Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1035-L/02
Pflichtveranlagung, wenn AVAB zu Unrecht berücksichtigt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und wurde der AVAB zu Unrecht berücksichtigt, so liegt gem. § 41 Abs.1 Z 5 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungsgrund vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw stellte mit Eingabedatum
vom 3. Jänner 2000 einen Antrag auf Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2000, mit der Begründung,
dass er in einer in einer (Ehe)Partnerschaft lebe mit einem Kind mit
Geburtsdatum 6. Jänner 2000.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte
der Bw den Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Hinweis, dass seine Gattin
derzeit in Karenz sei und Karenzgeld beziehe.
Mit Bescheid vom
6. April 2001 führt das FA U eine Arbeitnehmerveranlagung durch,
welche eine Nachforderung in Höhe von 4.993,-- ATS ergab. als
Begründung wurde angeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu berücksichtigen sei, da die steuerpflichtigen Einkünfte des
(Ehe)Partners höher seien, als der maßgebliche Grenzbetrag von
60.000,-- ATS.
Mit Eingabe vom
12. April 2001 wurde das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen
Bescheid vom 6. April 2001 mit der Begründung eingebracht, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt worden sei, da der Bw geglaubt
hätte, dieser würde mit Sicherheit berücksichtigt werden. Er
führte weiters an, er hätte nicht gewusst, dass das Wochengeld zur
Ermittlung der Einkunftsgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
berücksichtigen sei. Hätte der Bw das gewusst, hätte er keinen
Antrag gestellt. Er hätte sich auf Angaben seines Arbeitgebers verlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. April 2001 wurde die Berufung vom 17. April 2001 als
unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2000 könne nicht
aufgehoben werden, da ein Pflichtveranlagungsgrund vorliege. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag sei bereits im Zuge der Lohnverrechnung bereits
während des Jahres gewährt worden, obwohl er nicht mehr zugestanden
wäre.
Mit Eingabe vom
10. Mai 2001 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Arbeitgeber gesagt hätte, der
Alleinverdienerabsetzbetrag würde zustehen, da sich die Gattin in Karenz
befinde. Der Dienstgeber hätte wissen müssen, dass das Wochengeld
mitgerechnet werden müsse. Hätte der Bw über diese gesetzliche
Regelung bescheid gewusst oder hätte der Arbeitgeber richtig informiert,
wäre mit Sicherheit kein Antrag gestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs.1 Z.5 EStG
1988 muss eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften vorgenommen
werden, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und
der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
Die Gattin des Berufungswerbers
bezog im Kalenderjahr 2000 jedenfalls Einkünfte über
60.000,-- ATS. Darin ist auch das Wochengeld enthalten, welches bei der
Ermittlung der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen ist (§ 33 Abs. 4
Z. 1).
Der Bw behauptet er, wenn er
das gewusst hätte, hätte er keinen Antrag gestellt. Wie schon oben
erwähnt, liegt es nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen bei gegebenem
Sachverhalt einen Antrag zu stellen oder nicht. Das Gesetz schreibt eine
Veranlagung eindeutig vor. Ob und aus welchem Grund der Arbeitgeber den
Alleinverdienerabsetzbetrag zunächst berücksichtigt hat, ist hier ohne
Belang. Tatsache ist, dass der Grund für die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages eindeutig nicht vorliegt und auch keine
Wahlmöglichkeit zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung. Auch wenn der Bw gewusst hätte, dass das
Wochengeld die maßgebliche Grenze zur Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beeinflusst, wäre er zur Abgabe einer
Erklärung verpflichtet gewesen.
In Anlehnung an diese
eindeutigen gesetzlichen Regelungen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1035-L/02
- Stammnummer
- 4039
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF