Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3102-W/08
Ein zu hoher RAK bei einer durch nicht ordnungsgemäße Buchhaltung bedingten Schätzung gemäß § 184 kann Hinweis auf eine Wareneinsatzverkürzung sein!
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3102-W/08vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A-Str. 95, vertreten durch
Helga Reutner, Steuerberaterin, 3680 Persenbeug, Habsburgstraße 20, vom
1. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
vom 5. Juni 2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Hofamt Priel ist eine als Ökoregion im südlichen
Waldviertel bekannte Gemeinde im Bezirk Melk in Niederösterreich, bildet
die Grenze vom Strudengau zum Nibelungengau und ist ein von Wäldern
umgebenes Streusiedlungsgebiet. Zu den bekanntesten Sehenswürdigkeiten der
in Rede stehenden Gemeinde gehören das Schloss Persenbeug und das
Donaukraftwerk "Ybbs - Persenbeug". Die nennenswerten Wanderwege sind der
"Hubertusweg", der "Weinser Rundwanderweg" und der "Kreuzweg".
Mountainbike-Strecken sind die "Kaiser Strecke", "Mühlberg Strecke" und die
"Sulzberg Strecke".
Der Bw. ist ein verheirateter Gastwirt. Die Gastwirtschaft
bietet Wienerische und Waldviertlerische Küche an. Der Familienbetrieb ist
Treffpunkt für Radfahrer; direkt vor dem Gasthof beginnen drei
Mountainbikestrecken. In unmittelbarer Nähe des Gewerbebetriebes befinden
sich drei verschiedene Golfanlagen bzw. Golfclubs. Durch einen Großbrand
im Jahre 2005 wurde der Gästezimmerbereich fast vollständig
zerstört. Der Bw. ermittelt seinen Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988.
Unter Punkt 9 der Niederschrift vom 29. Mai 2008
(=NS) über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung
beim Bw., deren Gegenstand u. a. die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils
des Jahres 2004 war, hielt der Außenprüfer betreffend die
Umsatzermittlung, Kassenführung, Ordnungsmäßigkeit fest:
"Geführt werden in
Excel ein Wareneingangsbuch. Excel ist aufgrund der jederzeitigen
Möglichkeit der Veränderung ohne Protokollierung formal nicht
ordnungsgemäß. Weiters werden ein Kassabuch und die E/A-Rechnung mit
dem EDV-System Schweighofer geführt - Daten als Excel erhalten - das alte
Programm kann keinen Druck oder Exportfile erzeugen. Es ist lediglich eine Kopie
in Excel möglich - unter Hinweis auf § 131/132 BAO
mangelhaft.
Die Umsätze werden
mit einem Schanksystem "A..."
ermittelt- darin sind grundsätzlich alle Umsätze (Getränke,
Speisen, Zigaretten, Gutscheine, Zimmer) erfasst - Daten wurden zur
Verfügung gestellt.
Aufgrund der
Barbewegungsverordnung ist ein Update erforderlich /möglicherweise bereits
erfolgt).
Wie werden AR
geschrieben, lfd. Nr. lt. Belegen, AR - Journal
im System als Bilddatei
abgelegt, kein Journal möglich, nur Ansicht möglich einzeln
abrufbar
ein Datenexport als
Druck oder Exportfile müsste möglich sein.
Telefonat vom
20. Mai 2007 mit Hr. A.
(Systembetreuer
A...)
der
Datenbestand von Mitte Juni bis September 2006 konnte nicht
übermittelt werden, da er fehlt - mögliche Ursache: Systemabsturz;
Datensicherung wurde nicht
durchgeführt
zum "unbaren"
Warenverkauf /Lieferschein = Code 14 LS: laut Hr.
A. ist das System so aufgebaut, dass
vom Code 14 in weiterer Folge keine Umbuchung auf andere Codes
z.B. 11 Bar vorgenommen
wird;
der Unternehmer hat in
seinem Kassabuch eigentlich täglich zwei Eintragungen zu machen: Bar ex
Code 11 - Bar ex Code 14 (bei Barzahlung einer LS - Rg.), die Bankeingänge
sind extra!!!
der Bargeldbestand
kann mit dem A... - System nicht
verwaltet werden!
Der Kassastand
lt. Kassabuch wurde nicht
kontrolliert.
Probleme: fehlende
TL + Umsätze vgl. eigene
Aufstellung
Tabak- wesentlich
mehr EV, zusätzlich fehlen
Umsätze
Kaffee - fehlt
WEK
Spirituosen- fehlt
WEK"
Unter Pkt. 8 NS hielt der Außenprüfer
betreffend Privatanteile fest.
|
"
|
2004
|
2005
|
2006
|
Grundsteuer bisher kein
PA
|
289,66
|
...
|
...
|
Davon 20%
|
PA
0%
|
57,93
|
...
|
...
|
Kanal
|
Erhöhung
auf 20% n. + 10%
|
180,00
|
...
|
...
|
Rauchfangkehrer
|
n.
+ 20%
|
18,00
|
|
EV Tabak
Lt. Bw. für seinen
Bedarf ca. 2 Pk/Tg, Gattin auch + Sohn
|
|
Somit mindestens
|
Anzahl
|
1610
|
1610
|
1610
|
|
Brutto VP
|
|
5.441,00
|
5.699,56
|
5.760,90
|
|
Netto EP zuz.
20%
|
|
4.106,41
|
4.301,56
|
4.347,85
|
|
Lt. Erkl.
|
|
934,00
|
1.015,00
|
934,00
|
Erhöhung
|
n. + 20%
|
|
3.172,41
|
3.286,56
|
3.413,85"
Unter Tz 9 NS stellte der Außenprüfer
die Umsatzzurechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 sowie den in Anwendung
gebrachten Sicherheitszuschlag in Form der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle
dar:
|
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
Umsatzzurechnung
|
Brutto
|
25.909,26
|
9.687,54
|
9.298,81
|
Zimmer
|
n.
+ 10%
|
6.785,00
|
1.518,18
|
781,82
|
Zigaretten
|
n.
+ 20%
|
9.005,66
|
5.568,94
|
4.651,21
|
Rest
GH br.
|
|
7.638,97
|
1.334,81
|
2.857,36
|
Aufteilung
n. + 10%
n. + 20%
|
|
2.314,84
4.243,87
|
404,49
741,56
|
865,87
1.587,42
|
Sicherheitszuschlag
|
Brutto
|
4.684,18
|
4.609,47
|
4.334,30
|
|
n.
+ 10%
|
1.561,85
|
1.377,94
|
1.198,53
|
|
n.
+ 20%
|
2.471,78
|
2.578,11
|
2.513,27"
Unter Tz. 10 des Außenprüfungsberichts vom
4. Juni 2008 (=PB) mit dem Titel "Umsatzzurechnung" verwies der
Außenprüfer auf Punkt 9. ("Eigenverbrauch Tabak") sowie auf die dazu
gehörigen Beilagen der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
29. Mai 2008 und brachte des weiteren vor:
Dem Umsatz zugerechnet würden die Differenzen zwischen
dem Kassabuch laut Buchhaltung und der Summe der Bareinnahmen laut Schanksystem
"A..."; teilweise sei die Tageslosung nicht verbucht worden, die restlichen
Differenzen hätten nicht geklärt werden können.
Weiters erfolge eine Umsatzzurechnung hinsichtlich der im
"A..." System als "Lieferschein" erfassten und in Folge bar kassierten
Ausgangsrechnungen. Diese Bareinnahmen seien nicht im laufenden Tagesabschluss
im Umsatz enthalten, auch wenn im "A..."System eine Erfassung mit bar bezahlt
erfolgt sei.
Hinsichtlich der Warengruppe Tabak seien
Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden, die ebenfalls dem Umsatz
zuzurechnen seien. Ein üblicher "Schwund" sei berücksichtigt worden,
der Eigenverbrauch entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen neu
ermittelt worden (vgl. Tz.9)
Unter Tz 9 PB ("Eigenverbrauch Tabak") verwies
der Außenprüfer auf Pkt. 8 NS, hielt fest, dass der
Eigenverbrauch für Zigaretten aufgrund der erhaltenen Auskünfte
erhöht werde, und stellte die steuerlichen Auswirkungen, was das Streitjahr
betrifft, folgendermaßen dar:
|
Zeitraum
|
Umsatzsteuer
|
Einkommensteuer
|
2004
|
Eigenverbrauch
|
20% Normalsteuersatz
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
3.172,41
|
3.172,41
|
3.806,89
Unter Tz 11 PB führte der
Außenprüfer nach Verweis auf Pkt. 9 NS als Begründung
für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages ins Treffen: Neben den
Feststellungen, die zu einer Umsatzzurechnung in der vorgehenden Tz.
geführt hätten, seien noch weitere Mängel festgestellt worden,
die zur Festsetzung eines Sicherheitszuschlages führen. So seien
Ausgangsrechnungen mit verschiedenen Rechnungsnummern vorgelegt worden, deren
Zuordnung nicht ganz eindeutig möglich gewesen sei. Weiters sei beim Kaffee
und den Spirituosen aufgrund der Menge mehr verkauft worden, als im Wareneinsatz
(Einkauf unter Inventurberücksichtigung) verbucht worden sei. Die
Begründung, dass vom Lieferanten Gratiskaffee für das Personal
geliefert worden sei und die Inventuren beim Schnaps hinsichtlich alter
Bestände nicht richtig seien, vemöge jedoch gewisse Zweifel an der
Vollständigkeit der Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben nicht
auszuräumen.
Im Anschluss daran stellte der Außenprüfer die
steuerlichen Auswirkungen für das Jahr 2004 wie folgt dar:
|
Umsatzsteuer
|
Einkommensteuer
|
Steuerbarer
Umsatz
|
20%
Normalsteuersatz
|
10% Ermäßigter
Steuersatz
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
4.033,63
|
2.471,78
|
1.561,85
|
4.684,18
Aufgrund der
obigen Niederschrift in Verbindung mit dem Außenprüfungsbericht
erließ das Finanzamt Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
jeweils des Jahres 2004 sowie jene Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2004, gegen die die steuerliche
Vertreterin in der Berufung vorbrachte:
Im Jahr 2004 sei es zu großen Anfangsschwierigkeiten
mit der Inbetriebnahme eines neuen Schankcomputersystems gekommen. Die
Einschulung des Bw. und seiner im Service tätigen Gattin sei offenbar
mangelhaft gewesen. Die Wirtsleute hätten nicht richtig Bescheid gewusst
und den Schankcomputer nicht richtig bedienen können. Auch seien die
Anweisungen im Handbuch in der Eile nicht vorgefunden oder falsch ausgelegt
worden.
Es sei immer wieder zu groben Irrtümern gekommen, so
sei beispielsweise eine Bestellung eingegeben worden, habe sich herausgestellt,
dass sie falsch gewesen sei, sei nicht storniert worden, sondern eine zweite
eingegeben worden. Es könne glaubhaft gemacht werden, dass so
unzählige Getränke boniert worden seien, die niemals ausgeschenkt
worden seien und eventuell Zimmererlöse zusammen mit
Küchenerlösen boniert worden seien, sodass Tabak- und
Zimmerbarerlöse auch in Getränken- und Küchenerlösen stecken
könnten.
Der Prüfer habe jedoch den hohen Getränke- und
Küchenerlösen sowohl kalkulatorische Tabakerlöse, als auch seiner
Meinung nach fehlende Zimmerbarerlöse den Gesamterlösen zugerechnet.
Nach einer kalkulatorischen Ermittlung der Gesamterlöse zeige sich nun
aber, dass diese im Jahr 2004 überhöht sein müssen, was in den
Folgejahren, als man den Schankcomputer durch die Routine schon besser bedienen
konnte, nicht der Fall sein dürfte.
Daher würden in der Folge einige Überlegungen und
Berechnungen dazu dargelegt.
Es ergebe sich folgendes, nicht schlüssiges
Bild:
|
Gesamterlöse 2004 inkl. USt lt. Schankcomputer, bzw.
Buchhaltung
|
€
|
173.372,--
|
Umsatzhinzurechnung inkl. USt lt. Bp
|
€
|
25.909,--
|
zus.:
|
€
|
199.281,--
dem gegenüber
|
Kalk. Gesamterlöse Gasthaus, aufgrund des
Wareneinsatzes von € 33.275 x 425% RA n./b.
|
€
|
141.419,--
|
|
|
Kalk. Gesamterlöse Tabaktrafik, aufgrund des
Wareneinsatzes von € 19.902 x 133% RA n./b.
|
€
|
26.470,--
|
|
|
Fremdenzimmererlöse aufgrund der Orts- und
Regionaltaxenabrechnungen an den GVU 626 Nächtigungen a durchschnittlich
€ 23,- für Zimmer ohne Frühstück (enthalten in Küchen
bzw. Getränkeerlösen)
|
€
|
14.398,--
|
|
|
Kalk. Erlöse daher ingesamt:
|
|
|
€
|
182.287,--
|
Ergebe Differenz zu den Gesamterlösen lt. BP
|
|
|
€
|
16.994,--
D.h., die Umsatzhinzurechnung lt. Bp sei um rund
€ 17.000 zu hoch angesetzt worden, oder anders gesagt, der kalk.
Rohaufschlag n./b. auf die Getränke- und Speiseerlöse 2004 betrage lt.
Bp durchschnittlich rd. 376 Prozent, d. s. rund 50 Prozent mehr als
üblicherweise, was dem Standort und der Lokalität des Betriebs
keineswegs entspreche, das lasse sich nicht nachvollziehen.
Auch sei der steuerpflichtige Gewinn lt. Bp insofern mit
rund € 46.500 nicht plausibel, als im Folgejahr 2005 dieser wieder auf
rund € 30.000 absacke. Es sei, wie o. a., an diesem Standort und in
dieser Lokalität nicht möglich, mit einem Personalaufwand von rund
€ 53.500 einen steuerpflichtigen Gewinn von rund € 46.500
überhaupt zu erzielen, auch das sei nicht nachvollziehbar.
Es werde daher gebeten, die Hinzurechnung der
Umsatzerlöse 2004 entsprechend von € 25.909 auf rd.
€ 9.000 zu reduzieren, schätzungsweise ein Drittel davon mit 10 %
und zwei Drittel, davon mit 20% USt, sowie den steuerpflichtigen Gewinn 2004 mit
rd. € 29.600 festzusetzen.
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt der
Außenprüfer dem Bw. vor:
Der Einwand betreffend Anfangschwierigkeiten mit dem neuen
Schankcomputersystem, wobei Fehlbonierungen vorgekommen und auch Fehler zwischen
den Erlössparten passiert seien, werde in der Berufung erstmalig
angeführt. Aus dem Anlagenverzeichnis sei ersichtlich, dass ein neues
Computersystem im März 2003 angeschafft worden sei, womit für die
Einarbeitung doch schon ein längerer Zeitraum gegeben gewesen sei.
"Anfangsprobleme sollten nach 9 Monaten nicht
mehr auftreten".
Die Einnahmen seien aufgrund des Schankcomputersystems
ermittelt und in weiterer Folge der Steuerbemessung zugrunde gelegt worden.
Dabei seien durch den Prüfer für 2004 folgende Differenzen
festgestellt worden, die dem Umsatz zugerechnet worden seien:
|
a) Differenz Tageslosung lt. Schankcomputer zu TL lt.
Kassabuch
|
€
|
4.137,00
|
b) Zimmererlöse lt. Lieferschein
|
€
|
7.463,50
|
c) Gasthauserlöse lt. Lieferschein
|
€
|
4.154,10
|
d) nicht erfasste Ausgangsrechnungen
|
€
|
1.149,00
|
e) Differenz Kalkulatorisch Tabak zu Tabak lt.
System
|
€
|
9.005,66
|
|
€
|
25.909,26
ad a) Die Differenzen zwischen Tageslosung laut Computer
und der im Kassabuch eingetragenen Tageslosung habe nicht geklärt werden
können, an zwei Öffnungstagen sei gar keine Losung im Kassabuch
eingetragen worden.
ad b + c) Die im "A..." System als "Lieferschein" erfassten
und in Folge bar kassierten Ausgangsrechnungen seien dem Umsatz zuzurechnen
gewesen. Diese Bareinnahmen seien nicht im laufenden Tagesabschluss im Umsatz
enthalten, auch wenn im "A..." System eine Erfassung mit bar bezahlt erfolgt
sei. Es handle sich um einen Fehler bei der Erfassung im Kassabuch, das nicht
mit dem "A..." System verbunden sei. Der Unternehmer habe täglich zwei
Eintragungen in seinem Kassabuch zu machen: Bar ex "A..." Code 11 (sei erfolgt)
und Bar ex Code 14 (bei Barzahlung einer Lieferschein-Rechnung- sei nicht
erfolgt). Der Bw. habe angegeben, dass die Rechnungen bar kassiert worden seien,
die Beträge jedoch nicht zu den laufenden Kassaeinnahmen gegeben worden
seien. Da eine Umbuchung auf bar bezahlt im "A..." System erfolgt sei, habe er
angenommen, dass damit auch der Umsatz erfasst sei - dies sei jedoch nach
Rücksprache mit dem Systembetreuer nicht der Fall. Da auch der Kassastand
laut Kassabuch nicht kontrolliert worden sei, sei dieser Fehler nicht
aufgefallen.
ad d) Es seien Ausgangsrechnungen mit Zahlungsvermerk bar
bezahlt vorgelegt worden, die im "A..." System nicht erfasst worden seien und
daher dem Umsatz zuzurechnen gewesen seien.
ad e) Die Nachkalkulation der Zigarettenerlöse habe
eine gravierende Differenz zu den im "A..." System erfassten
Zigarettenerlösen ergeben, die dem Umsatz zugerechnet worden sei. Die
Zigaretten würden aus einer Lade heraus verkauft, ein Schwund (vergessen zu
bezahlen) sei in üblicher Höhe berücksichtigt worden.
Die in der Berufung angeführte Spartenvermischung
zwischen den Getränken, die über den Schankcomputer verbunden seien,
und den übrigen Umsätzen (Küche, Zimmer, Tabak) erscheine
systembedingt nicht möglich. Ob es innerhalb dieser beiden Bereiche weitere
Fehler gegeben habe, könne nicht nachvollzogen werden, da bei
Tagesabschluss alle offenen Posten bereinigt sein müssten.
Die Berechnung, derzufolge der durchschnittliche
Rohaufschlag nach den Zurechnungen der Bp um 50 % über den
üblichen Wert liegen würde, könne nicht nachvollzogen werden, da
die beantragte Änderung nur rund 9 % vom nunmehrigen Umsatz lt. Bp
ausmache. Außerdem wäre zu berücksichtigen, dass die
Erhöhung bei den Zimmererlösen sich nur minimal hinsichtlich des
Wareneinsatzes für das Frühstück auswirke. Wenn man daher von der
beantragten Änderung von € 17.000 einen Betrag von
€ 7.000 für die Zimmer ausscheide, ergebe sich nach dem Schema
der Berufung ein kalkulatorischer Gasthauserlös von € 151.419.
Nach Rückrechnung mit dem kalkulatorischen Wareneinsatz von
€ 33.275 ergebe sich ein RAK von 4,55 n./br. und somit gegenüber
den angesetzten Wert von 4,25 eine Abweichung um 7 %. Damit liege die
Umsatzzurechnung jedoch innerhalb eines vertretbaren Rahmens. Verwiesen werde
auch auf Tz. 11 PB hinsichtlich der festgestellten Differenzen bei Kaffee
und Spirituoseneinkauf.
Ein Vergleich der Gewinne 2004 und 2005 sei nicht
aussagekräftig, da es im Jahr 2005 im Gebäude gebrannt habe und dies
zu beträchtlichen Ausfällen (Fremdenzimmer Totalausfall, aber auch
Gasthausbetrieb) geführt habe. Zur absoluten Höhe des Gewinnes 2004
sei festzustellen, dass nur ein Zinsaufwand in Höhe von € 268
verbucht worden sei und somit praktisch eine vollständige
Eigenkapitalfinanzierung vorgelegen sei. Weiters handle es sich um einen reinen
Familienbetrieb, in dem neben dem Bw. und dessen Ehegattin auch bei Bedarf der
Sohn und dessen Freundin mitgearbeitet hätten. Dies erkläre aber auch
den verhältnismäßig geringen Personalaufwand.
Mit der Gegenäußerung vom 20. August 2008
konterte die steuerliche Vertreterin dem Schreiben des Außenprüfers
vom 5. August 2008:
Der Einwand, demzufolge es im Jahr 2004 zu
Anfangsschwierigkeiten mit dem neuen Schankcomputersystem gekommen sei,
Fehlbonierungen und Fehler könnten zwischen den Erlössparten sein, sei
bereits bei der Schlussbesprechung mündlich am 29. Mai 2008
gemacht worden. Er sei auch von den zwei anwesenden Finanzbeamten angedacht
worden, aber gleich wieder verworfen worden, vielleicht, um möglichst
schnell zu einem Endergebnis zu kommen, da es bereits über Mittag gewesen
sei.
Wie lange Anfangsschwierigkeiten auftreten können,
hänge nach Erachten der steuerlichen Vertreterin von den Menschen hinter
dem Computer ab, nicht vom System selbst und sei individuell.
"Hat man Zeit genug übrig, um sich damit
eingehend zu befassen, so müssten wahrscheinlich neun Monate
genügen." Aber habe man nur nebenbei Zeit, den Umgang mit dem
Computersystem zu erlernen, weil die eigentliche Arbeit im Gasthaus auf nur zwei
Personen laste, so seien neun Monate eben zu kurz.
Das ganze Durcheinander im Computersystem und dem
Kassabuch, das in der Folge vom Prüfer angeführt, und nicht bestritten
werde, rühre aber daher.
Der in der Berufung angeführte Rohaufschlag, vor und
nach den Hinzurechnungen lt. Bp stelle sich folgendermaßen dar:
|
Wareneinsatz 2004, lt. WEB, netto
|
€
|
33.275,--
|
Erlöse Gasthaus (Restaurationsumsätze) lt.
Buchhaltung brutto"
|
€
|
141.391,--
|
Rohaufschlag daher
|
€
|
108.116.--
Das sind rund 325 %.
|
Wareneinsatz 2004, lt. WEB, netto
|
€
|
33.275,--
|
Erlöse Gasthaus nach
Hinzurechnungen lt. BP (ohne Sicherheitszuschlage) brutto
|
€
|
157.138,--
|
Rohaufschlag daher
|
€
|
123.863,--
d.s. rund 372 %.
Die Differenz betrage 47 %, also beinahe
50 %.
Ein Betrag von € 7.000 für Zimmererlöse
sei nicht auszuscheiden, da diese separat abgerechnet worden seien.
Ein Vergleich des Gewinnes 2004 mit dem Gewinn 2005 sei
insofern zulässig, als es erst am 21. November 2005 zum Brand gekommen
sei, wodurch das Jahr 2005 fast nicht betroffen gewesen sei. Der Zimmerausfall
an 10 Novembertagen und 31 Dezembertagen habe den Gewinn 2005 nicht
mehr schmälern können, da um diese Jahreszeit keine Radtouristen mehr
unterwegs seien, welche das Hauptkontingent der Nächtigungen ausmachen
würden. Der Gasthausbetrieb sei durchgehend geöffnet gewesen, da der
Brand im Dachgeschoss ausgebrochen sei und das Erdgeschoß mit den
Gastlokalen überhaupt nicht beschädigt gewesen sei.
Der Bw. sei auch im Zuge des Schlussbesprechung von den
Herren der Finanzverwaltung befragt worden, welche Gewinne er glaube zu haben,
da der für das Jahr 2004 außergewöhnlich hohe Gewinn lt. Bp
vermutlich sogar ihnen nicht genug plausibel erschienen sei.Eine
Eigenkapitalfinanzierung könne dem Bw. von der Finanzverwaltung wohl nicht
im Ernst zum Vorwurf gemacht werden, da diese wirtschaftlich, und auch
steuerlich gesehen, mehr als wünschenswert sei. Die Baukosten nach dem
Brand seien mit dem Schadenersatz der Versicherung von € 216.343
für den betr. Bereich und € 49.720 für den privaten Bereich
(Haushaltsversicherung), das seien zusammen € 266.063
größtenteils abgedeckt worden.
Der Personalaufwand betreffe fast zur Gänze die
Ehegattin, den Sohn und dessen Freundin, die alle zur Sozialversicherung
ordnungsgemäß gemeldet seien und ihre Löhne beziehen
würden, "doch Fremdpersonal bekanntlich solche Leistungen nicht erbringen
würde, bzw. zu teuer käme, sich ein solcher Umsatz auch nicht erzielen
ließe."
Eine Abweisung der Berufung nach Meinung des Prüfers
könne nicht verhindert werden, aber es werde d.a. zu bedenken gegeben, ob
der Umgang mit den beschränkten Mitteln der Steuerpflichtigen im
allgemeinen nicht doch zu sorglos sei, wodurch es immer öfters auch zu
Insolvenzen komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die Abgabenbehörden
haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
|
(2)
|
Den Parteien ist
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu
geben.
|
(3)
|
Die Abgabenbehörden
haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch
zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
Gemäß 119 Abs. 1 BAO sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch
ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz, BAO³; Tz 3 zu
§ 119 und die dort zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte
(VwGH 20. September 1989, 88/13/0072; OGH 18. Dezember 1995,
14 OS 83/95, VwGH 25. Jänner 1999, 93/17/0313)).
Für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Buchführung ist § 131 Abs. 1 BAO zufolge charakteristisch,
dass die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung
geführten Bücher so zu führen sind, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen
Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
erfolgen lassen. Gemäß
§ 131 Abs. 1 Ziffer 2 leg.
cit. sollen die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig,
richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Soweit nach den §§ 124
oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder
soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen
alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den
Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln
festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß
§ 126 Abs.
2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen,
sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten.
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 3
leg.cit. soll die Bezeichnung der Konten und Bücher erkennen lassen, welche
Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern)
verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden
verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde
ausweisen.
Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden
geführt werden, sollen sie gemäß
§ 131 Abs. 1
Z. 4 leg. cit. nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt
oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein; werden
Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen
diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten
werden.
Für den Fall, dass die Geschäftsvorfälle
maschinell festgehalten werden, gelten § 131 Abs. 2 leg. cit
zufolge die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der
Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen
den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch
entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und
richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher
geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar
sein.
Gemäß
§ 131 Abs. 3 können
Datenträger zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verwendet
werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis
zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist;
die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller
Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert
werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur
Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener
Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um
die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel
lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben
erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu
stellen.
Gemäß
§ 163 Abs. 1 BAO haben
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131
entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich
und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein
begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu
ziehen. Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben,
die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen § 163
Abs. 2 leg. cit. zufolge insbesondere dann vor, wenn die
Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 184 BAO lautet:
|
"(1)
|
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
|
(2)
|
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
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(3)
|
Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der
Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (vgl. Ritz, BAO³, Tz 1 zu
§ 184. und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 18. Dezember 1997, 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz, BAO³;
Tz 3 zu § 184 und die dort beispielsweise zitierten Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1998, 95/13/0191;
10. September 1998, 96/15/0183; 28. Mai 2002, 99/14/0021,
und 2. Juli 2002, 2002/14/0003). Jeder Schätzung ist eine gewisse
Ungenauigkeit immanent (vgl. Ritz, BAO³; Tz 3 zu § 184 samt
den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1997, 95/16/0144;
23. April 1998, 97/15/0076; 26. November 1998, 95/16/0222;
9. Dezember 2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz,
BAO³; Tz 3 zu § 184 und die drei dort zitierten Erkenntnisse
vom 30. September 1998, 97/13/0033; 19. März 2002,
98/14/0026, und 27. August 2002, 96/14/0111).
Nach, Ritz, BAO³; Tz 6 zu § 184 beruht
die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28. Februar 1995,
94/14/0157; 19. März 2003, 2002/16/0255;
3. August 2004, 2001/13/0022; 4. Dezember 2003,
2003/16/0148; Schätzung als ultima ratio).
Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der
Partei beispielsweise am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (vgl. VwGH
25. Juni 1997, 97/15/0058; 13. Oktober 1993, 89/13/0078,
wonach es ohne Belang ist, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel
aufgetreten sind; VwGH 25. Juni 1997, 93/15/0141;
30. September 1998, 97/13/0033; 28. November 2001,
96/13/0210).
Nach Ritz, BAO³; Tz 12 zu § 184 und den
dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom
15. Juli 1998, 95/13/0286; 18. Juli 2001, 98/13/0061;
18. November 2003, 2000/14/0187) steht der Abgabenbehörde die
Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Es ist jene Methode
(allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
22. Februar 1995, 95/13/0016; 25. Juni 1998, 97/15/0218;
18. Juli 2001, 98/13/0061, und 24. September 2003,
99/13/0094).
Bei einer kalkulatorischen Schätzung wird
beispielsweise ein Teilumsatz mit Hilfe eines Rohaufschlages auf eine geeignete
Basis (z.B. Wareneinsatz, Lohneinsatz) geschätzt; hiebei sind - so Ritz,
BAO³, Tz 15 zu § 184, - nicht nur branchentypische
Verhältnisse, sondern insbesondere die betrieblichen Bedingungen des
betreffenden Betriebes (seine Besonderheiten, die für ihn geltenden
Marktbedingungen) zu berücksichtigen. Ein Sicherheitszuschlag gehört
zu den Elementen der Schätzung, weil davon auszugehen ist, dass bei
mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht
aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind
(vgl. beispielsweise die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
22. Februar 2007, 2005/14/0111, und 25. Februar 2004,
2003/13/0147).
Aus folgenden Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen:
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher
und Aufzeichnungen, die den Ordnungsvorschriften des § 131 BAO
entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich
und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen. Davon kann im vorliegenden
Berufungsfall keine Rede sein, wenn der Berufung zufolge die Einschulung des Bw.
und seiner im Service tätigen Gattin offenbar mangelhaft gewesen sei; die
Wirtsleute hätten nicht richtig Bescheid gewusst und den Schankcomputer
nicht richtig bedienen können. Die Anweisungen im Handbuch seien in der
Eile nicht vorgefunden oder falsch ausgelegt worden. Es sei immer wieder zu
groben Irrtümern gekommen, so sei beispielsweise eine Bestellung eingegeben
worden, habe sich herausgestellt, dass sie falsch gewesen sei, sei nicht
storniert worden, sondern eine zweite eingegeben worden.
Das
Berufungsvorbringen der steuerlichen
Vertreterin betreffend Glaubhaftmachung dessen, dass unzählige
Getränke boniert worden seien, die niemals ausgeschenkt worden seien und
eventuell Zimmererlöse zusammen mit Küchenerlösen boniert worden
seien, sodass Tabak- und Zimmerbarerlöse auch in Getränken- und
Küchenerlösen stecken könnten,
in Verbindung mit der Stellungnahme
des Außenprüfers vom 25. Juli 2008, derzufolge die
Differenzen zwischen Tageslosung laut Computer und der im Kassabuch
eingetragenen Tageslosung nicht geklärt werden hätten können und
Losungen an zwei Öffnungstagen nicht im Kassabuch eingetragen worden seien,
und der Gegenäußerung der
steuerlichen Vertreterin vom 20. August 2008, derzufolge das ganze
Durcheinander im Computersystem und dem Kassabuch, das in der Folge vom
Prüfer angeführt, nicht bestritten werde, heißt, dass die
Aufzeichnungen des Bw. solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind,
die sachliche Richtigkeit der Bücher/Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen,
womit der Außenprüfer zu schätzen hatte. Da Losungen an zwei
Öffnungstagen nicht im Kassabuch eingetragen worden waren, war es bei den
Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht
verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden, weshalb der Außenprüfer die angefochtene Umsatzzurechnung
für das Jahr 2004 vorzunehmen hatte.
Mit den von der Steuerberaterin sowohl in der Berufung,
auch im Schreiben vom 20. August 2008 angeführten Überlegungen
und Berechnungen war für den Bw. nichts zu gewinnen, weil generell jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wenn aus der im
Schreiben vom 20. August 2008 dargestellten Ermittlung die Abweichung
um 47 Prozentpunkte ersichtlich ist, wobei dies jedoch umgerechnet auf den
Gesamtumsatz lediglich 11 % ausmacht, womit die € 7.000,--
tatsächlich nicht abzuziehen sind, ändert dies nichts an der Tatsache,
dass der Außenprüfer keine Gesamtkalkulation vorgenommen hat. Das
Problem einer herkömmlichen Aufschlagskalkulation bei welchem
geprüften Gasthausbetrieb auch immer ist, dass eine Bandbreite vorhanden
ist, die letztlich mangels Aufzeichnungen nicht bis ins Detail nachvollziehbar
ist. Bei der Prüfung des Bw. gab es aber tatsächliche
Einzelaufzeichnungen (EDV System), die unbestritten der Tageslosungsermittlung
zugrunde gelegt wurden (auch wenn dabei ein Systemfehler bei den Lieferscheinen
aufgetreten war). Somit hatte der Außenprüfer seine Nachkalkulation
lediglich auf einzelne Warengruppen (Tabak, Kaffee, Spirituosen)
eingeschränkt und dabei bei Kaffee und Spirituosen Hinweise auf
Wareneinsatzverkürzungen gefunden.
Wider die Aussagekraft des GesamtRAK im Sinn des
Berufungsbegehrens sprach einerseits, dass der GesamtRAK von der Zusammensetzung
des Wareneinsatzes, der Preisgestaltung, der Effizienz, dem Schwund etc.
abhängig ist, andererseits ein zu hoher RAK auch auf eine
Wareneinsatzverkürzung hinweisen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungordnungsgemäße BuchführungSchätzungsberechtigungkalkulatorische SchätzungAufzeichnungsmängelGesamtRAK
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3102-W/08
- Stammnummer
- 40513
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF