Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/02
Schmuggel einer Uhr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine in Ungarn gekaufte und anschließend nach Österreich verbrachte Uhr im Wert von ATS 115.000,--, der sohin die Freigrenze für abgabenfreie Waren überschreitet, war auch im Jahre 1993 stellungs- und eingangsabgepflichtig, selbst wenn diese als Geschenk übergeben werden sollte. Bei vorsätzlich nicht erfolgter Stellung liegt ein Schmuggel gem. § 35 Abs.1 FinStrG vor.
Bei der Übergabe einer ausländischen Uhr als Weihnachtsgeschenk im familiären Kreis ist es dem Geschenknehmer nicht zumutbar, sich nach allfälliger Verzollung der Uhr zu erkundigen. Wenn die Uhr durch den Geschenkgeber geschmuggelt wurde und nicht offensichtliche Hinweise für den Schmuggel bestehen, ist dem als Verfallsbeteiligten zugezogenen Geschenknehmer ein Vorwurf i.S.d. § 17 Abs. 3 lit b FinStrG nicht anzulasten. Es ist daher beim Schmuggler an Stelle des nicht durchsetzbaren Verfalls ein Wertersatz gemäß 19 Abs. 1lit b festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Schönauer
Roland, am 8. Mai 2003 in der Finanzstrafsache gegen die Beschuldigte, Frau Bw.
und des Nebenbeteiligten, Herrn NB., beide, vertreten durch Dr. Werner Zach,
über die Berufungen vom 3. Oktober 2001 gegen das Erkenntnis des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 31. August 2001,
dieses vertreten durch Oberrat Harald Vollmer, wegen der §§ 35 Abs.1
und 4, 17 und 185 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) idF 1993, zu Recht
erkannt:
Der
Berufung der Frau Bw. wird
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
teilweise stattgegeben und das
angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch wie folgt
abgeändert: Frau Bw. ist schuldig, sie hat im Dezember 1993
anlässlich ihrer Einreise nach Österreich eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich 1 Stück Herrenarmbanduhr der
Marke Rolex Oyster Perpetual, Ref.Nr. N., vorsätzlich unter Verletzung
einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren
entzogen. Sie hat dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1
a.F. FinStrG begangen.
Gemäß
§ 35 Abs.4
FinstrG wird über sie eine Geldstrafe in Höhe von
880,- ( achthundertachtzig )
€
verhängt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
4 ( vier ) Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 19 Abs.1
lit.b FinStrG wird in Anerkennung des Eigentumsrechts des NB. an der o.a.
Herrenarmbanduhr der gemäß
§ 17 FinStrG ausgesprochene Verfall
aufgehoben und gemäß
§ 161 Abs. 2 und 19 Abs.5 FinstrG über
die Bw. eine teilweise Wertersatzstrafe in Höhe von
5.750,- (
fünftausendsiebenhundertfünfzig ) € verhängt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 ( sechs )
Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG hat die Bw. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe
von 88,- ( achtundachtzig ) €
und die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zu ersetzen.
Der zugleich eingebrachten
Berufung des NB. gegen den Ausspruch,
dass er den Verfall der o.a. Herrenarmbanduhr gegen sich gelten zu lassen hat,
wird gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG durch die Aufhebung des
Verfallsausspruches
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis erkannte das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Berufungswerberin,
Frau Bw., wegen des Schmuggels einer Herrenarmbanduhr der Marke Rolex Oyster
Perpetual, Ref.Nr. N., anlässlich ihrer Einreise nach Österreich im
Dezember 1993 gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG (i.d.F. 1993 ) für
schuldig.
Gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG wurde über
sie eine Geldstrafe in Höhe von 15.000,- ATS ( = 1090,09 € )
verhängt, für den Nichteinbringungsfall gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 17 FinStrG iVm § 35 Abs.4
wurde auf Verfall der Herrenarmbanduhr erkannt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurde ein Kostenersatz
in Höhe von 1.500,- ATS ( = 109,01 € ) auferlegt.
Weiters wurde im Erkenntnis normiert, dass der
Verfallsbeteiligte NB. den Verfall der Herrenarmbanduhr gegen sich gelten lassen
muss.
Dagegen brachten Bw. und NB., beide nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Zach, mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung ein, mit der das Erkenntnis in vollem Umfang
angefochten wurde. Betreffend Frau Bw. wurde geltend gemacht, dass sie bei der
unbestrittenerweise in Budapest gekauften und ihrem Sohn in Österreich
geschenkten Uhr nicht erkennen konnte, dass die Uhr deklarierungspflichtig war.
Weder aufgrund ihrer "bisherigen Erfahrung" noch aufgrund des Kaufpreises der
Uhr hätte sie die Erklärungspflicht ( anlässlich der Einbringung
der Uhr nach Österreich ) erkennen können, weshalb es an der
subjektiven Tatseite des Schmuggels mangle. Ebenso fehle aufgrund der Aktenlage
bei NB. die subjektive Tatseite des Finanzvergehens.
Beantragt wurde, gegen Bw. und NB. aufgrund der geringen
Schuld und des unbeachtlichen Schadens das Finanzstrafverfahren einzustellen, in
eventu die Erkenntnisse aufzuheben und an die Erstinstanz zur
Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, auf jeden Fall aber die
über die Bw. verhängten Vermögensstrafen wesentlich
herabzusetzen.
Der unabhängige Finanzsenat hat als
Finanzstrafbehörde 2. Instanz über die vorliegenden Berufungen erwogen
:
Gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG ( i.d.F. 1993/94 )
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder
Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. (Die Textierung des § 35
Abs.1 hat sich seither mehrmals verändert, würde aber in der
späteren Fassung auf den vorliegenden Fall angewandt zu keinem anderen
finanzstrafrechtlichen Ergebnis führen, sodass gemäß
§ 4
Abs.2 FinStrG die alte Fassung anzuwenden ist ).
Gemäß
§ 8 Abs.1 leg.cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 23 Abs.1 leg.cit. ist die Schuld
des Täters Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß
§ 23 Abs.2 leg.cit. sind bei
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
Gemäß
§ 23 Abs.3 leg.cit. sind bei
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsgähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 35 Abs.4 leg.cit. wird der
Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden
Abgabenbetrages geahndet. Neben der der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.
Gemäß
§ 17 Abs.2 i.V.m. § 35 Abs.4
leg.cit. unterliegen Sachen dem Verfall, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde. Gemäß
§ 17 Abs. 3 leg.cit. haben andere
Personen, die Eigentümer des Tatgegenstandes ( des Schmuggels ) sind, den
Verfall gegen sich gelten zu lassen, wenn ihnen vorzuwerfen ist, dass
sie
a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen
haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde,
oder
b) beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall
begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit
nicht kannten....
Gemäß
§ 19 Abs.2 lit b FinStrG ist auf die
Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt
wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt
wird.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 4.Oktober 1994 reiste der rumänische
Staatsbürger NB. über das Zollamt Flughafen Wien nach Österreich
ein und durchschritt den sogenannten "Grünkanal". Bei einer Revision wurde
in seinem Handgepäck unter anderem die im Spruch angeführte
Herrenarmbanduhr der Marke Rolex Oyster Perpetual vorgefunden. Zur Herkunft der
Uhr befragt, erklärte er, sie sei von seiner in Rumänien lebenden
Mutter Bw. in Budapest gekauft, danach nach Österreich verbracht und ihm
hier geschenkt worden.
Die Uhr wurde wegen des Verdachts,Tatgegenstand eines
Finanzvergehens zu sein, gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt.
Mit Schriftsatz vom 29.November 1994 legte NB. die von
einem rumänischen Staatsnotar beglaubigte Übersetzung einer
Erklärung seiner Mutter vom 24. November 1994 vor, in der sie angibt, sie
habe ihrem in Wien wohnhaften Sohn die Uhr der Marke Rolex Oyster Perpetual, die
sie in Budapest im November 1993 gekauft hatte, zum Weihnachtsgeschenk gemacht.
Im Übrigen sei sie Inhaberin mehrerer Import-Export - Gesellschaften
und mehrfache Grundbesitzerin.
Von der durch die Behörde eingeräumten
Möglichkeit, sich zu dem finanzstrafrechtlichen Verdacht niederschriftlich
zu äußern, machten die Parteien keinen Gebrauch bzw. wurde von beiden
im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Festhalten am bisherigen Vorbringen auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 125 Abs.3
FinStrG verzichtet.
Ein Antrag des NB. vom 4. November 1994 auf Aufhebung der
Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Uhr wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 22. November 1994 abgewiesen, ebenso die dagegen an die
Finanzlandesdirektion gerichtete Beschwerde mit deren Entscheidung vom 5. April
1995.
Eine Nachfrage des Hauptzollamtes bei der Firma Rolex/Genf
ergab, dass die gegenständliche Uhr im Oktober 1991 an deren Filiale in
Paris ausgeliefert worden war. Der Zollwert der Uhr wurde in einem Gutachten des
Dorotheums vom 13. Dezember 1994 mit 115.000,- ATS beziffert. Auf dieser Basis
ergeben sich die Eingangsabgaben mit 28.865,- ATS ( Zoll 4.600,- ATS,
Einfuhrumsatzsteuer 23.920,- ATS, Außenhandelsförderungsbeitrag 345,-
ATS ).
Aufgrund der Verfahrensergebnisse wurden mit Erkenntnis des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 31. August 2001
die o.a. Strafen verhängt. Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz sah es
aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Bw. und NB. als erwiesen an,
dass die Uhr Ende 1993 von Bw. in Ungarn gekauft worden war und dann in
Österreich ihrem Sohn als Weihnachtsgeschenk übergeben worden war. Bw.
hatte während des Verfahrens niemals durch entsprechende Belege die
Verzollung der Uhr nachgewiesen bzw. eine solche auch nur behauptet. Das Zollamt
ging daher in seiner Würdigung von einer zollunredlichen Einbringung der
Uhr und aufgrund der kaufmännischen Tätigkeiten der Bw. davon aus,
dass ihr klar gewesen ist, eine solche Uhr von beträchtlichem Wert
verzollen zu müssen.
Die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde 1.
Instanz ist schlüssig und steht mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens in Einklang. Einerseits handelt es sich unbestrittenerweise um eine
ausländische Ware, die in Österreich geschenkt wurde. Von einer
notwendigerweise dazwischen erfolgten Verzollung war seitens Bw. niemals die
Rede. Es gelangt auch die Finanzstrafbehörde 2. Instanz in freier
Beweiswürdigung dieses Verhaltens zum Ergebnis, dass eine Verzollung nicht
erfolgt ist. Denn es wäre ein Leichtes und aus der Sicht einer in
Schmuggelverdacht stehenden Person logisch, durch Vorlage entsprechender Belege
ungerechtfertigte Schuldzuweisungen von sich zu weisen. Auch
höchstgerichtliche Judikatur gesteht es der Behörde zu, die
Nichterbringung von Angaben zur Lösung der Tatfrage seitens eines
Beschuldigten zu würdigen ( z.B. OGH, 9 Os 98/85, 13 Os 31/86, 13 Os 61/86
).
Es muss auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden,
dass eine derartige Ware mit einem beträchtlichem, die Reisefreigrenze weit
überschreitenden Wert, auch wenn sie als Geschenk gedacht ist,
anlässlich der Verbringung ins Zollgebiet zu deklarieren und zu verzollen
ist. Umso mehr muss solche Kenntnis bei Personen, die eine kaufmännische
Tätigkeit ausüben, als bekannt vorausgesetzt werden. Die objektive und
subjektive Tatseite des Finanzvergehens des Schmuggels war somit bei Frau Bw.
verwirklicht. In Hinblick auf die Höhe der nicht bezahlten Eingangsabgaben
in Höhe von 28.865,- ATS kann keineswegs von einem geringen Schaden und
einer geringen Schuld, wie in der Berufungsschrift argumentiert wird, gesprochen
werden.
Die Erstinstanz hat im Erkenntnis eine Geldstrafe von
15.000.- ATS verhängt, das entspricht bei einer sich gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG ergebenden Höchststrafe im Ausmaß des
Zweifachen der Eingangsabgaben, nämlich 57.730,- ATS, etwa 26 % des
Strafrahmens. Es wurden dabei gemäß
§ 23 Abs.2 u.3 FinStrG
berücksichtigt die von der Beschuldigten Bw. dargelegten persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse, als Milderungsgründe die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Tat schon
längere Zeit zurücklag und die Beschuldigte sich seitdem wohlverhalten
hat ( § 34 Abs.1 Z.18 StGB iVm § 23 Abs.2 FinStrG ). Erschwerungsgrund
wurde keiner erblickt. Zieht man als zusätzlichen Milderungsgrund die nicht
ausschließlich von der Beschuldigten zu vertretende lange Verfahrensdauer
heran ( § 34 Abs.2 StGB ), erscheint die nunmehr um rund ein Fünftel
herabgesetzte Geldstrafe tat- und täteradäquat. Die gemäß
§ 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe sowie der
Pauschalkostenersatz gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a waren in
entsprechender Relation zu verringern.
Da dem Geschenknehmer NB. ein finanzstrafrechtlicher
Vorwurf im Sinn des § 17 Abs. 3 FinStrG nicht zu machen ist - s.u.
die ihn betreffenden Begründungsausführungen - war der
Verfallsausspruch des Erkenntnisses in Berücksichtigung von dessen Eigentum
an der Uhr aufzuheben. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit.b war statt des
Verfalls über Bw. die Strafe des Wertersatzes zu verhängen. Der
Wertersatz in Höhe des gemeinen Wertes des Tatgegenstandes zum Zeitpunkt
der Tatbegehung ( Abs.3 ) berechnet sich in üblicher und
höchstgerichtlich anerkannter Judikatur ( z.B. VWGH 2001/16/0296, OGH 13 Os
178/86 ) in der Weise, dass zum Zollwert die Eingangsabgaben addiert werden und
dem so erhaltenen Wert unter Berücksichtigung einer Handelsspanne 10 %
hinzugerechnet werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher 158.251,50 ATS ( =
115.000,- + 28.865,- + 10 % ) bzw. 11.500,59 €. Unter Anwendung von §
19 Abs. 5 FinStrG erachtet es die Rechtsmittelbehörde - wiederum
unter Berücksichtigung obiger Strafzumessungsgründe - für
angemessen, den Wertersatz nur teilweise, nämlich in halber Höhe
aufzuerlegen. Gemäß
§ 20 FinStrG war für den
Nichteinbringungsfall des Wertersatzes die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Es wurde dabei herangezogen der Umrechnungsschlüssel bei der
Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe ( 1 Tag entspricht 220,- € )
und die Proportion, dass die Berechnungsgrundlage für den Wertersatz (
gemeiner Wert der Ware ) ca. fünfeinhalbmal so hoch wie für die
Geldstrafe (Abgabenbetrag ) ist.
Bezüglich NB. ist festzustellen, dass er durch die
Schenkung der Uhr zu deren Eigentümer wurde und gemäß
§ 17
Abs.3 FinStrG einen Verfallsausspruch gegen sich gelten lassen muss, wenn auf
ihn eine der o.a Voraussetzungen a) oder b) dieser Bestimmung zutrifft. Diese
subjektive Verfallsvoraussetzung bleibt zu prüfen.
Eine Beteiligung des NB. an dem von seiner Mutter gesetzten
Schmuggel ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er auch nicht als
Beschuldigter des Schmuggels, sondern als Nebenbeteiligter gemäß
§ 76 lit.a FinStrG in Hinblick auf die für Verfallen zu
erklärende Uhr dem Verfahren beigezogen wurde. Bezüglich des
Tatbestandes b) hält die Berufungsbehörde dem Verfallsbeteiligten
zugute, dass ihm aufgrund der Aktenlage nicht vorgehalten werden kann, von dem
vorangehenden Schmuggel gewusst zu haben, ihm aber als Geschenknehmer auch nicht
zumutbar ist, sich nach allfälliger Verzollung des Geschenks zu erkundigen.
Auch das im Erkenntnis angezogene Argument, dass sich NB., der Inhaber eines
Import - Export - Betriebes ist und dem die ausländische
Provenienz der Uhr bekannt war, über zollrechtliche Belange Gedanken
gemacht haben müsste, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
Rein gedankliche Vorgänge sind einer rechtlichen bzw. Beweiswürdigung
nicht zugänglich, wenn sie nicht durch konkrete Handlungen oder
Äußerungen manifest werden. Und dass er bei allenfalls angestellten
Überlegungen schließlich die Frage nach erfolgter Verzollung bzw. das
Abverlangen von Verzollungsbelegen, in denen auch der Wert der Uhr aufscheinen
würde, anstandshalber doch unterließ, ist ihm - wie schon
gesagt - zuzugestehen und schliesst auch die in § 17 Abs. 3 lit. b)
geforderte Verschuldensform der (groben) Fahrlässigkeit aus. Es war daher
spruchgemäß der Verfall aufzuheben und an seiner Stelle
gemäß
§ 19 Abs.1 lit.b der Bw. ein Wertersatz
aufzuerlegen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Wien zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/02
- Stammnummer
- 4014
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF