Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3053
Anlagenlieferung und Montageüberwachung durch ein österreichisches Anlagenbauunternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0763-IV/4/2009vom 24.03.2009
Wortlaut laut Findok
Hat ein österreichisches Anlagenbauunternehmen es übernommen, bei einem ukrainischen Bauprojekt die maschinelle Anlage zu liefern und deren Montage zu überwachen, dann liegt damit eine Mitwirkung an dem ukrainischen Bauprojekt vor, deren steuerliche Erfassbarkeit in der Ukraine nicht nach Artikel 5 Abs. 1, sondern nach Artikel 5 Abs. 3 DBA-Ukraine zu beurteilen ist. Österreich vertritt - in Übereinstimmung mit der auch von Deutschland vertretenen Ansicht - die Auffassung, dass Abs. 3 einen eigenständigen Tatbestand und keinen Unterfall zu Abs. 1 darstellt.
Die Ausübung einer Bauausführung oder Montage im Sinn von Artikel 5 Absatz 3 DBA-Ukraine setzt die Ausübung von Funktionen und damit eine physische Anwesenheit auf dem Baugelände (zumindest in Baugeländenähe) voraus. Im Stammhaus des österreichischen Anlagenbauunternehmens ausgeübte Funktionen (insb. das in Österreich erbrachte Engineering und die Beschaffung der Anlagenteile) berechtigen die Ukraine nicht, darauf entfallende Gewinnteile zu besteuern.
Beschränkt sich die physische Anwesenheit von Mitarbeitern des österreichischen Unternehmens vor Ort auf die bloße Montageüberwachung und dauert diese insgesamt nur 5 Monate, liegt keine betriebstättenbegründende Bau- oder Montagetätigkeit vor. Die Anlieferung der zu montierenden Bauteile (und die Übernahme durch lokale Unternehmen) führt für sich alleine betrachtet noch nicht zum Beginn des Fristenlaufes (BFH 21.04.1999, BStBl II 1999, 694).
Bauplanung (Engineering) zählt nach dem OECD-MA zur Mitwirkung an dem Bauprojekt, doch setzt auch diese eine Anwesenheit am Baugelände voraus (EAS 3042). Wird das Engineering für die zu montierenden Anlagenteile einem ukrainischen Subauftragnehmer übertragen, dann zählen seine Anwesenheitszeiten an dem Baugelände allerdings als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA).
Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 1 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- Art. 5 Abs. 3 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0763-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40096
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF