Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0237-K/07
Sanierungsgewinn bei Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-K/07vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Beurteilung eines Schuldnachlasses als Sanierungsgewinn bei der Ermittlung des Verlustvortrages steht eine Betriebsveräußerung vor der formellen Ausbuchung der Schuld auf dem Konto der Gläubigerbank nicht im Wege, wenn der Schuldnachlass im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bereits geplant und vereinbart war und Betriebsübertragung und Schuldnachlass Teile eines einheitlichen Sanierungskonzeptes waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ORGmbH, vertreten durch WTH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 22. September 2005,
betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab mit Schreiben vom
11. Oktober 2001 dem Finanzamt bekannt, dass sie ihren Betrieb per
6. Juni 2001 eingestellt habe. Die Weiterführung habe bereits ein
anderes Unternehmen übernommen. Die Bw. sei bestrebt, den Realbesitz an
dieses Unternehmen zu verkaufen, und würden diese Verkaufsagenden von der
Hausbank wahrgenommen und verhandelt. Die Tätigkeit der Bw. sei
vorläufig bis auf weiteres ruhend gestellt. Da sie ab 6. Juni 2001
keinerlei Aktivitäten durchführe, habe sie auch keine Umsätze und
keine Arbeitnehmer mehr.
In der Körperschaftssteuererklärung für 2002
wies die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 1,476.530,62 aus. Unter der Kennzahl 639 wurden "nicht
ausgleichsfähige Verluste aus Vorjahren" im Betrag von
€ 274.014,96 und unter der Kennzahl 619 "offene Verlustabzüge aus
den Jahren ab 1991" im Betrag von € 2,667.075,76 ausgewiesen. Unter
der Kennzahl 624 sind im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene
Sanierungsgewinne zur Ermittlung der Verlustvortragsgrenze gem. § 2
Abs. 2b in Höhe von € 1,159.400,59 angesetzt.
Im Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2002
brachte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß in Höhe von € 1,476.530,62 zum
Ansatz. Davon wurden verrechenbare Verluste der Vorjahre (statt laut
Erklärung in Höhe von € 274.014,96) in Höhe von
€ 295.853,51 abgezogen, so dass sich ein Gesamtbetrag der
Einkünfte von € 1,180.677,11 ergab. Davon wurde ein Verlustabzug
in Höhe von € 964.790,34 in Abzug gebracht, was ein Einkommen von
€ 215.886,77 und in weiterer Folge eine Körperschaftssteuer in
Höhe von € 65.698,91 ergab. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der Verlustvortrag gem. § 2 Abs. 2b Z 2 und
3 EStG 1988 gekürzt worden sei. Ein Sanierungsgewinn sei der betrieblich
bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen
Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Da der Betrieb bereits im Juni
2001 eingestellt und das Betriebsvermögen im März 2002
veräußert worden sei, liege keine Sanierung des Betriebes vor.
Nach einem in den Akten einliegenden Berechnungsentwurf
ergibt sich der Verlustabzug in Höhe von € 964.790,34 dadurch,
dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von
€ 1,180.677,11 ein Betrag in Höhe des
Veräußerungsgewinnes von € 317.130,03 zur Gänze als
Verlust abgezogen wurde und vom Restbetrag in Höhe von
€ 863.547,08 lediglich die Verlustvortragsgrenze von 75 %, somit
ein Betrag von € 647.660,31 zum Ansatz gelangte.
In der gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2002
eingebrachten Berufung begehrte die Bw. die Anerkennung des Schuldnachlasses der
Bank als Sanierungsgewinn und somit auch die Anerkennung des Verlustabzuges in
voller Höhe ohne Vortragsgrenze.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2005 wurde dazu
näher ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die Vorschreibung von
Körperschaftssteuer in Höhe von € 65.698,91 richte. Im
Körperschaftsteuerbescheid 2002 sei der Sanierungsgewinn in Höhe von
€ 1,159.400,59 nicht als solcher anerkannt worden und somit die
Verlustvortragsgrenze mit 75 % zur Anwendung gekommen. Begründend
wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei richtig, dass es im Jahr 2001 zu einer
"Quasi-Insolvenz" gekommen sei, und das Hauptaugenmerk der
Geschäftsführung auf den Verhandlungen mit der Hausbank und mit
potentiellen Käufern ruhte. Diese Verhandlungen hätten insoweit Erfolg
gehabt, als noch im Jahr 2001 die Firma L aufgrund eines Nutzungsvertrages das
Unternehmen weiter geführt habe, und im Jahr 2002 bei der Hausbank ein
Schuldnachlass in Höhe von € 1,159.400,59 und der Verkauf der
Gebäude und auch der Einrichtung erreicht habe werden können. Dadurch
sei die Bw. saniert worden. Sie bestehe bis heute noch. Der Betrieb am
bisherigen Standort mit den Mitarbeitern und dem vorhandenen Kundenstock sei
dann von der Firma ILOGmbH nahtlos weitergeführt und mittlerweile von der
NGmbH, übernommen worden und bestehe bis zum heutigen Tag. Käuferin
der Maschinen und Einrichtung sei die ILOGmbH gewesen. Käuferin des
Gebäudes sei IVGmbH gewesen, die wiederum das erworbene Gebäude an den
Nachfolgeunternehmer (Auffangunternehmer) vermietet habe. Die wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Betriebes (insbesondere der Standort) seien daher auf den
Nachfolgeunternehmer übertragen worden. Der Standort und damit auch der
damit verbundene Kundenstock sei von der Firma L, der Firma ILOGmbH und
(derzeit) von der NGmbH weiter genutzt worden. Die Voraussetzung der
unmittelbaren Betriebsfortführung am gleichen Standort mit gleichem
Kundenstock liege daher vor. Es liege daher eine so genannte übertragende
Sanierung vor. Dazu werde auf Doralt, Kommentar zum EStG, § 36,
RZ 33 und 34, verwiesen. Es gehe dabei darum, dass der bisherige
Rechnungsträger seinen Betrieb einstelle oder veräußere, dieser
aber in einer anderen rechtlichen - und meist auch wirtschaftlichen - Form
weitergeführt werde, während der bisherige Rechtsträger bzw. die
Gesellschafter des bisherigen Rechtsträger durch einen Schulderlass saniert
würden. Der deutsche Bundesfinanzhof habe mit seinem Urteil vom 24. April
1986, IV R 282/84 zur mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des § 3
Nr. 66 dEStG entschieden, dass auch eine übertragende Sanierung zu
einem begünstigten Sanierungsgewinn beim bisherigen Unternehmensträger
führe. § 3 Nr. 66 dEStG verlange lediglich, dass Schulden
zum Zweck der Sanierung erlassen würden, nicht aber, dass die Sanierung
beim bisherigen Unternehmensträger erfolge. Der wirtschaftspolitische Zweck
des § 3 Nr. 66 dEStG, nämlich das Unternehmen als lebenden
Organismus und Einkunftsquelle zu erhalten, erfordere die Begünstigung auch
in den Fällen der übertragenden Sanierung. Es könne nicht
hinderlich sein, dass der Erlass der untergehenden Altgesellschaft gewährt
werde, sofern dies in der Absicht geschehe, dadurch den Übergang des
notleidenden Unternehmens auf die Nachfolgegesellschaft zu ermöglichen, um
seine Gesundung herbei zu führen. Nach der deutschen Rechtsprechung sei
daher für das Vorliegen einer Sanierung nicht erforderlich, dass das
Unternehmen in der bisherigen Rechtsform fortgeführt werde. Zu einem
ähnlichen Ergebnis sei der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
28.3.2000, 96/14/0104, gekommen. Darin habe der VwGH ausgesprochen, dass die
Fortführung eines Unternehmens in einer Nachfolge- bzw. Auffanggesellschaft
ein Indiz für eine geeignete Sanierungsmaßnahme sein könne. Ein
Schulderlass sei auch dann zur Sanierung geeignet, wenn dadurch eine Sanierung
durch die Übernahme des Unternehmens aufgrund von Schenkung,
Veräußerung oder Umgründung (Hinweis auf Ruppe in Ruppe,
Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung, 275) durch eine
Fortführungsgesellschaft erreicht werde. Es sei auch kein sachlicher Grund
ersichtlich, eine wirtschaftliche und rechtliche Nähe des wirtschaftlich
vorbelasteten bisherigen Rechtsträgers zur Auffang- bzw.
Fortführungsgesellschaft zu fordern (Hinweis auf Ecolex 2002, Seite 683 ff,
Dr. Georg Kofler).
In der Folge ersuchte das Finanzamt die Bw. sämtliche
Verträge mit den in der Berufung angeführten Nachfolgefirmen und die
Kontoauszüge betreffend den Schuldnachlass vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 7. August 2006
beantwortet. Darin wird mitgeteilt, dass es für die Bw. sehr schwierig sei,
die gestellten Fragen zu beantworten. Sämtliche Verhandlungen und auch
Verträge seien über die Hausbank abgewickelt worden. Die Bw. sei nur
am Rande involviert gewesen. Von der Hausbank seien keine Informationen zu
bekommen, da die ehemals handelnden Personen nicht mehr befragt werden
könnten, und die Hausbank einer anderen Bank untergegliedert worden sei.
Tatsache sei, dass es ab Juli 2001 ein Benützungsabkommen mit der Firma L
bzw. mit der Firma ILOGmbH gegeben habe. Diese Vereinbarungen seien durch die
Hausbank getroffen worden und lägen der Bw. nicht vor. Es werde ersucht,
diese Vereinbarungen von Amts wegen zu erheben, die Rechtsabteilung der Bank
habe der Bw. keine dementsprechenden Daten heraus gegeben. Im Jahr 2002 sei dann
der Verkauf, sowohl des Gebäudes, als auch der Einrichtung
durchgeführt worden. Den Kaufvertrag bzw. eine Kopie der Rechnung lege die
Bw. hiermit vor. Bis 31. Jänner 2005 habe dann die Firma ILOGmbH den
Betrieb geführt, ab 1. Feber 2005 tue dies die Firma NGmbH. Ein
Mitarbeiter könne bestätigen, dass die Fortführung des Betriebes
mit Ausnahme eines kurzen Umbauzeitraumes lückenlos erfolgt sei. Dieser
Mitarbeiter sei ununterbrochen und auch heute noch in diesem Betrieb
beschäftigt. Als weitere Beilagen werden die letzten Kontoauszüge, aus
denen ersichtlich sei, dass die zuletzt nach dem Verkauf noch aushaftenden
Kreditkonten geschlossen worden seien und eine Abschreibung in Höhe von
€ 1,159.400,59 von der Hausbank vorgenommen worden sei, vorgelegt.
Aktenkundig ist eine Rechnung der Bw. vom 31. März
2002 an die Firma ILOGmbH über den Verkauf von
Einrichtungsgegenständen aus dem Betrieb der Bw.. Weiters befindet sich in
den Akten ein Kaufvertrag abgeschlossen zwischen der Bw. und der Firma IVGmbH
über den Verkauf der Betriebsliegenschaft. Dieser Kaufvertrag datiert vom
1. Feber 2002.
Im nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat fortgesetzten Berufungsverfahren wurde die Bw. um die
Übermittlung der gesamten Korrespondenz betreffend den
gegenständlichen Schuldnachlass zwischen der Bw. und ihrer Hausbank
ersucht. Wurde ein Sanierungskonzept oder ein Sanierungsplan erstellt?
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
14. November 2008 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme der Nachfolgebank
hiemit übermittelt werde. Aus dieser Stellungnahme sei eindeutig ableitbar,
dass der Verzicht der Bank gegenüber der Bw. ein Teil des
Sanierungskonzeptes gewesen sei und schon zum Zeitpunkt der Übertragung von
Betriebsgegenständen an die Nachfolgefirma bzw. zum Zeitpunkt der
Übertragung der Grundstücke an die Leasingfirma akkordiert und
vereinbart gewesen sei. Es seien somit die Voraussetzungen für einen
Sanierungsgewinn betreffend die zeitliche Abfolge als erfüllt anzusehen.
Die Sanierung sei vor bzw. zeitgleich mit der Veräußerung der
betrieblichen Grundlagen erfolgt. Der Zeitpunkt der formellen Ausbuchung der
Forderung sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als irrelevant zu
bezeichnen. Die Schulden zum 31. Dezember 2001 seien im Jahr 2002 durch den
Veräußerungserlös der Immobilie an die Leasinggesellschaft, den
Unternehmensveräußerungserlös der ILOGmbH , sowie den in Streit
stehenden Schuldnachlass und durch einen Eigenerlag der Bw. getilgt
worden.
In dem als Beilage vorgelegten Schreiben der Bank wurde im
Wesentlichen folgendes ausgeführt: Mit Rechnung vom 31. März 2002
seien von der Bw. Einrichtungsgegenstände an die Firma ILOGmbH in Rechnung
gestellt worden. Der Rechnungsbetrag sei auch tatsächlich auf das Konto der
Bw. zur Überweisung gelangt. Die Liegenschaft, welche zur Besicherung der
Kredite bei der Bank gedient habe, sei im Rahmen eines
Immobilienleasingvertrages durch die MAG (IVGmbH ) angekauft worden. Die Bank
sei aus dem ERP-Fonds als Rückhaftender voll in Anspruch genommen worden,
auf dieses Konto sei der Teilertrag aus den Fahrnissen verbucht worden. Die
Restforderung in der Gesamthöhe von € 1,159.400,59 sei per
Dezember 2002 ausgebucht worden. Der gegenüber der Bw. ausgesprochene
Schuldnachlass sei zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes an die
Firma ILOGmbH bzw. zum Zeitpunkt der Veräußerung des
Grundstückes an die MAG (IVGmbH ) mit der Bank vereinbart und akkordiert
gewesen und daher auch inhaltlich Teil des gesamten Sanierungskonzeptes gewesen.
Die rein formelle Ausbuchung des Betrages von € 1,159.400,59 sei aus
bankinternen Gründen erst im Dezember 2002 erfolgt. Ziel sei es gewesen,
dem Käufer der betrieblichen Grundlagen der ILOGmbH , einen bereinigten
Betrieb zu übergeben. Seitens Hrn. OR und der Bw. sei eine
Abschlagszahlung von € 363.364,17 (S 5 Mio.) geleistet worden.
Dazu werden die entsprechende Haftungserklärung der Bank sowie die
entsprechenden Überweisungsbelege übermittelt. Weiters sei vereinbart
worden, dass die restlichen Verbindlichkeiten nicht mehr weiter verfolgt werden
dürfen. Der Betrieb sei im Wesentlichen, wenn auch durch Änderung des
Eigentümers durch die ILOGmbH fortgeführt worden, welche die Fahrnisse
angekauft habe und in weiterer Folge Mieter des Leasingobjektes der MAG (IVGmbH
) gewesen sei. Im März 2005 sei das Konkursverfahren über die ILOGmbH
eröffnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist der Körperschaftsteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung ist
das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), und des Freibetrages für
begünstige Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist,
bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf
Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im
Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes
1988.
§ 2 Abs. 2b Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:
Sind bei Ermittlung des
Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vergangenen Jahren
entstanden sind, gilt Folgendes:
|
1.
|
In vorangegangenen
Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste,
die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder Betätigung zu
verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75 % der positiven
Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
|
2.
|
Vortragsfähige
Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im
Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen
werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen
werden können, sind sie in den Folgejahren unter Beachtung der
Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des
§ 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste als wegen
der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
|
3.
|
Insoweit in den
positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind
|
-
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Sanierungsgewinne, das
sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind, oder
|
-
|
Veräußerungsgewinne
und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der
Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters
Liquidationsgewinne,
|
|
sind die
Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist nun strittig, inwieweit
im Gesamtbetrag der Einkünfte der Bw. für das Jahr 2002 ein
Sanierungsgewinn enthalten ist, für den die Vortragsgrenze nicht gilt.
Das Finanzamt sieht im gegenständlichen Schuldnachlass
in Höhe von € 1,159.400,59 - ausgesprochen von der Hausbank -
keinen Sanierungsgewinn im Wesentlichen mit der Begründung, dass der
Betrieb der Bw. bereits im Juni 2001 eingestellt, und das Betriebsvermögen
im März 2002 veräußert worden sei, und somit der zum
17. Dezember 2002 ausgesprochene Schuldnachlass nicht mehr zur Sanierung
des Betriebes erfolgt sein könne. Dem hält die Bw. im Wesentlichen
entgegen, dass der Schuldnachlass bereits im Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung mit der Hausbank vereinbart gewesen sei und die
Veräußerung des Betriebsvermögens und der Schuldnachlass Teile
eines einheitlichen Sanierungskonzeptes gewesen seien. Im gegenständlichen
Fall ist somit ausschließlich strittig, ob der von der Hausbank
ausgesprochene Schuldnachlass eine geeignete Sanierungsmaßnahme
darstellte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Fortführung eines Unternehmens in einer Auffanggesellschaft ein Indiz
für eine geeignete Sanierungsmaßnahme (VwGH 25.2.2003, 98/14/0151).
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. nach einem kurzen Zeitraum der
Überlassung des Betriebes zur Nutzung das Betriebsgrundstück im
März 2002 an eine Leasinggesellschaft verkauft, die es wiederum an die
ILOGmbH weiter vermietet hat. Weiters hat die Bw. im März 2002 die
wesentlichen Einrichtungsgegenstände des Betriebes ebenfalls an die ILOGmbH
verkauft. Mit diesen Wirtschaftsgütern (und dem unveränderten Personal
und Kundenstock) hat die ILOGmbH den Betrieb weiter geführt. Damit wurden
im März 2002 die wesentlichen Betriebsgrundlagen von der Bw. direkt bzw.
indirekt einem Nachfolgeunternehmen übertragen. Für die Annahme eines
Sanierungsgewinnes könnte allenfalls hinderlich sein, dass die
Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlage im März 2002 und damit
etwa 9 Monate vor der Vollziehung des Schuldnachlasses auf dem Konto der Bw. bei
der Hausbank erfolgt ist und die (vorläufige) Betriebseinstellung bereits
für den 6. Juni 2001 dem Finanzamt gegenüber erklärt wurde.
In seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 96/14/0104, hat es der VwGH als
schädlich für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes angesehen, wenn
die Übertragung des Betriebes an einen Nachfolgebetrieb bzw.
Auffanggesellschaft bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit
des Schuldnachlasses erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist die Sachlage aber
entscheidungswesentlich anders. Nach der Aussage der Bank, war der
Schuldnachlass bereits im Zeitpunkt der Übertragung der wesentlichen
Betriebsgrundlage geplant und vereinbart. Somit waren Betriebsübertragung
und Schuldnachlass Teile eines einheitlichen Sanierungskonzeptes. Bei dieser
Sachlage erscheint es aber gerechtfertigt, die Übertragung der wesentlichen
Betriebsgrundlage als Indiz dafür zu sehen, dass der Schuldnachlass eine
geeignete Sanierungsmaßnahme war. Das Vorbringen der Bw., dass der Betrieb
im Wesentlichen unverändert von der Nachfolgegesellschaft fortgeführt
worden sei, blieb im Verfahren unwidersprochen. Die bereits für den 6. Juni
2001 erklärte "Betriebseinstellung" erweist sich nicht als schädlich,
weil diese offenbar schon im Hinblick auf die bereits geplante und beabsichtigte
und etwa ein halbes Jahr später tatsächlich durchgeführte
Betriebsveräußerung in Verbindung mit dem Schuldnachlass erfolgt ist.
Handelt es sich bei dem gegenständlichen
Schuldnachlass um einen Sanierungsgewinn, dann gilt insoweit die
Verlustvortragsgrenze nicht und ist daher der Gesamtbetrag der Einkünfte
von € 1.180.677,11 um einen Verlustabzug in Höhe von
€ 1,180.677,11 zu vermindern, sodass ein Einkommen von
€ 0,-- verbleibt. Der Vollständigkeit halber ist noch
anzuführen, dass einer Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes auf
andere Art und Weise (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) der
Umstand entgegensteht, dass es dafür im Streitjahr keine gesetzliche
Handhabe gibt. Mit dem Srukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201) wurde die bis
dahin im § 36 EStG 1988 verankert gewesene Steuerbefreiung für
Sanierungsgewinne ersatzlos gestrichen und erst mit Budgetbegleitgesetz 2003
(BGBl I 2003/71) mit Wirkung ab 31. August 2003 wieder eine
Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne (infolge gerichtlicher
Ausgleiche und Zwangsausgleiche, was hier nicht vorliegt) eingeführt.
Für die Zeit dazwischen (und somit auch für das Streitjahr 2002)
bestand lediglich eine erlassmäßige Regelung, die für bestimmte
Fälle bereits eine Steuermäßigung für Sanierungsgewinne
vorsah. Diese erlassmäßige Regelung stellt aber keine beachtliche
Rechtsquelle dar, auf die sich der Steuerpflichtige berufen könnte (vgl.
Jakom/Kanduth-Kristen, EStG-Kommentar, § 36, Rz 32 und die dort zitierte
Judikatur des UFS).
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 29. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-K/07
- Stammnummer
- 40642
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF