Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0324-W/09
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RH, 1180, vom 26. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni
2008 betreffend Einkommensteuer 2007
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Berufung mit folgender
Begründung ein:
"Zu diesem Bescheid schließe ich hiermit eine
Verfügung ein, welche mir Ihrerseits am
2. August 2007 zugestellt wurde (siehe Beilage). Laut diesen
Verfügung aufgrund der damals von mir vorgelegten Urkunden und meinen
Vorsprachen bei Ihnen, festgestellt wurde, dass meine Tätigkeit in
Österreich als "nichtselbständige
Tätigkeit" einzustufen ist. Gegen diese Verfügung ein
abgesondertes Rechtsmittel gem. § 244 BAO damals nicht zulässig war.
Erst jetzt mit dem o. a. abschließenden Bescheid diese Verfügung von
mir angefochten wird.
Dazu möchte ich
folgendes nochmals anführen:
Ihre Angaben in dem Einkommensteuerbescheid 2007, dass
meine Einkünfte, "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" sind,
stimmen nicht, weil - Ich
am 1.5.2006 in Österreich ein
Gewerbebetrieb ("Hausbetreuung, bestehend in
der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten...")
angemeldet habe. - Ich gleich nach der Anmeldung des
Gewerbebetriebes, die zuständige LD der SVA der Gewerblichen Wirtschaft
über die von mir angemeldete Tätigkeit mitgeteilt habe und die
Beiträge laufend zahle, und weil ich beim zuständigem
Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats nach Anmeldung des Gewerbebetriebes um
eine Steuernummer angesucht habe. - In meinem Fall liegt ein
Gewerbebetrieb vor, weil alle Kriterien, welche für die selbständige
Führung eines Gewerbebetriebes sprechen
sowie das Vorliegen einer betrieblichen
Struktur (§§ 28, 29 BAO), bei mir vorhanden sind. - Ich
über einen Firmenschild am Standort des Betriebes sowie über einen
Firmenstempel verfüge. - In meiner nachhaltigen, selbständigen
Betätigung, welche mit Gewinnabsicht von mir unternommen wird, bin ich mit
keinen Weisungen der Auftraggeber (in meinem Betrieb für mehrere
Auftraggeber diversen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden) verbunden,
ich bin persönlich von niemandem abhängig und in den
geschäftlichen Organismus der Auftraggeber nicht eingegliedert. -
Das Unternehmerrisiko ausschließlich von mir getragen wird und für
die Gewährleistung ich selbe hafte. - Kein Auftraggeber hinsichtlich
Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität mich
kontrolliert! - Eine Vertretung bei Hinderung jederzeit zulässig
wäre. - In meiner Arbeit ich ausschließlich mein eigenes
Reinigungswerkzeug und zu Großteil eigene Putzmittel verwende. - Am
Standort meines Gewerbebetriebes ich über die Büroräumlichkeit
und Aufbewahrungsmöglichkeit für meine Arbeitsmittel und
Arbeitsmaterial verfüge. - Durch das aktive Geschäftsanbahnen
ich um ausreichende und entsprechende Anzahl von Aufträgen selbst
kümmere. - Von allen anderen Behörden meine selbständige
Tätigkeit immer nur Bedenkenlos anerkannt wurde. - Wenn ich bei
meiner Vorsprache bei Ihnen auf die mir gestellten Fragen anders beantwortet
habe, kann es nur das bedeuten, dass meine Deutschkenntnisse noch immer nicht
ausreichend sind. - Von allen anderen Behörden meine
selbständige Tätigkeit (mein Gewerbebetrieb) niemals aberkannt wurde
(siehe Beilagen im Beihilfen- bzw. Steuerakt).
Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die
BERUFUNGSANTRÄGE:
das o.a. Finanzamt möge der Berufung Folge geben und
aussprechen, dass einerseits der genannte Bescheid behoben wird, andererseits in
diesem Bescheid an Stelle des: "Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit" ein Satz:
"Einkünfte
aus Gewerbebetrieb"
eingetragen werden soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wird in der Berufung beantragt, die
Einkünfte des Bw. im Jahr 2007 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzusehen. Die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart ist jedoch kein
Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides (vgl. Philipp, BewStG, Tz 6 -
95b; VwGH 9.4.1997, 95/13/0145; 26.11.1997, 95/13/0051; 4.6.2003, 2001/13/0300;
24.3.2004, 98/14/0179).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2007 vom 2. Juni 2008 erhobene Berufung ist einzig auf Qualifikation der
Einkünfte gerichtet und folglich nicht geeignet, eine Änderung des
Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die
Qualifikation der Einkünfte doch ohne jeden Einfluss auf das
(erklärungsgemäß) angesetzte Einkommen des Bw. bzw. die
festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung u.a., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen
(VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich
die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des
§ 273 BAO als nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-W/09
- Stammnummer
- 40570
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF