Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0118-Z3K/04
Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0118-Z3K/04vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass eine gewährte Erstattung vom Zessionar zurückgefordert werden kann, ist, dass der Erstattungsbetrag zu Unrecht gezahlt wurde. Gelingt es dem Ausführer (Zedent) die Rechtsmittelbehörde im Rechtsbehelfsverfahren davon zu überzeugen, dass er keine höhere als die im zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, die Erstattung also zu Recht gewährt wurde, besteht auch gegenüber dem Zessionar kein Rückforderungsanspruch mehr.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch
Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH,
3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 3, vom 27. Februar 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
21. Jänner 2004, Zl. 610/00000/11/1997, betreffend
Rückforderung der Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom
16. Mai 2002 stattgegeben und der Bescheid vom 16. April 2002, Zahl:
610/00000/7/1997, ersatzlos aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Am 8. August 1997 hat die X, mit Zollanmeldung WE-Nr.
XY gefrorenes Fleisch von Rindern des Produktcodes 0202 30 90 9400 mit einer
Eigenmasse von 18.665,40 kg zur Ausfuhr angemeldet und dafür die
Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Im "Antrag auf Zahlung von
Ausfuhrerstattungen (A1)" wurde vom Ausführer erklärt, der Betrag sei
unwiderruflich mit allen Rechten und Pflichten an die Bf (nachstehend mit "Bf"
bezeichnet) abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung seien daher nur
an das genannte Kreditinstitut auf das Konto 1 möglich.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1998 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen dem Ausführer antragsgemäß eine
Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 255.147,00 (EUR 18.542,25)
gewährt.
Diese Ausfuhrerstattung ist mit Bescheid vom 11. Juni
2001, Zl. 610/00000/2/1997, gemäß
§ 5
Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) zurückgefordert worden. In der
Begründung wird dazu zusammenfassend ausgeführt, anlässlich einer
Betriebsprüfung beim Ausführer sei festgestellt worden, dass das
Unternehmen auch Rindfleisch aus Drittländern eingeführt habe. Zudem
habe die Prüfung von Lieferantenerklärungen über
innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben, dass der Gemeinschaftsursprung damit
nicht nachgewiesen werden könne. Eine Voraussetzung für die
Zahlung der Ausfuhrerstattung sei jedoch der Nachweis, dass es sich um
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handle. Mangels geeigneter
Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des eingeführten
Rindfleisches sei es im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gelungen, den
Gemeinschaftsursprung für die ausgeführten Erzeugnisse
nachzuweisen.
Gegen den Rückforderungsbescheid ist Berufung erhoben
und in der Folge am 7. Juni 2002 auch Beschwerde gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2002, Zl. 610/00000/3/1997,
eingebracht worden.
Mit Bescheid
vom 16 April 2002, Zl. 610/00000/7/1997, wurde die dem Ausführer
gewährte Ausfuhrerstattung gemäß
§ 5 AEG in Verbindung
mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und
Artikel 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) sowie den
§§ 6 und 20 BAO auch von der Bf als Zessionar
zurückgefordert. In der Begründung des Bescheides wird zur
Inanspruchnahme als Gesamtschuldner im Wesentlichen ausgeführt, die
Ausfuhrerstattung wäre im Hinblick auf die Angaben im Antrag an die Bf
ausbezahlt worden. Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und
der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht
gezahlter Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender
Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Da der mit Bescheid vom
11. Juni 2001 vorgeschriebene Rückforderungsbetrag vom Ausführer
bis dato nicht entrichtet worden sei, habe man unter Abwägung von
Billigkeit und Zweckmäßigkeit entschieden, die Bf als Gesamtschuldner
in Anspruch zu nehmen. Maßgebende Umstände für die
getroffene Entscheidung seien gewesen, dass der Zessionar nicht darauf vertrauen
durfte, dass die Ausfuhrerstattung in allen Fällen zu Recht gezahlt wurde
und durch die Rückzahlung dieser Ausfuhrerstattung - insgesamt gesehen -
keine wesentliche Beeinträchtigung der Unternehmenstätigkeit der Bf zu
befürchten sei. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe weiters ein
besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die finanziellen Interessen der
Gemeinschaft (EU) nicht geschädigt werden, also zu Unrecht gezahlte
Ausfuhrerstattung zurückgezahlt wird, weil andernfalls im Rahmen eines
Anlastungsverfahrens der EU die Republik Österreich, also die Steuerzahler,
dafür aufkommen müssten. Mit der Geltendmachung dieser
Rückforderung sei hinsichtlich des im Spruch des Bescheides genannten
Betrages von EUR 18.542,25 ein Gesamtschuldverhältnis mit der X, zur
ungeteilten Hand im Sinne von Artikel 213 ZK und § 6 BAO
begründet.
Die von der Bf
durch die Rechtsanwälte Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes
Hirtzberger KEG, 3500 Krems, Ringstraße 50, eingebrachte Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid wurde mit Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 21. Jänner 2004 als unbegründet
abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2004
Beschwerde erhoben und unter Hinweis darauf, dass die (präjudizielle) Frage
der Verjährung aufgrund eines an den Europäischen Gerichtshof
vorgelegten Ersuchens des Berufungssenates I der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich um Vorabentscheidung
(Rechtssache C-278/02) nicht entschieden sei, ersucht, die Frist zur
Ergänzung der Beschwerde um sechs Monate, sohin bis 31. August 2004,
zu erstrecken. Diesem Antrag wurde mit Bescheid entsprochen.
Mit Schreiben
vom 31. August 2004 wurde die Beschwerde ergänzt und beantragt,
-
der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen Folge zu geben und den zugrundeliegenden Bescheid des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen ersatzlos zu beheben;
-
in eventu der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung Folge zu geben und
der Erstbehörde die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche
Entscheidung aufzutragen;
-
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 85c Abs. 4
ZollR-DG):
Mit Bescheid
vom 26. November 2004 wurde die Entscheidung über die
verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß
§ 281 BAO
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend die Beschwerde
der X, gegen die Abweisung der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid
vom 11. Juni 2001 ausgesetzt.
Mit Schreiben
vom 14. April 2009 hat die Bf auf Anfrage bekannt gegeben, dass sie mit
ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren die
Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems/Donau,
Gartenaugasse 3, beauftragt hat.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
lautet auszugsweise:
(1)
Wird festgestellt, daß ein Ausführer eine höhere als die ihm
zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die
betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche
Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
Höhe
a)
des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b)
des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden
Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht
hat.
Als
beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß
Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich
die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der
differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht
und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.
...
Ergibt
sich aus der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten
Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu
zahlen.
...
(3)
Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4
einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt
wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag -
einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen
Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung
der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Dabei gilt jedoch
folgendes:
a)
Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt,
so entspricht die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß
Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der
Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
b)
ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den
Sicherheitsbetrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der
Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.
...
Wird
die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der Zedent als
Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge,
zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im Zusammenhang mit
der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich
jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.
..."
Durch die angeführte Regelung soll gewährleistet
werden, dass jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen
zurückgezahlt wird, wobei diese Verpflichtung zum besseren Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei Abtretung des Erstattungsanspruchs
auch für den Übernehmer gilt.
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Juli 2008,
GZ. ZRV/0304-Z2L/03, wurde der Beschwerde der X, vom 7. Juni 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
2. Mai 2002, Zl. 610/00000/3/1997, betreffend die Rückforderung
der für am 8. August 1997 unter WE-Nr. XY exportiertes gefrorenes
Rindfleisch gewährten Ausfuhrerstattung Folge gegeben. Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung wurde dahingehend geändert, dass der angefochtene
Rückforderungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
11. Juni 2001, Zl. 610/00000/2/1997, ersatzlos aufgehoben wird.
Laut den Ausführungen in der Begründung des
Bescheides ist es dem Ausführer im beschwerdegegenständlichen Fall
gelungen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen den EU-Ursprung der
exportierten Rindfleischstücke zu belegen bzw glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde des Zahlstellenleiters des Zollamtes
Salzburg gegen die stattgebende Berufungsentscheidung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2008,
Zl. 2008/16/0118, zurückgewiesen. Die Berufungsentscheidung vom
14. Juli 2008, GZ. ZRV/0304-Z2L/03, ist damit
rechtskräftig.
Voraussetzung dafür, dass die mit Bescheid vom
5. Jänner 1998 gewährte Erstattung vom Zessionar
zurückgefordert werden kann, ist, dass der Erstattungsbetrag zu Unrecht
gezahlt wurde. Im gegenständlichen Fall konnte der Ausführer (Zedent)
die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz im Rechtsbehelfsverfahren davon
überzeugen, dass er keine höhere als die ihm zustehende
Ausfuhrerstattung beantragt hat. Da die Erstattung zu WE-Nr. XY
demnach zu Recht gewährt wurde und im Zusammenhang mit der betreffenden
Ausfuhr laut Aktenlage kein Rückforderungsanspruch des Zollamtes besteht,
war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, der nicht im Schreiben vom 27. Februar 2004 (Beschwerde)
gestellt worden ist, sondern erstmalig im Schreiben vom 31. August 2004,
ist festzustellen, dass eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 85c Abs. 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) auf
Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung
anzuberaumen ist. Anträge, die erst in einem die Berufung
(sinngemäß: Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen entsprechenden Anspruch (VwGH 23.04.2001, 96/14/0091). Die
gegenständliche Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ergehen.
Salzburg, am
20. April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 85c Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0118-Z3K/04
- Stammnummer
- 40417
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF