Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0998-W/07
Instandsetzungsaufwand infolge der Errichtung eines Bades in einer Wohnung, die bereits vor Beginn der Arbeiten der Ausstattungskategorie A entsprochen hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0998-W/07vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1180 Wien, A-Str. 89,
vertreten durch TWB Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH,
1010 Wien, Opernring 7, vom 9. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth
Gürschka, vom 31. März 2006 betreffend Körperschaftsteuer
2004 nach der am 11. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH in der
Immobilienbranche.
Mit der mit 29. März 2006 datierten
Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149
Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung bei der Bw., deren
Gegenstand u. a. die Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 war, hielt
die Außenprüferin fest:
Im Juni 2004 habe die Bw. ein Mietobjekt in 1170 Wien,
S-Gasse 89 erworben. Der Kaufpreis betrage € 261.560,60 anteilig
fürs Gebäude. In den Folgemonaten Juli bis Dezember 2004 seien
umfangreiche Sanierungsarbeiten wie Fassadenreparatur und eine Generalsanierung
von drei Wohnungen inkl. technischer Zuleitungen (Gas und Strom) vorgenommen
worden.
Im Prüfungsjahr seien die unten angeführten
Aufwendungen als "sonstiger Hausaufwand" sofort abgeschrieben worden. Laut
Ansicht der Betriebsprüfung würden diese sofort abgeschriebenen
Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören
(nachgeholter Instandsetzungsaufwand im Sinn des EStG 88) und sei auf die
Restnutzungsdauer des Gebäudes zu aktivieren. Nicht anerkannte sofort
abgesetzte Aufwendungen seien:
|
1) Fassadenreparaturkosten
|
€
|
21.350,00
|
2) Generalsanierungskosten für drei Wohnungen
|
€
|
68.000,00
|
3) technische Leitungen (Gas)
|
€
|
11.654,84
|
4) Entsorgungs- und Abbruchkosten
|
€
|
18.500,00
Der AfA-Anteil für die nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Kosten sei durch die Betriebsprüfung gewährt worden. Eine
genaue Darstellung der aktivierungspflichtigen Posten und die Berechnung des
AfA-Anteiles seien aus dem Bericht der Betriebsprüfung zu entnehmen.
Seitens des Steuerberaters seien Einwendungen gegen die
Aktivierung der angeführten Positionen am 23. März 2006
gemacht worden.
Im Fall der Einbringung einer Berufung würden seitens
der Betriebsprüfung Erhebungen durchgeführt werden (tatsächliche
Feststellungen des Gebäudezustands zum Zeitpunkt des Kaufs).
Unter der Tz 1 des mit 30. März 2006
datierten Berichts gemäß
§ 150 BAO über das
Ergebnis der in Rede stehenden Außenprüfung (=PB) führte die
Außenprüferin als Begründung für das Vorliegen eines
nachgeholten Instandsetzungsaufwands ins Treffen:
Im Juli 2004 sei die in Rede stehende Liegenschaft erworben
worden. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes hätten
anteilig € 261.560,60 betragen. Die AfA betrage 2 % der
Anschaffungskosten. In den Monaten Juli bis Dezember 2004 seien umfangreiche
Sanierungsarbeiten in Höhe von € 119.504,84 vorgenommen worden.
Diese Aufwendungen seien auf dem Konto "Sonstiger Aufwand -S-Gasse" sofort
abgeschrieben worden.
Nach Ansicht der Bp handle es sich bei diesen Kosten um
Herstellungskosten, die auf die Restnutzungsdauer (50 Jahre) des
Gebäudes abzuschreiben sei (nachgeholter Instandsetzungsaufwand im Sinn des
EStG 88). Auf die Niederschrift werde verwiesen.
Seitens der Außenprüferin wurden die
Auswirkungen ihrer obigen Ausführungen in Zahlen in Form der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
|
bisher
|
Laut
Bp
|
Differenz
|
Buchwert
1. Jänner 2004
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zugang -
S-Gasse 89
|
261.560,60
|
381.065,44
|
+119.504,84
|
Afa
|
-2.615,61
|
-3.810,65
|
-1.195,04
|
Buchwert
31. Dezember 2004
|
258.944,99
|
377.254,79
|
118.309,80
|
Zusammenfassung
Gebäude
|
31. Dezember 2004
|
Lt. HB
|
2.991.723,42
|
Lt.
Prüferbilanz
|
3.110.033,22
|
Vermögensänderung
|
118.309,80
|
-
Vermögensänderung Vorjahr
|
0,00
|
Erfolgsänderung
|
118.309,80
Die steuerlichen Auswirkungen in Euro im Jahr 2004
seien:
|
Körperschaftsteuer:
|
|
[622] Gewinn (Verlust)
|
118.309,80
|
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
118.309,80
|
[705] Steuerlicher Gewinn/Verlust der
Organgesellschaften
|
118.309,80
|
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
|
118.309,80
Aufgrund der
Feststellungen unter der Tz. 1 PB erließ das Finanzamt Bescheide, mit
denen das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2004 wieder aufgenommen und die
Körperschaftsteuer neu festgesetzt wurde.
Mit der Berufung gegen die zuvor genannten Bescheide
brachte der steuerliche Vertreter, was den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 anbelangt, vor, dass
dieser keine Begründung enthalte. Die Begründung ergebe sich nur aus
dem Wiederaufnahmebescheid, der ebenfalls auf den Betriebsprüfungsbericht
verweise. Im Betriebsprüfungsbericht finde sich die einzige Feststellung,
dass in den Monaten Juli bis Dezember 2004 umfangreiche Sanierungsarbeiten
in Höhe von € 119.504,84 vorgenommen worden wären, die als
nachgeholter Instandsetzungsaufwand auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes
1170 Wien, S-Gasse 89 von 50 Jahren abzuschreiben seien.
Unter Punkt I. Sachverhalt führte der steuerliche
Vertreter aus: Die Bw. betreibe im wesentlichen die gewerbliche Vermietung von
Immobilien zu gewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken. Daneben würden noch
im geringfügigen Ausmaß Erträge aus der Vermittlung von fremden
Objekten anfallen.
Mitte des Jahres 2004 habe die Bw. die in Rede stehende
Liegenschaft um Gesamtanschaffungskosten von € 326.950,75 erworben.
Das Mietobjekt unterliege zur Gänze dem Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes hinsichtlich aller Bestimmungen. Von der
Gesamtmietfläche von 412,83 m² würden 171 m² bzw.
41,4 % auf Wohnungen der Kategorie C und D nach dem Mietrechtsgesetz
entfallen, der Rest seien richtwertgebundene Mietobjekte der
Ausstattungskategorie A. Zum Zeitpunkt des Erwerbes sei das Gebäude bis auf
zwei Wohnungen zur Gänze vermietet gewesen. Die beiden Wohnungen Top 4 und
Top 8 seien leerstehend gewesen.
Wohnung Top 4 sei anlässlich des Verkaufs bei der
Besichtigung und auch danach als Wohnung der Kategorie A eingestuft worden; von
der Bw. sei vorgesehen gewesen, diese Wohnung nach dem Erwerb unmittelbar der
Vermarktung zuzuführen, ohne jegliche Investitionen in dieser Wohnung
vorzunehmen.
In Wohnung Top 8 sei kein Bad vorhanden gewesen,
deswegen sei von der Bw. beschlossen worden, ein Bad in der Wohnung Top 8
zu errichten. Der sonstige Gebäudezustand sei ein äußerst guter
gewesen, insbesondere sei die gesamte Straßenfassade neu verputzt und
gestrichen worden, nur die wesentlich kleinere Hoffassade sei nicht neu verputzt
und gestrichen worden, habe allerdings keine sichtbaren Schäden - mit
Ausnahme von Verschmutzungen der Malerei - aufgewiesen.
Unmittelbar nach dem Erwerb des Objekts sei begonnen
worden, die Wohnung Top 4 zu bewerben, und versucht worden, diese zu
vermieten. Zum Zwecke der besseren Präsentation der Wohnung seien
Reinigungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt worden. Anlässlich der
Durchführung dieser Reinigungsarbeiten habe sich herausgestellt, dass die
Elektroinstallation nicht dem Stand der Technik entspreche, nämlich
insbesondere über keine funktionsfähige Erdung verfüge, womit
diese Wohnung nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes von Kategorie A auf
Kategorie C bzw. D zurückzustufen gewesen wäre. Um dies zu verhindern,
sei es daher notwendig gewesen, die Elektroinstallation zu erneuern, da ein
Nachziehen der Erdungsleitung alleine nicht möglich gewesen sei.
Das neue Verlegen der Elektroinstallationen habe zur
Notwendigkeit von Stemmarbeiten in der gesamten Wohnung geführt,
insbesondere seien von den Stemmarbeiten auch das Badezimmer und alle
Sanitärräume betroffen, da gerade in den Nassräumen eine
funktionierende Erdung für den Schutz der Wohnungsbewohner vor den Gefahren
des elektrischen Stromes im Besonderen erforderlich sei. Die Stemmarbeiten im
Badezimmer würden bedeuten, dass damit die Verfliesung im Badezimmer
beschädigt werde und da hier Fliesen verlegt worden seien, die nicht mehr
nachbeschaffbar gewesen seien, habe dies geheißen, dass die Verfliesung im
Badezimmer komplett zu erneuern gewesen sei. Da bei Erneuerung der kompletten
Verfliesung auch die Demontage sämtlicher Sanitärinstallationen
erforderlich sei, ergebe sich allein aus dieser Elektronachinstallation die
Notwendigkeit einer kompletten Neuverfliesung der Bäder sowie einer De- und
Reinstallation aller Sanitäreinrichtungsgegenstände.
Da erfahrungsgemäß die Arbeitszeit im Bereich
des Installationshandwerks den wesentlich aufwendigeren Teil gegenüber den
dabei verwendeten Sanitärinstallationsgegenständen umfasse, sei diese
Notwendigkeit zum Anlass genommen worden, im Zuge der De- und Remontage auch die
Sanitärgegenstände zu erneuern. Zum Zwecke der Planung der
Installationsarbeiten seien auch die Bestandspläne aus dem Archiv bei der
Baupolizei ausgehoben worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Wohnung
Top 4 nicht dem konsensmäßigen Bestand entsprochen habe, sondern
sozusagen "illegal" aus zwei Wohnungen zu einer Wohnung zusammengelegt worden
war.
Es sei daher im Zuge der Neuinstallation beschlossen
worden, den ursprünglichen konsensmäßigen Zustand
wiederherzustellen und damit den illegalen Bauzustand zu beseitigen und die
Wohnung Top 4 wieder dem Konsensplan entsprechend in die Wohnungen
Top 3 und 4 aufzuteilen.
Dies habe aber dazugeführt, dass die Wohnung
Top 3 kein Badezimmer gehabt hätte. Damit die Kategorie A in beiden
Wohnungen erhalten blieb, sei daher die Errichtung des Badezimmers in Top 3
erforderlich gewesen.
Zufolge der Stemmarbeiten sei es auch notwendig gewesen,
die gesamte Wohnung neu auszumalen, inklusive der Erneuerung des Anstrichs der
Heizkörper. Da erfahrungsgemäß das Anstreichen der
Heizkörper wesentlich mehr koste als das Erneuern der Heizkörper, sei
die billigere Variante des Erneuerns der Heizkörper gewählt worden.
Außerdem sei noch im Zuge dieser Reparaturarbeiten der Fußbodenbelag
ausgetauscht worden.
Die gleichen Arbeiten seien auch in Top 8
durchgeführt worden.
Bei der Fassade sei die Neuanfärbelung der Hoffassade
beauftragt worden. Diese sei auch begonnen worden, jedoch habe sich im Zuge des
Aufstellen des Gerüstes und nach dem Beginn des Übermalens von Teilen
der Fassade herausgestellt, dass die Fassade von unten unsichtbare
Putzschäden aufgewiesen habe, die erst durch die Untersuchung der Fassade
über das Gerüst feststellbar gewesen seien. Da es nicht viel Sinn
gemacht hätte, die gesamte Fassade zu streichen und die Verputzschäden
zu belassen, seien die Verputzschäden ausgebessert worden; danach sei die
Hoffassade zur Gänze neu gestrichen worden.
Im Zuge der Errichtung der neuen Bäder habe auch die
Gasleitung durch die Gaswerke neu kommissioniert werden müssen. Dabei
hätten sich Undichtheiten an der bestehenden Gasleitung herausgestellt, die
eine Reparatur bzw. Erneuerung eines Stranges der Gaszuleitung erforderlich
gemacht habe, um den Prüfbestimmungen der Gaswerke zu entsprechen. Die
Reparatur sei ebenfalls im Jahr 2004 durchgeführt worden.
Durch die Stemmarbeiten und den Austausch der
Fußbodenbeläge sowie die Erneuerung der Fliesen seien auch
beträchtliche Mengen an zu entsorgenden Altmaterialien entstanden. Die
Entfernung der Materialien und der Abtransport der Materialien und dieser
Entsorgung der Materialien seien ebenfalls im Jahr 2004 in Rechnung gestellt
worden.
Da es sich bei den vergebenen Aufträgen jeweils um
Pauschalaufträge gehandelt habe, die nicht einer detaillierten Abrechnung
unterlegen gewesen seien, würden beispielsweise die Kosten der
Neuerrichtung der Bäder nicht ohne zusätzliche Informationen aus den
vorliegenden Belegen abgeleitet werden können. Daher sei die
ausführende Firma ersucht worden, der Bw. die Aufteilung der Kosten zu
detaillieren, leider sei der Firmeninhaber dieser Firma während des
Betriebsprüfungsverfahrens bei der Bw. an einem Gehirnschlag erkrankt,
sodass die Bw. von ihm keine Unterlagen vor Abschluss der Prüfung zur
Verfügung hatte. Nach den Informationen der Bw. sei er allerdings bereits
auf dem Weg der Besserung, sodass die Bw. hoffe, die Detailziffern zu den
einzelnen Rechnungen in Kürze zu erhalten, um diese vorlegen zu
können.
Im Zuge der Betriebsprüfung habe die Bw. darauf
hingewiesen, dass es sich bei allen Aufwendungen, mit Ausnahme der Neuerrichtung
der Bäder, nicht um Aufwendungen handle, die einen aktivierungspflichtigen
Aufwand darstellen würden. Dies zeige sich unter anderem auch daran, dass
durch diese Reparaturmaßnahmen der Verkehrswert des Gebäudes bzw. der
Liegenschaft nicht erhöht worden sei. Dies sei auch durch den
Sachverständigen, P. C., XXXX A-Dorf, B-Str. 34, bestätigt worden, der
zu dieser Frage um eine gutachtliche Stellungnahme ersucht worden sei. Die
schriftliche Ausfertigung dieses werde dem Finanzamt unverzüglich nach
Erhalt derselben weitergeleitet.
Unter Punkt "II. Rechtliche Würdigung" brachte der
steuerliche Vertreter vor: Die neue Errichtung der Bäder stelle mit
Sicherheit aktivierungsfähigen und aktivierungspflichtigen Aufwand dar. Die
Kosten dafür würde die Bw., sobald die Unterlagen von dem
ausführenden Professionisten verfügbar seien, nachreichen,
"ansonsten wäre der Anteil der Kosten der
Errichtung der Bäder an den Gesamtkosten zu schätzen".
Bei den Kosten der Fassadenreparatur und bei den Kosten der
durch den Defekt in der elektrischen Installation ausgelösten Reparaturen
in Wohnung Top 4 handle es sich in beiden Fällen um Aufwendungen zur
Beseitigung versteckter Mängel des Objektes, die im Erwerbszeitpunkt
unbekannt gewesen seien. Dass diese Mängel den Erwerbern zum Zeitpunkt des
Erwerbes nicht bekannt gewesen seien und auch den Veräußerern nicht
bekannt gewesen seien, könne einerseits durch Befragung des
Geschäftsführers der Bw., Mag. Markus A., 1180 Wien, A-Str. 89,
andererseits durch die Zeugenaussage eines der Verkäufer, Otto W., 0000
Wien, A-Gasse 6/8 nachgewiesen werden, welche Beweis hiemit beantragt
würden.
Es müsse für verdeckte Mängel, die weder dem
Verkäufer, noch dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannt gewesen seien und von deren nicht Vorhandensein beide Vertragsparteien
anlässlich des Vertragsabschlusses somit ausgegangen seien, gelten, dass
die durch die verdeckten Mängel verursachten Reparaturkosten keinen
anschaffungsnahen Instandhaltungsaufwand darstellen (siehe dazu Doralt:
Kommentar zum EStG Tz 73 zu § 6 EStG), da anschaffungsnaher
Erhaltungsaufwand erfordere, dass die Mängel den Kaufpreis beeinflusst
hätten.
Der Neuanstrich der Fassade stelle eine
Schönheitsreparatur dar, die auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
Objektes keinen anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand darstellen
könne.
Die Entsorgungsgebühren, die neben dem Abtransport vor
allem auch die Deponiegebühren beinhalten, würden vor allem dem
Einhalten von umweltrechtlichen Bestimmungen dienen, würden aber
keinesfalls zu einer Erhöhung des Werts eines Objekts führen und seien
daher nicht einmal aktivierungsfähig.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das
Gebäude dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliege; sowohl
die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 2625, als auch der
Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. April 1995, Zahl
91/13/0143 würden festhalten, dass bei Gebäuden, die den
einschränkenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes hinsichtlich der
Miethöhe unterliegen, "ein
anschaffungsnaher Instandhaltungsaufwand selbst bei Vorliegen eines solchen
nicht zu aktivieren wäre.
Darüber hinaus
würde bei Vorliegen von anschaffungsnahem Instandsetzungsaufwand die
Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG die Aktivierung des
anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes derogieren, sodass zumindest eine
Verteilung dieses Aufwandes auf zehn Jahre vorzunehmen wäre und nicht eine
Abschreibung auf die Restnutzungsdauer." Unzweifelhaft handle es sich bei
dem gegenständlichen Gebäude um ein Objekt, das zur Gänze zu
Wohnzwecken vermietet werde. Es unterliege daher zur Gänze der Bestimmung
des § 4 Abs. 7 EStG hinsichtlich von
Instandsetzungsaufwendungen (siehe dazu ebenfalls Rz 2625 der
Einkommensteuerrichtlinien).
Darüber hinaus habe sich durch die
gegenständlichen Instandhaltungsmaßnahmen der Verkehrswert der
Liegenschaft nicht erhöht, wie das Gutachten des P. C., XXXX A-Dorf, B-Str.
34 zeige, dessen schriftliche Ausfertigung die Bw. in Kürze erwarte und
darauf sofort vorgelegt werde. Dies sei einerseits ein starkes Indiz dafür,
dass die verdeckten Mängel anlässlich der Preisfindung des Kaufobjekts
keine Berücksichtigung gefunden hätten und führe in weiterer
Folge dazu, dass selbst bei aktivierungspflichtigem Aufwand dieser im Wege der
Teilwertabschreibung wieder auf den bestehenden Buchwert abzuschreiben
wäre. Damit ergebe sich aber bereits der Berufungsantrag.
Über Ersuchen des Finanzamts vom
11. Juli 2006 um Ergänzung der Berufung durch Vorlage der
detaillierten Rechnungen der ausführenden Professionisten (wie in Punkt II.
der Berufung angeführt) samt dem Gutachten des Sachverständigen P. C.
(siehe Punkt I der Berufung) übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt als Beilage zum Schreiben vom 31. Juli 2006 ein
Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft, zwei
Aufstellungen der Fa. B- GmbH über die Kosten der Baderrichtung, die in den
Pauschalpreisen enthalten seien, sowie ein Gutachten der Fa. XYZ über den
Zustand der Elektroinstallationen in Wohnung Top 4 desselben Hauses, aus
dem sich ergebe, dass die Erdungsleitung gefehlt habe.
Im Begleitschreiben brachte der steuerliche Vertreter vor:
der Gutachter komme in seinem Gutachten zu einem Verkehrswert von
€ 305.000; dies sei geringfügig weniger als die
Anschaffungskosten in Höhe von rund € 327.000.
Weiters übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt die Zinslisten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Hauses im Vergleich zu
den Zinslisten von heute. Ein Vergleich der Zinslisten zeige, dass die bereits
im Jahr 2004 vermieteten Objekte auch jetzt noch an die gleichen Mieter
vermietet seien. Hier habe zwischenzeitlich nur eine Mietzinserhöhung auf
Grund der gesetzlichen Valorisierung der Mietzinse stattgefunden. Die einzigen
wesentlichen Unterschiede seien Neuvermietungen. Gerade dieser Vergleich zeige,
dass anlässlich des Kaufs der Liegenschaft bereits davon ausgegangen worden
sei, dass die leer stehenden Wohnungen mit Kategorie A-Mietzinsen vermietet
werden könnten, da ansonsten der Kaufpreis in keiner Relation zu den
Mieteinnahmen gestanden wäre. Dadurch, dass sich dies leider als Irrtum
herausgestellt habe und umfangreiche Reparaturen zur Erzielung des
Kategoriezinses erforderlich gewesen seien, ergebe sich der Anschaffungsvorgang
in diesem Zusammenhang als Fehlmaßnahme.
Die Kosten der Neuerrichtung der Bäder habe laut den
beiliegenden Aufstellungen in Summe € 11.000 betragen.
Mit dem mit 9. Jänner 2007 datierten
Ersuchen des Finanzamts um Ergänzung der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2004 wurde der steuerliche Vertreter eingeladen,
eine Stellungnahme zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung im nachfolgenden
Sinn abzugeben:
Das Finanzamt beabsichtige, dem Berufungsbegehren teilweise
stattzugeben und vom bisherigen Standpunkt der Bp, dass die so genannten
nachgeholten Instandsetzungsaufwendungen als aktivierungspflichtige
Anschaffungskosten zu behandeln seien, abzugehen. Allerdings sei die Bestimmung
des § 4 Abs. 7 EStG zu beachten, die durchgeführten
Instandsetzungsaufwendungen seien zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
In der Berufung werde ausgeführt, welche
Baumaßnahmen durchgeführt worden seien: Bei Erwerb des Hauses sei die
Top 4 als Kat. A Wohnung eingestuft worden, später hervortretende
Mängel seien von der Fa. B- GmbH saniert worden, um die Kategorie A zu
erhalten; Kategorieanhebung der Top 8 durch den Einbau eines Badezimmers
und die Trennung der Wohnung Top 4 in zwei Wohnungen - Wiederherstellung
des legalen Bauzustandes - und die Neuerrichtung eines Bades in der neu
geschaffenen Top 3.
Für diese durchgeführten baulichen Investitionen
würden somit zum Teil die Voraussetzungen für Instandsetzungsaufwand
im Sinn des § 4 Abs. 7 EStG vorliegen, der im Weg der
Zehntelabsetzung abzugsfähig sei.
Instandsetzung liege jedenfalls vor bei Austausch von
Zwischenwänden und Unterböden, Austausch von Heizungsanlagen und -
installationen, Austausch von Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen und
Austausch von Sanitärinstallationen (auch mit Erneuerung der
Bodenbeläge und Fliesen).
Als Herstellungsaufwand sei jedenfalls die Zusammenlegung
von Wohnungen (und daher auch die nachträgliche Trennung in zwei
Wohnungen), Versetzen von Zwischenwänden und der Einbau von
Gebäudeteilen an anderer Stelle und der (erstmalige) Einbau von Bad und WC
(Kategorieanhebung) zu bewerten.
Aufgrund der vorliegenden Rechnungen seien die Wohnungen
Top 3, 4 und 8 komplett saniert und folgende Arbeiten durchgeführt
worden: Einbau eines Badezimmers, Aufstellen von Zwischenwänden, Erneuern
von Estrichböden und Parkettböden, Erneuerung der
Elektroinstallationen in Top 4 und Erneuerung der Gasleitung des
Hauses.
Es sei daher beabsichtigt, die
Sanierungsaufwendungen für die Wohnungen zu trennen und zum Teil als
Instandsetzungsaufwand, zum Teil als Herstellungsaufwand einzustufen:
|
-)
|
Instandsetzung: Austausch der Elektroleitung und
Sanitäreinrichtung in Top 4, Erneuerung der Hausgasleitung
|
-)
|
Herstellung:
Neueinbau von Badezimmern in Top 8 und
Top 3.
Es werde darauf hingewiesen, dass bei Zusammentreffen von
Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen eine Trennung vorzunehmen sei. Wenn
aber der Erhaltungsaufwand durch den Herstellungsaufwand bedingt sei, liege
insgesamt Herstellungsaufwand vor. Die bisher vorliegenden Pauschalrechnung der
Fa. B- GmbH seien nicht geeignet, die in der Ergänzung der Berufung vom
31. Juli 2006 vorgelegten zwei Aufstellungen der Baufirma B- GmbH zur
Rechnung Nr. 153 vom 6. Dezember 2004 betr. Top 8
(ursprüngliche Rechnungssumme über € 24.500) und zur
Rechnung Nr. 126 vom 14. Oktober 2004 betreffend Top 3
(ursprüngliche Rechnungssumme über € 18.500) den (wiederum)
pauschalen Ansatz von je € 5.500 (für zwei Wohnungen) für
den Einbau eines Bades als Instandsetzungsaufwand und den restlichen Aufwand als
sofort abzugsfähigen Aufwand zu untermauern.
Folgende Rechnungen der Fa. B- GmbH würden fehlen:
Vom 2. Dezember 2004 betr. "Instandhaltung
Top 4" in Höhe von € 6.500 und vom 6. Dezember 2004
betr. "Instandhaltung Top 8" in Höhe von € 24.500. Diese
seien trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beigebracht worden und seien daher
nachzureichen.
Die Aufwendungen für Reparatur- und
Anstrichmaßnahmen der Hoffassade in Höhe von € 11.850 und
€ 9.500 seien als sofort abzugsfähiger Instandhaltungsaufwand
einzustufen, falls es sich um den Anstrich der Fassade ohne Erneuerung des
Außenverputzes bzw. um Ausbesserungsarbeiten des Verputzes gehandelt habe.
Diese fehlenden Rechnungen der Fa. B- GmbH seien ebenfalls vorzulegen.
Es werde ausdrücklich hingewiesen, dass die pauschalen
Baurechnungen nicht geeignet seien, die baulichen Maßnahmen eindeutig in
Instandsetzung und Herstellung zu trennen. Dies sei aber für die
Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit erforderlich.
"Ansonsten müsste die Basis für
Instandsetzung und Herstellung schätzungsweise ermittelt werden."
Zum Ansatz der Kosten für Entsorgung und Abtransport
des Schuttmaterials mit € 18.500 werde um Bekanntgabe ersucht, wie
dieser Aufwand (rechnerisch) ermittelt worden sei, da die Kosten in den
pauschalen Rechnungen enthalten seien
(..."Sondermüllhalde, Altmaterial mit
LKW,...). Weiters sei beabsichtigt, diese Kosten entsprechend des Anfalls
für Instandsetzungsarbeiten und Herstellungsaufwand zu behandeln. Zur
Relation der Aufwendungen für den Einbau von Badezimmern in Höhe von
€ 11.000 und Entsorgungskosten in Höhe von € 18.500
(Aufgliederung laut Berufung) werde um Stellungnahme gebeten.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
16. Februar 2007 änderte das Finanzamt den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid 2004 mit folgender Begründung ab:
Hinsichtlich der Aufteilung in Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwand werde auf die persönliche
Vorsprache von Steuerberater Dr. Prindl am 30. Jänner 2007
verwiesen.
|
Instandhaltung: Fassade-Rep. und Malen...
|
€
|
21.350,00
|
Schuttabtransport und -entsorgung (1/3)
|
€
|
6.500,00
|
Instandsetzung: Hausgasleitung... 1/10
|
€
|
1.165,48
|
Schuttabtransport, -entsorgung (2/3) 1/10
|
€
|
1.200,00
|
Sanierung 3 Tops (abzüglich Bäder)...
1/10
|
€
|
4.600,00
Der erstmalige Einbau von 3 Bädern in Höhe von
€ 22.000 sei als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand mit
2 % AfA in Höhe von € 440 berücksichtigt worden. Die im
BP-Verfahren zusätzlich berücksichtigte Afa mit € 1.195,04
sei rückgängig gemacht worden.
Mit dem Vorlageantrag vom 22. Februar 2007
wiederholte der steuerliche Vertreter den bereits in der Berufung vorgebrachten
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und
führte in Ergänzung zu den in der Berufung vorgebrachten
Begründungen u. a. aus: Durch die gegenständliche
Berufungsvorentscheidung werde der Berufung hinsichtlich der Fassadenreparatur
und - malerei sowie eines Teiles des Schuttabtransportes entsprochen, bei den
restlichen Positionen, insbesondere bei den nach Meinung des Finanzamts der
Zehntelabsetzung unterliegenden Instandsetzungsaufwendungen sei der
Argumentation des steuerlichen Vertreters, derzufolge diese Maßnahmen
weder die Nutzungsdauer noch den Wert des Gebäudes wesentlich erhöht
hätten, was durch das Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen
worden sei, in keiner Weise Rechnung getragen worden.
Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass
durch diese Reparaturen der Wert des Gebäudes nicht wesentlich erhöht
worden sei, was aber nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die
Annahme von Instandsetzungsaufwand sei. Dass sich durch diese Reparaturen die
Nutzungsdauer des Hauses wesentlich verlängert hätte, was die zweite
gesetzlich normierte Möglichkeit für das Vorliegen von
Instandsetzungsaufwendungen darstelle, könne ebenfalls nicht festgestellt
werden, da sich alle Maßnahmen nur auf einzelne Mietobjekte ausgewirkt
habe, aber nicht auf den Gesamtbau. Die hier von der erstinstanzlichen
Behörde angewendeten Einkommensteuerrichtlinien würden jedenfalls in
diesem Falle den gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen, womit sie auf diesen Fall
nicht anwendbar seien.
Es verbleibe dann noch weiters der als
aktivierungspflichtige Herstellungsaufwand qualifizierte Einbau von Bädern,
wobei hier darauf verwiesen werde, dass nur zwei Bäder erstmals hergestellt
worden seien, das dritte Bad sei bereits vorhanden gewesen. Hier sei von der
Behörde die vorgelegte Berechnung für die Kosten der
Bäderherstellung als zu gering qualifiziert und der aktive Aufwand
gegenüber den vorgelegten Berechnungen verdoppelt worden.
Im Hinblick auf das bereits vorher zitierte Gutachten sei
diese Aktivierung ebenfalls zu hoch, "dies
wäre allenfalls mit dem bekannt gegebenen Betrag von € 11.000
zulässig. In eventu könnte auch der gesamte Betrag aktiviert werden
und im Wege einer Teilwertabschreibung wieder ausgeglichen werden, womit die
Aktivierung dann für die weitere Steuerberechnung irrelevant ist".
Im letzteren Fall bestehe an der Frage der Höhe des zu aktivierenden
Betrages kein wesentliches rechtliches Interesse, da durch die in gleicher
Höhe erfolgende Teilwertabschreibung des gesamten Betrages keine
steuerlichen Auswirkungen gegeben seien.
Anlässlich der Einvernahme des Zeugen Otto W. vom
6. Mai 2009 beantwortete dieser die nachfolgend zitierten Fragen des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenats wie folgt:
|
Referent:
|
"Im Juni 2004 hat die
Bw. das Haus 1170 Wien, S-Gasse 89 erworben. In welchem Zustand war das Objekt
zu diesem Zeitpunkt?"
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Hausverwalter:
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"Das Haus war in einem
tadellosen Zustand, auch die Fassade und das Entree waren schön. Das Objekt
hat einen tadellosen Eindruck im Jahr 2004 gemacht. "
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Referent:
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"In welchem Zustand
waren die Fassaden, die Wohnungen und die technischen Zuleitungen (Gas und
Strom)?"
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Hausverwalter:
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"Die Fassaden waren
ordentlich. Es hat keinen Anlass gegeben, das Haus zu renovieren; dies war auch
ein Grund, warum wir es nicht behalten haben. Wir waren am Kauf von
renovierungsbedürftigen Zinshäusern interessiert. Auch die Wohnungen
waren tadellos; in einer hat der Eigentümer (=Verkäufer) selbst
gewohnt. "
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Referent:
|
"Unterliegt das
Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes?"
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Hausverwalter:
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"Ja. Ich gehe davon aus,
dass das Haus lastenfrei verkauft worden ist. Ich verweise auf den
Kaufvertrag."
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Referent:
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"Stimmt es, dass von der
Gesamtmietfläche von 412,83 m² 171 m² bzw. 41,4 %
auf Wohnungen der Kategorie C und D nach dem Mietrechtsgesetz entfielen, der
Rest sollen richtwertgebundene Mietobjekte der Ausstattungskategorie A gewesen
sein?"
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Hausverwalter:
|
"Das kann ich heute
nicht sagen. Die Angaben können schon stimmen, die Prozente weiß ich
heute nicht mehr."
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Referent:
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"Waren zum Zeitpunkt des
Hausverkaufs alle Wohnungen vermietet?"
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Hausverwalter:
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"Ich glaube, zwei
Wohnungen frei; auf jeden Fall war die Wohnung des Verkäufers sowie eine
kleinere Wohnung frei. "
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Referent:
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"Die beiden Wohnungen
Top 4 und Top 8 waren leerstehend. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war
Top 4 als Wohnung der Kategorie A eingestuft, Top 8 hatte kein
Bad."
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Hausverwalter:
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"Alles war
tadellos."
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Referent:
|
"Wurden Sie von der
Firma auf eventuelle Mängel angesprochen, weil die Elektroinstallation
nicht dem Stand der Technik entsprochen hatte, insbesondere über keine
funktionsfähige Erdung verfügt hatte? Waren die Elektroleitungen in
den Nassräumen geerdet?"
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Hausverwalter:
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"Ich habe von verdeckten
Mängeln keine Kenntnis, der Käufer hat mich persönlich nicht
kontaktiert. Ich weiß nicht, wie es mit dem Haus weitergegangen ist. Im
Jahr 2000 war die Nullungsverordnung (Erdung mit Spaten im Keller) Vorschrift.
Daher war für mich klar, dass die Erdung vorhanden war; kontrolliert habe
ich die Einhaltung der Verordnung nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das
Objekt nicht geerdet war. Ich habe das Haus gekauft und rasch weiterverkauft,
weil wir keinen Sanierungsbedarf gesehen haben."
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Referent:
|
"Was wissen Sie
über die Wohnung Top 4? "
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Hausverwalter:
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"Ich kann mich im Detail
nicht mehr an diese Wohnung erinnern."
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Referent:
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"Stimmt es, dass die
Wohnung Top 4 ordnungsgemäß mit Top 3 zusammengelegt worden
ist?"
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Hausverwalter:
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"Das weiß ich
nicht. Ich habe in die Bauakten nicht Einsicht genommen."
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Referent:
|
"In welchem Zustand
waren die Gasleitungen zum Zeitpunkt des Verkaufs?"
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Hausverwalter:
|
"Da der
Hauseigentümer und spätere Verkäufer eine Zentraletagenheizung
mit Therme gehabt hatte, war die Gasleitung für mich ausreichend
dimensioniert und in Ordnung."
In der am 11. Mai 2009 abgehaltenen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter vor, dass das in Rede
stehende Haus im Anwendungsbereich des MRG sei, anerkannte, dass die Kosten
für die Anschaffung von zwei der drei Bäder Herstellungskosten seien,
und bezeichnete den Standort des Bades Top 4 als unverändert. Zur
Frage der Instandsetzungsaufwendungen wies der steuerliche Vertreter darauf hin,
dass diese Maßnahmen den Wert des Gebäudes nicht erhöht
hätten, und antwortete auf die Frage der Amtsvertreterin, was mit den
Installationen sei: "Das Gebäude war
betriebsfähig. Durch die Trennung der großen Wohnung sind die
Installationsarbeiten angefallen, die die Erneuerung der Gasleitung zur Folge
gehabt hat. Infolge der Verrichtung von Arbeiten im Haus wurde die kleine
Wohnung (Top 8) mitsaniert."
Nach der Feststellung der Amtsvertreterin
"In vier Wohnungen war keine Erdung
vorhanden." und der Besprechung der Ausstattungsverhältnisse in den
einzelnen Wohnungen stellte der steuerliche Vertreter den
Herstellungskostencharakter von zwei der drei Bäder außer Streit und
thematisierte den abgabenrechtlichen Charakter aller von der Bp als
anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand in Ansatz gebrachten Kosten, woraufhin die
Amtsvertreterin dem steuerlichen Vertreter anhand der Rechnungen und der
Steuererklärung folgende Daten nannte:
|
"Gewinn lt. Erklärung
|
10.529,42
€
|
Instandsetzung (Hausgasleitung)
|
11.654,84
€
|
Gesamtsanierungskosten für drei Tops
|
25.000,00
€
|
Zwei Badezimmer (Neuherstellung)
|
11.000,00
€
|
Sanierung (1 Badezimmer)
|
5.500,00
€"
Abschließend gab die Amtsvertreterin zu Protokoll,
die Nutzungsdauer von den neuhergestellten Badezimmern mit 20 Jahre
angenommen zu haben, und den Gewinn in Höhe von € 58.918,78
ermittelt zu haben; der steuerliche Vertreter akzeptierte die Annahme eines
Gewinns in der von der Frau Amtsvertreterin ermittelten Höhe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
"Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen
gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind,
für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der
Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
|
-
|
Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von
entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln
(§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3
Abs. 1 Z 5 lit. d und e,
§ 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden
insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
|
-
|
Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder
zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich
erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
Das Einkommensteuergesetz 1988 enthält weder eine
gesetzliche Umschreibung des Begriffes der Anschaffungskosten noch des Begriffes
der Herstellungskosten. Dem Grunde nach steuerlich anwendbar sind die
Begriffsbestimmungen des § 203 Abs. 2 und § 203
Abs. 3 erster Satz HGB (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 6 Anm. 25 und 32):
"Anschaffungskosten sind
die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen."
(§ 203 Abs. 2 HGB).
"Herstellungskosten sind
die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen."
(§ 203 Abs. 3 erster Satz HGB).
Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (Instandhaltung) oder in einen
solchen zu bringen (Instandsetzung). Erhaltungsaufwendungen sind sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben, es sei denn es handelt sich um nach
§ 4 Abs. 7 EStG 1988 auf 10 Jahre zu verteilenden
Instandsetzungsaufwand (Quantschnigg/ Schuch, EStHB, § 4, Tz 39
"Erhaltungsaufwendungen").
Anschaffungsnahe (nachgeholte) Erhaltungsaufwendungen sind
Aufwendungen, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Liegenschaft stehen. Sie sind nach herrschender Lehre (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke EStG 1988, § 6
Anm. 43) insoweit zu aktivieren, als der Kaufpreis der Liegenschaft
deswegen niedriger ist, weil nicht der Verkäufer, sondern erst der
Käufer diese Aufwendungen tätigt. Die Aktivierung dient der
Gleichstellung mit einem Käufer, dessen erworbene Liegenschaft vor der
Veräußerung verbessert wurde und der deshalb einen höheren
(aktivierungspflichtigen) Kaufpreis zu zahlen hat (VwGH
12. Jänner 1971, 1764/69; VwGH 29. September 1971,
1117/96; VwGH 25. April 1973, 460/72; zuletzt VwGH
20. April 1995, 91/13/0143).
Ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung und
nachgeholtem Erhaltungsaufwand ist demzufolge in der Regel anzunehmen, wenn der
zeitliche Abstand der Erhaltungsaufwendungen von der Anschaffung der
Liegenschaft nicht mehr als 3 Jahre beträgt (z.B. VwGH
4. April 1978, Zl. 557/75). Schlechter Zustand des Gebäudes ist
ein Indiz dafür, dass sich das Tragen des anschaffungsnahen
Instandsetzungsaufwandes auf den Kaufpreis niedergeschlagen hat und eine
Aktivierung vorzunehmen ist (z.B. VwGH 29. März 1957,
Zl. 2969/52 betreffend Renovierung eines im stark vernachlässigten
Zustand erworbenen Geschäftslokales).
Aktivierungspflichtiger anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand
kann auch im Zuge einer allgemeinen Modernisierung des Gebäudes im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb anfallen (VwGH
25. April 1973, Zl. 460/72, zitiert).
Nach herrschender Meinung ist anschaffungsnaher
Erhaltungsaufwand nur dann zu aktivieren, wenn dieser im Verhältnis zum
Kaufpreis nicht bloß untergeordnete Höhe erreicht (VwGH 25.4.1973,
Zl. 460/72). Kleinere ständig wiederkehrende Arbeiten sind auch nach
herrschender Meinung nicht aktivierungspflichtig (VwGH
12. Jänner 1960, Zl. 757/59); geringfügige
"Schönheitsreparaturen" sind nach herrschender Meinung auch bei
Anschaffungsnähe sofort abzugsfähig.
Zu den anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen
gehören beispielsweise die Renovierung eines im stark vernachlässigten
Zustand erworbenen Geschäftslokales, die Nachholung bisher unterlassener
Instandhaltung nach Erwerb einer Liegenschaft oder die zeitgemäße
Modernisierung eines Wohngebäudes (vgl. Doralt/Mayr, EStG, 6. Auflage,
§ 6 Tz. 80).
Nach Doralt/Mayr, EStG, 6. Auflage, § 6
Tz 76 ist strittig, ob der aktivierungspflichtige anschaffungsnahe
Erhaltungsaufwand zu den Anschaffungskosten oder zum Herstellungsaufwand
gehört. Der VwGH spricht meist von Anschaffungskosten (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 91/13/0143), gelegentlich
vom Herstellungsaufwand (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. Mai 1957, 859/54) oder lässt die Zuordnung offen
(Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1963,
903/61; und 20. September 1963, 717/63). Der deutsche Bundesfinanzhof
(BFH) hat bisher bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen anschaffungsnahen
Aufwendungen regelmäßig Herstellungsaufwand angenommen.
Maßgeblich ist der tatsächliche (Bau)Zustand im
Zeitpunkt der Anschaffung; ein niedriger Kaufpreis ist allenfalls ein Indiz,
dass der Erhaltungsaufwand für die Betriebsbereitschaft notwendig war (vgl.
Doralt/Mayr, EStG 6. Auflage, Tz 77 und die beiden dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1961,
402/61, und 27. September 1963, 903/61) und damit auch im Kaufpreis
berücksichtigt wurde.
Im vorliegenden Berufungsfall lagen dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung u. a. die nachfolgend zitierten Aufstellungen der
Fa. B- GmbH vom 2. Mai 2006 sowie der ebenfalls nachfolgend zitierte
Überprüfungsbefund der Fa. XYZ GmbH vor:
|
"Aufstellung
|
|
Betreff
|
1170 Wien, S-Gasse
89/Top 8
Rechnung Nr. 153 vom
6. 12.04
|
Die in der
ursprünglichen Pauschale enthaltenen Arbeiten für das Bad stellen sich
anteilig folgendermaßen zusammen und betragen rund Netto
€ 5.500,-
Demontage der alten
Sanitärgegenstände
Abbruch von alten
Fliesenboden
Sämtliche
Vorarbeiten für Estrich
Estricharbeiten
Einbau von neuer
Badewanne/Dusche
Rohrverlegung für
Leitungen
Boden und Wände
Fliesen
Wände und Decken
nach Vorbereitung zum malen
Mit Dispersion dreimal
streichen
Liefern von
sämtlichen Sanitärgegenständen
Endreinigung
Ausführungszeit:
Sept./Okt.04
..."
Die Aufstellung betreff 1170 Wien, S-Gasse 89 Top 3,
Rechnung Nr. 126 vom 14. Oktober 2004 ist wortident mit jener
Aufstellung für Top 8.
Der Prüfungsbefund der Fa. P-I-F GmbH vom
3. September 2004 weist folgende Daten aus:
"3. Beschreibung der
elektrischen Anlage
3.1. Allgemeine
Stromversorgung
3.1.1. durch ...
Wienstrom
3.1.2. von ....
Hausanschlusskasten
3.1.3 Spannung 2x230/400
V
3.1.4 Stromstärke
der Hauptsicherungen: 63 A/NH OO
3.2. ....
3.3 Art der
Installationen
3.3.1 Art und Verlegung
der Leitungen: AP/UP- Installation mit
YE-Leitungen/YM-Kabelleitungen
3.3.2 Art der
Überstromschutzeinrichtungen: LS-Schalter 16 (13) A ZU-/Neozedsicherungen
D02
3.3.3 ....
3.4 Fest angeschlossene
Stromverbraucher: Div. Leuchten
3.5 ....
...
4.Überprüfungsergebnisse
4.1 ...
4.5
Potentialausgleich
|
|
|
ordnungsgemäß
|
Nicht
ordnungsgemäß
|
X
|
Hauptpotenzialausgleich
|
|
Nicht
vorhanden
|
o
|
....
|
|
|
...
|
...
|
|
...6 Mängel an der
elektrischen Anlage und allfällige Erläuterungen zur
Überprüfung:
|
-
|
Potentialausgleich
fehlt
|
-
|
Steigleitung entspricht
ÖVE-EN 1 bzw. TAEV
|
-
|
Wohnungen 1.OG/T 4
und T 6 ohne Schutzmaßnahmen
|
-
|
Wohnungen 3.OG/T 10
und T 16 ohne Schutzmaßnahmen
...7
Ergebnis:
Die Überprüfung
hat somit ergeben, dass die elektrische Anlage NICHT den einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen des Elektrotechnikgesetzes entspricht.
...."
Wie aus der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters zum
Konto 7243 ersichtlich, waren die auf die Arbeiten an der Gasleitung
entfallenden Kosten Folge einer Änderung der Gasleitung, die eine
Kommissionierung durch die Gaswerke erforderlich machte. Wurde anlässlich
dieser Kommissionierung festgestellt, dass die vorhandene Steigleitung nicht
mehr zu 100% dicht war, so hatte die Gasleitung erneuert zu werden. Ist auf
Grund des von den Gaswerken angewandten Prüfdruckes fast immer mit
Undichtheiten einer bestehenden Gasleitung zu rechnen, so stellten die auf die
Arbeiten an der Gasleitung entfallenden Kosten von € 11.654,84
Aufwendungen dar, die den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich
erhöhten und seine Nutzungsdauer wesentlich verlängerten. Sind
Instandhaltungsaufwendungen gemäß
§ 4 Abs. 7
EStG 1988 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen, so war
1/10 des letztgenannten Betrages, also € 1.165,48 als im Streitjahr
abzugsfähige Betriebsausgabenposition anzuerkennen.
Nach Doralt/Mayr, EStG, 6. Auflage, Band I,
Tz 125 zu § 6 und den dort zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1969, 1741/68, und
2. August 1995, 93/13/0197, liegt Herstellungsaufwand dann vor, wenn
durch den Aufwand die Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert wird. Da
jeweils ein Bad in zwei Wohnungen des in Rede stehenden Hauses eingebaut worden
war, lag eine Änderung der Wesensart der für Bestandzwecke bestimmten
Objekte vor, weshalb die auf die Neuherstellung der beiden Bäder
entfallenden Kosten in Höhe von € 11.000 als Herstellungsaufwand
zu werten waren. Ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren bei jedem einzelnen
der beiden Badezimmer zu erwarten, so war 1/20 der Einbaukosten von
€ 11.000, also € 550
als Betriebsausgabe im Streitjahr abzugsfähig. War die Annahme eines
Herstellungsaufwands bei den Kosten für das Bad in der Wohnung mit der
Ausstattungskategorie A (=€ 5.500) zu verneinen, weil diese
Maßnahme die Wesensart des Gebäudes nicht verändert hatte, so
stellte § 4 Abs. 7 EStG 1988 zufolge 1/10 von dem
letztgenannten Kostenbetrag, also € 550 eine im Streitjahr
abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Vermochten die Gesamtsanierungskosten
für die in Rede stehenden drei Wohnungen in Höhe von
€ 25.000 den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich zu erhöhen
und die Nutzungsdauer wesentlich zu verlängern, so waren diese Kosten ein
Instandsetzungsaufwand, von dem § 4 Abs. 7 EStG 1988 zufolge
1/10 von € 25.000, also € 2.500 als im Streitjahr
abzugsfähige Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen war.
|
"Gewinn lt. Erklärung
|
|
10.529,42 €
|
Instandsetzung (Hausgasleitung)
|
9/10
von € 11.654,84
|
10.489,36 €
|
Gesamtsanierungskosten für drei Tops
|
9/10
von € 25.000,00
|
22.500,00 €
|
Zwei Badezimmer (Neuherstellung)
|
1/20
von € 11.000,00
|
10.45000 €
|
Sanierung (1 Badezimmer)
|
9/10
von € 5.500,00
|
4.950,00 €
|
Gewinn neu
|
|
58.918,78 €
Von der beantragten Einvernahme des
Geschäftsführers der Bw., Mag. Markus A., zum Beweisthema, Unkenntnis
der Erwerber von den in der Berufung angesprochenen Mängel zum Zeitpunkt
des Erwerbes, war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen,
weil die am 6. Mai 2009 protokollierten Angaben des Verkäufers
Otto W., das Haus gekauft und rasch weiterverkauft zu haben, weil kein
Sanierungsbedarf gesehen worden sei, glaubhaft waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InstandsetzungsaufwendungenBadezimmerAnschaffungskostenanschaffungsnaher ErhaltungsaufwandHerstellungsaufwandGasleitung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0998-W/07
- Stammnummer
- 40912
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF