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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3053

Anlagenlieferung und Montageüberwachung durch ein österreichisches Anlagenbauunternehmen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0763-IV/4/2009vom 24.03.2009

Wortlaut laut Findok

Hat ein österreichisches Anlagenbauunternehmen es übernommen, bei einem ukrainischen Bauprojekt die maschinelle Anlage zu liefern und deren Montage zu überwachen, dann liegt damit eine Mitwirkung an dem ukrainischen Bauprojekt vor, deren steuerliche Erfassbarkeit in der Ukraine nicht nach Artikel 5 Abs. 1, sondern nach Artikel 5 Abs. 3 DBA-Ukraine zu beurteilen ist. Österreich vertritt - in Übereinstimmung mit der auch von Deutschland vertretenen Ansicht - die Auffassung, dass Abs. 3 einen eigenständigen Tatbestand und keinen Unterfall zu Abs. 1 darstellt. Die Ausübung einer Bauausführung oder Montage im Sinn von Artikel 5 Absatz 3 DBA-Ukraine setzt die Ausübung von Funktionen und damit eine physische Anwesenheit auf dem Baugelände (zumindest in Baugeländenähe) voraus. Im Stammhaus des österreichischen Anlagenbauunternehmens ausgeübte Funktionen (insb. das in Österreich erbrachte Engineering und die Beschaffung der Anlagenteile) berechtigen die Ukraine nicht, darauf entfallende Gewinnteile zu besteuern. Beschränkt sich die physische Anwesenheit von Mitarbeitern des österreichischen Unternehmens vor Ort auf die bloße Montageüberwachung und dauert diese insgesamt nur 5 Monate, liegt keine betriebstättenbegründende Bau- oder Montagetätigkeit vor. Die Anlieferung der zu montierenden Bauteile (und die Übernahme durch lokale Unternehmen) führt für sich alleine betrachtet noch nicht zum Beginn des Fristenlaufes (BFH 21.04.1999, BStBl II 1999, 694). Bauplanung (Engineering) zählt nach dem OECD-MA zur Mitwirkung an dem Bauprojekt, doch setzt auch diese eine Anwesenheit am Baugelände voraus (EAS 3042). Wird das Engineering für die zu montierenden Anlagenteile einem ukrainischen Subauftragnehmer übertragen, dann zählen seine Anwesenheitszeiten an dem Baugelände allerdings als Anwesenheitszeiten des Hauptauftragnehmers (Z 19 vorletzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA). Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2009

Normen und Schlagworte

BaubetriebstätteSubauftragnehmerBauüberwachungMontageBauplanungEngineering

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0763-IV/4/2009
Stammnummer
40096
Gültig
24.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF