Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0651-S/08
Kuraufenthaltskosten mit zwar vor Antritt der Kur ausgestelltem ärztlichen Zeugnis ohne Angabe von Reisedauer, Reiseziel und Therapie; keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-S/08vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in YY, vertreten durch WT, vom
23. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
25. September 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2008 Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird vorläufig für das Jahr 2007 mit EUR 2.012,71
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage (Einkommen für das Jahr 2007) beträgt EUR
21.736,86.
Entscheidungsgründe
Im Gegenstandsfall ist die Anerkennung von Kurkosten,
welche die Berufungswerberin (Bw) im Rahmen der Einkommensteuererklärung
2007 geltend machte, strittig. In concreto handelt es sich um einen
Kuraufenthalt vom 4. 2. - 14. 2. 2007 in XX in Italien mit Kurkosten in
Höhe von EUR 2.695,00 (darin enthalten EUR 1.400,00 Kurhotelkosten und EUR
1.295,00 Behandlungskosten) sowie einen weiteren Kuraufenthalt vom 9. 10. - 23.
10. 2007 in XY in Österreich mit Kurhotelkosten in Höhe von EUR
2.387,20 und Behandlungskosten im Betrag von EUR 1.784,30.
Mit Schreiben vom 21.August 2008 wurde die Bw ersucht, eine
vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der die
Notwendigkeit, die Dauer der Kur und das Reiseziel (Kurort) hervorgeht, oder
einen Nachweis des Kostenersatzes der Sozialversicherung beizubringen.
Die Bw legte hierauf eine ärztliche Bestätigung
mit Ausstellungsdatum vom 29. 1. 2007 vor, worin festgestellt wird, dass der Bw
"auf Grund der Erkrankungen dringend ein Kuraufenthalt zu empfehlen ist" Als
Diagnosen wurden Z.N.N. Mammae, Z.N. Global Transienter Amnesie, Lumbago,
Cervicalsyndrom und Osteoporose angeführt.
Zum Nachweis der Kuraufenthalte legte die Bw eine
Honorarnote des ZentrumV, die eine detaillierte Aufstellung der Behandlungs-und
Untersuchungskosten beinhaltet, sowie eine Rechnung betreffend bezahlte
Vollpensionskosten vor und, betreffend den Kuraufenthalt in Italien, eine
Rechnung betreffend Behandlungskosten sowie eine Hotelrechnung für Logis
und Pension.
Im gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig
ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 wurden im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung lediglich EUR 2.644,93 (darin enthalten
Arztrechnungen und Medikamente in Höhe von EUR 860,63 und die
Behandlungskosten im Betrag von EUR 1.784,30 betreffend den Kuraufenthalt in XY)
anerkannt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
"Kurkosten zu außergewöhnlichen Belastungen
führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit
steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit
nachweislich notwendig und erforderlich ist, und grundsätzlich unter
ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt
der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer
Kur auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise, sowie das Reiseziel ergeben,
oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung
nachgewiesen werden. Da die Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht gegeben waren,
wurden die Kurkosten in der Höhe von EUR 5.082,20 nicht anerkannt".
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw
vor, dass sie an Brustkrebs leide und es durch die Therapie Ende 2006 zu
schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen wäre. Über
Anfrage bei der GKK betreffend einen Kuraufenthalt wäre ihr mitgeteilt
worden, dass dieser zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt bewilligt werden
könne, ihr Arzt habe ihr allerdings zum unverzüglichen Kurantritt
geraten. Aus den beigebrachten vor Antritt der Kuraufenthalte ausgestellten
ärztlichen Bestätigungen ginge die medizinische Notwendigkeit hervor.
Die angetretenen Kuraufenthalte wären grundsätzlich unter
ärztlicher Begleitung und Aufsicht gestanden. Zur Untermauerung ihres
Vorbringens legte die Bw neuerlich die oben erwähnte ärztliche
Bestätigung sowie eine weitere ärztliche Bestätigung mit
Ausstellungsdatum 25. 9. 2007 folgenden Inhalts:
"Auf Grund der Erkrankung ist bei der Patientin ein
Kuraufenthalt dringend zu empfehlen.
Diagnosen: Erschöpfungszustand, Z.N.N. Mammae,
chronische Obstipation, Cervicalsyndrom, Lumboischialgie" vor.
In der dem Berufungsbegehren teilweise Folge gebenden
Berufungsvorentscheidung wurden zusätzlich zu den bisher anerkannnten
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von EUR 2.644,93 die
Kosten für ärztliche Anwendungen im Rahmen des Kuraufenthaltes in
Italien im Betrag von EUR 1.295,00, sohin außergewöhnliche
Belastungen für 2007 in Höhe von EUR 3.939,93 berücksichtigt.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Kosten für den Kuraufenthalt selbst
(Kurhotelkosten) wurde begründend ausgeführt, dass keine vor Antritt
der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung vorliege, aus der die
Notwendigkeit, die Dauer sowie das Reiseziel hervorginge, bzw die Notwendigkeit
nicht durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung
nachgewiesen worden sei.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag legt die Bw
ärztliche Bestätigungen vor, um die Notwendigkeit einer Kur und den
Kuraufenthalt (Reiseziel) zu dokumentieren. Es handelt sich dabei um die bereits
oben erwähnte ärztliche Bestätigung vom 29. 1. 2007, welche
jedoch nunmehr lautet:
"Bei Frau Bw ist auf Grund ihrer Erkrankungen ein
Kuraufenthalt nötig. Wegen der besonderen Heilwirkung des Fangos und
Thermalwassers ist aus medizinischer Sicht ein Aufenthalt in XX zu
empfehlen.
Diagnosen: Z.N.N.Mammae, Z.N. Global Transienter Amnesie,
Cervicalsyndrom, Osteoporose".
Des weiteren wird eine ärztliche Bestätigung mit
selbem Ausstellungsdatum wie die bereits oben erwähnte vom 25. 9. 2007
vorgelegt, welche lautet:
"Auf Grund der Erkrankungen ist bei der Patientin ein
Kuraufenthalt im Gesundheitszentrum ZentrumV zur Entgiftung dringend zu
empfehlen.
Diagnosen: Erschöpfungszustand, Z.N.N. Mammae,
Cervicalsyndrom, Lumboischialgie, chronische Obstipation".
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Unabhängigen Finanzsenat legt die Bw weitere Befunde zur Dokumentation der
Krankengeschichte vor und führt aus, dass sie auf Grund der Auskunft der
GKK, wonach ein Kuraufenthalt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt
bewilligt würde, es nicht mehr versucht hätte, bei der GKK um
Kostenersatz der Kuraufenthalte anzusuchen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgabe sein. Gemäß Abs. 2 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Kurkosten können nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Kuraufenthalt
- im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
- aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung
der Krankheit nachweislich notwendig ist (eine andere Behandlung also nicht oder
kaum erfolgversprechend erscheint) und
- grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und
Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt
der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer
(Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel
ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die
Sozialversicherung nachgewiesen werden (vgl. VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139).
Sind die Voraussetzungen gegeben, so können - soweit
Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden
- Aufenthaltskosten,
- Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
- Fahrtkosten zum und vom Kurort,
- bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie
Kindern die Aufwendungen für eine Begleitperson, nicht hingegen
Aufwendungen für Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen
für Besuchsfahrten des Ehegatten.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen
schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt,
insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH
10.7.1959, 817/57; VwGH 4.10.1977, 2755/76).
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus
medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)aufenthalt führt zu
einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den -
vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen
müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von
den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.
Februar 2001, 98/15/0123, m.w.N.).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann
es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002,
2000/15/0139).
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht
bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch
förderlich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.
Februar 2001, 98/15/0123, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109).
Dass seitens des Trägers der gesetzlichen
Sozialversicherung keine Zuschüsse zu den gegenständlichen
Aufenthalten der Bw geleistet wurden, ist unbestritten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, ist für den Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes die Vorlage eines
vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Auch wenn im Gegenstandsfall die
Schwere der Erkrankung und die daraus resultierenden Folgeerkrankungen
unbestritten sein mögen, legt der Verwaltungsgerichtshof an die Anerkennung
von Kurkosten einen strengen Maßstab an. Die Bw hat zum Nachweis der
Notwendigkeit der Kuraufenthalte zwei ärztliche Bestätigungen vom 29.
1.2007 und vom 25. 9. 2007 - jeweils vor Kurantritt ausgestellt - beigebracht,
aus denen sich zwar die medizinische Notwendigkeit einer Kur ergibt, die jedoch
im übrigen ganz allgemein gehalten sind und weder eine konkrete Zuweisung
an einen bestimmten Kurort bzw Kuranstalt noch einen Hinweis auf die Dauer des
Kuraufenthaltes enthalten. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens, im Rahmen
dessen die Bw seitens des Finanzamtes auf das Erfordernis einer konkreten
ärztlichen Bestätigung hingewiesen wurde, brachte die Bw zwei
ärztliche Bestätigungen des behandelnden Arztes mit selbem
Ausstellungsdatum wie die ursprünglichen doch mit Ergänzungen
hinsichtlich des Reiseziels und allgemein gehaltenem Therapievorschlag
(Heilwirkung des Fangos und Thermalwassers bzw. Entgiftung) bei. Abgesehen
davon, dass auch diese Bestätigungen die Dauer der Reise bzw
Kuraufenthaltes, welche bekanntermaßen für den Genesungserfolg nicht
unmaßgeblich ist, vermissen lassen, muss der Ansicht des Finanzamtes
gefolgt werden, dass es ungewöhnlich ist, dass zum selben Datum zwei
verschiedene Bestätigungen desselben Arztes zur Kur ausgestellt worden
wären. Es ist anzunehmen, dass die oben angeführten Ergänzungen
erst später auf Grund der Belehrung des Finanzamtes hinzugefügt
wurden, was überdies die erst spätere Vorlage im Rahmen des
Berufungsverfahrens vermuten lässt. Im übrigen erfüllen, wie
bereits oben ausgeführt auch diese Bestätigungen nicht das von der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis insbesonders
hinsichtlich der Kurdauer.
Unabhängig von diesen formalen Voraussetzungen legt
der Verwaltungsgerichtshof strenge Maßstäbe an, um den Kuraufenthalt
mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und
Freizeitgestaltung von einem unbestrittenermaßen der Gesundheit ebenso
zuträglichen Erholungsurlaub abzugrenzen. Auch wenn der Aufenthalt im
ZentrumV auf Grund der in Anspruch genommenen Behandlungen und des Charakters
dieses Zentrums eher einem Kuraufenthalt im obigen Sinn nahekommt, muss diese
Wertung hinsichtlich des Aufenthaltes im Hotel R in XX schon eher in Zweifel
gezogen werden. Handelt es sich doch dabei, wie der Web-Site des Hotels zu
entnehmen ist, um ein elegantes Fünfsternehotel mit großzügigem
Thermalschwimmbadbereich, erlesener Küche, gutsortiertem Weinkeller und
luxuriösem Ambiente. Das Hotel wirbt bei seinem großteils
internationalen Publikum auch mit seiner schönen geographischen Lage und
der Nähe der oberitalienischen Städte mit deren
Sehenswürdigkeiten und Kunstschätzen. Auch wenn dieses Hotel
kurmäßige Anwendungen anbietet, die die Bw ja auch tatsächlich
laut vorgelegter Rechnung in Anspruch genommen hat, ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde dieser Hotelaufenthalt eher als Erholungsurlaub mit den
Annehmlichkeiten eines schönen Hotels mit allem Freizeitangebot als als
Kuraufenthalt mit einer unter ärztlicher Betreuung und Aufsicht
stattfindenden Tages-und Freizeitgestaltung zu qualifizieren. Dass dieser
Aufenthalt zweifelsohne der physischen und psychischen Gesundheit der Bw nach
ihrer schweren Erkrankung zuträglich ist, wird nicht bestritten,
erfüllt jedoch nicht das Erfordernis eines Kuraufenthaltes wie oben
beschrieben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für beide
Kuraufenthalte keine ärztlichen Verordnungen, die vor Antritt der
Kuraufenthalte ausgestellt und das oben beschriebene inhaltliche Erfordernis
erfüllen, vorgelegt werden konnten, weshalb der Berufung betreffend
Anerkennung der Kurhotelkosten schon allein aus diesem Grund kein Erfolg
beschieden sein konnte und nur hinsichtlich der Behandlungskosten im Sinne der
Berufungsvorentscheidung Folge gegeben werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KuraufenthaltKurhotelkostenärztliches ZeugnisBestätigungkeine Angabe des Reiseziels und der Reisedauer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-S/08
- Stammnummer
- 40199
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF