Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0083-L/06
1) Aufwendungen einer AHS-Lehrerin für die Fächer Englisch und Französisch für ein dreisemestriges Fachspezifikum im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. 2) Geltendmachung von Aufwendungen für (zum Teil) fremdsprachige Literatur als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-L/06vom 31.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für ein fremdsprachiges Werk der Literatur bzw. ein Magazin, welches im Wesentlichen der Befriedigung allgemeiner Lebensinteressen dient bzw. für einen breit gefächerten Leserkreis und nicht als Unterrichtsmaterial für die Erlernung einer Fremdsprache konzipiert ist, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nahe legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
23.755,46 €
|
Einkommensteuer
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5.418,48 €
|
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|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-5.951,40 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-532,92 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 machte die Berufungswerberin (Bw.) im
Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften einen Betrag
iHv. insgesamt 7.236,86 € als Werbungskosten geltend. Die Bw. ist
Lehrerin für Englisch und Französisch an einem Gymnasium, wo sie
darüber hinaus im "psychosozialen Netzwerk" und im "Tutorenprojekt"
mitarbeitete.
Mit Schreiben vom 12. Juli
2005 ersuchte das FA die Bw. um Vorlage einer Aufstellung der beantragten
Werbungskosten samt dazugehöriger Belege, abzüglich der erhaltenen
bzw. noch zu erwartender Ersätze.
Mit Schreiben vom
15. September 2005 legt die Bw. diverse Beweismittel vor:
- Eine Bestätigung des Direktors der Schule, dass die
Bw. "die Weiterbildung 'Leben- und
Sozialberatung' (Systemische Beratung bei
O., Fachspezifikum) für ihre
Mitarbeit im 'psychosozialen Netzwerk' der Schule braucht".
Weiters führte der Direktor aus:
"Für
den Einsatz im Tutorenprojekt sind die Inhalte der Fortbildung wie z.Bsp.
systemische Kommunikation, Mediation und Konfliktberatung unerlässlich.
Alle anderen Bereiche des Netzwerks erfordern ebenfalls Qualifikationen in
systemischer Beratung (Krisenintervention, Umgang mit sensiblen Lebensphasen,
verbale und nonverbale Interventionen, ...) und erhöhte Kompetenz für
Elterngespräche, für Schüler mit Lernschwierigkeiten, für
die Begleitung bei Entscheidungs- und Lösungsfindung und für alle
Aspekte sozialen Lernens."
- Eine Auflistung der schulischen und pädagogischen
Tätigkeiten:
"Hier
eine Auflistung von Tätigkeiten, zu denen mich die Weiterbildung in
systemischer Beratung befähigt, die über das Unterrichten, also die
Stoffvermittlung, hinausgehen bzw. Teil meiner Mitarbeit im 'psychosozialen
Netz' sind: (Systemische Beratung ist ressourcen- und zukunftsorientiert und
daher ganz besonders für diese Einsatzbereiche geeignet.)
Elterngespräche
(über die ohnehin festgelegten Sprechstunden
hinausgehend)
Arbeit mit Kinder
mit
Lernschwierigkeiten
Einschulung
und Betreuung der Tutoren
Tag
der offenen
Tür
Drogenberatung
Vorbereitung
des
Nichtraucher-Projekttags
besondere
Betreuung von Schülern nach Verlust eines Elternteils (Scheidung,
Tod)
Integration von Kindern mit
nicht-deutscher Muttersprache oder aus anderen
Kulturkreisen
Einsatz bei
Mobbing einzelner Schüler (ev. Begleitung von Tutoren)"
- Eine Aufgliederung der
Fortbildungsaufwendungen iHv. insgesamt 4.862,60 €. In diesem Betrag
sind neben den reinen Seminargebühren iHv. insgesamt 4.367,40 €
auch damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten für Praxisseminare
(Gruppensupervision, Peergrouptermine, "Praktikum Familienberatung"), für
Termine im Zusammenhang mit dem "Adoption Basis Seminar", sowie Tages- und
Nächtigungsgelder enthalten.
- Eine Aufstellung der "Aus-
und Fortbildungskosten" iHv. insgesamt 4.367,40 € (nur
Seminargebühren)
- Eine Bestätigung
über entrichtete Seminargebühren im Rahmen der Lehrerfortbildung
iHv. 35 € ("Personale Pädagogik")
- Eine Bestätigung von
"O.", V. (fab); "Kolleg für systemische Bildung und Beratung", über
die Aufnahme in den Lehrgang "Lebens- und Sozialberaterin" (voraussichtlicher
Lehrgangsstart: 2. bis 4.4.2004). Diese Bestätigung enthält auch einen
Hinweis auf die homepage "www.O..at".
- Aufstellungen über
angeschaffte "Arbeitsmittel" iHv. 942,52 €, "Krankheitskosten"
iHv. 84,00 €, Reisekosten (Kilometergelder)
iHv. 619,08 € (diese Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit den vom FA mit Bescheid vom 5. Jänner 2006 nicht anerkannten
Fortbildungsaufwendungen), "sonstige Werbungskosten" iHv. 76,68 €
sowie für angeschaffte "Fachliteratur" iHv.
insgesamt 735,98 € (samt entsprechender Kassazettel).
Die von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen wurden vom FA mit Einkommensteuerbescheid vom
5. Jänner 2006 nur zum Teil wie folgt anerkannt:
[Grafik]
Der in der Erklärung als außergewöhnliche
Belastung angeführte Betrag iHv. 84,00 € blieb unter
Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG 1988 ohne steuerliche Auswirkung.
Als Begründung zu diesem Bescheid führte das FA
an:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 2.267,04 € nicht
übersteigen.
Lassen
sich Aufwendungen nicht ausschließlich der beruflichen Veranlassung
zuordnen und grenzen diese an den Bereich der privaten Lebensführung, so
zählen derartige Aufwendungen zur Gänze als nicht abzugsfähig
(Aufteilungsverbot gemäß des § 20 Abs. 1 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988).
Bzgl.
der beantragten Kurse (Lebens- und Sozialberatung, Workshops, Peergroups,
Familienberatung u. Seminar f. Adoptiveltern) konnten keine Aufwendungen
anerkannt werden. Das dort vermittelte Wissen ist von allgemeiner Natur und wird
auch von anderen Personen, die nicht im Lehrberuf tätig sind, genutzt. Die
Ausgaben werden auch dadurch nicht abzugsfähig, dass die Möglichkeit
besteht, das Erlernte teilweise an die Schüler weiterzugeben.
Die
Fremdsprachigkeit von Magazinen und Büchern allein ist kein Nachweis
für die enge Berufsbezogenheit zur Berücksichtigung von
Werbungskosten. Die beantragte Literatur dient im wesentlichen der Befriedigung
allgemeiner Lebensinteressen eines breitgefächerten Leserkreises und ist
nicht als Unterrichtsmaterial zur Erlernung einer Fremdsprache
geeignet."
Gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für
Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" (1) sowie der fremdsprachlichen
Literatur (2) erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung:
"(1)
In meiner Schule, an der ich seit meinem Dienstantritt vor 15 Jahren als
Lehrerin arbeite, gibt es seit einiger Zeit das sogenannte 'psychosoziale
Netzwerk'.
Es
wurde installiert um Mobbing, Schulangst, Drop-out Rate, Drogenmissbrauch,
Schülerselbstmord oder Konflikten aller Art zu begegnen, um die Integration
sozial ausgegrenzter oder verhaltensauffälliger Kinder, und die von
Schülern nichtdeutscher Muttersprache zu fördern, um ein Tutorensystem
zu erhalten, in dem 'Peers' in der Mediation und Beratung jüngerer
Mitschüler geschult und eingesetzt werden. Weiters arbeiten wir eng mit der
Schulärztin zusammen.
So
ein Netzwerk schafft und erhält sich nicht von allein und so werden vom
Landesschulrat für OÖ dafür Werteinheiten zur Verfügung
gestellt.
Unsere
verantwortliche Kollegin konnte die Arbeit nicht mehr alleine bewältigen
und so wurde ich gefragt, ob ich mitarbeiten könnte. Warum gerade
ich?
Ich
hatte durch Fortbildungen wie den Lehrgang "Personale Pädagogik" bei
Dr.G. F. und durch die Teilnahme
am Lehrerteam der "Personalen Klasse" schon etwas Erfahrung gesammelt und ich
konnte mir die Mitarbeit am Netzwerk gut vorstellen.
Aber
woher das Wissen bekommen, wenn vom Pädagogischen Institut (Einrichtung der
Lehrerfortbildung in OÖ) keine entsprechenden Seminare mehr angeboten
werden?
So
riet mir die Leiterin unseres psychosozialen Netzwerks, mich in systemischer
Beratung weiterzubilden, da im schulischen Kontext psychotherapeutische oder
analytische Verfahren ohnehin unpassend sind. Das Naheliegendste,
Zielführendste, Billigste und Kürzeste um mich für Beratung,
Konfliktbegleitung und Umgang mit Krisensituationen (schulisches Versagen,
Ausgrenzung, aber auch Tod, Trennung, Scheidung in den Familien unserer
Schüler) und vieles andere im Netzwerkalltag fit zu machen, war die von
O. angebotene Fortbildung. Dass meine
Sachbearbeiterin Fr. P. ein Schreiben
meines Schulleiters brauchte, sah ich natürlich ein. Sie meinte in einem
ausführlichen Telefonat im Sommer, Herr
Dir. A. müsse meine Mitarbeit
im Netzwerk und die Notwendigkeit der Fortbildung bestätigen, damit sie die
Kurse anrechnen könne. Diesen Brief habe ich am 19.9.2005 nachgereicht und
er liegt meinem Akt bei.
Umso
mehr ist es unverständlich, dass sie dies dann abgelehnt hat.
Und
ich wiederhole: unsere Schule bekommt für die Betreuung des Netzwerks
Werteinheiten vom Landesschulrat zugeteilt !!! WO und WIE bitte, könnte ich
sonst im Rahmen meiner Lehrertätigkeit die nötigen Qualifikationen und
Kompetenzen erwerben, wenn das Pädagogische Institut keine entsprechenden
Fortbildungen anbietet???
Mir
scheint, dass Fr. P. sehr weit weg vom
aktuellen schulischen Geschehen ist. Selbst abgesehen von meiner Mitarbeit im
Netzwerk, erlebe ich in einem Gymnasium wie dem meinen, an dem ich 2004 auch in
der Nachmittagsbetreuung gearbeitet habe, so vieles, wofür meine
Weiterbildung von ungeheurem Nutzen ist. Vielleicht sollten sich Sachbearbeiter
des Finanzamts über das geänderte Bild des Lehrberufes
informieren.
Da
gibt es neben dem normalen Alltag auch das in der
Schulrealität:
-
Klassen, in denen die Hälfte der Kinder mit alleinerziehenden Müttern
lebt
- Kinder, die den
Anforderungen des Gymnasiums überhaupt nicht gewachsen
sind
- Schüler, die
Mitschüler in den Pausen mit einem Messer bedrohen oder
zusammenschlagen
- Eltern, die
Rat suchend kommend, weil sie ihren Kindern nicht mehr Herr
werden
- Muslimische
Mädchen, die, während sie die Matura schaffen wollen, schon wissen,
dass sie ohnehin verheiratet
werden
- Magersüchtige
Mädchen, vernachlässigte Schüler und solche, die sich um ihre
Eltern kümmern statt umgekehrt.
Die
Liste ließe sich noch lange fortsetzen, aber es ist ja ein Brief ans
Finanzamt und kein Buch über meinen Schulalltag. Dass laut Ablehnung 'das
Erlernte teilweise an die Schüler' weitergegeben wird, ist falsch. Es geht
zur Gänze an die Schüler, ich führe außerhalb der Schule
keine Beratungsgespräche durch und werde das auch in Zukunft nicht tun
!!!
Die
in den Kursen vermittelten Inhalte sind für mich als verantwortungsvolle
Lehrerin, die in Schülern als erstes Menschen sieht, ein unverzichtbarer
Teil meiner Tätigkeit. Alles, was sich an Training und
Übungssituationen in Peergruppen oder im Beratungspraktikum bzw. bei der
Gruppenselbsterfahrung anhängt, ist für jeden, der seine Arbeit gut
machen möchte, unerlässlicher Bestandteil der Weiterbildung. Das
bestätige ich hiermit noch einmal.
(2)
Was die beanstandete Literatur angeht, so möchte ich betonen, dass moderner
Fremdsprachenunterricht nicht heißt: Lehrbuch von Seite 1 bis 100
durcharbeiten und das wars und jedes Jahr mit jeder Klasse das
Gleiche.
Lehrbuch
natürlich, Übungszettel natürlich, aber auch: auf Interessen
bezogener Unterricht, Aktualität, Neues! Ich habe fast jedes Jahr
Maturaklassen, da muss ich mich zusätzlich über die von den
Schülern gewählten Spezialgebiete informieren - ob deren Themen mich
nun interessieren oder nicht.
Wie
Frau P. aufgrund von Buchtitel erahnen
will, ob diese Literatur 'als Unterrichtsmaterial zur Erlernung einer
Fremdsprache geeignet' ist, ist mir schleierhaft. Ich erachte das als
Willkür und es zeigt, dass sie sich vom Fremdsprachenunterricht kein Bild
machen kann. Da sie nicht angeführt hat, welche Exemplare sie abgelehnt
hat, kann ich leider keine genauere Begründung liefern (z.B.
Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie
ich den Stoff für die Schüler aufbereitet habe oder für welchen
Kontext mir das Thema Informationen geliefert hat.)"
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor. In einer Beilage zur Berufungsvorlage führte die
Vertreterin des FA aus:
"1.
Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung
ermöglichen, wobei ein Zusammenhang zur konkreten ausgeübten oder
einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen muss.
Ein
derartiger Zusammenhang liegt bei den Tätigkeiten als Lehrer und Lebens-
und Sozialberater nicht vor.
Fortbildungskosten
dienen dazu, die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf
zu verbessern.
Bei
der beantragten Ausbildung liegt dieser Sachverhalt nicht vor, da es sich bei
der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater um einen eigenständigen
Beruf und um ein reglementiertes Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung
handelt.
Eine
Absetzbarkeit als Fortbildung im Sinne des § 16 des EStG 1988 ist
somit nicht möglich.
2.
Fachliteratur
Die
Anschaffung von Literatur, deren Kenntnis zum allgemeinen Bildungsgut zählt
bzw. Magazine mit allgemeinen Themenbereichen, werden nicht allein durch die
Tatsache, dass die Werke in französischer Sprache erworben wurden, das
Erfordernis der engen Berufsbezogenheit von Werbungskosten
erfüllen.
Die
französische Sprache wird bereits von breiten Kreisen der Bevölkerung
im regulären Bildungsweg erlernt. Die vom Berufungswerber angeschaffte
Literatur stellt Druckwerke dar, die an die breite Allgemeinheit - welche an
Frankreich und der Französischen Sprache interessiert ist - gerichtet
sind.
Die
beantragten Aufwendungen dienen im wesentlichen der Befriedigung allgemeiner
Lebensinteressen und können nicht als Werbungskosten anerkannt
werden."
Im Rahmen eines ergänzenden
Ermittlungsverfahrens wurde die Bw. mit Vorhalt vom 10. Februar 2009
ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. entsprechende Beweismittel
vorzulegen:
"A)
Fortbildungskosten:
1. Ihrem
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 ist zu entnehmen, dass Sie im
Jahr 2004 Fortbildungsveranstaltungen besucht und die Kosten hierfür
als Werbungskosten wie folgt geltend gemacht haben:
[Grafik]
Nur die unter
der laufenden Nummer 1 und 2 angeführten Aufwendungen hat das Finanzamt
(FA) als Werbungskosen anerkannt.
Hinsichtlich der
Fortbildungsveranstaltung "Lebens- und Sozialberatung" liegt eine
Bestätigung der Schule vor, nicht jedoch für die unter den Nummern 5
bis 7 angeführten Positionen. Um Vorlage entsprechender Bestätigungen
wird ersucht.
Geben Sie bitte
in diesem Zusammenhang auch an, wie die von Ihnen angeführten
Tätigkeiten wie Elterngespräche, Arbeit mit Kindern mit
Lernschwierigkeiten, Einschulung und Betreuung der Tutoren, Tag der offenen
Tür etc. zu gewichten sind (Zeitaufwand für die einzelnen Bereiche pro
Woche bzw. Jahr). Legen Sie bitte - wenn möglich - entsprechende
Zeitaufzeichnungen bzw. geeignete Nachweise vor.
2. Nach den
im Veranlagungsakt vorhandenen Unterlagen haben Sie die oben angeführten
Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich im Hinblick auf Ihre
nichtselbständige Tätigkeit als Lehrerin absolviert. Ist dieser
Sachverhalt zutreffend?
3. Beantworten
Sie bitte für die genannten Fortbildungsveranstaltungen (ausgenommen die
vom FA anerkannten Kurse) weiters folgende Fragen:
a) Zu welchen
Zeitpunkten wurden die Kursgebühren bezahlt? Um Vorlage entsprechender
Zahlungsnachweise wird ersucht.
b) Üben Sie
die Tätigkeit als Mitarbeiterin im psychosozialen Netzwerk und im
Tutorenprojekt in Ihrer Dienststelle (Schule) im Rahmen einer besonderen
Funktion aus?
c) Wenn ja,
existiert für diese Funktion eine eigene Arbeitsplatzbeschreibung? Um
Vorlage entsprechender Unterlagen wird gegebenenfalls ersucht.
d) Wann wurden
diese Projekte an der Schule gestartet und seit wann üben Sie diese
Tätigkeiten aus?
e) Sind in Ihrer
Dienststelle (außer der Leiterin des psychosozialen Netzwerks und Ihnen)
noch weitere KollegInnen mit der Funktion im psychosozialen Netzwerk bzw. mit
der Tutorenbetreuung betraut?
f) Wird für
diese Tätigkeiten jeweils ein eigener Gehaltsansatz mit entsprechendem
Stundenkontingent bereit gestellt? Um Vorlage von Beweismitteln wird
ersucht.
Erläutern
Sie bitte in diesem Zusammenhang Ihre Aussage, dass die Schule für die
Betreuung des Netzwerks "Werteinheiten" vom Landesschulrat zugeteilt
erhält. Trifft dies für die Tätigkeit im Rahmen der
Tutorenbetreuung ebenfalls zu? Um Vorlage von Beweismitteln wird
ersucht.
4. Geben Sie
bitte die jeweiligen Inhalte der von Ihnen im Jahr 2004 besuchten Seminare
einzeln bekannt.
Um Vorlage
entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen,
Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
5. Hat ihr
Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den
von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in
welcher Höhe?
6. Wurde ein
sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des
Landes OÖ. etc.)?
7. Gab es eine
Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen?
Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen
gewährt?
8. Welcher
Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht?
9. Waren
spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an
diesen Seminaren notwendig?
10. Bitte legen
Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor,
in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten bzw.
gelangen.
Führen Sie bitte
für die einzelnen Tätigkeitsbereiche typische praktische
Anwendungsbeispiele an.
11. Haben Sie
die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über
die Ausbildung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
B)
Fachlitertur:
1. Für das
Jahr 2004 haben Sie Aufwendungen iHv. insgesamt 735,98 €
für Fachliteratur geltend gemacht. Soweit dem Veranlagungsakt zu entnehmen,
setzen sich diese Kosten von insgesamt
748,54 €
wie folgt zusammen:
|
Fachliteratur
|
Auflistung
der einzelnen literarischen Werke
|
BelegNr.
|
Betrag
|
Werk
|
1
|
149,60
|
engl.
Magazin
|
2
|
14,50
|
engl.
Magazin
|
3
|
28,90
|
Cote
d´Azur Reiseführer
|
4
|
15,40
|
Hüther
G: Bedienungs...
|
5
|
31,39
|
Qui
Gong CD....
|
6
|
26,50
|
Motivierende
Gesprächsführung
|
7
|
16,00
|
Hdbuch
d. Psychotherapie
|
8
|
33,10
|
Die
13 1/2, La jeune fille, ..(9,90?)
|
9
|
30,70
|
Lehrbuch
d. system. Therapie und Beratung
|
10
|
3,35
|
Kulinar.
Sprachführer Frankreich
|
11
|
30,80
|
Entspan;
Krisenint
|
12
|
14,98
|
DVD
Zimmer mit Aussicht, Harry Potter
|
13
|
11,10
|
Leon
D: Uniform Just
|
14
|
19,99
|
CD
Französisch
|
15
|
47,20
|
Salzkammergut
Wanderkarten
|
16
|
20,50
|
Elsass
|
17
|
13,40
|
Qui
Gong
|
18
|
47,10
|
Meine
Psychose, mein u. ich
|
19
|
7,20
|
Island
of the Blue Dolpins
|
20
|
10,80
|
Geo
(in französischer Sprache)
|
21
|
23,50
|
Da
vinci code Things we knew were true
|
22
|
7,45
|
Psychologies
französisch Cannes
|
23
|
43,47
|
Französischbücher
|
24
|
33,42
|
Französischbücher
|
25
|
9,00
|
Französischbücher
|
26
|
3,30
|
Edit.
Tick.....
|
27
|
20,00
|
O.
|
|
8,50
|
Jokers
|
|
27,39
|
Jokers
|
|
748,54
|
Frage: Ist
dieser Sachverhalt (Anschaffung von Literatur im Betrag
iHv. 748,54 € anstatt wie beantragt iHv. 735,98 €)
zutreffend? Um allfällige Korrektur bzw. Ergänzung dieser Liste samt
Vorlage bisher nicht im Veranlagungsakt vorhandener Belege wird
ersucht
2.
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten
Aufwendungen für Fachliteratur werden Sie hinsichtlich aller
angeführten Positionen um Vorlage einer vollständigen Literaturliste
nach folgenden Kriterien ersucht:
-
Buchtitel
- Vor- und
Zuname des Autors
- Verlag,
Erscheinungsdatum, Kaufpreis
- Datum der
Bezahlung des Kaufpreises
- Inhaltsangabe
(Kurzbeschreibung, die einen Überblick über den Inhalt des Buches
gibt)
- Beschreibung
der konkreten Anwendung im Unterricht (wie von Ihnen in der Berufung
angeführt; z.B. Schularbeitenzettel oder Unterrichtsunterlagen, aus denen
ersichtlich ist, wie Sie den Stoff des einzelnen Literaturwerkes für die
Schüler aufbereitet haben oder für welchen Kontext Ihnen das Thema des
Buches Informationen geliefert hat)."
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar
2009 gab die Bw. Folgendes bekannt und legte diverse Unterlagen vor:
"ad
A) Sie haben in Ihrem Schreiben vom 10.2.09 um Bestätigungen seitens der
Schule zu den Positionen 5-7 der Fortbildung ersucht. Diese Punkte sind
Grundlage des Fachspezifikums Lebens- und Sozialberatung und damit
verknüpft. Also nicht Kompetenzbereich des Direktors, sondern des
Fortbildungsanbieters.
ad
1. Was die Tätigkeit im psychosozialen Netzwerk betrifft, so gab es eine
geblockte (je ein Vormittag) Tutoreneinschulung in der ersten Schulwoche und in
der Woche vor dem Tag der offenen Tür sowie fallweise Besprechungen, wenn
die von den Tutoren betreuten Erstklässler Lernprobleme,
Eingewöhnungsschwierigkeiten oder soziale Konflikte mit Klassenkollegen
oder älteren Schülern hatten.
Weiters
gab es wöchentliche Zusammenkünfte im Ausmaß von ca. jeweils
3 Einheiten mit meiner mich einschulenden Kollegin, der Leiterin des
psychosozialen Netzwerks, in denen sie mir von ihrem Vorgehen in 'ihren
Fällen' erzählte, mir Methoden des Beratungsgesprächs vermittelte
und in denen reger Austausch stattfand. Ich wiederum berichtete z.B über
meine selbständigen Gespräche zur Lernsituation, die ich mit einer
Schülerin aus dem Iran führte, deren Mutter gleichzeitig zu meiner
Kollegin zur Beratung kam.
Wir
hatten in diesem Schuljahr ein paar gewaltbereite Schüler sowie
Mobbingfälle in Klassen, die ich mit meiner Kollegin gemeinsam oder alleine
behandelte. Da ich den Input durch die Fortbildung durch ein freiwilliges
Praktikum in einer WeIser Familienberatungsstelle (Sozialpsychische Dienste der
Stadt Wels) bereichern konnte, kam mir auch das dort Gelernte in der Schule
zugute.
ad
2. Der Sachverhalt, dass ich die Fortbildungsveranstaltung ausschließlich
im Hinblick auf meine unselbständige Tätigkeit als Lehrerin absolviert
habe, ist unbedingt zutreffend.
Ich
bin aus Überzeugung und Begeisterung Lehrerin und hatte und habe keinerlei
Intention meinen Lehrberuf gegen eine selbständige Tätigkeit
einzutauschen.
Und
ich glaube, das ist im Grunde der Kern der Sache:
Entweder
Sie glauben mir, dass für die Mitarbeit im psychosozialen Netzwerk meiner
Schule (in der ich nun schon seit März 1991 unterrichte!) zusätzliche
Kompetenzen nötig sind, die ich mir in meinem Fremdsprachenstudium nicht
erwerben hatte können oder Sie glauben mir eben nicht.
Ich
denke, dass meine Abschreibposten für das Finanzamt ein vergleichsweise
geringer Betrag sind, für den ein großer administrativer Aufwand
entsteht. Und, dass bei Nicht-Anerkennung ich finanziell auch nicht ruiniert
sein werde - jedoch ein bitterer Nachgeschmack bleiben
würde...
ad
3. Soviel ich mich erinnere, habe ich damals schon alle Zahlungsbelege beim
Finanzamt eingereicht.
Unserem
psychosozialen Netzwerk gehörte 2004 neben der Leiterin
Mag. MLD. (Englisch und Psychologie) noch ein
Kollege an, der Musik und ebenfalls Psychologie unterrichtete. Er wollte seine
Tätigkeit jedoch sehr einschränken, da er die Schulband leitete und
einer der Hauptorganisatoren aller musikalischen Projekte der Schule
war.
2004
waren drei Werteinheiten vom Landesschulrat für das Netzwerk
bereitgestellt. Ich als Neuanfängerin hatte natürlich noch keine
bezahlten, eingerechneten Stunden, sondern war sozusagen Praktikantin in der
eigenen Schule. Die entsprechende Bestätigung von Herrn
Dir. A. hatte ich meiner Berufung
beigelegt.
Es
gibt keine eigene Arbeitsplatzbeschreibung, aber entsprechende Qualifikationen
um zielführende Gespräche zu führen oder um mit Klassen/Gruppen
zu arbeiten (z.B. Klassen mit hohem Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund
und daraus entstehenden Konflikten) sind erforderlich.
ad
4. Die Inhalte der 2004 besuchten Seminare füllen einen dicken Ordner. Im
Wesentlichen geht es dabei um systemische Gesprächsführung. Also
"Beraten ohne Ratschlag', ressourcen- und lösungsorientiertes Arbeiten,
aktives Zuhören, Spiegeln. (Bsp: Was hat sich in der Vergangenheit in
ähnlichen Situationen bewährt? oder: Wo möchte ich hin? Was sind
meine schulischen Ziele? Wie kann ich die
erreichen:
Zwischenziele
formulieren, nach einiger Zeit schauen, wo man steht und ob das Ziel noch das
gleiche ist. Usw.)
Auch
Verhalten in Krisensituationen, z.B. wenn Kinder durch Trennung oder Scheidung
der Eltern einen großen Leistungseinbruch haben. Oder z.B. ein
magersüchtiges Mädchen, das es nicht aushalten kann, einmal kein "Sehr
gut" zu bekommen.
Thema
und Voraussetzung war auch Selbsterfahrung in der Gruppe und
Einzelselbsterfahrung sowie Gruppensupervision, um die in der Praxis gemachten
Erfahrungen auszutauschen und zu supervidieren.
(Genauere
Inhalte kann ich - wenn gewünscht - nachreichen, werden aber nicht mehr
Aufschluss geben. Es geht einfach um systemische Beratung.)
ad
5. Nein, mein Arbeitgeber hat keine Kosten getragen, denn als Lehrerin werden
mir nur die Fortbildungen bezahlt, die von der pädagog. Hochschule (damals
noch pädagog. Institut) angeboten werden oder die Bundesseminare sind. Alle
diese Seminare müssen über die Direktion angemeldet und genehmigt
werden. Diese Seminare dürfen auch während der Unterrichtszeit
stattfinden.
ad
6. Ich habe nirgendwo um finanzielle Unterstützung angesucht oder
irgendeine bekommen!
ad
7. Die Leiterin des Netzwerks, Kollegin
D., hatte mir geraten, eine systemische
Fortbildung zu wählen, da sie selbst auf diesem Gebiet viel Erfahrung hatte
und sich diese Beratungsrichtung für die Arbeit mit Schülern und
Eltern gut bewährt hat. Es geht ja um Systeme (Elternhaus, Familienformen,
Klassenverband, Freunde, Schule)
Gleichzeitig
wurde bei meinem Stundenplan darauf Rücksicht genommen: Direktion und
Personalvertretung waren sich einig, dass ich am Freitag keine 5. und
6. Einheit unterrichten brauchte, damit ich zu den Wochenend-Seminaren, die
ja Freitag um 14h begannen, rechtzeitig eintreffen konnte.
ad
8. Berufe der Teilnehmer waren u.a. Krankenschwester, Palliativkrankenschwester,
Altenfachbetreuerin, ehrenamtliche Mitarbeiterin der Hospizbewegung, Juristin
mit Schwerpunkt Mediation, Lehrerin, Kindergärtnerin,
Jugendbetreuerin,
ad
9. Ja, sonst hätte ich kein 3-semestriges "Fachspezifikum" belegen
können. Eine Voraussetzung war ein Entscheidungsworkshop (Position 5), der
der Feststellung der Eignung diente. (Selbst- und
Fremdeinschätzung).
Weitere
Voraussetzung war die Arbeit im pädagogischen oder sozialen bzw.
pflegerischen Bereich, damit seminarbegleitend die gelernten Inhalte auch gleich
umgesetzt und deren Umsetzung wiederum supervidiert werden konnte.
ad
10. Jede beraterische Tätigkeit braucht eine fundierte inhaltliche
Grundlage, sonst ist sie nichts anderes als ein Gespräch, das jeder
beliebige führen kann. Erstgespräche mit Einstimmung,
Kontextklärung und Problemdefinition mit nachfolgender Zieldefinition sind
entscheidend für eine gute Basis und Voraussetzung dafür, dass es zu
weiteren Treffen kommen kann. Wertschätzender Umgang ist gerade bei Kindern
mit wenig Selbstwertgefühl von Bedeutung oder wenn es um Lernprobleme geht
und Eltern den Kinder nichts zutrauen oder ihnen alles abnehmen wollen. Die
beziehungsgestaltende Kraft von Problemen oder die versteckten Gewinne der
Beteiligten zu erkennen, wenn ein Problem nicht zur Lösung kommt, kann
entscheidend sein, damit eine Begleitung von Schülern (und deren Eltern)
gelingt. Elemente der system. Gesprächsführung sind z.B.
zirkuläres Fragen und Reformulieren.
ad
11. Nein, leider noch nicht. (Da ich noch einmal Mutter geworden bin, habe ich
die Fortbildung unterbrochen und werde sie erst heuer wieder
aufnehmen.)
ad B)
Fachliteratur
Siehe
Beilage in Klarsichthülle!"
Unter anderem legte die Bw. zur Erläuterung der
für Fachliteratur getragenen Kosten folgende Aufstellung bei:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Fortbildungskosten:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl I 2003/71, sind Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen......
Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird
daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere
Berufsausübung geschaffen (VwGH vom 28.10.2004, 2004/15/0118).
Dass die Bw. mit den von ihr besuchten Seminaren eine
Grundlage für eine weitere Berufsausübung schaffen wollte, hat diese
ausdrücklich verneint. Es liegen somit ausschließlich
Fortbildungskosten vor.
Unter Werbungskosten sind
beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988
sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Der Zeitpunkt der Bezahlung der Kursgebühren wurde von
der Bw. trotz mit Vorhalt vom 10. Februar 2009 erfolgter Nachfrage nicht
bekannt gegeben. Dem gleichzeitigen Ersuchen um Vorlage entsprechender
Zahlungsnachweise kam die Bw. mit dem Hinweis nicht nach, es sei ihr
erinnerlich, "damals schon alle Zahlungsbelege beim FA eingereicht" zu
haben.
Auf Grund der Nichtbeantwortung des Vorhalts in diesem
Punkt kann nicht nachvollzogen werden, ob die in Rede stehenden
Kursgebühren tatsächlich (in vollem Ausmaß) im
Berufungsjahr 2004 bezahlt worden sind. Deren Abzugsfähigkeit
wäre daher - abgesehen von den unten näher ausgeführten
inhaltlichen (rechtlichen) Gründen - schon aus diesem Grund zu
verneinen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH 23.4.1985, 84/14/0119, 24.9.2007, 2006/15/0325; Aufteilungsverbot).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind (VwGH 12.4.1994,
91/14/0024) oder nicht.
Im Erkenntnis vom 29.5.1996, 93/13/0013 hat der VwGH
festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Aufwendung keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten ist, sondern nur ein Indiz für
die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
ist. Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder
Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss
(VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und das dort zitierte Erkenntnis vom 24.11.1999,
99/13/0202, mwN).
Im Erkenntnis vom 28.05.2008, 2006/15/0237 hat der VwGH
unter Hinweis auf Vorjudikatur Folgendes ausgeführt:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die
in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden
sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung
nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000,
2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen)."
In Punkt 4 des oben angeführten Vorhalts wurde
die Bw. ersucht, die jeweiligen Inhalte der von ihr im Jahr 2004 besuchten
Seminare einzeln bekannt zu geben und diverse Unterlagen (Prospekte,
Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen,
Kursmitschriften etc.) vorzulegen.
Die Bw. ließ diese Frage weitgehend unbeantwortet und
legte auch die gewünschten Unterlagen nicht vor. Anstatt dessen wies sie im
Wesentlichen darauf hin, dass es "einfach um systemische Beratung" gehe.
Eine Internetabfrage zu diesem Begriff bzw. zum
Institut "O." (de.wikipedia.org/wiki/Systemische_Beratung;
www.O..at)
ergibt Folgendes:
"
Systemische
Beratung
hat sich aus der systemischen
Familientherapie entwickelt. Sie bezeichnet beraterische Unterstützung von
unterschiedlichen Systemen, basierend auf systemischer Grundlage. Theoretischer
Hintergrund sind u.a. die Systemtheorie, Kommunikationstheorie sowie die
Erkenntnisse und Methoden verschiedener familientherapeutischer
Schulen.
Bei systemischer
Beratung geht es primär um das Stärken der Ressourcen und Kompetenzen
des jeweiligen zu beratenden sozialen Systems. Zur Betonung dieser
Vorgehensweise wird systemische Beratung häufig auch als
"ressourcenorientierte Beratung" bzw. "lösungsorientierte Beratung"
bezeichnet."
www.O..at:
FAB
O.
Kernkompetenz
von FAB O. ist die Aus- und
Weiterbildung von BeraterInnen.
Dabei hat der
systemischer
Ansatz
in Theorie und Praxis oberste
Priorität.
Über 7.000
Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben seit 1989 Angebote von FAB
O. in Anspruch genommen: sei es die
Ausbildung zum/zur Lebens- und SozialberaterIn, eine Weiterbildung als
AMS-BeraterIn, die Erweiterung sozialpädagogischer Kompetenzen, um die
Aufstellungsarbeit zu lernen oder um an Seminaren bzw. Tagungen
teilzunehmen.
O. ist ein
griechisches Eigenschaftswort für wirken oder bilden. In Auswirkungen
denken - Visionen verwirklichen - Veränderungen bewirken."
Systemischer
Ansatz
Was heißt
Systemisch?
Unsere Bildungs-
und Beratungsangebote gehen in Theorie und Praxis vom entwicklungsorientierten
systemischen Ansatz aus.
Der Mensch und
seine Kommunikation steht als soziales System im Mittelpunkt.
Systemisch
denken heißt vor allem in Auswirkungen zu denken"
Lebens-
und SozialberaterIn
5 und 3
Semester
Inhalte
Nach einer
Grundstufe (18 Monate) mit den Schwerpunkten Selbsterfahrung, Kommunikation,
Grundlagen systemischer Beratungsmodelle und dem Aufbau von Praxisfeldern, die
auch von Personen absolviert werden kann, die kein Zertifikat und keinen
Gewerbeschein als Lebensberater anstreben, sondern ihre berufliche Qualifikation
im Rahmen von Institutionen verbessern wollen, bietet FAB
O. eine Ausbaustufe (12 Monate) in der
Ausbildung an, die alle Erfordernisse der Gewerbe-Ausbildungsverordnung
erfüllt.
FAB
O. vermittelt in dieser Ausbildung
fundierte Beratungskompetenz. Auf der Grundlage systemischer Theorie werden
Methoden für die bewusste und geplante Betreuung und Begleitung von
Menschen vermittelt, die diese in Hinblick auf ihre Ziele im Leben, vor
wichtigen Entscheidungen, in grundlegenden Lebensfragen und in persönlichen
Krisen suchen.
Für alle
Interessierten bietet FAB O. kostenlose
und unverbindliche Informationstermine an.
Zielgruppen
für den 3-semestrigen Lehrgang
sind AbsolventInnen einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung, einer
Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie,
Religionspädagogischen Akademie, Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,
Bildungsanstalt für Erzieher, einer abgeschlossenen Ausbildung im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege; AbsolventInnen einer rechts-
oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung
Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Humanmedizin, Publizistik
und Kommunikationswissenschaft, Theologie, AbsolventInnen des
psychotherapeutischen Propädeutikums., AbsolventInnen einer rechts- oder
einer Akademie für Sozialarbeit.
Beim
Entscheidungsworkshop kann man sich gemeinsam mit anderen Interessierten
unverbindlich mit dem Lehrgangskonzept, den AusbildungsleiterInnen und den
Methoden vertraut machen."
Fest steht, dass die Bw. aus eigener Initiative und ohne
finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber bzw. sonstige Institutionen
zunächst am 30. und 31. Jänner 2004 an der Veranstaltung
"Informations- und Entscheidungsworkshop" beim Institut "O." teilgenommen und im
April 2004 den dreisemestrigen Lehrgang "Lebens- und Sozialberaterin" (von
der Bw. auch" Fachspezifikum" genannt) begonnen hat.
Die Tätigkeit als Mitarbeiterin im psychosozialen
Netzwerk und im Tutorenprojekt übte die Bw. im Berufungsjahr als
"Praktikantin" ohne "bezahlte, eingerechnete Stunden", also ohne eigenen
Gehaltsansatz mit entsprechendem Stundenkontingent, aus. Es existiert
hierüber auch keine Arbeitsplatzbeschreibung.
Ob der Bw. bezahlte Stunden im Rahmen der Tutorenbetreuung
gewährt wurden, gab die Bw. nicht bekannt und legte trotz entsprechender
Fragestellung im Vorhalt keine Beweismittel vor.
Die Bw. wurde weder vom Arbeitgeber aufgefordert, die
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin zu absolvieren, noch wurden
Dienstfreistellungen gewährt oder Kosten ersetzt. Die Leiterin des
psychosozialen Netzwerks hatte ihr lediglich geraten, eine systemische
Ausbildung zu wählen und bei der Stundeneinteilung wurde darauf geachtet,
dass die Bw. (wegen der Wochenendseminare) an einem Freitag keine 5. und
6. Einheit zu unterrichten brauchte.
Der Teilnehmerkreis bei den von der Bw. besuchten Seminaren
umfasste Angehörige verschiedenster Berufgruppen, wie Krankenschwestern,
einer Altenfachbetreuerin, einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der
Hospizbewegung, einer Juristin mit Schwerpunkt Mediation, einer Lehrerin, einer
Kindergärtnerin und einer Jugendbetreuerin.
Die Bw. hat die im Jahr 2004 begonnene Ausbildung zur
Lebens- und Sozialberaterin nicht abgeschlossen und wird diese erst heuer, also
5 Jahre später, wieder aufnehmen.
Die Bw. wurde um Bekanntgabe der jeweiligen Inhalte der im
Berufungsjahr besuchten Seminare sowie um Vorlage entsprechender Unterlagen
ersucht.
Hierauf gab die Bw. im Wesentlichen an, dass es dabei um
systemische Gesprächsführung gehe. Auch die einzelnen, von der Bw. dem
FA in einer Aufgliederung mit dem Titel "Fortbildung" bekannt gegebenen
Seminartypen, wie "Lebens- und Sozialberatung", "Praktikum Familienberatung"
oder "Adoption Basis Seminar" fanden keine Erwähnung.
Auch die angesprochenen Unterlagen wurden nicht
vorgelegt.
Indirekt, in Punkt 9 der Vorhaltsbeantwortung, gab die
Bw. jedoch bekannt, sie habe ein "dreisemestriges Fachspezifikum" beim
Fortbildungsinstitut "O." belegt, wofür die Teilnahme an einem
Entscheidungsworkshop Voraussetzung gewesen sei. Als weitere Voraussetzung gab
die Bw. die Arbeit im pädagogischen, sozialen bzw. pflegerischen Bereich
an.
Der homepage des von der Bw. angeführten
Fortbildungsinstituts "FAB O." (www.O..at) ist zu entnehmen, dass (derzeit) auch
eine als "Grundstufe" bezeichnete, 18 Monate dauernde (= 3 Semester)
Variante im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin mit den
Schwerpunkten "Selbsterfahrung, Kommunikation, Grundlagen systemischer
Beratungsmodelle" etc. angeboten wird. Diese Ausbildungsvariante wurde nach der
Beschreibung der Bw. offenbar bereits im Berufungsjahr angeboten und kann auch
von Personen absolviert werden, die kein Zertifikat und keinen Gewerbeschein als
Lebens- und Sozialberater anstreben.
Die Bw. hat diese Ausbildung nicht abgeschlossen, bzw.
diese aus familiären Gründen unterbrochen, deren Fortsetzung jedoch
beabsichtigt.
Der Schwerpunkt der von der Bw. absolvierten
Fortbildungsvariante im Rahmen der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin
liegt unter anderem in der "Selbsterfahrung, Kommunikation, Grundlagen
systemischer Beratung" etc. Dies zeigt deutlich, dass diese Seminarinhalte
allgemeiner Natur und daher für in verschiedensten Berufen tätigen
Personen, aber auch für nicht berufstätige Personen von Interesse sind
bzw. sein können.
Auch die in Punkt 10 des Vorhaltes gestellte Frage
nach der Art der Anwendung der Seminarinhalte im Beruf und nach praktischen
Anwendungsbeispielen wurde von der Bw. nicht konkret beantwortet. Ihre Antwort
beschränkte sich auf allgemeine Ausführungen zu Themen wie Grundlagen
beraterischer Tätigkeit, Beschreibung der Voraussetzungen für weitere
Treffen der Gesprächspartner, Umgang mit Kindern mit diversen Problemen,
Beschreibung der Elemente der systemischen Gesprächsführung.
Erwähnt sei, dass auch die zu Punkt 1 des Vorhaltes gelieferte
Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen des psychosozialen Netzwerks nicht
als Beschreibung der in Punkt 10 des Vorhaltes erfragten Inhalte gelten
kann. Denn auch in diesem Punkt fehlt einerseits eine detaillierte inhaltliche
Beschreibung der Anwendung der Seminarinhalte und andererseits hat die Bw. die
Inhalte der Seminare nicht bekannt gegeben. Der Hinweis auf den Austausch der
"Methoden des Beratungsgesprächs", ihre "selbstständigen
Gespräche zur Lernsituation mit einer Schülerin aus dem Iran" und der
"Behandlung von ein paar gewaltbereiter Schüler sowie Mobbingfällen"
ist nicht ausreichend konkret, um deren Inhalt beurteilen zu können. Auch
der Hinweis auf ein freiwilliges Praktikum in einer Welser
Familienberatungsstelle (Psychosoziale Dienste) enthält keine nähere
Erläuterung zu dessen Inhalt. Ein Abgleich der Inhalte (Seminare -
praktische Anwendung in der beruflichen Tätigkeit) ist daher nicht
möglich.
Obwohl der UFS keinesfalls die Glaubwürdigkeit der Bw.
dahingehend in Frage stellt, dass die Fortbildungsinhalte für deren
Tätigkeit an der Schule Verwendung finden und durchaus nützlich sind,
liegt eine zur Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten
geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung nicht vor. Auch wenn man davon
ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um
solche handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen
dienlich sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes bzw.
der erforderlichen Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise insgesamt
nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Bw. hat zwar beispielsweise die in Punkt 4 des
Vorhaltes vom 10. Februar 2009 gestellten Fragen betreffend den Inhalt der
besuchten Seminare nicht vollständig beantwortet und auch die
angesprochenen Unterlagen nicht vorgelegt. Allerdings ist bereits aus der
Schwerpunktsetzung "Selbsterfahrung, Kommunikation,
Grundlagen systemischer Beratung" etc.
erkennbar, dass das im Rahmen dieser Ausbildungsvariante vermittelte Wissen und
die erlernten Methoden sowohl in privaten Lebensbereichen, als auch im
Berufsleben der Bw. anwendbar sind. Die Inhalte dieser Seminare sind - wie die
angeführten Schwerpunkte zeigen - nicht nur in einer Vielzahl von Berufen,
sondern auch im privaten Umgang mit Menschen, somit auch in der Familie und im
sozialen Umfeld der Bw., anwendbar.
Die Seminarinhalte sind auch weder derart umfassend, dass
sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten (was
die Bw. auch ausdrücklich verneinte), noch wurde die Ausbildung mit einem
anerkannten Zertifikat oder Zeugnis abgeschlossen.
Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf nur
dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Nach der Bestätigung des Direktors der Schule, an der
die Bw. unterrichtet, waren die
Inhalteder
Fortbildung für den Einsatz im Tutorenprojekt
unerlässlich, aber auch alle
anderen Bereiche des Netzwerks erforderten Qualifikationen in systemischer
Beratung und erhöhte Kompetenz für Elterngespräche, für
Schüler mit Lernschwierigkeiten etc.
Jedoch gerade zur Tätigkeit im Tutorenprojekt hat die
Bw. eine inhaltliche Beschreibung der Anwendungsbereiche in der Schule nicht
vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH
vom 22.9.2000, 98/15/0111 zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen
für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über
die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für
sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten
nicht ausreichen.
Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber weder
Kurskosten sowie damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten ersetzt, noch
Dienstfreistellungen gewährt. Lediglich bei der Stundeneinteilung wurde auf
die Teilnahme an Wochenendseminaren Rücksicht genommen.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/0004
ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne der
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen.
Der Umstand, dass sich der Teilnehmerkreis des
gegenständlichen Lehrganges nicht nur aus Personen mit pädagogischen
Berufen, sondern auch aus Personen aus anderen Berufen, wie Krankenschwestern,
einer Altenfachbetreuerin, einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der
Hospizbewegung, einer Juristin mit Schwerpunkt Mediation, einer Lehrerin, einer
Kindergärtnerin und einer Jugendbetreuerin zusammensetzte, spricht
eindeutig dafür, dass sich das dort vermittelte Wissen nicht nur auf die
Berufsgruppe der Lehrer, sondern auch auf andere in pädagogischen, sozialen
und pflegenden Berufen tätigen Personen und auch auf nicht
berufstätige Personen beziehen soll, was nicht zuletzt auf einen
allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen lässt.
Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine
Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Es
sind daher nicht die gesamten mit den
angeführten Seminaren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als eindeutig
für den Beruf der Bw. sinnvoll anzusehen. Die "berufliche Notwendigkeit"
für die geltend gemachten Aufwendungen ist somit nicht gegeben.
In typisierender Betrachtungsweise ist daher davon
auszugehen, dass die in den von der Bw. besuchten Seminaren (zur Ausbildung als
Lebens- und Sozialberaterin) vermittelten Kenntnisse von sehr allgemeiner Art
sind und daher nicht nur für die Tätigkeit der Bw. in der Schule,
sondern auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung
sind.
§ 138 Abs 1 BAO sieht vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Die Bw. hat - wie oben bereits ausgeführt - einige
für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgebliche
Fragen nicht oder unzureichend bzw. zu wenig konkret beantwortet. Dies trifft
insbesondere auf die Fragen nach dem Zeitpunkt der Bezahlung der
Kursgebühren, nach dem konkreten Inhalt der im Berufungsjahr besuchten
Seminare sowie nach der konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit
zu.
Damit ist es der Bw. jedoch nicht gelungen, die berufliche
Verursachung der von ihr geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen.
An dieser Beurteilung vermag auch die oben angeführte
Bestätigung des Dienstgebers nichts ändern. So bezeichnet der Direktor
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-L/06
- Stammnummer
- 40662
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF