Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0201-L/06
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-L/06vom 08.04.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Rosa Maria Bw., AdresseBw.,
vertreten durch WP, vom 29. Dezember 2005, vom 20. Juni 2006 und
vom 20. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch Amtspartei, vom 29. November 2005, vom 1. und
2. Dezember 2005, vom 19. Mai 2006 und vom
13. Juli 2007 betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002, Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 293 BAO für die Jahre
2001 und 2002 sowie Einkommensteuer 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 sowie die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Die Berufung betreffend
Berichtigung gemäß
§ 293 BAO der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom
2. Dezember 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte in den Berufungsjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von diversen Liegenschaften.
Laut eingereichter Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2001 berechnen sich die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus der Liegenschaft L. wie folgt:
|
|
USt
|
Netto
|
Summe
|
Mieteinnahmen (ab 10/01)
|
3.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
Werbungskosten
|
|
|
|
Abschreibung
|
|
47.321,00
|
|
Inserate
|
203,60
|
1.018,00
|
|
Reinigung
|
261,67
|
1.308,33
|
|
Fahrtkosten
|
|
4.116,00
|
|
Kreditvertragsgebühren,
Bankspesen
|
|
3.433,70
|
|
Zinsen
|
|
84.492,18
|
|
VSt Investitionen
|
2.307,00
|
|
141.689,21
|
Summe
|
2.772,27
|
|
|
Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen
|
-111.689,21
Mit Bescheid vom 29. November 2005 wurde das
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß
§ 303 Abs.4 BAO erfolgt aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Darüber sei
auch die Begründung für die Abweichungen zum bisherigen Bescheid zu
ersehen.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 29. November 2005
wurde eine Zahllast in Höhe von 6.305,97 €
festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid nicht.
Mit Bescheid vom 29. November 2005 wurde das
Verfahren betreffend Einkommensteuer
2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß
§ 303 Abs.4 BAO erfolgt aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Darüber sei
auch die Begründung für die Abweichungen zum bisherigen Bescheid zu
ersehen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2005
wurden die Einkommensteuer in Höhe von 11.192,49 € festgesetzt.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 351.903,00 S
angesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid nicht.
Mit Berichtigungsbescheid
gemäß
§ 293 BAO vom 2. Dezember 2005
wurde die Einkommensteuer 2001 mit 10.102,40 € festgesetzt. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 321.903,00 S
angesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: Die
zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid würde gesondert
zugehen. Hinsichtlich der Berichtigung werde auf ein Gespräch mit einer
Mitarbeiterin der Amtspartei verwiesen. Als Unterschiedsbetrag der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung scheinen die Einnahmen aus der
gegenständlichen Vermietung auf, die offensichtlich mit Bescheid vom
29. November 2005 angesetzt worden sind.
Laut eingereichter Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2002 berechnen sich die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (in €) aus der Liegenschaft L. wie folgt:
Tabelle
|
|
Werbungskosten
|
Einnahmen
|
Mieterlöse 10%
|
|
8.722,38
|
Abschreibung
|
6.797,78
|
|
Grundsteuer
|
164,96
|
|
Instandhaltung
|
504,42
|
|
Betriebskosten
|
951,77
|
|
Versicherungen
|
128,45
|
|
Rechts- und Beratungskosten
|
1.470,00
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
1.050,73
|
|
Buchwert abgegangener Anlagen
|
1.438,93
|
|
Bank- und Darlehenszinsen
|
16.197,28
|
28.704,32
|
Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen
|
-19.981,94
Mit Schreiben vom 18. März 2004 wurde
folgende Ergänzung zur Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht: Beim
Objekt L. seien folgende Umstände zu berücksichtigen: Die
Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 1.470,00 € würden
die Errichtung eines Mietvertrages betreffen. Dieser Aufwand sei einmaliger
Natur. Von den Spesen des Geldverkehrs würden 994,17 € auf die
Abgrenzung der Kreditvertragsgebühr auf einen fünfjährigen
Zeitraum entfallen. Diese Abgrenzung entfalle ab 2006. Der Buchwert
abgegangener Anlagen sei ebenfalls eine voraussichtlich einmalige
Aufwandposition. Die Abschreibungen würden sich ab dem Jahr 2011 auf
3.076,39 € reduzieren, weil dann das Mobiliar abgeschrieben
sei.
Aus folgenden Überlegungen solle in einem Zeitraum von
25 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar sein: Ein normalisiertes
Ergebnis vor Zinsenabschreibung hätte sich wie folgt entwickeln
können, wobei eine Erhöhung der Miete aufgrund der
Wertsicherungsklausel vorläufig nicht berücksichtigt worden
sei:
|
|
|
Summe
|
Miete
|
8.730,00
|
|
Betriebskosten
|
-950,00
|
|
Grundsteuer
|
-165,00
|
|
Versicherung
|
-128,00
|
|
Normalisierte Reparaturen
|
-130,00
|
|
Überschuss
|
7.357,00 x 25=
|
183.925,00
|
- Abschreibungen für Mobiliar
|
|
-34.000,00
|
- Abschreibungen für Gebäude
|
|
-76.900,00
|
Restbetrag für Zinsen
|
|
73.025,00
Diese Zinsen würden sich ergeben, wenn das
aushaftende Fremdkapital in einem Zeitraum von etwa zwölf Jahren
abgestattet sei. Da die Berufungswerberin bestrebt sein würde, die
Schulden früher abzustatten, könne ein Gesamtüberschuss schon
früher erzielt werden. Bei obiger Rechnung sei nicht
berücksichtigt worden die Mietsteigerung aufgrund der Wertsicherungsklausel
einerseits und die noch nicht amortisierten Kreditvertragsgebühren
andererseits, da beide Effekte am Gesamtbild nichts ändern
würden. Ausschlaggebend sei letztendlich, in welchem Zeitraum es der
Berufungswerberin gelinge, das Fremdkapital zurückzuführen.
Mit Schreiben vom
25. Mai 2005 wurde zum berufungsgegenständlichen
Vermietungsobjekt wie folgt ausgeführt: Im Schreiben vom
18. März 2004 sei eine Prognoserechnung für das Grundstück
erstellt worden. Die Rahmendaten würden sich nicht wesentlich
verändert haben. Rosa Maria Bw. beabsichtige, die der Anschaffung
zuzurechnenden Kredite zügig zurück zu führen. Nach dem
derzeitigen Finanzierungsplan solle es ihr jedenfalls gelingen, innerhalb
längstens 10 Jahren das aufgenommene Fremdkapital zurückzuführen,
sodass ein Gesamtüberschuss in einem vernünftigen Zeitraum zu
erwirtschaften sei.
Mit endgültigem Umsatzsteuerbescheid vom
29. November 2005 wurde die
Umsatzsteuer 2002 mit
5.289,82 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie
folgt: Die Veranlagung wäre unter Zugrundelegung der Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.
Mit endgültigem Bescheid gemäß
§ 202 Abs. 2 BAO vom 29. November 2005 wurde
die Einkommensteuer 2002 mit
4.781,02 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung würden 11.781,00 € betragen. Begründet
wurde der Bescheid wie folgt: Die Veranlagung wäre unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen seien, erfolgt.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 als
Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zum Bescheid vom 29. November 2005
wurde die Einkommensteuer für das Jahr
2002 mit 1.024,80 € festgesetzt. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden mit 3.058,62 €
angesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: Die
zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid würde gesondert
zugehen. Hinsichtlich der Berichtigung werde auf ein Gespräch mit einer
Mitarbeiterin der Amtspartei verwiesen. Als Unterschiedsbetrag der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung scheinen die Einnahmen aus der
gegenständlichen Vermietung auf, die offensichlich mit Bescheid vom
29. November 2005 angesetzt worden sind.
Für die Jahre 2000 bis 2002 wurde eine
Betriebsprüfung
durchgeführt. Aus der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 2005 ergibt
sich folgende
Prüfungsfeststellung: Tz
1 Von der Betriebsprüfung sei die von der Berufungswerberin
eingereichte Prognoserechnung für die Vermietung in L. vom Jahr 2006 bis
2012 unter Berücksichtigung der vorgelegten Zahlen und des Tilgungsplanes
bis zum Jahr 2020 ausgedehnt worden. Weiters seien die erklärten Ergebnisse
der Jahre 2000 bis 2003 mit einbezogen worden und die Jahre 2004 und 2005 laut
den Zahlen für 2006 berechnet worden. Wie daraus ersichtlich sei, ergebe
sich in diesem Zeitraum kein wirtschaftlicher
Gesamtüberschuss. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
steuerlich relevanten Einkunftsquelle seien ab dem Veranlagungsjahr 1990 die
Bestimmungen der LVO maßgebend, wobei die Finanzverwaltung davon ausgehe,
dass es sich bei oben angeführten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung um Einkünfte iSd § 1 Abs. 1 LVO
handle, da nach den bisherigen Ergebnissen laut Jahreserklärungen und
Prognoserechnung nicht mit einem Gesamtüberschuss innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes zu rechnen sei. Wie bereits bei der
Vorprüfung festgestellt, hätten die von der Berufungswerberin für
obiges Objekt erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
berücksichtigt werden können. Vom steuerlichen Vertreter sei
eine neuerliche Prognoserechnung vorgelegt worden, in der die prognostizierten
Einkünfte zur vorzeitigen Kreditrückzahlung verwendet würden,
wodurch eine geringere Zinsbelastung als bei der durch die Betriebsprüfung
durchgeführten Prognoserechnung zu berücksichtigen sein würde.
Bei dieser Prognoserechnung ergebe sich im 20. Jahr ein
Gesamtüberschuss in Höhe von 1.287,00 €. Allerdings seien
bei der Berechnung weder ein Mietausfallrisiko, noch eventuelle Reparaturen
angesetzt worden, sodass der errechnete Gesamtüberschuss nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht ausreiche, um von einer Einkunftsquelle wie vorher
beschrieben ausgehen zu können. Die Feststellungen würden daher
unverändert bleiben.
Laut
Betriebsprüfungsbericht vom
28. November 2005 würden sich folgende Feststellungen
ergeben:
Tabelle
|
|
2001
(ATS)
|
2001
(€)
|
Vor BP
|
210.214,00
|
-16.923,32
|
Tz 1 Liebhaberei
|
111.689,21
|
19.981,94
|
Nach BP
|
321.903,21
|
3.058,62
Tabelle
|
|
2001
(ATS)
|
2001
(€)
|
Vor BP
|
1,646.154,97
|
127.638,20
|
Tz 1 Liebhaberei
|
-30.000,00
|
-8.722,38
|
Nach BP
|
1,616.154,97
|
118.915,82
Tabelle
|
|
2001
(ATS)
|
2001
(€)
|
Vor BP
|
1,038.115,95
|
82.089,61
|
Tz 1 Liebhaberei
|
-30.000,00
|
-8.722,38
|
Nach BP
|
1,008.115,95
|
73.367,23
Tabelle
|
|
2001
(ATS)
|
Vor BP
|
117.051,86
|
Tz 1 Liebhaberei
|
-2.772,27
|
Nach BP
|
114.279,59
Tabelle
|
|
2001
(ATS)
|
2001
(€)
|
Vor BP
|
210.214,00
|
-16.923,32
|
L.
|
111.689,21
|
19.981,94
|
Nach BP
|
321.903,21
|
3.058,62
Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO Die Wiederaufnahme sei
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessenabwägung wäre dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen gewesen.
Im Arbeitsbogen zur
Betriebsprüfung finden sich folgende Schriftstücke:
Ein Kaufvertrag vom
26. Juli 2001 betreffend die gegenständliche Liegenschaft.
Der Kaufpreis würde 3,000.000,00 S betragen. Zudem ein
Zusatzvertrag zum obigen Vertrag, undatiert, wonach das gesamte sich in der
Eigentumswohnung befindliche Inventar um 500.000,00 S gekauft werden
würde.
Ein Mietvertrag ab 3. Oktober 2001 im Hinblick
auf die gegenständliche Wohnung mit Nutzfläche 60 m², in dem ein
Mietzins von 10.000,00 S (726,73 €) pro Monat festgelegt wird.
Auf die Umsatzsteuer würden zudem 72,67 €, auf die Betriebskosten
83,38 € entfallen.
Ein Mietvertrag ab 1. Oktober 2005, wonach der
Mietzins inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten 750,00 € betragen
würde.
Weiters ein Kreditvertrag
vom 24. Juli 2001 betreffend einen Einmalkredit in Höhe
von 3,800.000,00 S für den Kauf einer Eigentumswohnung. Die
Rückführung würde ab 1. Oktober 2001 in 240 monatlichen
Pauschalraten von 25.377,00 S erfolgen.
Ein Tilgungsplan der Bank
vom 21. Juli 2005, wonach die obige Kreditsumme im September 2021
getilgt sein würde.
Ein Schreiben der Berufungswerberin vom
31. Oktober 2005: Wie bereits telefonisch besprochen
würden die deutlich gestiegenen Einnahmen der Berufungswerberin ab 2006
ermöglichen, das Verrechnungskonto bei der St. GmbH gleichmäßig
zu tilgen, sodass es bis Mitte 2013 gelingen könne, den zur Zeit
aushaftenden Stand von etwa 40.000,00 € zur Gänze
abzudecken. Dadurch würden nach und nach die Zinsen für das
Verrechnungskonto entfallen, sodass es durchaus möglich sei, bis 2020 einen
Totalüberschuss zu erzielen.
Tabelle
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
Mieteinnahmen
|
13.440
|
13.440
|
14.112
|
14.112
|
14.816
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.529
|
1.567
|
1.606
|
1.646
|
1.687
|
AfA
Mobiliar
|
3.558
|
3.474
|
3.474
|
3.474
|
3.474
|
AfA
Gebäude
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
5.277
|
5.323
|
5.956
|
5.916
|
6.579
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
8.456
|
8.035
|
7.617
|
7.140
|
6.667
|
davon
96%
|
8.118
|
7.714
|
7.312
|
6.854
|
6.400
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408
|
1.200
|
1.000
|
800
|
600
|
Summe
Zinsen
|
9.526
|
8.914
|
8.312
|
7.654
|
7.000
|
Ergebnis nach
Finanzierungskosten
|
-4.249
|
-3.591
|
-2.356
|
-1.738
|
-421
|
kumuliert
|
|
-7.839
|
-10.196
|
-11.934
|
-12.355
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis plus
Abschreibungen
|
2.385
|
2.959
|
4.194
|
4.812
|
6.129
|
Ergebnis plus
Abschreibungen kumuliert
|
2.385
|
5.345
|
9.538
|
14.350
|
20.479
Tabelle
|
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
Mieteinnahmen
|
14.816
|
15.558
|
15.558
|
16.336
|
16.336
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.730
|
1.773
|
1.818
|
1.863
|
1.910
|
AfA
Mobiliar
|
1.737
|
0
|
0
|
0
|
0
|
AfA
Gebäude
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
8.273
|
10.709
|
10.664
|
11.397
|
11.350
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
6.176
|
5.683
|
5.138
|
4.591
|
4.023
|
davon
96%
|
5.929
|
5.456
|
4.932
|
4.407
|
3.862
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
400
|
200
|
100
|
0
|
0
|
Summe
Zinsen
|
6.329
|
5.656
|
5.032
|
4.407
|
3.862
|
jährl.
Ergebnis
|
1.944
|
5.053
|
5.632
|
6.990
|
7.488
|
Gesamtergebnis
|
-10.411
|
-5.358
|
274
|
7.264
|
14.752
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis plus
Abschreibungen
|
6.757
|
8.129
|
8.708
|
10.066
|
10.564
|
Ergebnis plus
Abschreibungen kumuliert
|
27.236
|
35.365
|
44.073
|
54.139
|
64.703
Tabelle
|
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
Mieteinnahmen
|
17.153
|
17.153
|
18.011
|
18.010
|
18.911
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.957
|
2.006
|
2.056
|
2.108
|
2.160
|
AfA
Mobiliar
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
AfA
Gebäude
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
3.076
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
12.120
|
12.071
|
12.879
|
12.826
|
13.675
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
3.444
|
2.823
|
2.189
|
1.531
|
852
|
davon
96%
|
3.306
|
2.710
|
2.101
|
1.470
|
818
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Summe
Zinsen
|
3.306
|
2.710
|
2.101
|
1.470
|
818
|
jährl.
Ergebnis
|
8.814
|
9.361
|
10.778
|
11.356
|
12.857
|
Gesamtergebnis
|
23.565
|
32.926
|
43.704
|
55.060
|
67.917
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis plus
Abschreibungen
|
11.890
|
12.437
|
13.854
|
14.432
|
15.933
|
Ergebnis plus
Abschreibungen kumuliert
|
76.592
|
89.029
|
102.883
|
117.315
|
133.248
Tabelle
|
Ergebnisse ab 2006
|
67.917
|
Ergebnisse bis 2005
|
-66.630
|
Totalüberschuss
|
1.287
Laut eingereichter Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 berechnen sich die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (in €) aus der Liegenschaft L. wie folgt:
Tabelle
|
Einnahmen
|
|
|
Mieterlöse
|
|
8.798,97
|
Werbungskosten
|
|
|
Abschreibung
|
6.717,84
|
|
Grundsteuer
|
164,96
|
|
Instandhaltung
|
509,27
|
|
Betriebskosten
|
910,57
|
|
Versicherungen
|
135,05
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
1.045,46
|
|
Bank- und Darlehenszinsen
|
12.872,16
|
22.355,31
|
Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen
|
-13.556,34
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2003
mit 12.174,60 € festgesetzt. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden mit 27.352,82 € angesetzt. Die Einkünfte aus
der strittigen Vermietungstätigkeit sind darin nicht
enthalten. Begründet wurde dieser Bescheid unter Anderem wie folgt:
Aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2000-2002 würden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung L. als Liebhaberei behandelt
werden.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 wurde gegen
die Einkommensteuerbescheide 2001 und
2002 vom 2. Dezember 2005 und 29. November 2005, die
Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 und 2002 vom 2. Dezember 2005 und
29. November 2005, die
Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom
29. November 2005, den
Einkommensteuerbescheid 2003 und den
Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 vom 1. Dezember 2005
Berufung eingereicht wie
folgt: Von der Betriebsprüfung sei für die Vermietung der
Wohnung in L. Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
angenommen worden, da anhand der Prognoserechnung der Betriebsprüfung kein
Gesamtüberschuss erzielt werde. Diese Prognoserechnung sei jedoch in
folgenden Punkten unzutreffend: 1. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO gelte bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO (so genannte "kleine
Vermietung") als absehbarer Zeitraum, indem ein Gesamtüberschuss zu
erzielen sei, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens jedoch von 23 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Ausgaben. Da die Wohnung in L. erst mit Kaufvertrag vom
26. Juli 2001 erworben worden wäre, die Vermietung des Objektes
ab Oktober 2001 erfolgt sei und Ausgaben erstmalig im August 2001
(Betriebskosten, Strom, etc.) angefallen wären, sei das Ergebnis des Jahres
2000 in Höhe von -6.223,44 € aus der Prognoserechnung zu
eliminieren. Dieses Ergebnis aus dem Jahr 2000 betreffe ein unbebautes
Grundstück, welches im Jahr 1996 von der Berufungswerberin erworben worden
wäre und in keinerlei Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung
stehe. Das Ergebnis sei bereits infolge der Betriebsprüfung der
Jahre 1997 bis 1999 ausgeschieden worden (siehe auch Tz 29a des BP-Berichtes und
Tz 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung). 2. In
der Prognoserechnung der Betriebsprüfung seien die Zinsen für das
Verrechnungskonto ab dem Jahr 2004 gleich bleibend mit 1.408,00 €
angesetzt worden. Diese Annahme sei jedoch deshalb falsch, weil die
Berufungswerberin dieses Verrechnungskonto tilgen werde und die Zinsen daher
entsprechend zu verringern seien. 3. Die Betriebsprüfung
berücksichtige in der Prognoserechnung bei den Mieteinnahmen lediglich alle
zwei Jahre eine Inflationsanpassung um 5%. Infolge der Angebotsknappheit
von Seegrundstücken am X.see (Bauverbot!, etc.) würden die Mietpreise
für derartige Objekte jedoch wesentlich stärker ansteigen und eine nur
nominelle Teuerungsrate bei Weitem übersteigen, was zu einer früheren
Erzielung eines Gesamtüberschusses führen werde. Dies sei in
der Prognoserechnung jedoch nicht berücksichtigt, weshalb diese als sehr
vorsichtig gerechnete Untergrenze anzusehen sei. 4. Hinsichtlich
eines allfälligen Mietausfallrisikos, allfällig steigende Zinsen und
eventueller Reparaturen sei anzumerken, dass diese deshalb in der
Prognoserechnung nicht berücksichtigt worden wären, da sie durch die
unter Punkt 3. dargelegte Preissituation von Immobilien am X.see mehr als
kompensiert werden würden. Als Anlage werde eine auf der
Prognoserechnung der Betriebsprüfung aufbauende überarbeitete
Prognoserechnung übermittelt, in der die unter Punkt 1. und 2.
erläuterten Punkte berücksichtigt seien. Daraus sei
ersichtlich, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ab Beginn
der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei, weshalb die Vermietung
der Wohnung in L. nicht als Liebhaberei anzusehen sei. Es werde daher
ersucht um entsprechende Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung des Objektes L. sowie der darauf entfallenden Vor- und
Umsatzsteuern gemäß den für die Jahre 2001 bis 2003
eingereichten Steuererklärungen.
Tabelle
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Mieteinnahmen
1)
|
2.180,19
|
8.722,38
|
8.798,97
|
8.798,97
|
11.488,92
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
717,72
|
5.709,26
|
2.765,31
|
2.834,44
|
2.905,30
|
AfA
Mobiliar
|
1.900,69
|
1.900,69
|
3.558,00
|
3.558,00
|
3.558,00
|
AfA
Gebäude
|
1.538,27
|
4.897,09
|
3.159,84
|
3.159,84
|
3.159,84
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
-1.976,49
|
-3.784,66
|
-684,18
|
-753,31
|
1.865,78
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
6.396,14
|
16.872,17
|
13.408,50
|
8.892,00
|
8.866,31
|
davon
96%
|
6.140,29
|
16.197,28
|
12.872,16
|
8.536,32
|
8.511,66
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
|
|
|
1.408,00
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
6.140,29
|
16.197,28
|
12.872,16
|
9.944,32
|
9.919,66
|
jährl.
Ergebnis
|
-8.116,78
|
-19.981,94
|
-13.556,34
|
-10.697,63
|
-8.053,88
|
Gesamtergebnis
|
-8.116,78
|
-28.098,73
|
-41.655,07
|
-52.352,70
|
-60.406,58
Tabelle
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
Mieteinnahmen
1)
|
13.440,00
|
13.440,00
|
14.112,00
|
14.112,00
|
14.817,60
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand
BK inkl. Instandh. 2)
|
1.529,00
|
1.567,23
|
1.606,41
|
1.646,57
|
1.687,73
|
AfA
Mobiliar
|
3.558,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
5.277,00
|
5.322,77
|
5.955,59
|
5.915,43
|
6.579,87
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
8.458,88
|
8.035,00
|
7.617,00
|
7.140,00
|
6.667,00
|
davon
96%
|
8.120,52
|
7.713,60
|
7.312,32
|
6.854,40
|
6.400,32
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408,00
|
1.200,00
|
1.000,00
|
800,00
|
600,00
|
Summe
Zinsen
|
9.528,52
|
8.913,60
|
8.312,32
|
7.654,40
|
7.000,32
|
jährl.
Ergebnis
|
-4.251,52
|
-3.590,83
|
-2.356,73
|
-1.738,97
|
-420,45
|
Gesamtergebnis
|
-64.658,10
|
-68.248,93
|
-70.605,66
|
-72.344,63
|
-72.765,08
Tabelle
|
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
Mieteinnahmen
1)
|
14.817,60
|
15.558,48
|
15.558,48
|
16.336,40
|
16.336,40
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.729,92
|
1.773,17
|
1.817,50
|
1.862,94
|
1.909,51
|
AfA
Mobiliar
|
1.737,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
8.274,68
|
10.709,31
|
10.664,98
|
11.397,46
|
11.350,89
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
6.176,00
|
5.683,00
|
5.139,18
|
4.591,44
|
4.023,32
|
davon
96%
|
5.928,96
|
5.455,68
|
4.933,61
|
4.407,78
|
3.862,39
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
400,00
|
200,00
|
100,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Zinsen
|
6.328,96
|
5.655,68
|
5.033,61
|
4.407,78
|
3.862,39
|
jährl.
Ergebnis
|
1.945,72
|
5.053,63
|
5.631,37
|
6.989,68
|
7.488,50
|
Gesamtergebnis
|
-70.819,36
|
-65.765,73
|
-60.134,36
|
-53.144,69
|
-45.656,18
Tabelle
|
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
Mieteinnahmen
1)
|
17.153,22
|
17.153,22
|
18.010,89
|
18.010,89
|
18.911,43
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.957,25
|
2.006,18
|
2.056,34
|
2.107,74
|
2.160,44
|
AfA
Mobiliar
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
12.119,97
|
12.071,04
|
12.878,55
|
12.827,15
|
13.674,99
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
3.444,32
|
2.823,13
|
2.189,10
|
1.531,46
|
852,43
|
davon
96%
|
3.306,55
|
2.710,20
|
2.101,54
|
1.470,20
|
818,33
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Zinsen
|
3.306,55
|
2.710,20
|
2.101,54
|
1.470,20
|
818,33
|
jährl.
Ergebnis
|
8.813,42
|
9.360,84
|
10.777,01
|
11.356,95
|
12.856,66
|
Gesamtergebnis
|
-36.842,76
|
-27.481,92
|
-16.704,91
|
-5.347,96
|
7.508,70
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 wurde
obige Berufung wie folgt
ergänzt: Wie schon im
Schreiben vom 28. Dezember 2005 ausgeführt, sei die
gegenständliche Wohnung am 26. Juli 2001 erworben worden. Bei
einer Tag zu Tag-Berechnung der 20jährigen Frist ende daher der
Beobachtungszeitraum Ende Juli. In der vorgelegten Prognoserechnung
betrage der zu erwartende Gesamtüberschuss bis 31. Dezember 2020
7.578,00 €. Für die ersten 7 Monate des Jahres 2021 sei
unter sonst gleichen Prämissen ein Überschuss von etwa
6.500,00 € zu erwarten, was den Gesamtüberschuss im
20-jährigen Zeitraum auf etwa 14.000,00 € ansteigen lasse.
Folgende Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu obiger Berufung vom
13. Jänner 2006 liegt vor: zu 1. Aus dem Akt
wäre nicht ersichtlich, dass es sich in L. um zwei verschiedene Projekte
gehandelt hätte. Eine berichtigte Prognoserechnung für den Zeitraum
2001 bis 2021 liege bei. Hierbei ergebe sich bei der gleichen Berechnungsweise
ein Gesamtüberschuss in Höhe von 4.266,84 €. Auch dieser
Betrag erscheine zu gering, um von einer Einkunftsquelle auszugehen, da kein
Mietausfallrisiko, keine Zinserhöhungen und keine Reparaturen
berücksichtigt seien.
Zu 2. Vom Steuerberater der Abgabepflichtigen sei
nach Anforderung durch den Prüfer eine Prognoserechnung allerdings nur bis
zum Jahr 2012 vorgelegt worden. Durch den Prüfer sei auf Basis der
vorgelegten Prognoserechnung eine Berechnung bis 2020 bzw. neu bis 2021 erstellt
worden. Da bis dahin kein Einnahmenüberschuss erzielt worden wäre, sei
auch keine vorzeitige Rückzahlung (wie in der ursprünglichen
Berechnung des Steuerberaters) berücksichtigt worden. Diese
Ausführungen würden auch auf Punkt 3 der Berufung zutreffen. Im
Übrigen werde auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 7.7.2005,
RV/0772-L/02 verwiesen.
Beigelegt wurden folgende Aufstellungen:
Tabelle
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Mieteinnahmen
1)
|
2.180,19
|
8.722,38
|
8.798,97
|
8.798,97
|
11.488,92
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
717,72
|
5.709,26
|
2.765,31
|
2.834,44
|
2.905,30
|
AfA
Mobiliar
|
1.900,69
|
1.900,69
|
3.558,00
|
3.558,00
|
3.558,00
|
AfA
Gebäude
|
1.538,27
|
4.897,09
|
3.159,84
|
3.076,39
|
3.076,39
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
-1.976,49
|
-3.784,66
|
-684,18
|
-669,86
|
1.949,22
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
6.396,14
|
16.872,17
|
13.408,50
|
8.892,00
|
8.866,31
|
davon
96%
|
6.140,29
|
16.197,28
|
12.872,16
|
8.536,32
|
8.511,66
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
|
|
|
1.408,00
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
6.140,29
|
16.197,28
|
12.872,16
|
9.944,32
|
9.919,66
|
jährl.
Ergebnis
|
-8.116,78
|
-19.981,94
|
-13.556,34
|
-10.614,18
|
-7.970,43
|
Gesamtergebnis
|
-8.116,78
|
-28.098,72
|
-41.655,06
|
-52.269,24
|
-60.239,67
Tabelle
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
Mieteinnahmen
1)
|
13.440,00
|
13.440,00
|
14.112,00
|
14.112,00
|
14.817,60
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.529,00
|
1.567,23
|
1.606,41
|
1.646,57
|
1.687,73
|
AfA
Mobiliar
|
3.558,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
3.474,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
5.277,00
|
5.322,78
|
5.955,59
|
5.915,43
|
6.579,87
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
8.458,88
|
8.035,00
|
7.617,00
|
7.140,00
|
6.667,00
|
davon
96%
|
8.120,52
|
7.713,60
|
7.312,32
|
6.854,40
|
6.400,32
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
9.528,52
|
9.121,60
|
8.720,32
|
8.262,40
|
7.808,32
|
jährl.
Ergebnis
|
-4.251,52
|
-3.798,83
|
-2.764,73
|
-2.346,97
|
-1.228,45
|
Gesamtergebnis
|
-64.491,20
|
-68.290,02
|
-71.054,75
|
-73.401,71
|
-74.630,16
Tabelle
|
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
Mieteinnahmen
1)
|
14.817,60
|
15.558,48
|
15.558,48
|
16.336,40
|
16.336,40
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.729,92
|
1.773,17
|
1.817,50
|
1.862,94
|
1.909,51
|
AfA
Mobiliar
|
1.737,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
8.274,68
|
10.709,31
|
10.664,98
|
11.397,47
|
11.350,89
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
6.176,00
|
5.683,00
|
5.139,18
|
4.591,44
|
4.023,32
|
davon
96%
|
5.928,96
|
5.455,68
|
4.933,61
|
4.407,78
|
3.862,39
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
7.336,96
|
6.863,68
|
6.341,61
|
5.815,78
|
5.270,39
|
jährl.
Ergebnis
|
937,72
|
3.845,63
|
4.323,37
|
5.581,68
|
6.080,51
|
Gesamtergebnis
|
-73.692,45
|
-69.846,82
|
-65.523,45
|
-59.941,77
|
-53.861,26
Tabelle
|
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
Mieteinnahmen
1)
|
17.153,22
|
17.153,22
|
18.010,89
|
18.010,89
|
18.911,43
|
|
|
|
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
1.957,25
|
2.006,18
|
2.056,34
|
2.107,74
|
2.160,44
|
AfA
Mobiliar
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
12.119,97
|
12.071,04
|
12.878,55
|
12.827,14
|
13.674,99
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen
VB
|
3.444,32
|
2.823,13
|
2.189,10
|
1.531,46
|
852,43
|
davon
96%
|
3.306,55
|
2.710,20
|
2.101,54
|
1.470,20
|
818,33
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
4.714,55
|
4.118,20
|
3.509,54
|
2.878,20
|
2.226,33
|
jährl.
Ergebnis
|
7.405,43
|
7.952,84
|
9.369,01
|
9.948,94
|
11.448,66
|
Gesamtergebnis
|
-46.455,83
|
-38.502,99
|
-29.133,98
|
-19.185,04
|
-7.736,38
Tabelle
|
|
2021
|
Mieteinnahmen
1)
|
18.911,43
|
|
|
Aufwand BK inkl.
Instandh. 2)
|
2.214,45
|
AfA
Mobiliar
|
0,00
|
AfA
Gebäude
|
3.076,00
|
Ergebnis
vor Finanzierungskosten
|
13.620,98
|
|
|
Zinsen
VB
|
218,50
|
davon
96%
|
209,76
|
Zinsen
Verrechnungskonto
|
1.408,00
|
Summe
Zinsen
|
1.617,76
|
jährl.
Ergebnis
|
12.003,22
|
Gesamtergebnis
|
4.266,84
1) alle zwei Jahre Wertanpassung um 5% (bei
durchschnittlich 2,5% Inflation ab 2004) 2) Basis 2004 valorisiert um
durchschnittlich 2,5% Inflation
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 wurde
folgende Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Betriebsprüfers
eingereicht: 1.
Mietausfallrisiko Nach der vom Prüfer zitierten Judikatur
werde von einem durchschnittlichen Mietausfallrisiko von 4% der Einnahmen
ausgegangen. Dies würde bei den Einnahmen laut Prognoserechnung des
Prüfers gerechnet ab 2006 ein Betrag von 10.265,00 €
sein. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei aufgrund der speziellen Lage
(Eigentumswohnung am X.see) das Mietausfallrisiko wesentlich geringer, da es
sich - wie bereits in der Berufung ausgeführt - um eine begehrte Lage
handle, in der kaum noch gebaut werden dürfe. Es sei daher das
Mietausfallrisiko geringer und werde dieses durch das Potential
zusätzlicher Mietsteigerungen jedenfalls kompensiert, sodass es nicht
notwendig sei, aus formalen Gründen einerseits ein Mietausfallrisiko
ausdrücklich rechnerisch darzustellen, und im Gegenzug die Einnahmenseite
stärker als durchschnittlich 2,5% per anno
anzuheben. 2.
Zinserhöhungen In den Industrieländern, vor Allem in
Kontinentaleuropa, hätte sich das Zinsniveau in den letzten Jahren
reduziert nicht zuletzt als Folge des geringen Wirtschaftswachstums und der
niedrigen Inflationsrate. Da allgemein ein Wohlstandsverlust in Europa
zugunsten Asiens erwartet werde, was sich in entsprechen niedrigen
Wachstumsraten bzw. Stagnation der Volkswirtschaften niederschlage, sei mittel-
bis langfristig eine wesentliche Anhebung des Zinsniveaus nicht zu erwarten, die
von Wirtschaft und auch von den privaten Haushalten - deren Verschuldung
dramatisch steige - ohnehin nicht zu verkraften sein würde. Das Beispiel
Japan zeige, dass stagnierende Volkswirtschaften über Jahrzehnte ein
niedriges Zinsniveau aufweisen würden, das noch deutlich unter dem
aktuellen europäischen Niveau liegen würde. Wenn man daher von
dem Risiko steigender Zinsen sprechen würde, solle man auch die Chance von
fallenden Zinsen erwähnen. Zusätzlich sei zu
berücksichtigen, dass die Berufungswerberin wegen ihrer Bonität immer
die Möglichkeit habe, die Prime Rate zu lukrieren und sie daher von
Zinsanhebungen weniger betroffen sein würde bzw. Zinssenkungen schneller
lukrieren könne, als der Durchschnitt der Kreditnehmer. Es bestehe
daher kein Anlass, den Zinsaúfwand zu
erhöhen. 3.
Reparaturen In der Prognoserechnung seien unter der Bezeichnung
"Betriebskosten inkl. Instandhaltung" explizit Instandhaltungen (Reparaturen)
angesetzt worden. Überdies sei bei einer tendenziell als Zweitwohnung
vorwiegend im Sommer genutzten Eigentumswohnung schon durch die geringe
Nutzungsintensität der Instandhaltungsaufwand geringer als bei anderen
Objekten. 4. Zinsen für das
Verrechnungskonto Es handle sich bei dem unterstellten Abbau des
Verrechnungskontos nicht um eine vorzeitige Tilgung, da es sich um eine
täglich fällige Verbindlichkeit handle. Es seien diese
Finanzierungsbeiträge von der Berufungswerberin bewusst nicht in die
langfristige Bankverbindlichkeit eingebunden worden, da sie von Anfang an
beabsichtigt habe, diesen (kurzfristigen) Finanzierungsüberhang sobald wie
möglich aus freien liquiden Mitteln abzudecken. Es sei daher damit zu
rechnen, dass diese kurzfristige Verrechnungsverbindlichkeit sogar früher
getilgt werde, als in der Prognose dargestellt. Es entspreche der
allgemeinen wirtschaftlichen Lebenserfahrung, dass aus dem freien Cash Flow
einer Einkunftsquelle die damit zusammenhängenden
Finanzierungsverbindlichkeiten bedient würden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2006 betreffend die Berufung vom
28. Dezember 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001
bis 2003 sowie die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2001
bis 2003 wurde diese als unbegründet abgewiesen. Diese wurde wie folgt
begründet: Zunächst sei festzuhalten, dass zur Beurteilung des
gegenständlichen Berufungsfalles die Liebhabereiverordnung (LVO) in der
Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 Anwendung finde. Nach
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO sei Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstünden aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
liege bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lasse. Andernfalls sei das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht iSd vorstehenden
Satzes geändert werde. Bei Betätigungen iSd
§1 Abs. 2 Z 3 LVO gelte als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben). Im Zweifel sei anhand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung iSd
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliege. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Prognoserechnung mit der Anschaffung des
Liegenschaftsanteiles beginne (VwGH 17.12.1998, 94/15/0095) und stichtagsbezogen
darzustellen sei. Die Prognoserechung hätte zu Beginn der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden die unter Zugrundelegung
realistischer Annahmen bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes zu erwartenden
steuerlichen Ergebnisse der Betätigung zu umfassen. Während der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden hätte die Prognoserechnung
auf Grund der Anpassung der Prognose an die tatsächlichen Verhältnisse
einerseits die tatsächlich erzielten steuerlichen Ergebnisse der bisherigen
Betätigung und andererseits die bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes
noch zu erwartenden steuerlichen Ergebnisse der Betätigung zu umfassen
(vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 136). Auf der
Ausgabenseite seien neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) insbesondere
wegen Leerstehung nicht verrechenbare Betriebskosten und von der Liegenschaft zu
entrichtende laufende öffentliche Abgaben, das Mietausfallrisiko, die
Aufwendungen für regelmäßig und nicht regelmäßig
jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen,
der Herstellungsaufwand sowie Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 137). Im
gegenständlichen Berufungsverfahren sei strittig, ob mit der von der
Berufungswerberin erstellten Prognoserechnung das Erreichen eines
Gesamtüberschusses für das vermietete Objekt in L. dokumentiert werden
könne. Seitens des Finanzamtes würden dabei folgende Bedenken
bestehen: Mieterlöse/Einnahmen In
der Prognoserechnung der Betriebsprüfung sei alle zwei Jahre eine
Inflationsanpassung von 5% berücksichtigt worden. Die Berufungswerberin
sehe dies als Untergrenze der zu erzielenden Einnahmen an. Es seien aber
aus den tatsächlichen Daten, die aufliegen würden, keine Steigerungen
erkennbar. Im Mietvertrag vom 3. Oktober 2001 sei die Miete mit netto
726,73 € vereinbart worden, in jenem vom 1. Oktober 2005
dagegen nur mit 750,00 € brutto. Es sei daher ernsthaft daran
zu zweifeln, ob die prognostizierten Einnahmen erzielt werden
würden. Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen Hinsichtlich der nicht laufend
anfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sei davon
auszugehen, dass das zunehmende Alter der Gebäude sowie eine auf einen
eventuellen Mieterwechsel zurückführbare stärkere Abnützung
der Wohnungen höhere Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten mit sich
ziehen würde. Ein derartiger Mieterwechsel wäre bereits zu
verzeichnen gewesen und auch der derzeitige Mietvertrag hätte eine
(befristete) Laufzeit von drei Jahren. In den Jahren 2001 bis 2005
würden die abgesetzten Betriebskosten inklusive Instandhaltung
durchschnittlich etwa 37% der vereinnahmten Mieten betragen. Für die Jahre
2006 bis 2020 würden dagegen in der Prognose nur durchschnittlich 12%
berücksichtigt werden. Dies erscheine nicht glaubwürdig. Würde
man auch für diese Jahre ähnliche Kosten zu Grunde legen, würde
dies gesamt einen zusätzlichen Aufwand von 59.000,00 €
bedeuten. Mietausfallrisiko Zum
gewöhnlichen Risiko bei der Vermietung von Wohnungen gehöre die
durchschnittliche Auslastung (das Mietausfallwagnis), die zur Annahme
durchschnittlicher Verhältnisse in der Prognoserechnung berechtige (vgl.
Rauscher/Grübler, a.a.o., 171). Es werde daher ein geschätzter
Mietausfall in Höhe von 4% der Mieterlöse angenommen, der
üblicherweise bei relativ leicht vermietbaren Wohnungen anzunehmen
sei. Dieser Einwand des Prüfers wäre daher zu Recht erfolgt und
der geltenden Rechtslage entsprechend.
Berücksichtige man diese Punkte bei der rechtlichen
Beurteilung der gegenständlichen Betätigung, wobei der Prüfer
auch noch zusätzliche Punkte aufgezeigt habe, so sei in einem absehbaren
Zeitraum kein Gesamtüberschuss zu erwarten.
Am 22. Februar 2006 wurde der
Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an
den Unabhängigen Finanzsenat im Hinblick auf folgende Bescheide
gestellt: Berufung vom 28. Dezember 2005 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
vom 2. Dezember 2005 und 29. November 2005, die
Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 und 2002 vom 2. Dezember 2005 und
29. November 2005, die
Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom
29. November 2005, den
Einkommensteuerbescheid 2003 und den
Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 vom
1. Dezember 2005. Begründet wurde der Vorlageantrag
nicht.
Am 6. März 2006 wurden die Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom
2. Dezember 2005, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 1. Dezember 2005 und gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und
2002 vom 29. November 2005 zur Entscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
-1.432,45 € erklärt. Dabei würden solche aus der Vermietung
L. in Höhe von -12.296, 85 € enthalten sein.
Tabelle
|
Einnahmen
|
|
|
Mieterlöse 10%
|
|
6.545,43
|
Werbungskosten
|
|
|
Abschreibung
|
6.717,84
|
|
Grundsteuer
|
164,96
|
|
Instandhaltung
|
23,95
|
|
Betriebskosten
|
739,15
|
|
Geschäftsanbahnung 50%
|
40,81
|
|
Versicherungen
|
270,10
|
|
Inserate
|
33,05
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
1.047,52
|
|
Bank- und Darlehenszinsen
|
9.804,90
|
18.842,28
|
Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen
|
-12.296,85
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
19. Mai 2006 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
mit 10.864,40 € festgesetzt und unter Anderem wie folgt
begründet: Aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2000
bis 2002 sei die Vermietung in L. als Liebhaberei beurteilt worden. In
der Berufungsvorentscheidung (Abweisung) vom 3. Februar 2006 sei
dieser Sachverhalt ausführlich begründet worden. Der
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 12.296,85 € betreffend
die Vermietung L. könne daher nicht anerkannt werden. Die
Vorläufigkeit des Bescheides wurde nicht begründet.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wurde unter
Anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19. Mai 2006
Berufung eingereicht wie
folgt: Es würde auf die Begründung in der Berufung vom
28. Dezember 2005 gegen die Einkommensteuerbescheide 2001-2002, die
Umsatzsteuerbescheide 2001-2002 sowie auf die Anspruchszinsenbescheide 2001 bis
2003 sowie auf die Ergänzung dieser Berufung vom
13. Jänner 2006 verwiesen werden. Die oben angeführte
Berufung sei mittels Vorlageantrag vom 21. Februar 2006 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden. Univ. Prof.Dr.
Beiser komme in seiner Analyse (SWK 2006, Heft 16/17, Seite 666ff) zum Schluss,
dass die Regelungen der Liebhabereiverordnung über die "kleine Vermietung"
gemeinschaftsrechtswidrig und verfassungswidrig seien. Eine nachhaltige
marktkonforme Wohnraumvermietung berechtige zum Vorsteuerabzug,
gleichgültig, ob ein positiver oder negativer Totalerfolg erzielt werde.
Wer einen marktüblichen Mietzins verrechne - was im
berufungsgegenständlichen Fall gegeben sei - sei unternehmerisch tätig
und damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht sei nach Beiser so eklatant, dass eine Vorabentscheidung
nicht notwendig sei. Ertragssteuerlich sei ein Verkürzung des
Prognosezeitraumes auf 20/23 Jahre und somit auf ein Drittel der
Restnutzungsdauer von 67 Jahren (§ 16 Abs. 1
Z 8 lit e EStG 1988) ebenso sachlich nicht zu
rechtfertigen wie die Nichterfassung von Verlusten in der
Fremdfinanzierungsphase und die Besteuerung der Überschüsse nach
Reduktion der Fremdkapitalkosten. Der VfGH solle im Rahmen dieses
Berufungsverfahrens Gelegenheit haben,
§ 1 Abs. 2 Z 3, § 2 Abs.4 und
§ 6 LVO als gesetz- und sachwidrig (Art. 7 B-VG)
aufzuheben.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
am 26. Juni 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
13. Juli 2007 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
mit 23.830,54 € festgesetzt und unter Anderem wie folgt
begründet: Aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2000
bis 2002 sei die Vermietung in L. als Liebhaberei beurteilt worden. In
der Berufungsvorentscheidung (Abweisung) vom 3. Februar 2006 sei
dieser Sachverhalt ausführlich begründet worden. Der
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 6.636,55 € betreffend
die Vermietung L. könne daher nicht anerkannt werden. Die
Vorläufigkeit des Bescheides wurde nicht begründet.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Juli 2007 sowie gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2005 vom 13. Juli 2007
Berufung eingereicht. Die
Begründung ist wortident mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2004.
Am 24. Juli 2007 wurde obige Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom
22. November 2007 wurde die Amtspartei aufgefordert, betreffend die
Vorläufigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO eine Begründung
nachzureichen. Diesem Ersuchen wurde
nicht gefolgt.
Am 13. August 2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an Rosa Maria Bw.
abgefertigt: "1.
Die
Überschussrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 sind einzureichen.
Des Weiteren eine vorläufige Überschussrechnung für den Zeitraum
1. Jänner 2008 bis 30. Juni 2008.
2.
Sämtliche
bisher abgeschlossenen Mietverträge (abgesehen vom Mietvertrag ab
3. Oktober 2001 und ab 1. Oktober 2005) sind
einzureichen.
3.
Wann
wurden Kreditverbindlichkeiten in welcher Höhe getilgt bzw. welche
Finanzierungskosten sind dabei angefallen? Reichen Sie eine Aufstellung seit
Beginn der Tätigkeit ein. Um welche Kosten handelt es sich bei den Zinsen
für das
Verrechnungskonto?
Welcher
Anteil an Zinsen entfällt pro Monat auf die Pauschalraten laut
eingereichtem Kreditvertrag?
4.
Wie
alt ist das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet? Wann wurde dieses
letztmalig renoviert? Wie ist es ausgestattet? Wie viele Wohnungen befinden sich
darin?
5.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom 5.6.2003, 99/15/0129)
führen nachträgliche, außerplanmäßige
Kapitaltilgungen nicht nachträglich zur Schaffung einer Einkunftsquelle,
außer der Abgabepflichtige vermag zu beweisen, dass die Tilgung der
Kreditverbindlichkeiten bereits zu Beginn der Betätigung Bestandteil des
Plans der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen und nach außen
dokumentiert ist.
Nach
eingereichtem Kreditvertrag vom 24. Juli 2001 würde die
Rückführung der Kreditsumme ab 1. Oktober 2001 in 240
monatlichen Pauschalraten
erfolgen.
Der Senat geht daher
grundsätzlich für eine Prognoserechnung von diesen Raten
aus.
Sollte eine
außerplanmäßige Tilgung vorliegen, wäre
nachzuweisen
,
dass diese Teil des Plans im obigen Sinne gewesen ist und nach außen
dokumentiert war.
6.
Im
Hinblick auf die Ausführungen betreffend Gemeinschaftswidrigkeit der
umsatzsteuerlichen Einstufung als Liebhaberei wird auf die Erkenntnisse des VwGH
vom 20.9.2007, 2005/14/0125, und vom 16.2.2006, 2004/14/0082,
verwiesen."
Mit Schreiben vom
17. Oktober 2008 wurde wie folgt geantwortet: Es
würden die Überschussrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 und
die vorläufige Überschussrechnung für den Zeitraum
1. Jänner bis 30. Juni 2008 sowie alle
Mietverträge übermittelt werden. Weiters würde man in der
Beilage eine Aufstellung über die Entwicklung des Abstattungskredites bei
der Bank finden. An Kreditvertragsgebühren seien 4.970,82 €
angefallen. Die Zinsen würden mit 96% angesetzt werden. Die Zinsen für
das Verrechnungskonto würden nicht die Vermietung betreffen und seien nur
in den Jahren 2001 bis 2003 irrtümlich der Vermietung zugerechnet
worden. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befinde, sei 20 Jahre
alt und sei noch nie renoviert worden. Es würden sich darin 12 Wohnungen
befinden. Beigelegt wurden folgende Überschussrechnungen:
Tabelle
|
Einnahmen
|
|
|
Mieterlöse 10%
|
|
10.772,74 €
|
Werbungskosten
|
|
|
Abschreibung
|
6.717,84 €
|
|
Grundsteuer
|
164,96 €
|
|
Instandhaltung
|
208,47 €
|
|
Betriebskosten
|
755,36 €
|
|
Strom
|
45,09 €
|
|
Geschäftsanbahnung 50%
|
|
|
Versicherungen
|
|
|
Inserate
|
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
1.047,04 €
|
|
Bank- und Darlehenszinsen
|
8.470,53 €
|
17.409,29 €
|
Überschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen 2005
|
|
-6.636,55 €
Tabelle
|
Einnahmen
|
|
|
Mieterlöse 10%
|
|
10.045,45 €
|
Werbungskosten
|
|
|
Abschreibung
|
6.633,97 €
|
|
Grundsteuer
|
164,96 €
|
|
Sonstige Gebühren und Abgaben
|
65,41 €
|
|
Instandhaltung
|
50,76 €
|
|
Betriebskosten
|
973,21 €
|
|
Strom
|
|
|
Geschäftsanbahnung 50%
|
|
|
Versicherungen
|
58,76 €
|
|
Inserate
|
|
|
Spesen des Geldverkehrs
|
56,88 €
|
|
Bank- und Darlehenszinsen
|
9.211,34 €
|
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-L/06
- Stammnummer
- 40282
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF