Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0810-G/08
Zeitpunkt des Eintritts einer erheblichen Behinderung nach dem FLAG 1967 - Beweisverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0810-G/08vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. August 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1. August 2008, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes x.y. für den
Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. August 2007,
entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
des Zeitraumes vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2007 Folge
gegeben.
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte im Juni 2008 die
Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung seines
Sohnes x. rückwirkend für fünf Jahre.
In dem darauf hin über Auftrag des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) erstellten
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 4. Juli 2008, dem der
leitende Arzt des Bundessozialamtes am 7. Juli 2008 seine Zustimmung
erteilt hat, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und
dazu ausgeführt, die rückwirkende Anerkennung dieses Grades der
Behinderung sei aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde ab 1. September
2007 möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers hinsichtlich der Monate Juni 2003 bis August
2007 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage und die erwähnte
Bescheinigung des Bundessozialamtes abgewiesen.
Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
hat das Bundessozialamt nach Einholung eines weiteren ärztlichen
Sachverständigengutachtens eine neue Bescheinigung ausgestellt, in der die
erhebliche Behinderung nunmehr rückwirkend ab Juli 2007 festgestellt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2008 hat
das Finanzamt der Berufung daher hinsichtlich der Monate Juli und August 2007
stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen. Zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Die Vertreter des Berufungswerbers führten in der
Folge beim Bundessozialamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses
für den Sohn. Im Zuge dieses Verfahrens stellte das Bundessozialamt am
10. Februar 2009 eine Bestätigung für das Finanzamt mit folgendem
wesentlichen Inhalt aus: "Das
durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ab dem Jahr 2006 einen Grad der
Behinderung von 60 v. H. und ab Juli 2007 einen Grad der Behinderung mit 70 v.
H. ergeben.
Der medizinische
Sachverständige hat als Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung das Jahr
2006 festgestellt." Eine Feststellung, welcher Monat des Jahres 2006 als
Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung anzunehmen ist, erfolgte nicht.
Der Unabhängige Finanzsenat hat darauf hin die
Vertreter des Berufungswerbers und das Finanzamt davon in Kenntnis gesetzt, dass
im Hinblick auf Ausführungen im aktenkundigen Arztbrief vom
22. Februar 2008 als erwiesen angenommen werden könne, dass die
Behinderung des Kindes mit Juli 2006 das Ausmaß einer erheblichen
Behinderung erreicht hat.
Zu dieser Annahme haben die Vertreter des Berufungswerbers
mit Schriftsatz vom 9. April 2009 ihre Zustimmung erteilt. Auch das
Finanzamt hat mit Schriftsatz vom 28. April 2009 mitgeteilt, dass dagegen
keine Bedenken bestünden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher als erwiesen
anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes ab dem Monat Juli 2006 vorgelegen sind. Der Berufung war daher insoweit
Folge zu geben.
Graz, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0810-G/08
- Stammnummer
- 40668
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF