Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0029-Z3K/09
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO - Antragsvoraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z3K/09vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Aussetzung gestellt, so ist im Zollverfahren im Hinblick auf den zweistufigen Rechtszug auf den Beginn und das Ende des jeweils maßgebenden Antragszeitraumes zu achten. Danach eingebrachte Anträge sind als verspätet zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Helmut Klement, 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, vom
21. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Graz vom 13. Jänner 2009, Zl. 700000/a/2008, betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO nach der am
31. März 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung
entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung vom
13. Jänner 2009, Zl. 700000/a/2008, lautet wie
folgt: "Über die form- und fristgerecht eingebrachte Berufung des
Bf, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Klement,
Zimmerplatzgasse 13, 8010 Graz, vom 4. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. November 2008,
Zl. 700000/b/2008, wird gemäß
§ 85b Abs. 2 und 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG idgF) entschieden. Der
Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. November 2008,
Zl. 700000/b/2008, wird aus Rechtsgründen aufgehoben."
Entscheidungsgründe
In seinem Anbringen vom 8. August 2008 hat der
Beschwerdeführer (Bf) die Aussetzung der Einhebung von
Altlastenbeiträgen samt Nebenabgaben gemäß
§ 212a BAO
beantragt. Der Bf hat dazu im Anbringen im Wesentlichen ausgeführt,
ihm seien mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
3. Juli 2008, Zl. 700000/c/2008, Abgabenschuldigkeiten in der
Höhe von € 7.055,36 zur Entrichtung aufgetragen worden.
Gegen diese (in der Hauptsache ergangene) Berufungsvorentscheidung habe
er Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben, weil der
Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark (UVS) das gegen ihn
wegen Waldverwüstung eingeleitete Verfahren mit Bescheid vom
25. Juli 2008 eingestellt habe. Nach den Ausführungen des UVS
habe er nicht als Verursacher oder Dulder der Waldverwüstung festgestellt
werden können und damit nicht gegen die Bestimmungen des Forstgesetzes
verstoßen. Der Bf hat danach den Antrag gestellt, er begehre die
Aussetzung der Einhebung des ihm vorgeschriebenen Betrages an Abgaben in der
Höhe von € 7.055,36 aufgrund der Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Graz vom 3. Juli 2008, Zl. 700000/c/2008. Der Bf
hat danach noch den Antrag gestellt, er begehre die Aussetzung der Einhebung der
vorgeschriebenen Abgabenbeträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die vom Antragsteller eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des
Zollamtes Graz vom 28. Februar 2008, GZ.: 700000/d/2007.
In der in der Hauptsache vorgetragenen Beschwerde vom
8. August 2008 hat der Bf im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit der
bekämpften Berufungsvorentscheidung verpflichtet worden,
Altlastenbeiträge und Nebenabgaben hinsichtlich der neu festgesetzten
Bemessungsgrundlage von 848 Tonnen Baurestmassen zu bezahlen. Die
Ausführungen der Behörde, er sei Auftraggeber der
gegenständlichen Schüttung gewesen und damit als Beitragsschuldner
anzusehen, seien jedoch nicht richtig. Das Zollamt Graz habe im Zuge der
Berufungsvorentscheidung auch die Bemessungsgrundlage nicht richtig ermittelt.
Das Zollamt Graz hat über den Antrag des Bf vom
8. August 2008 mit Bescheid vom 28. November 2008,
Zl. 700000/b/2008 entschieden. Es hat im Spruch des Bescheides ua.
ausgeführt, der Antrag vom 8. August 2008 betreffend die
Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß
§ 212a BAO zu
Bescheid Zl. 700000/d/2007 des Zollamtes Graz werde abgewiesen. Das
Zollamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass
aufgrund der Akten- und Sachlage die Beschwerde in der Hauptsache wenig Erfolg
versprechend sei.
Dagegen hat der Bf in seiner Eingabe vom
4. Dezember 2008 berufen. Er führt im Wesentlichen aus, die vom
Zollamt im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht sei nicht richtig,
weil er eine beitragspflichtige Tätigkeit weder veranlasst noch geduldet
habe.
Das Zollamt Graz hat über die Berufung gegen den
Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. November 2008,
Zl. 700000/b/2008, mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Jänner 2009, Zl. 700000/a/2008 entschieden. Das
Zollamt Graz hat die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach geraffter
Wiedergabe des Verfahrensverlaufes bemerkt, es sei nicht die Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung in der Hauptsache selbst
vorwegzunehmen. Im Aussetzungsverfahren seien lediglich die Erfolgsaussichten
der anhängigen Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu
beurteilen. Aus der Berufung des Hr. Ing. A gegen das
Straferkenntnis gehe hervor, der verfahrensgegenständliche Hohlweg sei
über Ersuchen des Grundeigentümers mit mineralischem Bauschutt
aufgefüllt, planiert und abgewalzt worden, um die Holzbringung wieder zu
ermöglichen (Errichtung einer Forststraße). Dies decke sich auch mit
der Aussage des Bf vor dem Magistrat Graz. Es stehe außer Zweifel,
dass die Verfüllung und die damit verbundene Errichtung der
Forststraße durch den Bf in Auftrag gegeben worden sei. Für ihn
wäre ohne Auffüllung des Hohlweges und ohne entsprechende Befestigung
eine Holzverbringung aus dem Wald, das Befahren mit einem Traktor unmöglich
gewesen. Dazu sei auf den "Aktenvermerk vom 11. Oktober 2007 zwischen
Hr. B und Hr. C" zu verweisen. Für den Bf seien die Auffüllung und die
damit verbundene Errichtung der Forststraße von wirtschaftlichem Nutzen
gewesen. Es spiele keine Rolle, welches Material (Erde, sortierte oder
unsortierte Baurestmassen, etc.) für die Verfüllung und die damit
verbundene Errichtung der Forststraße herangezogen worden sei, da neben
einer forstrechtlichen Bewilligung auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung
erforderlich gewesen wäre, weil das betreffende Grundstück im
Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 liegt. Die Verfüllung und die damit
verbundene Errichtung der Forststraße seien damit in unzulässiger
Weise erfolgt. Sowohl die Erhebungen des Forstaufsichtsdienstes als auch
die Ermittlungen des Zollamtes Graz ließen im Zusammenhang mit dem
vorhandenen Fotomaterial unzweifelhaft erkennen, dass wesentlich mehr als die
erklärte Menge geschüttet worden sei. Es sei im Rahmen der freien
Beweiswürdigung im Sinne des § 167 BAO von einer Schüttmenge
von 848 Tonnen auszugehen gewesen. Zum Bescheid des UVS vom
25. Juli 2008 sei festzustellen, dass das Verwaltungsstrafverfahren
gegen den Bf zwar eingestellt worden sei, jedoch habe der UVS ausgeführt,
die dem Bf angelastete Verwaltungsübertretung habe trotz des Vorliegens von
gewissen Verdachtsmomenten nicht einwandfrei erwiesen werden können.
Aufgrund anders gearteter Beweisregeln sei die Abgabenbehörden an
freisprechende Urteile eines Strafgerichtes oder einer
Verwaltungsstrafbehörde nicht gebunden. Aufgrund der nach
Auffassung des Zollamtes Graz eindeutigen Akten- und Sachlage sei daher davon
auszugehen, der Unabhängige Finanzsenat werde der Beschwerde in der
Hauptsache selbst nicht Folge geben.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
21. Jänner 2009. Der Bf wendet darin im Wesentlichen ein, die
Rechtsansicht des Zollamtes Graz, es sei nach der eindeutigen Akten- und
Sachlage davon auszugehen, der Unabhängige Finanzsenat werde der Beschwerde
in der Hauptsache selbst nicht Folge geben, sei nicht richtig. Es sei
zwar richtig, dass in Aussetzungsverfahren die Berufungsentscheidung in der
Hauptsache selbst nicht vorweg zu nehmen ist, sondern seien lediglich die
Erfolgsaussichten der anhängigen Beschwerde anhand des
Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Das Zollamt Graz habe die Erfolgsaussichten
aber nicht richtig beurteilt, das Beschwerdevorbringen nicht gehörig
gewürdigt. Es habe in seiner Entscheidung die Berufung des Herrn
Ing. A gegen das Straferkenntnis nur so weit berücksichtigt, als es
diese insbesondere auf jenes Berufungsvorbringen stützte, wonach über
Ersuchen des Grundeigentümers der verfahrensgegenständliche Hohlweg
mit mineralischem Bauschutt aufgefüllt, planiert und abgewalzt worden sei.
Es sei jedoch nicht nachvollzieh- und begründbar, warum die belangte
Behörde nicht auch auf das weitere Berufungsvorbringen betreffend die
geschüttete Menge - sohin auf die von Herrn Ing. A zugegebenen
107 Tonnen geschütteten Materials bzw. auf die vom Masseverwalter
angegebenen 199 Tonnen - näher eingegangen sei bzw. warum sie diese
Mengen ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe. Die belangte
Behörde habe nur gegen ihn sprechende Argumente herangezogen, jene
Argumente, die für ihn sprechen, jedoch unberücksichtigt gelassen. Die
Begründung, dass auch Fotomaterial betreffend die geschüttete Menge
vorhanden sei und jedenfalls von einer Schüttmenge von 848 Tonnen
auszugehen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen
hinsichtlich einer Schätzung seien nicht gegeben. Er habe eine Skizze samt
Abmessungen betreffend den gegenständlichen Weg zur Vorlage gebracht, diese
sei jedoch nicht berücksichtigt worden bzw. sei dem Bf vorgehalten worden,
er sei seiner Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Bau- und
Anlagenbehörde habe eine Länge von rund 50 m und eine Breite von
bis zu 6 m ermittelt. Warum die Finanzbehörde von einer Länge von
bis zu 90 m ausgegangen sei, könne er nicht nachvollziehen.
Hinsichtlich seiner Angaben müsse ausdrücklich auf seine
Vernehmung im Zuge des Verfahrens vor der Bau- und Anlagenbehörde verwiesen
werden. Dort habe er angegeben, dass ihm nicht bewusst und auch nicht von ihm
beabsichtigt gewesen sei, dass derartiges (verunreinigtes) Material aufgebracht
wird. Das Verfahren vor dem UVS habe ergeben, dass er vor der
gegenständlichen Ablagerung von unsortiertem Bauschutt keinen Kontakt zu
Herrn Ing. A gehabt habe. Herr Ing. A habe keinesfalls über
seinen oder den Auftrag seiner Gattin im Bereich der Tatörtlichkeit
Bauschutt aufgefüllt, planiert und abgewalzt. Das Verfahren vor dem UVS
habe ebenfalls ergeben, dass er als Antragsteller nach Kenntniserlangen des
gegenständlichen Sachverhaltes mit Herrn Ing. A Kontakt aufgenommen,
da er vermutet habe, die Schüttungen seinen in der Verantwortung der Firma
A geschehen. Er habe Herrn Ing. A darauf verwiesen, der Bauschutt
müsse über Auftrag der Behörde entfernt werden. Herr Ing. A
habe ausgeführt, er werde die Sache schon in Ordnung bringen. Er habe fast
wöchentlich bei Herrn Ing. A nachgefragt und stets darauf verwiesen,
dass noch nichts passiert sei, er sei aber immer weiter vertröstet worden.
Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem UVS sei insbesondere zu
beachten, dass der zuständige Verhandlungsleiter sich einen unmittelbaren
Eindruck von den Angaben des Antragstellers habe machen können, weshalb der
UVS auch zur Feststellung gelangt sei, es habe nicht bewiesen werden
können, dass die Schüttungen in seinem Auftrag oder im Auftrag seiner
Frau erfolgt seien und auch nicht nachweislich von den Grundeigentümern,
dem Antragsteller und seiner Gattin mit seinem und deren Wissen und Willen
geduldet worden seien. Es habe weder eine diesbezügliche Bestellung, noch
eine Vertragsbeziehung zwischen den Grundeigentümern und Herrn Ing. A
gegeben. All diese Ausführungen aus dem Verfahren betreffend dem
Vorwurf der Waldverwüstung gegen ihn habe das Zollamt Graz nicht
gehörig berücksichtigt, mag es auch darauf verweisen, dass
Abgabenbehörden an freisprechende Urteile einer Strafgerichts- oder einer
Verwaltungsstrafbehörde nicht gebunden sind. Tatsache sei, dass der UVS zum
Ergebnis gekommen ist, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Bf und Herrn
Ing. A nicht habe festgestellt werden können. Wenn das Zollamt
Graz auf einen Aktenvermerk vom 11. Oktober 2007 verweist, so sei
dessen Beweiskraft keinesfalls mit dem Beweiswert seiner vor dem UVS unmittelbar
erfolgten Einvernahme vergleichbar. Auch im gegenständlichen
Verfahren habe er stets vorgebracht, nichts veranlasst oder geduldet zu haben.
Damit könne er, wenn er nichts veranlasst und geduldet habe, auch nicht
Beitragsschuldner sein. Zusammengefasst zeige sich, dass bei
entsprechender Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse und beantragten
Beweismittel - die diesbezüglichen Anträge würden
ausdrücklich aufrecht belassen - die Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Hauptsache entgegen der Ansicht des Zollamtes Graz sehr wohl Erfolg
versprechend seien. Der Bf hat beantragt, der Beschwerde Folge zu geben,
die Berufungsvorentscheidung ersatzlos zu beheben und eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen.
In der mündlichen Verhandlung vom
31. März 2009 wurde vor allem geklärt, dass mit dem Hinweis
in der Berufungsvorentscheidung auf den Aktenvermerk vom
11. Oktober 2007 ein Hinweis auf die von der Bau- und
Anlagenbehörde aufgenommene Niederschrift vom 11. Oktober 2007
gemeint ist. Der Bf hat bestätigt, im Anbringen vom
8. August 2008 seien tatsächlich zwei Anträge auf Aussetzung
des Altlastenbeitrages gemeint; einerseits der Antrag auf Aussetzung der
aufgrund der Berufungsvorentscheidung vorgeschriebenen Abgabenbeträge;
andererseits der Antrag auf Aussetzung der mit Erstbescheid vorgeschriebenen
Beiträge, hier jedoch nur die durch Berufungsvorentscheidung reduzierten
Abgabenbeträge. Dem hat das Zollamt Graz im Wesentlichen entgegen
gehalten, dass der Inhalt des Anbringens vom 8. August 2008 auch eine
andere Auslegung zulassen würde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den §§ 85a bis 85e des ZollR-DG wurde in
Durchführung des Art. 245 Zollkodex ein den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Das
Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe wurde durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, in das
Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat eingegliedert.
Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung ist das
Rechtsbehelfsverfahren aber nicht nur im Geltungsbereich des Zollrechtes
anzuwenden, sondern gemäß
§ 85f ZollR-DG darüber
hinaus auch in allen anderen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der
Zollbehörden, so zB auch auf dem Gebiet des Altlastenbeitrages.
Zu beachten ist weiters, dass die Regelungen der
§§ 85a bis 85f ZollR-DG als leges speciales den Regelungen der
BAO vorgehen.
Damit steht gemäß
§ 85a Abs. 1
Z. 1 iVm § 85f ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe die
Berufung gegen Entscheidungen von Zollämtern auch in Angelegenheiten des
Altlastenbeitrages zu.
Gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG haben
Zollämter (als Berufungsbehörde der ersten Stufe) über Berufungen
mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG ist
gegen Berufungsvorentscheidungen durch die Berufungsbehörde der ersten
Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den Unabhängigen
Finanzsenat zulässig.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass auf einer
ersten Rechtsbehelfsstufe (d.h. gegen ein Tun oder Unterlassen einer funktionell
als erste Instanz tätig gewordenen Zollbehörde) in Verfahren vor
Zollbehörden der Rechtsbehelf der Berufung erhoben werden kann. Über
Berufungen entscheidet das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung funktionell als
Berufungsbehörde der ersten Stufe. Gegen Berufungsvorentscheidungen (Sache
des Beschwerdeverfahrens ist die im Rechtsbestand verbliebene
Berufungsvorentscheidung als Erledigung einer Berufung) kann mit einer
Beschwerde der Rechtsbehelf der zweiten Stufe an den Unabhängigen
Finanzsenat (als Berufungsbehörde der zweiten Stufe) eingelegt werden.
Dabei verbleibt die Berufungsvorentscheidung als Erledigung der Berufung im
Rechtsbestand.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung sind nach
§ 212a BAO antragsgebunden. Dabei gilt es im Hinblick auf den
zweistufigen Rechtszug zu beachten, dass Anträge auf Aussetzung der
Einhebung im Sinne von § 212a BAO von der Erledigung einer Berufung /
der Erledigung einer Beschwerde abhängen müssen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer (durch Zollbehörden zu erhebenden) Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (Beschwerde)
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem keine Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
(Erledigung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung oder Erledigung der
Beschwerde durch Berufungsentscheidung) ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung
(Beschwerde) die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. ist
die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. können
Anträge auf Aussetzung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt
werden.
In Verfahren vor Zollbehörden können
antragsberechtigte Abgabepflichtige in sinngemäßer Anwendung des
Abs. 3 Aussetzungsanträge damit einerseits frühestens mit dem
Einbringen einer Berufung gegen einen Bescheid oder dem Einbringen einer
Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung und spätestens bis zur
Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung oder der Erledigung der
Beschwerde mit Berufungsentscheidung einbringen. Danach eingebrachte
Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Anders als
Finanzbehörden in Steuerverfahren haben Zollbehörden bei den
Antragsvoraussetzungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung daher auf
den Beginn und das Ende des "jeweils maßgebenden Zeitraumes" zu achten.
Dies kann der Zeitraum zwischen dem Einlegen der Berufung und dem Ergehen der
Berufungsvorentscheidung oder der Zeitraum zwischen dem Einlegen der Beschwerde
und dem Ergehen der Berufungsentscheidung sein.
Gemäß Abs. 5 besteht die Wirkung einer
Aussetzung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Da die Verfahrensvorschriften der §§ 85a bis
85e ZollR-DG einen Vorlageantrag, der - wie im Steuerbereich - zur
Folge hätte, dass die Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand tritt,
nicht kennen, ist die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO daher mit
der Maßgabe anzuwenden, dass nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung
eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung der mit
"Berufungsvorentscheidung vorgeschriebenen Abgaben für den Zeitraum vom
Einbringen einer Beschwerde bis zur die Beschwerde erledigenden
Berufungsentscheidung" möglich ist.
Nach Lage der Akten - dies wurde vom Bf in der
mündlichen Verhandlung bestätigt - hat er in seiner Eingabe vom
8. August 2008 - den Antrag gestellt, er begehre die
Aussetzung der Einhebung des ihm vorgeschriebenen Betrages an Abgaben in der
Höhe von € 7.055,36 aufgrund der Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Graz vom 3. Juli 2008, Zl. 700000/c/2008; und -
darüber hinaus den Antrag gestellt, er begehre die Aussetzung der Einhebung
der vorgeschriebenen Abgabenbeträge bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die vom Antragsteller eingebrachte Berufung gegen den
Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. Februar 2008,
Zl. 700000/d/2007.
Das Zollamt Graz hat sich im Hinblick auf den zuletzt
angeführten Antrag in seinem Bescheid vom 28. November 2008 in
die Sache eingelassen. Es hat im Spruch des Bescheides in verständiger
Bewertung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag vom
8. August 2008 betreffend die Aussetzung der Einhebung der dem Bf mit
Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. Februar 2008,
Zl. 700000/d/2007, vorgeschriebenen Abgaben werde gemäß
§ 212a BAO abgewiesen.
Das Zollamt Graz hat sich im Bescheid mit dem Antrag des Bf
vom 8. August 2008 beschäftigt, der Abgaben betroffen hat, deren
Höhe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr von der Erledigung einer
Berufung abhängig war. Die gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom
28. Februar 2008, Zl. 700000/d/2007, in der Hauptsache
eingebrachte Berufung vom 31. März 2008 (Beginn des Zeitraumes
für eine Antragstellung der mit dem Erstbescheid vorgeschriebenen Abgaben)
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2008 (Ende des
Zeitraumes), Zl. 700000/c/2008, erledigt
Da das Zollamt Graz den Antrag des Bf vom
8. August 2008, die Aussetzung der Einhebung der mit Erstbescheid vom
28. Februar 2008, Zl. 700000/d/2007, vorgeschriebenen
Abgabenbeträge nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es
seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit belastet.
Graz, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85d ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85e ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Aussetzung der EinhebungAntragVoraussetzungenZollverfahrenzweistufiger Rechtszugjeweils maßgebender ZeitraumBerufungBeschwerdeRechtsvereinheitlichungRechtsbehelfsverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z3K/09
- Stammnummer
- 40190
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF