Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0831-G/08
Voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0831-G/08vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 8. Oktober 2008,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 23. September
2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab 1. August
2008, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist aus dem Haushalt ihrer Mutter
ausgeschieden und hat in der Folge beim Finanzamt Familienbeihilfe und den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
beantragt.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung ersucht. In dem ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 31. August 2008 ist auf Grund des
Untersuchungsergebnisses und der vorgelegten Befunde einen Grad der Behinderung
von 50 v. H. festgestellt. Ausdrücklich ist
festgehalten: "Die Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Entsprechende medikamentöse und psychotherapeutische
Langzeitbehandlung wurde empfohlen, wird aber derzeit nicht
durchgeführt."
Diesem Gutachten hat der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 1. September 2008 zugestimmt und ergänzend
ausgeführt: "Zumindest im
geschützten Bereich ist eine Erwerbstätigkeit realistisch und sollte
auch angestrebt werden."
Aktenkundig ist eine Wochengeldbescheinigung der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, wonach die Berufungswerberin
"während ihres Mutterschutzes von
29.01.2008 bis 21.05.2008" Wochengeld in der Höhe von täglich
33,30 Euro bezog.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Sammel-)Bescheid hat das
Finanzamt die Anträge der Berufungswerberin unter Hinweis auf die
Rechtslage und die zitierte Bescheinigung des Bundessozialamtes
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht über das Bundessozialamt
eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es
unverständlich sei, "dass sie nur weil
sie von der Mutter weggezogen ist und die Sachwalterschaft aufgehoben wurde
keine Familienbeihilfe mehr bekommen soll obwohl sich ihr Krankheitszustand
nicht geändert hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 lit. FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung (die so genannte
"Richtsatzverordnung") anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können. Dazu besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass:
In den Vorgutachten ist nicht nur auf die damals bestehende
Sachwalterschaft hingewiesen, es ergibt sich auch, dass wohl die leichte
Intelligenzminderung, nicht aber das Aufmerksamkeitsdefizit der
Berufungswerberin gleich bleibende Auswirkungen auf die
Selbsterhaltungsfähigkeit oder -unfähigkeit der Berufungswerberin hat.
So ist im Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie
vom 3. März 2007
ausgeführt: "Eine endgültige
Prognose ist noch nicht möglich, jedoch Besserungstendenz des
Aufmerksamkeitsproblems gegenüber der VU, daher Kontrolle in 2 Jahren
empfohlen."
Die Ansicht des Bundessozialamtes, die Berufungswerberin
sei nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, wurde im Übrigen nach einer neuerlichen Untersuchung der
Berufungswerberin durch eine ärztliche Sachverständige in ihrem
Gutachten vom 3. Dezember 2008 ausführlich und schlüssig
begründet.
Das Finanzamt musste seiner Entscheidung daher die
Bescheinigung des Bundessozialamtes, wonach die Berufungswerberin nicht
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, zu Grunde legen. Der angefochtene Bescheid entspricht daher der
Rechtslage, weshalb der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung abweisen musste.
Graz, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0831-G/08
- Stammnummer
- 40202
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF