ 63 VwGG bindend aufzutragen gehabt,
dass der angefochtene Erstbescheid wiederum vom UFS ersatzlos aufzuheben ist.
Dies war jedoch eindeutig nicht der Spruch des ins Treffen geführten
Erkenntnisses. Inzwischen hat der UFS im fortgesetzten Berufungsverfahren die
Berufungsentscheidung vom 2.10.2008, RV/1690-W/08, erlassen und die fehlende
Begründung nachgeholt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird.
Abgesehen davon, dass
gegenständlich nicht von einer Vorfrage iSd § 303 Abs. 1
lit. c BAO auszugehen ist, kann ein Wiederaufnahmeantrag auch deshalb nicht
zum Erfolg verhelfen, weil kein im Spruch anders lautender Bescheid zu ergehen
hätte, denn der Spruch, die Abgabenfestsetzung an und für sich, ist zu
Recht erfolgt. Es mangelt dem Einkommensteuerbescheid 1996, wie bereits
wiederholt dargelegt wurde, an einer Begründung, die zur Vorfrage der
vorsätzlichen Abgabenverkürzung Feststellungen trifft. Dies macht den
Bescheid zwar rechtswidrig, aber wegen unterlassener Berufung ist der Bescheid
dennoch in Rechtskraft erwachsen, wodurch er rechtswirksam geworden ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
3.
Zur Nachricht wird gegeben, dass versucht werden wird, die im
Einkommensteuerbescheid 1996 nicht gelöste und nicht mehr lösbare
Vorfrage, ob tatsächlich der Tatbestand der vorsätzlichen
Abgabenverkürzung bezüglich der Einkommensteuer 1996 erfüllt war,
im zutreffenden Prozess zur Hauptfrage zu machen. Wie ha. unlängst bekannt
wurde, ist wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung (ungerechtfertigte
Geltendmachung von Vorsteuergutschriften 1999 bis 2008) ein Finanzstrafverfahren
mit Gerichtszuständigkeit anhängig geworden, in welchem auch die
vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzungen 1996 bis 2001
Prozessgegenstand werden könnten.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1649-W/09
- Stammnummer
- 41006
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF