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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0083-L/06

1) Aufwendungen einer AHS-Lehrerin für die Fächer Englisch und Französisch für ein dreisemestriges Fachspezifikum im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. 2) Geltendmachung von Aufwendungen für (zum Teil) fremdsprachige Literatur als Werbungskosten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-L/06vom 31.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Schule die Inhalte der Fortbildung für den Einsatz im Tutorenprojekt als unerlässlich und auch die anderen Bereiche des Netzwerks erforderten Qualifikationen in systemischer Beratung und erhöhte Kompetenz für diverse dort näher angeführte Situationen. Diese Darstellung allein kann nach Ansicht des UFS die "Notwendigkeit" dieses Lehrgangsbesuches nicht begründen (vgl. allgemein zur "Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH vom 17.9.1996, 92/14/0173). Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Besuch eines Lehrganges "Lebens- und Sozialberater" verneint hat (vgl. Berufungsentscheidungen vom 30.8.2004, RV/0525-L/03; 14.2.2008, RV/0634-I/07, sowie 5.11.2008, RV/0251-G/06). Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang von der Bw. geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder), weshalb auch diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Gegen die Anerkennung der seitens des FA bereits als Werbungskosten zum Abzug gebrachten, nicht in Berufung gezogenen Kosten für Arbeitsmittel iHv. 942,50 €, Fortbildung iHv. 85,00 € und "sonstige Werbungskosten iHv. 49,12 € bestehen nach Ansicht des UFS keine Bedenken. B) Fachliteratur Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes Bedürfnis und führt daher nicht zu abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Die Bw. machte für das Jahr 2004 für Fachliteratur getätigte Aufwendungen iHv. insgesamt 735,98 € als Werbungskosten geltend. In der Begründung zur Berufung führte sie unter anderem Folgendes aus: "Wie Frau P. aufgrund von Buchtitel erahnen will, ob diese Literatur 'als Unterrichtsmaterial zur Erlernung einer Fremdsprache geeignet' ist, ist mir schleierhaft. Ich erachte das als Willkür und es zeigt, dass sie sich vom Fremdsprachenunterricht kein Bild machen kann. Da sie nicht angeführt hat, welche Exemplare sie abgelehnt hat, kann ich leider keine genauere Begründung liefern (z.B. Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie ich den Stoff für die Schüler aufbereitet habe oder für welchen Kontext mir das Thema Informationen geliefert hat.)" In Punkt B) des Vorhaltes vom 10. Februar 2008 wurde die Bw. nach genau definierten Kriterien und Auslistung der aus dem Akt ersichtlichen Literatur ersucht, den Sachverhalt zum Berufungspunkt "Fachliteratur" detailliert bekannt zu geben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2009 gab die Bw. bekannt, dass von einem Gesamtaufwand für Fachliteratur iHv. 689,46 € auszugehen sei. Die Bw. legte zwar eine Liste der geltend gemachten Fachliteratur vor, kam dem ausdrücklichen Ersuchen, den jeweiligen Inhalt des Werkes zu beschreiben "(Kurzbeschreibung, die einen Überblick über den Inhalt des Buches gibt)" sowie eine Beschreibung der konkreten Anwendung im Unterricht vorzulegen "(wie von Ihnen in der Berufung angeführt; z.B. Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie Sie den Stoff des einzelnen Literaturwerkes für die Schüler aufbereitet haben oder für welchen Kontext Ihnen das Thema des Buches Informationen geliefert hat)", nicht ausreichend nach. Die von der Bw. eingereichten Beschreibungen zum Inhalt des jeweiligen Werkes und zu dessen Verwendung im Unterricht lässt überwiegend keine zweifelsfreie Beurteilung der beruflichen Veranlassung zu. Die Bw. wäre dazu verhalten gewesen, gemäß ihrer, der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde (§ 115 BAO) gegenüberstehenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO), die Fragen des Vorhalts ausreichend klar und vollständig zu beantworten. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (Ritz, Kommentar, BAO, Tz 9 zu § 115 und die dort zitierte Judikatur). Soweit zumindest ansatzweise Inhaltsangaben vorgelegt wurden, konnte eine inhaltliche Überprüfung der als Werbungskosten beantragten Fachliteratur wie folgt durchgeführt werden: Für folgende Werke bzw. Artikel ist nachvollziehbar, dass sie im Unterricht verwendet wurden und eine private Veranlassung dieses Aufwandes in den Hintergrund tritt: Kerrang Magazine, 149,60 € und 14,50 €, (für den Unterrichtsgebrauch); St. Exupéry (Spezialgebiet einer Schülerin bei der Matura), 2,20 €; Leon: Uniform Justice (für den Unterricht; Stilelemente...), 11,10 €; Yann Tiersen, bretonische Musik, (für den Unterricht...), 19,99 €; GEO, französische Magazine (für die französische Oberstufe, bzw. zur Bearbeitung im Unterricht), 4,90 €, 5,90 € und 7,45 €; Ténor...., (zum Lesen in Auszügen), 4,75 € und Kourouma....,(als Thematik für die Maturaklasse), 6,61 €. Insgesamt ist somit ein Betrag iHv. 227,00 € als Werbungskosten wie folgt zu berücksichtigen: [Grafik] Die Aufwendungen für die Anschaffung der Werke Kaufmann, "Familienrekonstruktion"; Hüther, "Bedienungsanleitung für ein menschliches Gehirn"; Miller und Rollnick, "Motivierende Gesprächsführung"; Trenkle, "Das Ha-Handbuch der Psychotherapie"; Schlippe, "Lehrbuch der systematischen Therapie und Beratung"; Sonneck, "Krisenintervention und Suizidverhütung", Simon, "Meine Psychose, mein Fahrrad und ich", "Shervington, "Denk nicht an Orangen mit lila Punkten", sowie Grossmann u.a., "Die leichten und die schweren Tage", stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und sind daher aus den oben angeführten Gründen nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Außerdem sind die angeführten Druckwerke allgemeinpsychologischer Natur und somit für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse. Insbesondere Werke zu Themen wie "Familienrekonstruktion", "menschliches Gehirn" und "motivierende Gesprächsführung" können als allgemeinbildend und für weite Teile der Bevölkerung interessierend angesehen werden. Die in der Liste angeführten Werke betreffend Entspannungsmusik, Rolle der Frau in Algerien....., kulinarischer Sprachführer, Entspannung im Alltag, Literaturverfilmungen, Wanderführer und Wanderkarten, Reiseführer, Energieübungen, "O'Dell, Island of Blue Dolphins", "Brown, Da Vinci Code" und "Gerrard, Things we knew were true", Côte d'Azur, Reiseführer; weisen allgemein interessierende Inhalte auf, die von einer breiten Allgemein als lesenswert eingestuft werden bzw. werden könnten. Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung der Titel "Philo100%Ado, La Pscho 100%Ado", "verschiedenste französische Bücher und VHS, zu verschiedensten Themen" ist mangels jeglicher inhaltlicher Beschreibung eine Beurteilung der beruflichen Veranlassung nicht möglich, weshalb diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Auf Grund des teilweise vorliegenden Hinweises auf deren Verwendung "Vergleich politischer und thematischer Ausrichtung von Magazinen" ist jedoch auf das Vorliegen allgemein interessierender Inhalte zu schließen (auch wenn es sich um fremdsprachige Magazine handelt), und die steuerliche Abzugsfähigkeit schon aus diesem Grund nicht gegeben. Die Fremdsprachigkeit einer Zeitschrift allein vermag die für eine Berücksichtigung als Werbungskosten erforderliche enge Berufsbezogenheit der Anschaffungskosten nicht herzustellen. Auch aus den Belegen geht keinerlei Hinweis auf einen Bezug zur Schule bzw. zum Unterricht hervor. Die Aufwendungen für ein fremdsprachiges Werk der Literatur bzw. ein Magazin, welches im Wesentlichen der Befriedigung allgemeiner Lebensinteressen dient bzw. für einen breit gefächerten Leserkreis und nicht als Unterrichtsmaterial für die Erlernung einer Fremdsprache konzipiert ist, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nahe legen. Derartiges vermochte die Bw. für diese Schriftwerke jedoch nicht aufzuzeigen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 31. März 2009

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0083-L/06
Stammnummer
40662
Gültig
31.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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