Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0296-F/02
Erbschaftssteuerpflicht einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-F/02vom 07.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen ob beim Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille vorlag.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfram Simma, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
WP hat im Jahr 1986 bei der AEV
eine Lebensversicherung in Höhe von S 156.000,00 abgeschlossen. WP war
alleiniger Versicherungsnehmer. Bei der gegenständlichen Lebensversicherung
handelte es sich um eine Versicherung auf Gegenseitigkeit, versicherte Personen
waren WP und die Berufungsführerin, seine damalige Ehegattin.
Bezugsberechtigt im Erlebensfall wäre WP gewesen, im Ablebensfall lautete
das Bezugsrecht jeweils auf die überlebende versicherte Person. WP hatte
das übliche Recht auf Abänderung des Bezugsrechtes.
WP ist am 7.7.1998 verstorben.
Ca ein halbes Jahr vorher wurde seine Ehe mit der Berufungsführerin
geschieden.
Die AEV hat in der Folge die
Versicherungssumme in Höhe von S 156.000,00 zuzüglich Bonus von
S 37.672,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von S 193.672,00 an
die Berufungsführerin ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1999
hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftssteuer in
Höhe von S 30.747,00 vorgeschrieben.
In der Berufung vom 26. Juli
1999 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits
beim Abschluss des Versicherungsvertrages für den Fall, dass WP vor ihr
sterbe unwiderruflich als Begünstigte eingesetzt worden sei. Sie habe daher
den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag zu Lebzeiten von WP erworben,
auch wenn der Anspruch einerseits durch die Prämienzahlung bedingt und
andererseits durch den Tod des WP betagt, gewesen sei. Es liege daher kein
Erwerb gemäß
§ 2 Abs 1 Z 3 sondern ein Erwerb gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor, der zum Zeitpunkt der Schenkung weitgehend
steuerfrei gewesen wäre. Die Lebensversicherung sei abgeschlossen worden um
die anfallenden Mehrkosten nach dem Ableben des Ehepartners tragen zu
können. Im Anlassfall habe der Erblasser seine Ehegattin nicht bereichern
wollen. Er habe ihr vielmehr die Mehrkosten abnehmen wollen, die mit seinem Tod
anfallen abnehmen wollen, um ihr einen anständigen Lebensunterhalt zu
sichern. Sie beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
In einem ergänzenden
Schreiben vom 26. Juli 1999 brachte die Berufungsführerin vor, dass die
Versicherungsprämie aus einem gemeinsamen Konto der Sparkasse Dornbirn
beglichen worden sei. Zweck sei die Deckung der Begräbniskosten des jeweils
anderen gewesen. WP sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Grenzgänger
gewesen, es seien Schulden vorhanden gewesen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2002 als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt
Feldkirch im Wesentlichen aus, dass es sich um einen Erwerb gemäß
§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG handle, da laut Auskunft der AEV kein unwiderrufliches
Recht erworben worden sei, sondern WP jederzeit frei gewesen sei, die
Begünstigung überhaupt zu widerrufen oder sonst abzuändern. Die
angeführten Beweggründe, nämlich Todfallskosten und Schulden
abzudecken würden die Bereicherungsabsicht nicht ausschließen, da mit
den Schulden verbundenes Vermögen vorhanden gewesen sei. Außerdem
habe noch eine weitere, die Schulden abdeckende Versicherung bei der W
bestanden. Die Erleichterung der Abstattung dieser Verbindlichkeiten
schließe die Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrages nicht aus. Aus diesen Umständen sei der
Bereicherungswille zu erschließen, zumal ein solcher während
aufrechter Ehe der Lebenserfahrung entspreche.
Im Vorlageantrag vom 18.4.2002
brachte die Berufungsführerin ergänzend vor, dass
§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG zumindest auf Seite des
Zuwendenden das Vorliegen eines Bereicherungswillen fordere. Maßgeblich
seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Unentgeltlichkeit liege nicht vor, wenn die Leistung aus einer moralischen,
sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde. Es liege im Wesen eines
Versicherungsvertrages, dass damit finanzielle Belastungen für
künftige Risken abgesichert werden. Im Anlassfall spreche der Einmalerlag
in Höhe von S 156.000,00 schon betragsmäßig dafür,
dass es sich nicht um eine Kapitalanlage gehandelt habe, sondern um eine
Vorsorge in Erfüllung der Beistandspflicht gemäß
§ 90 ABGB.
Die Beistandspflicht nach § 90 ABGB, aus deren Erfüllung kein
Entgeltanspruch resultiere, verlange die umfassende psychische und physische
Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen
sie persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein. Die
Umstände sprächen im Anlassfall dafür, dass die beiden Ehegatten
sich gegenseitig für den Fall des Todes des anderen versorgen wollten. Mit
einem Einmalerlag von S 156.000,00 liege die gegenseitige Vorsorge zur
Überbrückung Kosten im Falle des Todes des anderen Ehegatten im Rahmen
der nach § 90 ABGB zumutbaren und den Lebensverhältnissen des
Ehepaares üblichen Beistandspflicht. Für die materielle Vorsorge im
Rahmen der Beitragspflicht spreche auch der Umstand, dass die Lebensversicherung
auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden sei. Weiters hat sie auf das Schreiben
vom 26. Juli 1999 verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2002
teilte die Berufungsführerin der Finanzlandesdirektion auf Vorhalt mit,
dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages mit der
AEV im Jänner 1986 über einen Bruttobezug von monatlich ca
S 13.000,00 bis S 14.000,00 verfügt habe. Nach dem Ableben von WP
habe sie die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnhaus EZ 2564
[...], das nach der Scheidung in ihrem Alleineigentum gestanden sei,
übernehmen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 3 Abs 1
Z 2 ErbStG gilt als Schenkung iSd ErbStG jede freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Der gegenständliche
Versicherungsvertrag stellt keine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2
ErbStG dar, weil laut Mitteilung der AEV der Versicherungsnehmer jederzeit frei
war die Begünstigung überhaupt zu widerrufen oder sonst
abzuändern. Der nicht unwiderruflich bestimmten Begünstigten
(Berufungsführerin) ist daher kein Anspruch erwachsen, sondern lediglich
eine Anwartschaft, eine Erwerbshoffnung, die erst im Todeszeitpunkt des
Versicherten verwirklicht wurde.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 3
ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen,
der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von
einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die im
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. hg.
Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0103).
Bei Erwerben im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat (vgl. Erkenntnis vom 29. April 1982, Zl.
81/15/0128, 0130). Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24.
Mai 1991, 89/16/0068, und vom 14. Mai 1992, 91/16/0012). Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (vgl. das Erkenntnis vom 8. November 1977, 1168/77).
Seit dem von einem
verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten,
es sei hinsichtlich eines Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu
prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit
der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu
sichern, ausgeschlossen wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. August 1995, Zl.
94/16/0034). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war die
Berufungsführerin auf Grund des Testamentes vom18. Juni 1984 für den
Fall des Ablebens des WP als Alleinerbin nach WP vorgesehen. Zudem war die
Berufungsführerin durch die gesetzliche Pensionsversicherung des WP
für den Fall des Ablebens des WP versorgt. Schließlich verfügte
die Berufungsführerin nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Lebensversicherungsvertrages über ein eigenes Einkommen in Höhe
von brutto S 13.000,00 bis S 14.000,00 monatlich. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Versicherungsvertrages war der gesetzliche Unterhalt der
Berufungsführerin - auch für den Fall des Ablebens des WP
- daher bereits ohne die abgeschlossene Lebensversicherung gesichert. WP
hat es daher zumindest in Kauf genommen, dass die Berufungsführerin durch
die Auszahlung der Lebensversicherung bereichert wird. Der Abschluss einer
Lebensversicherung um Beerdigungskosten des vorversterbenden Ehegatten zu
tragen, fällt nicht unter die eheliche Beistandspflicht des § 90 ABGB
zumal im vorliegenden Fall die Ehegatten jeweils über ein eigenes Einkommen
verfügten und als Alleinerben des Vorversterbenden vorgesehen waren und
daher ohne das Vorliegen einer Lebensversicherung problemlos in der Lage waren,
die Beerdigungskosten des Erblassers zu tragen. Das Motiv durch die
Lebensversicherung die Beerdigungskosten zu finanzieren schließt die
Bereicherungsabsicht nicht aus, da der Unterhalt der Berufungsführerin zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bereits gesichert war.
Aus der Tatsache, dass die
Prämie aus einem gemeinsamen Konto einbezahlt wurde, ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da es bei Versicherungsverträgen
zu Gunsten einer bestimmten Person nicht darauf ankommt, wer die
Versicherungsprämie bezahlt. Somit entfällt die Steuerpflicht einer an
den Bezugsberechtigten ausgezahlten Versicherungsleistung per se nicht bereits
dadurch, dass der Bezugsberechtigte die Prämien an Stelle des
Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat. Es kommt vielmehr darauf
an, ob Prämienzahlung und Zuwendung der Versicherungsleistung jeweils als
getrennte Zuwendungsvorgänge zu behandeln sind oder ob der
Bezugsberechtigte im Innerverhältnis die Stellung des Versicherungsnehmers
inne gehabt hat. Nur diesfalls ist die Steuerpflicht zu verneinen, weil kein
erlangter Vermögensvorteil anzunehmen ist. Aus der Mitteilung der AEV
ergibt sich dass WP alleiniger Versicherungsnehmer war. Dass im
Innenverhältnis die Berufungsführerin Versicherungsnehmerin war, wurde
weder von dieser behauptet, noch liegen Indizien dafür vor. Dass die
gegenständliche Lebensversicherung im Scheidungsvergleich nicht
angesprochen wurde lässt den Schluss zu, dass die gegenständliche
Lebensversicherung von vornherein dem WP als alleinigem Versicherungsnehmer
zuzurechnen ist, und dass keine andere interne Abmachung zwischen WP und der
Berufungsführerin bestanden hat.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
7. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-F/02
- Stammnummer
- 4023
- Gültig
- 07.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF