Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0676-L/08
Aufhebung und Zurückverweisung bei begründungslosem Bescheid.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0676-L/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vereins
E, vom 6. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 15. Mai 2008
betreffend Körperschaftsteuer für 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
(1)
Satzungsmäßiger Zweck des berufungswerbenden Vereins (im Folgenden:
Bw.) ist laut des an die Amtspartei am 28. August 2007 übermittelten
"Fragebogens
für Vereine"
(Formular "Verf 15a")
die
"
Entwicklungshilfe
mit erneuerbarer Energie"
.
In seinen auch im
Veranlagungsakt aufliegenden Statuten wird in § 2 der Zweck dahingehend
beschrieben, dass die Hauptaufgabe des Bw. die Entwicklungshilfe in
K darstellt, wobei sich seine Aufgaben
auf den Bereich der nachhaltigen Entwicklung, im speziellen auf erneuerbare
Energien und Umweltschutz
konzentrieren.
Der Zweck soll
ua. durch Ausarbeitung konkreter Projekte, Durchführung energiebezogener
Forschungsvorhaben, Aufbau eines gemeinsamen Forschungslabors mit einer
Universität auf K und von
Wissenstransfer zwischen Österreich und
K , Initiierung von Wissenstransfer,
Zusammenarbeit mit Fachleuten, Institutionen und Forschungseinrichtungen sowie
Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit erreicht
werden.
Die materiellen Mittel
zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ua. durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Erträge aus Veranstaltungen und staatlicher Unterstützung
aufgebracht werden.
(2)
Der Bw. gab am 6. Dezember 2007 die Steuererklärungen für mehrere
Jahre ab, darunter befand sich auch die Körperschaftsteuererklärung
für 2006. In dieser Steuererklärung wurde seitens des Bw. im
vorgesehenen Feld kein Vermerk dahingehend gemacht, dass er den Freibetrag
für begünstigte Zwecke iSd. § 23 KStG 1988 in Anspruch nehmen
wolle.
Zur näheren
Erläuterung der Vereinstätigkeit wurde in einem Begleitschreiben
ausgeführt, dass für Entwicklungshilfeprojekte vorab um
Förderungen angesucht würde. Da die Auszahlung der Fördergelder
meist erst nach Projektende erfolge, würden Projekte zum größten
Teil durch zinsenlose Darlehen der Vereinsmitglieder vom Bw. vorfinanziert.
Sobald nach Projektende die Förderungen einlangten, würden diese
Darlehen wieder an die Vereinsmitglieder zurückgezahlt. Dem Bw. oder seinen
Mitgliedern
"entsteht so kein
Gewinn".
Die den
Steuererklärungen beigelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechung für 2006 weist
an Einnahmen eine Rückzahlung an Umsatzsteuer, Mitgliedsbeiträge,
Förderungen, Zinserträge, Spenden sowie die Gewährung eines
zinsenlosen Darlehens sowie an Ausgaben die Rückzahlung eines zinsenlosen
Darlehens, Kontospesen, Projektkosten, Aufwendungen iZm. der Homepage sowie
bezahlte Umsatzsteuer aus. Als
"Ergebnis"
(Gewinn) wurde ein Betrag von 678,10 Euro ermittelt.
(3)
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 vom 15. Mai 2008 weist
demgegenüber ein Einkommen von 1.726,69 Euro aus. Dabei wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 6.910,75 Euro angesetzt und ein
Verlustvortrag von 5.183,06 Euro als Sonderausgabe
berücksichtigt.
Er
enthält lediglich eine Begründung dahingehend, dass der Verlustvortrag
gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt
wurde, jedoch keine Ausführungen zu den sonstigen Abweichungen von der
Steuererklärung.
(4)
In der Berufung vom 9. Juni 2008 führte der Bw. aus, dass der Betrag
der Abgabennachforderung nicht richtig errechnet, weil die
"Gemeinnützigkeit"
des Bw. nicht berücksichtigt worden sei. Zur Bestätigung des
"gemeinnützigen
Charakters"
der Vereinstätigkeit
würden der Bescheid der Vereinsbehörde über die
Vereinsgründung sowie die im Berufungsjahr gültigen Statuten
vorgelegt.
(5)
Am 2. Juli 2008 wurde die Berufung ohne weitere Ermittlungen dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
(6)
Ein Bescheid, der einem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechung trägt, hat
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung
zu enthalten. Diese muss nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erkennen
lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen
Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die
Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise
erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen
Niederschlag findet, für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar ist (VwGH
vom 28.5.1997, 94/13/0200; vom 17.10.2001, 98/13/0233).
(7)
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung
eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der Bescheid
erlassenden Behörde festgestellten Sachverhaltes. Damit ist die
Anführung jenes Sachverhaltes, den die Behörde als Ergebnis ihrer
Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, gemeint.
Das der zusammenhängenden
Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende zweite Begründungselement eines
Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur
Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der
Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen
eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen
eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie
bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als
erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im
Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des
Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und
nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der
Bescheidbegründung hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der
Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher
abgabenrechtlicher Tatbestände durch den im ersten tragenden
Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben
erachtet. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumtion von Sachverhalten unter
gesetzliche Tatbestände besteht, wird sich die Behörde auf die
Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu
ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zu beurteilen
(VwGH 28.5.1997, 94/13/0200 bzw. 17.10.2001, 98/13/0233).
(8)
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Im
gegenständlichen Fall beschränkt sich nämlich die Begründung
des angefochtenen Bescheides auf die Benennung der gesetzlichen Bestimmungen des
EStG 1988, nach denen die Berücksichtigung von in den Vorjahren
entstandenen Verlusten als Sonderausgabe zu erfolgen
hat.
Der Bescheid enthält
jedoch einerseits keinerlei Ausführungen, warum und in welchem Ausmaß
von den Bemessungsgrundlagen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechung bzw. der
Steuererklärung abgewichen wurde. Andererseits enthält er auch keine
Begründung, warum dem Bw. keine abgabenrechtlichen Begünstigungen iSd.
§3 34 ff BAO zuerkannt wurden. Dies bedeutet im Konkreten, dass aus
ihm nicht erkennbar ist, aus welchen Erwägungen der Freibetrag für
begünstigte Zwecke iSd. § 23 KStG 1988 nicht zur Anwendung
gelangte.
Dem Finanzamt ist zwar
zuzubilligen, dass der Bw. in der Steuererklärung diesen Freibetrag selbst
nicht explizit begehrt hat. Allerdings ist die Berücksichtigung dieses
Freibetrages nicht antragsgebunden. Aus dem vom Bw. abgegebenen Fragebogen (vgl.
Pkt. 1), den im Veranlagungsakt aufliegenden Statuten (vgl. ebenfalls Pkt. 1)
sowie dem Begleitschreiben zu den Steuererklärungen (vgl. Pkt. 2), war
jedoch erkennbar, dass der Bw. selbst davon ausgeht, dass ihm abgabenrechtliche
Begünstigungen zukommen und diese Ansicht auch gegenüber der
Amtspartei zum Ausdruck gebracht hat.
(9)
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in Fällen, in denen die Berufung weder zurückzuweisen (§
273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn solche
Ermittlungen iSd. § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Aufgabe der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es insoweit vorrangig, den angefochtenen
Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit - im gegenständlichen Fall
etwa hinsichtlich der Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen -
zu überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen
Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides,
spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals
vorzunehmen (UFS 29.4.2005, RV/0429-L/04).
Eine derartige
Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz (Kassation) liegt im Ermessen (§ 20
BAO) des Unabhängigen Finanzsenats. Zweck der Kassationsmöglichkeit
ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
(
Ritz
,
BAO
3
,
§ 289, Tz 5).
(10)
Die Frage des Vorliegens abgabenrechtlicher Begünstigungen für den Bw.
ist in der Tat das relevante Prozessthema. Ob einem Abgabepflichtigen derartige
Begünstigungen zukommen oder nicht, ist eine auf der Tatsachenebene zu
lösende Sachverhaltsfrage. Um diese Frage lösen zu können, sind
Sachverhaltsermittlungen, gegebenenfalls unter Wahrung des Parteiengehörs,
erforderlich.
Das Finanzamt
wird daher im Verfahren zur Erlassung des an die Stelle des aufgehobenen
Bescheides tretenden Körperschaftsteuerbescheides für 2006 zu
klären haben, ob die vom Bw. behauptete Durchführung von
"Entwicklungshilfe"
prinzipiell den Anforderungen der § 34 f BAO entspricht (vgl.
Baldauf
in
Baldauf/Renner/Wakounig
,
Die Besteuerung der
Vereine
9
,
79) und inwieweit die in den Statuten diesbezüglich angeführten Zwecke
tatsächlich verfolgt werden bzw. überhaupt verfolgbar sind. Weiters
wird es etwa darauf Bedacht zu nehmen haben, ob diese Betätigung die -
nahezu - ausschließliche Zweckverfolgung darstellt (vgl. § 39
Z 1 BAO), ob durch den behaupteten Aufbau von Kooperation und der
Initiierung von Wissenstransfer dem Merkmal der Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung entsprochen wird (vgl. § 40 Abs. 1 BAO) und ob die
Vereinsstatuten mit der tatsächlichen Geschäftsführung des Bw.
übereinstimmen (vgl. § 42 BAO; siehe auch VwGH 30.11.1993,
90/14/0094). Kommt das Finanzamt auch nur hinsichtlich einer dieser oder auch
noch anderer Bestimmungen zur Erkenntnis, dass diesen seitens des Bw. nicht
entsprochen wird, sind im neu zu erlassenden Bescheid abgabenrechtliche
Begünstigungen jedenfalls zu versagen, zumal diese Tatbestandserfordernisse
kumulativ vorzuliegen haben.
(11)
Wie bereits erwähnt, ist aus dem angefochtenen Bescheid weiters nicht
ableitbar, aus welchen Erwägungen und hinsichtlich welcher Einnahmen bzw.
Ausgaben das Finanzamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer von den in der Steuererklärung gemachten Angaben
des Bw. abgewichen ist.
Auch
insoweit liegt ein Begründungsmangel vor, der aus
verfahrensökonomischen Erwägungen vorrangig von der Amtspartei selbst
saniert werden sollte, zumal ihr selbst die Gründe für diese
Abweichungen wohl bekannt sind.
(12)
Ob dem Bw im berufungsgegenständlichen Jahr 2006 abgabenrechtliche
Begünstigungen zukamen oder nicht und welche Einnahmen bzw. Ausgaben in die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer mit einzubeziehen sind,
ist jedenfalls nach den bisherigen Ermittlungen durch die Amtspartei offen
geblieben. Da somit Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, und es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist,
anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu
unterziehen (vgl. zB. UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, mwN. sowie 12.2.2009,
RV/0262-W/09) war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In Ausübung des gesetzlich
auferlegten Ermessens war der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur
neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Linz,
am 21. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0676-L/08
- Stammnummer
- 40458
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF