Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0083-L/06
1) Aufwendungen einer AHS-Lehrerin für die Fächer Englisch und Französisch für ein dreisemestriges Fachspezifikum im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. 2) Geltendmachung von Aufwendungen für (zum Teil) fremdsprachige Literatur als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-L/06vom 31.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Schule die Inhalte der Fortbildung für den Einsatz im Tutorenprojekt
als unerlässlich und auch die anderen Bereiche des Netzwerks erforderten
Qualifikationen in systemischer Beratung und erhöhte Kompetenz für
diverse dort näher angeführte Situationen. Diese Darstellung allein
kann nach Ansicht des UFS die "Notwendigkeit" dieses Lehrgangsbesuches nicht
begründen (vgl. allgemein zur "Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH
vom 17.9.1996, 92/14/0173).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS
in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen für den Besuch eines Lehrganges "Lebens- und
Sozialberater" verneint hat (vgl. Berufungsentscheidungen vom 30.8.2004,
RV/0525-L/03; 14.2.2008, RV/0634-I/07, sowie 5.11.2008, RV/0251-G/06).
Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die in
diesem Zusammenhang von der Bw. geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder,
Tages- und Nächtigungsgelder), weshalb auch diese Aufwendungen nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Gegen die Anerkennung der seitens des FA bereits als
Werbungskosten zum Abzug gebrachten, nicht in Berufung gezogenen Kosten für
Arbeitsmittel iHv. 942,50 €, Fortbildung
iHv. 85,00 € und "sonstige Werbungskosten
iHv. 49,12 € bestehen nach Ansicht des UFS keine Bedenken.
B)
Fachliteratur
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als
Werbungskosten abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
23.4.1985, 84/14/0119). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten
Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privaten
gelegenes Bedürfnis und führt daher nicht zu abzugsfähigen Kosten
der Lebensführung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Die Bw. machte
für das Jahr 2004 für Fachliteratur getätigte Aufwendungen
iHv. insgesamt 735,98 € als Werbungskosten geltend.
In der Begründung zur Berufung führte sie unter
anderem Folgendes aus:
"Wie
Frau P. aufgrund von Buchtitel erahnen
will, ob diese Literatur 'als Unterrichtsmaterial zur Erlernung einer
Fremdsprache geeignet' ist, ist mir schleierhaft. Ich erachte das als
Willkür und es zeigt, dass sie sich vom Fremdsprachenunterricht kein Bild
machen kann. Da sie nicht angeführt hat, welche Exemplare sie abgelehnt
hat, kann ich leider keine genauere Begründung liefern (z.B.
Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie
ich den Stoff für die Schüler aufbereitet habe oder für welchen
Kontext mir das Thema Informationen geliefert hat.)"
In Punkt B) des Vorhaltes vom 10. Februar 2008 wurde
die Bw. nach genau definierten Kriterien und Auslistung der aus dem Akt
ersichtlichen Literatur ersucht, den Sachverhalt zum Berufungspunkt
"Fachliteratur" detailliert bekannt zu geben.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2009 gab die
Bw. bekannt, dass von einem Gesamtaufwand für Fachliteratur
iHv. 689,46 € auszugehen sei. Die Bw. legte zwar eine Liste der
geltend gemachten Fachliteratur vor, kam dem ausdrücklichen Ersuchen, den
jeweiligen Inhalt des Werkes zu beschreiben
"(Kurzbeschreibung, die einen Überblick
über den Inhalt des Buches gibt)" sowie eine Beschreibung der
konkreten Anwendung im Unterricht vorzulegen
"(wie von Ihnen in der Berufung
angeführt; z.B. Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen
ersichtlich ist, wie Sie den Stoff des einzelnen Literaturwerkes für die
Schüler aufbereitet haben oder für welchen Kontext Ihnen das Thema des
Buches Informationen geliefert hat)", nicht ausreichend nach. Die von der
Bw. eingereichten Beschreibungen zum Inhalt des jeweiligen Werkes und zu dessen
Verwendung im Unterricht lässt überwiegend keine zweifelsfreie
Beurteilung der beruflichen Veranlassung zu.
Die Bw. wäre dazu verhalten gewesen, gemäß
ihrer, der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde
(§ 115 BAO) gegenüberstehenden Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO), die Fragen des Vorhalts
ausreichend klar und vollständig zu beantworten. In dem Ausmaß, in
dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer
Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt
die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen
über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen,
zurück (Ritz, Kommentar, BAO, Tz 9 zu § 115 und die dort zitierte
Judikatur).
Soweit zumindest ansatzweise Inhaltsangaben vorgelegt
wurden, konnte eine inhaltliche Überprüfung der als Werbungskosten
beantragten Fachliteratur wie folgt durchgeführt werden:
Für folgende Werke bzw. Artikel ist nachvollziehbar,
dass sie im Unterricht verwendet wurden und eine private Veranlassung dieses
Aufwandes in den Hintergrund tritt:
Kerrang Magazine, 149,60 € und 14,50 €,
(für den Unterrichtsgebrauch); St. Exupéry (Spezialgebiet einer
Schülerin bei der Matura), 2,20 €; Leon: Uniform Justice
(für den Unterricht; Stilelemente...), 11,10 €; Yann Tiersen,
bretonische Musik, (für den Unterricht...), 19,99 €; GEO,
französische Magazine (für die französische Oberstufe, bzw. zur
Bearbeitung im Unterricht), 4,90 €, 5,90 € und
7,45 €; Ténor...., (zum Lesen in Auszügen),
4,75 € und Kourouma....,(als Thematik für die Maturaklasse),
6,61 €. Insgesamt ist somit ein Betrag iHv. 227,00 €
als Werbungskosten wie folgt zu berücksichtigen:
[Grafik]
Die Aufwendungen für die Anschaffung der Werke
Kaufmann, "Familienrekonstruktion"; Hüther, "Bedienungsanleitung für
ein menschliches Gehirn"; Miller und Rollnick, "Motivierende
Gesprächsführung"; Trenkle, "Das Ha-Handbuch der Psychotherapie";
Schlippe, "Lehrbuch der systematischen Therapie und Beratung"; Sonneck,
"Krisenintervention und Suizidverhütung", Simon, "Meine Psychose, mein
Fahrrad und ich", "Shervington, "Denk nicht an Orangen mit lila Punkten", sowie
Grossmann u.a., "Die leichten und die schweren Tage", stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und sind daher
aus den oben angeführten Gründen nicht als Werbungskosten
abzugsfähig (vgl. auch
VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009).
Außerdem sind die angeführten Druckwerke
allgemeinpsychologischer Natur und somit für einen nicht abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit von Interesse. Insbesondere Werke zu Themen wie
"Familienrekonstruktion", "menschliches Gehirn" und "motivierende
Gesprächsführung" können als allgemeinbildend und für weite
Teile der Bevölkerung interessierend angesehen werden.
Die in der Liste angeführten Werke betreffend
Entspannungsmusik, Rolle der Frau in Algerien....., kulinarischer
Sprachführer, Entspannung im Alltag, Literaturverfilmungen,
Wanderführer und Wanderkarten, Reiseführer, Energieübungen,
"O'Dell, Island of Blue Dolphins", "Brown, Da Vinci Code" und "Gerrard, Things
we knew were true", Côte d'Azur, Reiseführer; weisen allgemein
interessierende Inhalte auf, die von einer breiten Allgemein als lesenswert
eingestuft werden bzw. werden könnten.
Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung der Titel
"Philo100%Ado, La Pscho 100%Ado", "verschiedenste französische
Bücher und VHS, zu verschiedensten Themen" ist mangels jeglicher
inhaltlicher Beschreibung eine Beurteilung der beruflichen Veranlassung nicht
möglich, weshalb diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten
abzugsfähig sind. Auf Grund des teilweise vorliegenden Hinweises auf
deren Verwendung "Vergleich politischer und thematischer Ausrichtung von
Magazinen" ist jedoch auf das Vorliegen allgemein interessierender Inhalte zu
schließen (auch wenn es sich um fremdsprachige Magazine handelt), und die
steuerliche Abzugsfähigkeit schon aus diesem Grund nicht gegeben.
Die Fremdsprachigkeit einer Zeitschrift allein vermag die
für eine Berücksichtigung als Werbungskosten erforderliche enge
Berufsbezogenheit der Anschaffungskosten nicht herzustellen. Auch aus den
Belegen geht keinerlei Hinweis auf einen Bezug zur Schule bzw. zum Unterricht
hervor.
Die Aufwendungen für ein fremdsprachiges Werk der
Literatur bzw. ein Magazin, welches im Wesentlichen der Befriedigung allgemeiner
Lebensinteressen dient bzw. für einen breit gefächerten Leserkreis und
nicht als Unterrichtsmaterial für die Erlernung einer Fremdsprache
konzipiert ist, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht
besondere Umstände hinzutreten, die die nahezu ausschließliche
berufliche Verwendung nahe legen. Derartiges vermochte die Bw. für diese
Schriftwerke jedoch nicht aufzuzeigen.
Aus den angeführten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 31.
März 2009
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-L/06
- Stammnummer
- 40662
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF