Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1501-W/05
Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1501-W/05vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Oktober 2004,
Steuernummer, betreffend die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7.7./14.8.
2003 hat die Berufungswerberin (Bw) die Liegenschaft EZ x, GSt-Nr y,
Grundtücksadresse um den Kaufpreis von 1.320.000,- Euro erworben. Für
diesen Erwerbsvorgang wurde mit Bescheid vom 28. 1. 2004 Grunderwerbsteuer in
Höhe von 46.200,- Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15. 3. 2004
beantragte die Bw die Stundung der fälligen Grunderwerbsteuer. Mit Bescheid
vom 19. 3. 2004 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen. Der dagegen
erhobene Einspruch wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 21. 4. 2004
abgewiesen.
Mit Bescheid vom 13. 4. 2004
wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 924,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. 5. 2004 wiederum als unbegründet
abgewiesen wurde. Die Bw hatte eingewendet, es habe eine Fristverlängerung
zur Erfüllung des Kaufvertrages gegeben. Das Finanzamt hielt in seiner
Berufungsvorentscheidung entgegen, die mit Bescheid vom 28.1. 2004
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer sei am 4. 3. 2004 fällig gewesen. Werde
eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so
entstehe mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages. Um Säumnisfolgen zu vermeiden wäre ein
Stundungsantrag bis spätestens zum Fälligkeitstag einzubringen
gewesen. Da die Bw dies verabsäumt habe und erst am 15.3.2004 um Stundung
angesucht habe, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht. Ergänzend teilte
das Finanzamt mit, dass bezüglich einer Klärung der Rechtswirksamkeit
des Kaufvertrages und der damit verbundenen Steuervorschreibung ein
Rechtsmittelverfahren anzustrengen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 9. 7. 2004
wurde ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 462,00 Euro
festgesetzt.
Gegenstand vorliegenden
Verfahrens ist nunmehr der Bescheid über die Festsetzung eines dritten
Säumniszuschlages vom 11.10.2004, wogegen mit Schreiben vom 16.11.2004
Berufung eingebracht wurde. In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
10.1. 2005 stellte das Finanzamt fest, ein dritter Säumniszuschlag sei
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet sei. Das Zahlungserleichterungsansuchen der Bw
vom 15.3.2004 sei abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.4.2004 abgewiesen worden. Da bereits das
Ansuchen vom 15.3.2004 verspätet eingebracht worden sei, sei die Abgabe
unverzüglich zu entrichten gewesen. Da bis dato keine Einzahlung erfolgt
sei, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§217 BAO idF BGBl. I Nr.
71/2003 lautet:
(1) Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§3 Abs.2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge
sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn
des §212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§231 ausgesetzt ist.
Der Säumniszuschlages ist
eine objektive Säumnisfolge und setzt kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus (VwGH 18.10.1999, 98/17/0139). Die Gründe die zum
Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054).
Der dritte Säumniszuschlag
ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach
Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird. Dies gilt
unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung des
zweiten Säumniszuschlages (Ritz, Kommentar zur BAO, §217, Tz 12). Dies
trifft auf gegenständlichen Fall zu.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1501-W/05
- Stammnummer
- 40163
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF