Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0188-W/08
Betriebsausgaben eines Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-W/08vom 08.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters ist festzustellen, dass die Privathonorare lediglich von einer derart geringen Patientenanzahl resultieren (7 Einnahmen von 5 verschiedenen Personen im Jahre 2002, mit einer Umsatzhöhe von € 509,38 bzw. 6 Einnahmen von 6 Personen im Jahr 2003 mit einer Umsatzhöhe von € 519,- und für das Jahr 2004 € 114,- aus 2 Einnahmen). Eine Patientenkartei über die Privatordination konnte ebenso nicht vorgelegt werden bzw. wurde diese unter Verweis auf die Schweigepflicht verweigert.
Somit ist festzuhalten, dass für das Vorliegen einer Privatordination als "praktischer Arzt" insgesamt keine Beweise vorgelegt werden konnten. Das Praxisschild wäre bereits weggeworfen worden, eine Festnetznummer hätte es nicht gegeben, eine Meldung an die Gemeinde in P. gab es nicht, ebenso nicht die Meldung einer Zweitordination dem Finanzamt gegenüber. Auch zeigen die alten Anlagenverzeichnisse kein Anlagevermögen betreffend eine Ordination in P. und wurde die Argumentation des Steuerberaters des Bw. betreffend alte und bereits weggeschmissene Möbel nicht nachgewiesen.
Lt. Auskunft der ÄK wurde zudem bestätigt, dass eine Überprüfung der gemeldeten Angaben idR. nicht erfolgt. Die Meldung der ÄK Zeitung "xy " Nr. xx/yy über die Niederlegung einer Zweitordination als "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" bestätigt somit insgesamt nicht das Vorliegen einer (Zweit)Ordination, und handelte es sich zudem lt. Angaben des Bw. zuerst um eine Privatordination als "praktischer" Arzt bei der Niederlegung jedoch um eine Ordination als Frauenarzt. Die Angaben des Bw. hinsichtlich des Vorliegens einer Ordination in P. sind somit insgesamt widersprüchlich. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist in freier Beweiswürdigung der gesamte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Ad 3. Zinsenaufwand Kredit Ehegattin
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei Darlehensverträgen müssen Darlehensgeber, Darlehensnehmer, die Art der geliehenen Sachen (Geld- oder Sachdarlehen), Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung, klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsmodalitäten und Sicherstellungen (soweit nach Art und Ausmaß des Darlehens fremdüblich) vorliegen. Von unklaren Darlehensbedingungen ist auszugehen, wenn jahrelang keine Zinsen verrechnet wurden, keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind oder unüblicherweise keine Besicherung des Darlehens vereinbart wurde (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, RZ 55.2 zu § 20 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Strittig ist die Anerkennung der Bezahlung des Zinsaufwandes im Jahr 2003 iHv. € 9.186,38 betreffend die Rückzahlung der Zinsen eines Fremdwährungskredites hinsichtlich des Kredites sfr-Kto.Nr. X/X für den Zeitraum 1999-2001. Es hat sich dabei lt. vorgelegten Bankschreiben vom 10.6.1999 zwar um einen Kredit für die Abdeckung der Kontoschuld des Bw. gehandelt. In den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen finden sich jedoch nur Bankbestätigungen an die Ehegattin des Bw. über die jährliche Zinsenzahlung betreffend die Jahre 1999 bis 2001. Als Nachweis betreffend die Zinsenzahlung an die Ehegattin durch den Bw. wurde im Zuge des Berufungsverfahrens eine "handschriftliche Bestätigung der Ehegattin vom 23.7.2007" vorgelegt, dass der "Zins- und Spesenaufwand für die Jahre 1999 bis 2001 vom Bw. im Kalenderjahr 2003 - das genaue Datum sei nicht erinnerlich"- in bar erhalten worden wäre.
Es konnten somit die Rückzahlungen der Darlehenszinsen iHv. insgesamt € 9.186,38 nicht durch Bestätigungen wie Kontoüberweisung oder dgl. nachgewiesen werden. Die Bezahlung des Zinsaufwandes für die Jahre 1999 bis 2001 ist somit mangels Nachweis als auch Abfluss im Jahre 2003 nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die handschriftliche Bestätigung der Ehegattin ist in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft zu beurteilen. Es gibt darüber hinaus keine (Darlehens)Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner Gattin. Auch ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung von unklaren Darlehensbedingungen auszugehen ist, wenn jahrelang keine Zinsen verrechnet wurden und keine Rückzahlungen vorgenommen worden sind oder unüblicherweise keine Besicherung des Darlehens vereinbart wurde (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Rz. 55.2 zu § 20 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-W/08
- Stammnummer
- 40825
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF