Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1458-W/07
Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert der vom Erwerber eingetauschten Grundstücksflächen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1458-W/07vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus
Wiesinger, 3500 Krems, Ringstraße 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1 .März 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 289 Bundesabgabenordnung,(BAO), mit € 542,76 festgesetzt.
Der
Unterschiedsbetrag zu der mit Bescheid vom 1 .März 2007 in der
Höhe von € 510,16 festgesetzten Grunderwerbsteuer beträgt €
32,60.
Dieser Betrag
wird gemäß
§ 210 Abs.1 BAO einen Monat nach Zustellung dieses
Bescheides fällig.
Entscheidungsgründe
Die auf den vorliegenden Fall wesentlichen Punkte des
Grundabteilungsübereinkommens vom 10 .März 2006 ,mit dem Bw, E.T.
und G.H. als Vertragsparteien, lauten wie folgt:
Präambel
Diesem
Grundabteilungsübereinkommen wird der Teilungsplan des Ing. Kons. f.
Vermessungswesen Dipl.Ing. J.G.,
K., Geschäftszahl
xxx vom 03. 03.2005, zugrunde gelegt.
Die Vertragsparteien haben diesen Teilungsplan eingesehen und mit dem. Starode
in der Natur übereinstimmend befunden.
Dieser Teilungsplan wurde
mit Bescheid des Vermessungsamtes K.
vom 25.10.2005, Geschäftszahl P
yyy bescheinigt, mit Bescheid des
Bürgermeisters der Stadtgemeinde
L. als Baubehörde erster Instanz
vom 06. September 2005,
GZ. zzz, gemäß
§
10 Abs. 5 NÖ. Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligt (nicht untersagt
und mittels Bauanzeige zur Kenntnis genommen) und mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems an der Donau vom 11.11.2005,
GZ. ooo, gemäß
§§ 1 und 3 Abs. 1 und 4 des NÖ. Kulturflächenschutzgesetzes
1994 bewilligt.
II.
Miteigentumsgemeinschaft:
Errichtung und Einbringung
Die eingangs genannten
Vertragsparteien vereinigen sich zu einer Grundabteilungsgemeinschaft. In diese
Grundabteilungsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) bringen
ein:
a) Herr
J.T. die ihm gehörige Liegenschaft
Grundbuch H.
Einlagezahl 413
mit dem
Grundstück
716 Weingarten
im Ausmaß von
2.611
m²,
b) Frau
E.T. die ihr gehörige Liegenschaft
Grundbuch H.
Einlagezahl 284
mit dem
Grundstück
719 Weingarten
im Ausmaß
von
2.651m²,
c) Herr
G.H. die ihm gehörige Liegenschaft
Grundbuch H.
Einlagezahl 325
mit den
Grundstücken
717 landw.
genutzt im Ausmaß von
718
Weingarten im Ausmaß
von
590
m²,
5.499
m²,
somit Grundstücke im
Gesamtausmaß laut Kataster von 6.089 m²
zusammen daher
Grundstücke im Gesamtausmaß von
11.351
m²
(Grundabteilungsmasse).
Die Vertragsparteien
bringen die von ihnen in diese Grundabteilungsgemeinschaft eingebrachten Objekte
ein samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör und mit allen
Rechten und Befugnissen, mit welchen sie diese Grundstücke bisher besessen
und benützt haben oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt
wären,
III.
Grundabtretung
Mit Bescheid des
Bürgermeisters der Stadtgemeinde
L. als Baubehörde erster Instanz
vom 06. September 2005, GZ. zzz , wurde
gemäß
§ 12 Abs. 1 NÖ. Bauordnung 1996 den Vertragsparteien
die nach bezeichnete Grundabtretungsverpflichtung aufgetragen.
Gemäß
§
12 Abs. 1 NÖ. Bauordnung 1996 und in Befolgung des vorzitierten Bescheides
übergeben sohin die Vertragsparteien unentgeltlich der Stadtgemeinde
L. , öffentliches Gut und diese
übernimmt von den Vorgenannten und zwar:
1./ von Herr
J.T. das im obzit. Teilungsplan mit der
Ziffer 2
bezeichnete
Trennstück des
Grundstückes 716 im Ausmaß
von
57 m²,
2./ von Frau
E.T. das im obzit. Teilungsplan mit der
Ziffer 5
bezeichnete
Trennstück des
Grundstückes 719 im Ausmaß von
289 m²,
3./ von G.H.
das
im ob zit. Teilungsplan mit der Ziffer 20 bezeichnete Trennstück des
Grundstückes
717 im
Ausmaß von 3 m²,
das im ob zit.
Teilungsplan mit der Ziffer 12 bezeichnete Trennstück des
Grundstückes
718 im
Ausmaß von
25
m²,
Die vor bezeichneten
Trennstücke werden samt allem faktischen und rechtlichen Zubehör, nach
Maßgabe des gegenwärtigen wirtschaftlichen Zustandes, mit den
Grenzen, Marken und Einfriedungen, wie diese in der Natur bestehen, wie
überhaupt mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Vertragsparteien
diese Abtretungsobjekte bisher besessen und benützt haben beziehungsweise
zu besitzen und benützen berechtigt waren übergeben beziehungsweise
übernommen. Die Stadtgemeinde L.
nimmt diese Grundabtretung an und bestätigt, dass diese auf Grund des ob
zitierten Bescheides in Ausführung der NÖ. Bauordnung erfolgt. Die
Vertragsparteien erteilen ihre Einwilligung, dass im Grundbuch
HD. ob diesen Abtretungsobjekten das
Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde L.
, öffentl. Gut, einverleibt werden
kann.
Die diesem Vertrag
beitretende Stadtgemeinde L. erteilt
ihre Einwilligung, dass die abzutretenden vor bezeichneten Trennflächen
frei von den zu ihren Gunsten einverleibten Vorkaufsrechten (Vertragspunkt VII.)
von den jeweiligen Einlagezahlen der Kat.Gem.
HD. abgeschrieben werden
können.
IV.
Teilung
Nach Abtretung der
öffentlichen Verkehrsflächen laut Vertragspunkt II I, werden im
vorzitierten Teilungsplan folgende neue Grundstücke gebildet:
716/1
1.516 m²,
716/2
2.253 m²,
717
393 m²,
718/1
1.194 m²,
718/2
1.064 m²,
718/3
1.304 m²,
719/1
1.726 m²,
719/2
1.527 m²,
Unter Hinweis auf die im
ob. zit. Teilungsplan beurkundeten Vermessungshandlungen
(Grundstücksvereinigungen, Grundstücksteilungen und Einbeziehungen von
Trennstücken), wie diese Vermessungshandlungen in diesem Teilungsplan in
den Gegenüberstellungen (Alter Stand - Neuer Stand) ausgewiesen sind,
erteilen die Vertragsparteien ihre Einwilligung, dass im Grundbuch in den
jeweiligen in diesen Gegenüberstellungen dieses Teilungsplanes genannten
Grundbuchseinlagen die in diesen Gegenüberstellungen ausgewiesenen
Vermessungshandlungen (Grundstücksteilungen, Grundstücksvereinigungen
und Einbeziehungen von Trennstücken) den in diesem Teilungsplan getroffenen
Anordnungen entsprechend grundbücherlich eingetragen werden
können.
V.
Miteigentumsgemeinschaft:
Aufhebung und Entnahme
Die Vertragsparteien
kommen nunmehr überein diese Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben 11 und aus
dieser Grundabteilungsmasse nachstehende, im ob zitierten Teilungsplan
ausgewiesenen Grundstücke zu entnehmen:
1./ Herr
J.T. allein das
Grundstück
716/1 im
Ausmaß von
1.516
m²,
2./ Frau
E.T. allein die
Grundstücke:
719/1 im
Ausmaß von
719/2 im
Ausmaß von
1.726
m²,
1.527
m²,
3./ Herr
G.H. allein die
Grundstücke
717 im
Ausmaß von
718/1 im
Ausmaß von
718/2 im
Ausmaß von
393
m²,
1.194
m²,
1.064
m²,
4./ Frau
E.T. und Herr
G.H. zu je einer ideellen Hälfte
das
Grundstück
718/3
im Ausmaß von
1.304
m²,
5./ Frau
E.T. zu 1804/5220-stel, Herr Josef
Tiefenbacher zu 2517/5220-stel
und Herr
G.H. zu 899/5220-stel das
Grundstück
716/2 im
Ausmaß von
2.253
m².
Die Vertragsparteien
erteilen ihre Einwilligung, dass im Grundbuch ob den im Vertragspunkt Erstens
näher bezeichneten Liegenschaften nach Verbücherung des vorzitieren
Teilungsplanes samt den darin verfügten Grundabtretungen in das
öffentliche Gut auf den oben bezeichneten unter 1./ bis 5./ genannten
Grundstücken das Eigentumsrecht zu den unter diesen Punkten
ausgeführten Anteilen für die unter 1./ bis 5.1 genannten
Vertragsparteien einverleibt werden kann.
In der Folge wurde gegenüber dem Bw. mit Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1 .März
2007 die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG im Betrage von
€ 510,16 festgesetzt. Dieser Steuerbemessung wurde der Verkehrswert der von
den Vertragspartnern des Bw. eingetauschten Grundstücksflächen im
Betrage von € 14.575,94 zu Grunde gelegt.
Dagegen erhob der Bw, durch seinen ausgewiesenen Vertreter,
fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass der Bemessung der
Grunderwerbsteuer der Wert der der Grundabteilung unterzogenen Grundstücke
vor dem mit dem Grundteilungsübereinkommen getroffenen Maßnahmen zu
Grunde gelegt werden müsse. Die im vorliegenden Fall
vertragsgegenständliche Grundstücke wären vor den mit dem
Grundteilungsübereinkommen getroffenen Maßnahmen ohne Verkehrswert
gewesen, sodass der Bemessung der Grunderwerbsteuer hilfsweise der Einheitswert
der betroffenen Teilflächen zu Grunde zu legen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 10 .April 2007 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und als Begründung dazu im Wesentlichen
angeführt, dass die Gegenleistung im Sinne des § 4 GrEStG im
Wesentlichen nach den Bestimmungen des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes,(BewG), und zwar im Sinne des § 10 Abs.2 nach dem
gemeinen Wert im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu bewerten
wäre. Der gemeine Wert würde durch den Preis bestimmt werden, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes, bei dessen Verkauf zu erzielen wäre. Im vorliegenden Fall
wäre die Heranziehung der m² Preise aus zeitnahen Abkäufen der
vertragsgegenständlichen Grundstücke ein geeignetes Mittel zur
Feststellung des gemeinen Wertes gewesen.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat,
(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, und legte diesem Antrag im
Wesentlichen die Ausführungen des Berufungsbegehrens zu Grunde. Den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde entgegengehalten, dass
die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene
Bewertungsmaßnahme unrichtig wäre ,da diese erst für die nach
dem Grundteilungsübereinkommen geschaffenen Gründstücke Geltung
hätte.
Im Verfahren vor dem UFS wurde dem Bw. mit Vorhalt vom
29 .Jänner 2009 im Wesentlichen entgegen gehalten, dass- im Gegensatz
zur Annahme der Amtspartei- beim Grundstückstausch die Tauschleistung des
anderen Vertragsteils, im Sinne des § 5 Abs.1 Z 2 GrEStG, das vom Erwerber
des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück
ist, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Grundstückes ist der Zustand
entscheidend, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Entscheidend ist daher über welche
Tauschgegenstände die Willenseinigung erfolgt ist.
Auf Grund des Inhaltes des Teilungsplanes des
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing.J.G. vom
3 .März 2005 ,welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der
Stadtgemeine L. , als Baubehörde erster Instanz, vom 6 .September
2005, GZ zzz , baubehördlich bewilligt worden war (er wurde mittels
Bauanzeige zur Kenntnis genommen), und welcher dem
verfahrensgegenständlichen Grundabteilungsübereinkommen zu Grunde
gelegt worden ist, würde nach derzeitiger Aktenlage feststehen, dass im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (= Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundabteilungsübereinkommens) eine Umwidmung der Tauschgrundstücke
bereits erfolgt war und die Parzellierung aufgrund des Teilungsplanes bereits
bewilligt worden war. Somit sollten im Zeitpunkt des Abschlusses des
verfahrensgegenständlichen Grundabteilungsübereinkommens keine
Grundstücksflächen ohne Verkehrswert (gemeinen Wert) erworben werden,
sondern sollte mit dem in Rede stehendem Vertrag Bau- und Grünland
übertragen werden. Die Grunderwerbsteuer wäre daher vom gemeinen Wert
(= Verkehrswert) des für die erworbenen Grundstücksflächen vom
Bw. hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen. (= Gegenleistung des Bw.).
Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes würde der m² Preis, aus
dem Steuerentstehungszeitpunkt zeitnahen Abkäufen für Grünland
€ 11,00, und für Bauland € 45,00 betragen. Die Gegenleistung im
Sinne des § 10 Abs.2 BewG würde demnach, laut den im Teilungsplan
enthaltenen Angaben, € 15.507,76 betragen, wodurch sich gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG eine Grunderwerbsteuer im Betrage von € 542,76 ergeben
würde, was im Verhältnis zur bekämpften Festsetzung eine
Steuernachforderung von € 32,60 bedeuten würde.
Dem Bw. wurde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab
Zustellung dieses Vorhalts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er wurde
ersucht, dass, sollte ihm die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten
Frist nicht möglich sein, dieses innerhalb dieser Frist dem UFS
mitzuteilen. Die Frist werde sodann verlängert werden.
Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass sollte innerhalb der
gesetzten Frist weder die ersuchte Stellungnahme noch eine auf eine
Fristerstreckung zielende Mitteilung beim UFS einlangen, davon ausgegangen
werde, dass auf die Abgabe der ersuchten Stellungnahme verzichtet werde. In
diesem Falle würde aus den aufgezeigten Gründen die Grunderwerbsteuer
mit Berufungsentscheidung voraussichtlich mit € 542,76 festgesetzt
werden.
Zu diesem Vorhalt wurde seitens des Bw. keine Stellungnahme
abgegeben und auch kein Antrag auf Verlängerung der für die Abgabe
einer Stellungnahme eingeräumten Frist gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen
Rechtsvorschriften lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie
folgt:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987, (GrEStG), ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 1 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955,
(BewG), ist die Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles
(§§ 2 bis 17 BewG) des Bewertungsgesetzes zu bewerten.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den preis beeinflussen zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.(§ 10 Abs.2 BewG)
Gemäß
§ 5 Abs.1 Z 2 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Gemäß
§ 8 Abs.1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige
Erwerbsvorgang verwirklicht wird.
Die Bewertung der Gegenleistung hat grundsätzlich auf
den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall tauschte der Bw. mit seinen
Vertragspartnern laut Grundabteilungsübereinkommen vom 10 .März 2006,
auf der Grundlage des Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für
Vermessungswesen, Dipl.Ing. J.G. vom 3 .März 2005, welcher mit
Bescheid de des Bürgermeisters der Stadtgemeine L. , als Baubehörde
erster Instanz, vom 6 .September 2005, GZ zzz , baubehördlich
bewilligt worden war, Liegenschaftsteilflächen aus. Im Berufungsverfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), ist strittig, ob der Berechnung
der Grunderwerbsteuer der Verkehrswert des vertauschten
Liegenschaftsteilflächen oder ob mangels Verkehrsfähigkeit dieser
Flächen vor Abschluss des Grundabteilungsübereinkommens, im Sinne des
§ 4 Abs.2 Z 1 GrEStG, hilfsweise deren Einheitswert zu Grunde zu legen
ist.
Unter Tausch ist gemäß 1045 ABGB ein Vertrag zu
verstehen, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Er ist ein
zweiseitig verbindlicher formfreier Konsensualvertrag.
Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt des Abschlusses des
Tauschvertrages als Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für die
Bemessung maßgeblich. (§ 8 Abs.1 GrEStG)
Beim Grundstückstausch ist die Tauschleistung des
anderen Vertragsteils im Sinne des § 5 Abs.1 Z 2 GrEStG das vom Erwerber
des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück,
das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 109 zu §
5,Dorazil,Grunderwerbsteuergesetz 1987, 3. neu bearbeitete Auflage, S
273,274).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Grundstückes ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, indem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschluss gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Entscheidend ist daher über welche Tauschgegenstände die
Willenseinigung erfolgt ist (vgl. VwGH. Erkenntnis vom 27 .Juni 1991,Zl.
90/16/0169, VwGH Erkenntnis vom 21 .Dezember 1992,Zl. 91/16/0125).
Nach Einsicht in den o.a. Teilungsplan ist festzustellen,
dass darin sämtliche tauschgegenständliche
Grundstücksflächen bereits als Bauland bzw. als Grünfläche
ausgewiesen worden waren. Laut dem vorliegenden
Grundabteilungsübereinkommen war dieser Teilungsplan bereits am 6
.September 2005 gemäß
§ 10 Abs.5 NÖ Bauordnung
behördlich bewilligt worden und mittels Bauanzeige zur Kenntnis genommen
worden.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des als
Grundabteilungsübereinkommen bezeichneten Tauschvertrages am 10 .März
2006, somit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, war eine Umwidmung der
Tauschgrundstücke bereits erfolgt und die Parzellierung aufgrund des
Teilungsplanes bereits bewilligt. Somit erfolgte zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keine Willenseinigung über Grundstücksflächen
ohne Verkehrswert. Zu diesem Zeitpunkt sollten keine
Grundstücksflächen ohne Verkehrswert (gemeinen Wert) erworben werden.
Es sollte vielmehr mit dem verfahrensgegenständlichen
Grundabteilungsübereinkommen Bau- und Grünland übertragen
werden.
Aus den aufgezeigten Gründen ist daher im
gegenständlichen Fall die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert
(Verkehrswert) der für die erworbenen Grundstücksflächen vom Bw.
hingegebenen Grundstücksflächen zu berechnen. Im erstinstanzlichen
Verfahren war irrtümlicherweise vom gemeinen Wert der vom Bw. erworbenen
Grundstücksflächen ausgegangen worden.
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes, im Sinne des §
10 Abs.2 BewG, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld abzustellen.
Laut der vom Bw. unwidersprochenen Auskunft des
zuständigen Finanzamtes beträgt der m²- Preis, aus dem
Steuerschuldentstehungszeitpunkt zeitnahen Abkäufen, für das in Rede
stehende Grünland € 11,00 und für das in Rede stehende Bauland
€ 45,00.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird
daher, laut den Angaben im vorgelegten Teilungsplan, wie folgt berechnet:
Der Bw. war vor der Teilung Alleineigentümer der
Liegenschaft Parzelle 716. Dieses Grundstück wurde geteilt in die
Teilflächen "2" (wurde in das öffentliche Gut
abgetreten), "3" (wurde der neuen Parzelle 716/2 zugeschrieben)
und "4" (als neue Parzelle 716/1).
Er erhielt nach der Teilung das neue Grundstück 716/1
in sein Alleineigentum und 2517/5220 Anteile an der Parzelle 716/2.
Seine Gegenleistung bestand in der Hingabe folgender
Teilflächen: 1804/5220 Anteile an Teilfläche "3" an E.T.
und 899/5220 Anteile der Teilfläche "3" an G.H.
Das Teilstück "3" hat ein Gesamtausmaß von 1038
m2, davon liegen 493
m² Grün- und 545
m2 im
Bauland. Unter Berücksichtigung der Verkehrswerte in Höhe von
11,00 Euro/m2
Grünland und 45,00
Euro/m2 Bauland ergibt
sich für die Teilfläche "3" ein gesamter Verkehrswert von 29.948.Euro.
Hingegeben werden insgesamt 2703/5220 Anteile; somit ergibt sich ein anteiliger
Verkehrswert von € 15.507,56. Die Gegenleistung des Bw. beträgt
somit € 15.507,56
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG beträgt die
Grunderwerbsteuer 3,5 v H. der Gegenleistung.
Daher beträgt die Grunderwerbsteuer, in Beachtung der
Rundungsvorschrift gemäß
§ 204 BAO, € 542,76. Das hat im
Verhältnis zur bekämpften Festsetzung in der Höhe von €
510,16 eine Nachforderung von € 32,60 zur Folge.
Die Bestimmung der Fälligkeit dieser Nachforderung von
€ 32,60 war gemäß
§§ 198 Abs.2, 210 Abs.1 BAO in dem
Spruch dieses Bescheides aufzunehmen.
An der Fälligkeit des mit dem bekämpften Bescheid
festgesetzten Steuerbetrages tritt keine Änderung ein.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1458-W/07
- Stammnummer
- 40257
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF