Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2008-W/05
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2008-W/05vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. XY Adresse1 als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der AgesmbH, Adresse2, vom 26. August
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
25. August 2005 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2003
entschieden:
Die Berufung
vom 26. August 2005 und der Vorlageantrag vom 26. September 2005 werden
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 30. Juni 2005 , AZ XXX wurde über das Vermögen der
Firma AgesmbH der Konkurs eröffnet und Dr. XY zum Masseverwalter bestellt.
Am 25. August 2005 erließ das Finanzamt nach einer durchgeführten
Lohnsteuerprüfung eine an die Firma AgesmbH gerichtete und als Haftungs-
und Abgabenbescheid für den Zeitraum 2003 intendierte Erledigung. Dieses
Schriftstück war wie folgt adressiert:
AgesmbH
Adresse2
zHdn
MV Dr. XY
Adresse1
Dagegen wurde vom Masseverwalter
mit Anbringen vom 26. August 2005 die gegenständliche Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung
bezeichneten Erledigung vom 14. September 2005 abgewiesen. Diese Erledigung war
wieder adressiert mit:
AgesmbH
Adresse2
zHdn
MV Dr. XY
Adresse1
Der Masseverwalter brachte mit
Anbringen vom 26. September 2005 einen Vorlageantrag ein.
Die gegenständliche Berufung
wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Rechtliche
Würdigung:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a
Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO ist
§ 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß
anzuwenden.
Durch die Konkurseröffnung
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der
Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit
gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse),
dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung -
KO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die
Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Eine Erledigung kann
gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine
wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an Herrn
(Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht
an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (vgl. VwGH vom 2.
März 2006, Zl. 2006/15/0087. Durch die bloße Zustellung der an
den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem
Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. VwGH vom 18. September 2003,
Zl. 2003/15/0061, vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/13/0023).
Da die als Bescheid bezeichnete
Erledigung des Finanzamtes vom 25. August 2005 an die Gemeinschuldnerin
gerichtet war, liegt kein rechtswirksam erlassener Bescheid vor (vgl. VwGH vom
20. März 2003, Zl. 98/17/0319). Ebenso ist das als
Berufungsvorentscheidung bezeichnete Schreiben des Finanzamtes nicht an den
Masseverwalter gerichtet und daher nicht wirksam geworden.
Die Berufung vom 26. August 2005
sowie der Vorlageantrag vom 26. September 2005 waren somit als unzulässig
zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass laut einem
vom Unabhängigen Finanzsenat eingeholten Firmenbuchauszug die Firma AgesmbH
gemäß
§ 40 Firmenbuchgesetz (von Amts wegen) am 4. Juni 2008
gelöscht wurde.
Die Löschung einer GmbH im
Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der
Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter. Die
Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im
Firmenbuch solange fort, als noch Abwicklungsbedarf aufgrund von
Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern besteht, also
Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind, was
dann der Fall ist, wenn Abgaben einer solchen Gesellschaft gegenüber
bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. VwGH vom 28. Juni 2007,
Zl. 2006/16/0220, und vom 17. Dezember 1993, Zl. 92/15/0121). Der
gegenständliche Bescheid ist daher an den ehemaligen
Geschäftsführer der bereits im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft
zuzustellen.
Wien, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2008-W/05
- Stammnummer
- 40964
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF