Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4091-W/08
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4091-W/08vom 01.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ES, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des DP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 25. September 2008 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 6.474,46 anstatt € 6.553,19
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 25. September 2009 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Masseverwalter im Konkurs über
das Vermögen des Gemeinschuldners (Gs.) DiP als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 6.553,19 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Gs. Geschäftsführer der P-GmbH
gewesen sei. Er habe über seine steuerliche Vertretung fristgerecht alle
erforderlichen Umsatzsteuererklärungen wie auch die Bilanzen und die
Jahresabschlüsse der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt.
Darüber hinaus habe der Gs, soweit es die
Liquidität des Unternehmens zugelassen habe, auch die erklärten
Steuern zur Überweisung gebracht. Ab Juni 2007 sei es dem Gs. aus
Liquiditätsgründen nicht mehr möglich gewesen, Zahlungen an
irgendwelche Gläubiger zu leisten, auch nicht an die Abgabenbehörde,
da die Gesellschaft Forderungsausfälle erlitten habe, weil gelegte
Rechnungen durch Kunden der Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Dieses
Liquiditätsproblem habe in weiterer Folge nicht behoben werden können,
sodass der Gs. in der ersten Novemberwoche 2007 beim G den Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens habe stellen müssen. Der Konkursantrag
über die GmbH sei in weiterer Folge mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen worden.
Im Sinne des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung
wäre der Gs. auch nicht befugt gewesen, ausschließlich die
Forderungen der Abgabenbehörde zu befriedigen, wenn dies die
Liquidität des Unternehmens zugelassen hätte, was aber ohnehin nicht
der Fall gewesen sei. Den Gs. treffe daher kein Verschulden daran, dass die
nunmehr von ihm persönlich geforderten Abgaben nicht abgeführt worden
seien. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides
gemäß
§ 9 BAO lägen daher nicht vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008 als unbegründet
ab.
Mit der am 31. Oktober 2008 beim Finanzamt
eingelangten Eingabe beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Gs. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch seit 19. Oktober 1999 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer und seit
27. Dezember 2007 als Liquidator der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2004,
2003/13/0153) auf Grund der Abweisung des Konkursantrages über deren
Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Gs vom
1/7 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Diese den Vertreter treffende qualifizierte
Mitwirkungspflicht kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) freilich nicht so aufgefasst werden, dass die
Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Die
Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde dann nicht von ihrer
Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der
Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen
konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt.
Dass der Gesellschaft für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. mit dem Hinweis auf erlittene Forderungsausfälle
ab Juni 2007 behauptet. Mangels Präzisierung des Vorbringens und
Darlegung der zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen
Abgaben zur Verfügung gestandenen liquiden Geldmittel und Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, auf Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Februar 2009 wurde die
Zahlungsunfähigkeit mit der bloßen Behauptung nicht schlüssig
dargelegt, zumal sich auch wegen der zwischen den Fälligkeitstagen der
haftungsgegenständlichen Abgaben und dem Beschluss auf Konkursabweisung
verstrichenen Zeitspanne (vgl. VwGH 22.2.1991, 89/17/0244) aus dem
Akteninhalt keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel
ergeben.
Mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren vollständiger Entrichtung - was der Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können - und mangels Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel
konnten dem Gs. nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die - bis 16. November 2007 fälligen -
uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben werden.
Zufolge Abweisung des Konkursantrages über das
Vermögen der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens
mit Beschluss des Gs vom 1/7 ergeben sich aus der Aktenlage deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Entrichtung der am
9. Jänner 2008 fällig gewordenen Pfändungsgebühr
in Höhe von € 78,18 samt Barauslagenersatz in Höhe von
€ 0,55, daher war der Berufung mangels entgegenstehender
Feststellungen hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Gs.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Gs. als Haftungspflichtiger für die laut Rückstandsaufgliederung vom
1. April 2009 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 6.474,46 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 1.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitMasseverwalterschuldhafte Pflichtverletzungqualifizierte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4091-W/08
- Stammnummer
- 40169
- Gültig
- 01.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF