Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0705-L/07
Erkennbarkeit der Absicht künftiger Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-L/07vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind keine nach außen ersichtlichen Vorbereitungshandlungen gesetzt worden, ist die Vorsteuer aus der Errichtung eines Einfamilienhauses, das auch betrieblichen Zwecken dienen soll, nicht abzugsfähig. Das gilt umsomehr, wenn die Familie das Haus mehr als ein halbes Jahr privat nützt, ohne dass eine Vermietung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SGF, vertreten durch SH, vom
10. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom
12. Dezember 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der GesbR fand im Jahr 2006 eine
Betriebsprüfung (BP) statt. Die BP stellte folgendes fest:
(a) Das Ehepaar S (SG und SF) habe im Jahr 2005 eine
Mitges. gegründet. Diese habe ein Einfamilienhaus (EFH) errichtet, mit der
Absicht, es zu vermieten. Die Vermietungsabsicht sei zu Prüfungsbeginn
nicht in einer nach außen hin erkennbaren Weise dokumentiert worden. Der
BP sei erläutert worden, der zukünftige Mieter sei das Unternehmen
SCS, welches wiederum das angemietete EFH an die Mitgesellschafter als
Dienstwohnung weitervermiete.
(b) Mietverträge seien im Zeitpunkt des
Prüfungsbeginnes - dem 11. Juni 2006 - noch nicht vorhanden gewesen.
Seit dem 26. April 2005 sei Frau SG an der Adresse des neu errichteten EFH
gemeldet, ihr Gatte SF seit dem 16. September 2005. Aus dem angeforderten
Belegwesen sei ersichtlich gewesen, dass im August 2005 Möbel geliefert
worden seien.
(c) Für das Veranlagungsjahr 2004 seien Vorsteuern in
Höhe von 17.934,21 € und für 2005 von 87.890,98 €
geltend gemacht worden. Für das erste Quartal 2006 habe man Vorsteuern im
Ausmaß von 3.043,30 € begehrt.
Mit Voranmeldung vom Juli 2006 sei eine Miete von netto
2.300,00 € dem Normalsteuersatz unterworfen worden, im August 2006
ebenfalls. Gleichzeitig habe man in der Voranmeldung vom August 2006 Vorsteuern
in Höhe von 4.132,30 € abgezogen. Das Ehepaar S (SF und SG)
entrichte ab Juli 2006 an das SCS eine monatliche Nettomiete von
700,00 € zu 10% netto.
Die geltend gemachten Vorsteuern resultierten aus den
Bauausführungen des Hauses und der Garage, der Möblierung, der Sauna,
aus dem Schwimmteich usw. Von der Gesamtgrundfläche des Hauses von rund 206
m² (gemeint 260 m²) würden laut Bauplan 12,94 m² im
Erdgeschoß als Büro genutzt. Das Obergeschoß diene
ausschließlich der Befriedigung privater Wohnbedürfnisse.
(d) Wirtschaftsgüter die einem Gesellschafter oder
mehreren zur privaten Nutzung dienten, seien als notwendiges Privatvermögen
auszuscheiden. Eine Wohnung, die dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur
gemeinsamen Haushaltsführung diene, gehöre ebenso wie die Einrichtung
auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie der Ehegattin des
Steuerpflichtigen als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde (VwGH
10.4.1997, 94/15/0211). Zudem sei zu untersuchen, ob nicht in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung bestehe. Zwischen nahen Angehörigen (hier SCS
und Mitges.) fehle es an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz.
Es müssten klare und objektiv tragbare Vereinbarungen vorliegen, die eine
Abgrenzung zwischen steuerlicher Sphäre und Sphäre der
Einkommenserzielung zulassen würden. Verträge zwischen nahen
Angehörigen seien nicht anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich nicht
standhielten. Lieferungen und sonstige Leistungen müssten zudem ab 2005 zu
10% unternehmerischen Zwecken dienen. Da die mit Errichtung und Erhaltung des
Einfamilienhauses im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, soweit sie auf die
Nutzung durch die Gesellschafter entfielen, einkommensteuerrechtlich keine
Werbungskosten seien, berechtigten auch die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge keinen Vorsteuerabzug.
Auch der Umstand, dass die Mitges. an eine andere
personenidente Gesellschaft vermiete, die wiederum an die Ehegatten S gegen
geringeres Entgelt vermiete, ändere nichts am Umstand des Fehlens der
umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft.
(e) Zu einer zu Prüfungsbeginn behaupteten Nutzung des
Gebäudes als Büro, Lagerraum und der betrieblichen Nutzung der Garage
werde festgehalten, dass außer einer Nutzung des Büros im
Erdgeschoß keine weitere betriebliche Nutzung im Zuge zweier
Besichtigungen vom 11. Juli und 13. Juli 2006 festgestellt worden sei. Die
Nutzung des Büros liege unter 10% der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes.
(f) Durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes könne die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Es bedeute einen
Gestaltungsmissbrauch, wenn ein Arbeitnehmer (hier Gesellschafter) zwecks
Steuerersparnis ein ihm gehörendes (hier Gesellschafter) und von ihm
ohnedies bereits bewohntes EFH dem Arbeitgeber (hier Gesellschafter des zweiten
Unternehmens) vermiete und dieses dann von diesem wieder als Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt bekomme (VwGH 29.11.1988, 87/14/0200).
(g) Bei der geprüften Mitges. seien die gesamten
geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen. Die bereits
abgeführte Umsatzsteuer werde rückerstattet. Die Verluste aus der
Mitunternehmerschaft seien nicht anzuerkennen.
(h) Steuerliche Konsequenzen:
|
|
Vorsteuerkürzung
|
Gewinn
|
Umsatzminderung
|
2004
|
17.934,21
|
0,00
|
|
2005
|
87.890,98
|
0,00
|
|
NS 4/2006
|
3.043,30
|
|
|
NS 7/2006
|
|
|
2.300,00
|
NS 8/2006
|
4.132,30
|
|
2.300,00
|
NS 9/2006
|
|
|
2.300,00
2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2007 wurde gegen
die aufgrund der BP ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005
Berufung eingelegt.
Das Finanzamt habe die Vorsteuern für 2004 (mit
17.934,21 €) und 2005 (mit 87.890,98 €) nicht anerkannt, weil es
sich angeblich um Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
handle. Dabei werde übersehen, dass es sich bei der Vermietung um
fremdübliche mündliche Vereinbarungen handle und sich sehr wohl ein
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergebe. Es
entstünden auch Umsatzsteuerzahllasten ab dem Zeitpunkt der Vermietung,
sodass die abgezogenen Vorsteuerbeträge wieder neutralisiert würden.
Es könne daher kein Missbrauch vorliegen, weil Steuern weder verkürzt,
noch umgangen würden. Auch eine Unternehmensidentität sei nicht
gegeben und die entrichtete Miete sei fremdüblich. Der
Gestaltungsmissbrauch setze immer voraus, dass Steuern gespart und umgangen
würden. Dies sei nicht der Fall, weil es Umsatzsteuerzahllasten gebe und
für die Überschüsse Einkommensteuer bezahlt werde.
Es werde daher nochmals um Veranlagung der abgegebenen
Umsatzsteuererklärungen für 2004 und 2005 ersucht.
3. Mit Schreiben vom 8. März 2007 nahm die BP zur
Berufung wie folgt Stellung:
(a) Der in der Berufung behauptete Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten könne sich nicht ergeben, weil die
vom Ehepaar S in Rechnung gestellte Miete von der SCS iHv. 2.300,00 €
(netto 20%) wieder in Abzug gebracht werde und die von der SCS in Rechnung
gestellte Miete für ein möbliertes Einfamilienhaus an das Ehepaar S
nur 700,00 € (zu 10%) netto betrage.
Fremdüblichkeit der Miete sei nicht gegeben, weil die
GesbR um netto 2.300,00 € (20%) anmiete und gleichzeitig um
700,00 € (10%) an das Ehepaar wiederum vermiete. Ein komplett
eingerichtetes EFH (Plan in Kopie im Arbeitsbogen) werde in dieser Ausstattung
und Lage nicht um 700,00 € netto vermietet.
(b) Missbrauch liege insofern vor, als das Ehepaar S
über die Zwischenschaltung der SCS (GesbR) das EFH wieder an sich selbst
vermiete und sich so einen Finanzierungsvorteil für das EFH durch den
Vorsteuerabzug verschaffe. Durch den gewünschten Vorsteuerabzug verringere
sich der Finanzierungsaufwand bei der Bank.
4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 nahm die Bw. zur
Darstellung der BP wie folgt Stellung:
Es werde sich ein Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten ergeben. Ob sich der Mieter die in Rechnung gestellte
Vorsteuer der Miete wieder abziehen könne, sei dabei vollkommen
unerheblich, weil dies bei sehr vielen vermieteten Objekten der Fall sei. Das
Umsatzsteuergesetz sei so geschaffen worden, dass die Steuer nur den
Endverbraucher treffe, daher erfolge der Vorwurf zu Unrecht.
Die Miete für den privat genützten Anteil des
Hauses sei sehr wohl fremdüblich, weil eine derartige Vereinbarung unter
Fremden auch so abgeschlossen worden wäre. Es werde dabei übersehen,
dass keine Unternehmensidentität vorliege (andere
Beteiligungsverhältnisse), dass seit zwei Jahren zwei betriebsnotwendige
Fahrzeuge vorhanden und auch immer vom Finanzamt anerkannt worden seien. Die
Garagen seien daher sehr wohl als betrieblich und nicht als privat anzusehen und
auch Teile des Kellers müssten als Lager genützt werden. Es liege am
Betrieb (Cafe mit Garten), dass in der Nebensaison und bei
Schlechtwetterperioden - wie dies im Prüfungszeitraum der Fall gewesen sei
- nicht so viele Waren eingelagert worden seien.
Bei der Miete an das Ehepaar S um netto 700,00 €
sei zu berücksichtigen, dass die Bewohner auch für Instandhaltung und
Pflege zuständig seien und dies auf ihre Kosten durchführen
müssten. Wäre dafür ein Hausmeister zuständig, würde
die Miete höher anzusetzen sein, weil die anfallenden Kosten für
Instandhaltung und Pflege von vermutlich 420,00 € monatlich zu einer
Miete von 1.120,00 € führen würde. Unter
Berücksichtigung dieser Kosten sei eindeutig zu erkennen, dass die
verrechnete Miete fremdüblich sei, keine familienhafte Veranlassung
bestehe, unter Fremden zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre
und der betriebliche Anteil mehr als 10% betrage (zwei Garagen, Lager, Archiv
etc.).
5. Am 20. Juni 2007 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
(a) Das Finanzamt führte in einem Schreiben
ergänzend aus:
Durch das Einstellen betrieblicher Fahrzeuge in die private
Hausgarage werde diese nicht automatisch betrieblich.
Dass auch der Keller zum Teil als Lager benützt werden
müsse, beschränke sich bislang auf eine reine Behauptung. Zum
Zeitpunkt der Besichtigung durch den Prüfer (Juli 2006) sei für die
SCS Hochsaison (bedingt durch die Jahreszeit und diverse Veranstaltungen) und
von einer Schlechtwetterperiode könne im Juli 2006 auch keine Rede sein.
Bei einer Gesamtnutzfläche von 263 m² (OG 104
m², EG 105 m² - davon Büro 13 m², Keller 53 m²) und
einer nachgewiesenen betrieblichen Nutzung von 13 m² liege jedenfalls ein
Überwiegen der nicht abzugsfähigen Ausgaben vor.
Zur Höhe der Miete an das Ehepaar S: Instandhaltung
und Pflege des gemieteten Objektes würden im Regelfall dem Mieter obliegen,
wodurch das angeführte Argument nicht dazu beitrage, den angesetzten
Mietzins fremdüblich zu machen. Die Anführung des Vergleichs mit einem
Hausmeister lasse außer Betracht, dass ein Hausmeister für die
Instandhaltung und Pflege eines Mietobjektes mit mehreren Wohneinheiten
zuständig sei, die nicht nur von ihm selbst benutzt würden.
(b) Anlässlich der Erörterung vom
20. März 2009 wurde folgendes besprochen:
SB: Laut den vorhandenen Unterlagen wurde der Kaufvertrag
für das Grundstück im Juni 2004 abgeschlossen. Die Baubewilligung
erfolgte im Juli 2004 und die Beendigung der Bauausführung ist aus den
Akten mit dem Zeitpunkt 5. Oktober 2005 ersichtlich.
Ab welchem Zeitpunkt wurde das Haus von Ihnen
bewohnt?
SF und SG: Ca. ab Oktober 2005 wurde das Haus von uns
bewohnt. Die Meldung für den Hauptwohnsitz erfolgte früher. Vorher
hatten wir eine Wohnung. Dort waren wir in der Übergangsphase noch
angemeldet. Das hat sich über den Sommer erstreckt und für den neuen
Schulsprengel meldeten wir uns erst für den Herbst an.
SB: Laut Akt wurde das Unternehmen eröffnet und die
Vermietung im November 2005 begonnen?
SF und SG: Ja, das ist richtig.
SB: Laut der am 12. April 2006 an das Finanzamt
übermittelten Unterlage betreffend die Vermietung und den Vermietungsbeginn
und betreffend angeforderte Unterlagen wurde Folgendes ausgesagt: Das
Gesamtobjekt wird vermietet. Vermietet ab 1. Juni 2006. Mietvereinbarung
wird nachgereicht. Unterlagen werden heute zugesandt. Das heißt, aus
dieser Unterlage geht hervor, dass erst ab 1. Juni 2006 vermietet worden
ist. Wie ergibt sich diese zeitliche Differenz? Zuerst wurde behauptet ab
November 2005 werde vermietet. Aus dem Schreiben ergibt sich eine Vermietung ab
Juni 2006 und tatsächlich vermietet wurde ab Juli 2006.
PB: Vermietet wurde mit Juli 2006.
SB: Das heißt also, Sie haben vom November 2005 bis
Juli 2006 das Haus zunächst einmal bewohnt und genutzt und dieses erst ab
Juli 2006 vermietet? Ist das richtig?
SF und SG: Ja, das ist richtig.
SB: Nach Ihrer Darstellung gibt es zwei Mietverträge
nämlich von der HG an die Gastro GesbR und einen zweiten von der Gastro
GesbR wiederum an die Ehegatten SF und SG?
SF und SG. Ja, es gibt zwei Mietverträge.
SB: Sie vermieten als HG an die Gastro. Was steht in diesem
Mietvertrag drinnen? Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag, wenn nein, was
steht drinnen?
SF und SG: Das soll der Herr PB erklären.
SB: Nachdem Sie einen Mietvertrag mit sich selbst
abgeschlossen haben, werden Sie uns doch erklären können, was drinnen
steht?
SF und SG: Ich bin kein Jurist und für diese Sache
habe ich den Herrn PB.
SB: Schildern Sie uns den ganzen (kompletten)
Mietvertrag.
PB: Es liegt eine mündliche Mietvereinbarung HG -
Gastro vor, die wie folgt lautet: Die Hausgemeinschaft vermietet das ganze Haus
an die Gastro GesbR zum vereinbarten Mietpreis der auf das Bankkonto monatlich
überwiesen wird, inkl. der Garagen für die Betriebsfahrzeuge. Die
Hausgemeinschaft verzichtet auf die Dauer von 10 Jahren auf eine Kündigung.
Die Miete wird wertgesichert.
SB: Ist das der ganze Mietvertrag?
PB: Ja, das steht im Mietvertrag drinnen.
SB: Wie lautet der zweite Mietvertrag von der Gastro an die
Ehegatten SF und SG?
PB: Die Ehegatten SF und SG bezahlen an die Gastro. Die
vereinbarte Miete geht auf das monatliche Konto und die Ehegatten sind für
die laufende Pflege und Instandhaltung des Objektes verantwortlich. Die Gastro
verzichtet ebenfalls auf die Laufzeit von 10 Jahren. Die Wertsicherung ist
ebenfalls vereinbart.
SB: Sehe ich das richtig, dass die Gastro an die SF und SG
das ganze Haus rückvermietet?
PB: Nein, nur die privat genutzten
Räumlichkeiten.
SB: Wie viele Quadratmeter vermietet die HG an die Gastro
und wie viel Quadratmeter vermietet die Gastro an die SF und SG?
SG: Das kann ich nicht genau sagen.
SB: Das muss aber im Mietvertrag stehen.
SF und SG: Die Hausgemeinschaft vermietet ca. 260 m².
Die Gastro vermietet an die SF und SG ca. 150 m².
SB: Wie ermitteln sich die von Ihnen jeweils im ersten und
zweiten Mietvertrag errechneten Mieten von 2.300 € und 700,00 €
monatlich?
PB: Es wurden die ortsüblichen Preise, die bei
Immobilienbüros erfragt wurden, ermittelt.
SB: Sie vermieten ein Einfamilienhaus an die Gastro GesbR,
welche betrieblichen Hintergründe stecken hinter dieser Vermietung bzw.
schildern Sie uns welche betrieblichen Abläufe in den einzelnen betrieblich
genutzten Teilen ablaufen?
SF und SG: Ich mache ein Büro daheim. Wir haben im
Stadtcafe auch einen Schreibtisch und die Sachen, die wir vorher im Stadtcafe
gemacht haben, machen wir jetzt daheim im Büro und manches lagern wir im
Haus. Die ganzen Sachen die abgestellt sind, die ganzen buchhalterischen Sachen
und die Unterlagen die man aufheben muss. Einen Teil vom Gastgarten nämlich
zB Dekorationsmaterial, Gastgartenmobiliar, bringe ich zuhause unter. Wenn ich
größere Lieferungen an Ware erhalte, zB 60 bis 70 Blumenstöcke
und ähnliches bringe ich das zuhause im Lager unter. Das müsste alles
sein.
SB: Wieso sollten die Garagen betrieblich sein?
SF und SG: Weil da das Gastgartenmobiliar drinnen steht und
ein betriebliches Auto. Gelegentlich auch zwei Autos. Bei Schönwetter wird
alles ausgeräumt und wieder ins Stadtcafe gefahren. Bei Schlechtwetter wird
das wieder ins Haus zurückgebracht. Diverse Reparaturarbeiten werden
durchgeführt.
SB: Bevor Sie das Haus gebaut haben, hatten Sie eine
Wohnung. Wie groß war diese Wohnung?
SF und SG: Die Wohnung war eine Übergangslösung.
Wir hatten vorher ein altes Haus und das wollten wir verkaufen. Nach 3 Jahren
haben wir einen Käufer gefunden. Das Haus ist anfangs 2005 verkauft
worden.
SB: Wo wurden die Gartenmöbel vorher
untergebracht?
SF und SG: Beim Vater, bei der Mutter und beim Schuster
wurde auch was untergebracht.
SB: Der Prüfer prüfte auch die Gastro GesbR.
Bitten schildern Sie uns, welche Unterbringungsmöglichkeiten bezüglich
Büromaterial, Gartendekorationsmaterial und Gartenmöbel bei der
Prüfung vorhanden waren.
Prüfer A: Ein Kellergeschoss, Toiletten, rechts oder
links war das Büro. Das Büro war kalt, finster, dort war ein kleiner
Schreibtisch, es waren Lagerregale drinnen. Es war ein Kühlschrank drinnen.
SB: Hat man da ein Büromaterial unterbringen
können?
Prüfer A: Es war ein Büromaterial im
Kellergeschoss gelagert.
SB: Hat man die Gartenmöbel wo unterbringen
können?
Prüfer A: Ich habe im Sommer geprüft und da sind
sie draußen gestanden.
SB: Ist es da um Schirme, Sessel oder Tische
gegangen?
SF und SG: Es gibt ca 35 Tische, Durchmesser 70 cm, ca. 140
Rattansessel, 4 Hollywoodschaukeln, 4 Gastro Großflächenschirme, das
sind die Sachen die gelagert werden müssen. Eistruhen, Orangenmaschine,
diverse Mobiliare für Eiszubereitung, wo die Eisgläser drinnen stehen,
sowie Kühlmöglichkeiten, Kühlschränke, weiters haben wir
Sachen in unserem Bestand für unsere Veranstaltung, die wir jährlich
haben; dazu Sitzmöglichkeiten für bis zu 600 Sitzplätze, es sind
auch Biergarnituren, Kühlschränke, diverse Durchlaufkühler, 4
Stück Punschhütten, einige Heizungen für den Wärmebedarf,
Reservegläser für das Cafe, und Eisgläser (2 Paletten) sowie
Cafegeschirr vorhanden.
SB: Wie Sie anlässlich der Prüfung im
Einfamilienhaus waren, haben Sie im "Büro", im "Lager" und in der "Garage"
betriebliche Gegenstände erkennen können?
Prüfer A: Im "Büro" die übliche
Büroeinrichtung, EDV, Schreibtisch, Kasten, Ordner, Regale, also ganz
normale Büroeinrichtung. In der Garage war nichts außer einem
Kinderfahrrad, ein Auto stand heraußen, eines im Cafe. Ein Lager wurde mir
nicht gezeigt, obwohl ich das Haus deshalb besichtigt habe, um die betrieblichen
Gegebenheiten anzusehen.
SB: Das Einfamilienhaus wurde wie finanziert, mit wie viel
Eigenmittel, Fremdmittel, was waren in etwa die Gesamtkosten?
SF und SG: Das ist über die Bank finanziert worden.
Das kann ich Ihnen nicht sagen, wie es genau finanziert wurde. Auch dazu hat uns
Herr PB beraten.
PB: Es wurde auf der Sparkasse Kremstal-Phyrn ein Bankkonto
errichtet mit der Finanzierungszusage, dass nach Abschluss der Bauarbeiten
beinahe der gesamte Betrag bis auf einige geringe Eigenmittel in einen
langfristigen Baukredit (hypothekarisch besichert) umgewandelt wird, wobei ein
Teil in Schweizer Franken und der andere Teil in Eurokredit finanziert
wurde.
Prüfer A: Was ich in Erinnerung habe, wurden bestimmte
Sachen zB Biertische von den Brauereien immer wieder angeliefert und
abgeholt.
SF und SG: Diese wurden zusätzlich angeliefert und
abgeholt.
PB: Am Anfang je Saison je nach Wetterlage wird das gesamte
Gastgartenequipment inkl. Grünpflanzen zum Stadtplatz gebracht, wo es bis
Ende der Saison bleibt, auch die gesamten Tischbänke und das gesamte
Mobiliar. Im Besichtigungszeitraum waren daher sämtliche Lager leer.
SB: Es hat einen zusätzlichen Lagerraum gegeben, der
von der Gastro angemietet war? Wie groß war der?
Prüfer A: Ich bin nicht dort gewesen.
SF und SG: Das war die Friedwagnerhalle mit einer Miete von
ca. 1.500,00 € oder 1.800,00 €. Diese wird mit der Miete der Gastro an
die Gemeinde verrechnet.
SB: Wie groß ist diese Halle?
SF und SG: Ca. 80 m². Es ist ein bestehender
Mietvertrag mit der Gemeinde da.
SB: Wie weit ist diese Halle vom Cafe weg?
SF und SG: Ca. 1 ½ bis 2 km.
SB: Wie weit ist das Einfamilienhaus vom Cafe weg?
SF und SG: Zwischen 2,8 und 3 km.
SB: Gibt es noch irgendwelche Fragen seitens des
Finanzamtes?
Mag. T.: Wurde auch das Mobiliar von der HG
mitvermietet?
PB: Die HG vermietet an die Gastro das gesamte Haus mit
Mobiliar. Die Gastro mietet wiederum an die SF und SG mit Mobiliar.
Mag. T.: Eine Liste dieses Mobiliars gibt es nicht?
PB: Nein, eine Mobiliarliste gibt es nicht.
SF und SG: Die EDV-Anlage im Keller der Gastro ist
notwendig, weil von dort alle Änderungen in der Kassa oben im Geschäft
vorbereitet werden. Ohne diese Anlage im Keller würde diese Kassa nicht
funktionieren.
SB: Bisher haben wir nur vom Einfamilienhaus gesprochen,
was ist außer dem Haus noch vermietet? Es gibt auch noch einen
Schwimmteich und einen Garten. Im Haus ist auch noch eine Sauna, ist auch die an
die Gastro vermietet?
SF und SG: An die Gastro wird das gesamte Haus mit dem
Mobiliar, mit der Sauna und ebenso der Garten mit dem Schwimmteich in dem wir
gelegentlich auch schwimmen, vermietet. Fische sind nicht im Teich enthalten.
Mitarbeiterschulungen und Seminare finden dort auch statt.
SB: Werden alle diese Objekte auch wiederum von der Gastro
an die SF und SG zurückvermietet, also Mobiliar in den Privaträumen,
Sauna und Schwimmteich?
SF und SG: Ja, es wird alles wieder
zurückvermietet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann
ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
2. Gemäß
§ 2 UStG ist Unternehmer, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
3. (a) Bei der Errichtung von Wohnräumen oder
Einfamilienhäusern, die der privaten Nutzung ebenso dienen können wie
der Vermietung, muss nach der Rspr die Absicht künftiger Vermietung
entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder
aufgrund sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung
erfolgen wird (Ruppe, UStG 1994, § 2, Rz 136; VwGH 15.1.1981,
15/1817/79; VwGH 25.11.1986, 86/14/0045). Vorbereitungshandlungen die lediglich
erfolglos bleiben, ändern nichts am Recht auf Vorsteuerabzug, außer
in den Fällen von Betrug und Missbrauch kann die Unternehmereigenschaft
nicht rückwirkend aberkannt werden.
Neben der Voraussetzung einer bindenden Vereinbarung wurden
die Merkmale der Unternehmereigenschaft im Falle der Errichtung eines
Einfamilienhauses vom VwGH noch weiter konkretisiert: Zunächst ist es ohne
Belang, ob die Vermietungsabsicht nur auf einen Teil oder auf das ganze
Gebäude gerichtet ist. Die Errichtung des Einfamilienhauses als solches ist
nämlich noch keine Vorbereitungshandlung, wenn sie nicht in bindenden
Vereinbarungen oder sonstigen über eine bloße Absichtserklärung
hinausgehenden Umständen ihren Niederschlag findet. Für den Zeitpunkt
des Beginns der Unternehmereigenschaft sind nach außen gerichtete
Handlungen maßgeblich, die von unbefangenen Dritten als
Vorbereitungshandlungen angesehen würden. Dabei reicht der Erhalt
"mehrwertsteuergerechter Rechnungen" (für den Bau des Hauses) nicht aus, um
daraus eine klare Absicht der künftigen Vermietung abzuleiten (VwGH
17.5.1988, 85/14/0106).
(b) Hält man sich die Umstände der Hauserrichtung
und der folgenden Ereignisse im zeitlichen Ablauf beim gegenständlichen
Fall vor Augen, so ergibt sich folgendes:
|
03.06.2004
|
Abschluss des Kaufvertrages
für den Grund
|
22.07.2004
|
Baubewilligung
|
12.08.2004
|
Grundbuchseintragung
|
26.04.2005
|
SG im EFH gemeldet
|
August 2005
|
Möbellieferungen
|
16.09.2005
|
SF im EFH gemeldet
|
05.10.2005
|
Beendigung der
Bauausführung
|
14.10.2005
|
Fragebogen Finanzamt
|
November 2005
|
Meldung Unternehmensbeginn
bzw Beginn der Vermietung
|
Herbst 2005 bis Juni 2006
|
Das EFH wird von der Familie
S privat genutzt, eine Vermietung findet nicht statt
|
01.07.2006
|
Beginn der Vermietung
Der Zeittafel ist zu entnehmen, dass die Hausgemeinschaft
erstmals Ende Oktober 2005 nach außen aufgetreten ist, indem sie einen
Fragebogen beantwortet und einen Antrag nach § 6 Abs 2 UStG gestellt
hat. In der Folge wohnte die Familie S im errichteten Haus, ohne dass eine
Vermietung an andere Personen erfolgt wäre. Erst im Juli 2006 soll die
Vermietung an die SCS erstmalig erfolgt sein, wobei es auch weiterhin keine
schriftlichen Vereinbarungen darüber gab und gibt. Der Unabhängige
Finanzsenat geht demzufolge davon aus, dass jedenfalls bis zum Juli 2006 keine
von Dritten erkennbaren Maßnahmen zur Vermietung des EFH gesetzt wurden.
Weder der Erhalt der Mehrwertsteuerrechnungen der Baufirmen und Lieferanten
stellt eine solche Maßnahme dar (VwGH 17.5.1988, 85/14/0106), noch die
Angabe des Unternehmensbeginns beim Finanzamt (die im übrigen unrichtig
war, weil die Vermietung nach den Aussagen von SG und SF erst im Juli 2006
begonnen haben soll). Eine für Dritte erkennbare Maßnahme wäre
erst der Abschluss des Mietvertrages und dessen tatsächliche
Durchführung gewesen, zumal nach dem Dargestellten - zumindest bis zum
"Mietvertrag" - überhaupt keine durchgängige Absicht der Vermietung
erkennbar war. Die ausschließlich private Nutzung konnte nicht darauf
hindeuten. Nach der Errichtung des Hauses schloss sich nämlich nicht die
(angeblich angestrebte) Vermietung an, vielmehr hat in einer mehr als
halbjährigen Zwischenphase ausschließlich die Familie S das EFH
bewohnt und benützt, obwohl ja gerade die Wintermonate der Einlagerung der
Gastgarteneinrichtung angeblich dienen sollen. Damit tritt auch für diesen
Zeitraum keine Vermietungsabsicht nach außen hervor.
Im Prüfungszeitraum 2004 und 2005 ist schon aus diesem
Grund ein Vorsteuerabzug nicht möglich, weil Vorbereitungshandlungen zur
Vermietung im strittigen Zeitraum nicht nach außen hin erkennbar waren.
Wenn die Familie seit der Fertigstellung des Hauses darin gewohnt hat, kann bis
Mitte 2006 nicht von einer zielstrebig angepeilten Vermietung gesprochen werden.
Ab der tatsächlichen "Vermietung" wird - abgesehen von der Frage der
Anerkennung der Mietverträge als solches (s nachstehend) für den
Folgezeitraum die Überschreitung der 10%-Grenze zu prüfen sein.
4. Was die "bindende Vereinbarung" - also einen nach
außen erkennbaren und dem Fremdvergleich standhaltenden Mietvertrag
anbelangt - sind mehrere Umstände zu unterscheiden:
(a) Zunächst ist ganz allgemein festzuhalten, dass die
Ehewohnung nach den Aussagen von SG und SF an eine GesbR, an der beide wiederum
Gesellschafter sind, vermietet und wieder rückgemietet wird. Diese
Konstellation ist nicht anders zu beurteilen als jene, bei der sich
Mitgesellschafter einer Hausgemeinschaft durch Vermietung an sich selbst eine
Ehewohnung zukommen lassen. In diesen Fällen hat der VwGH festgestellt,
dass Aufwendungen für die eheliche Wohnung als Kosten der
Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen, noch im
Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden dürfen
(VwGH 13.10.1993, 93/13/0129 zusätzlich auch Gestaltungsmissbrauch nach
§ 22 BAO bejahend). Es kann aber nichts anderes gelten, wenn
Mitgesellschafter einer Hausgemeinschaft einer anderen GesbR mit denselben
Gesellschaftern eine Ehewohnung vermieten und diese dann zurückmieten. Die
Vermietung und Rückmietung einer Ehewohnung ist in keiner Weise
fremdüblich. Selbst dann, wenn man die beiden GesbR - die HG und die SCS -
für Umsatzsteuerzwecke als völlig "Fremde" ansieht, wäre trotzdem
die von der Bw. vorgenommene steuerrechtliche Behandlung der Ehewohnung nicht
zulässig.
Zu untersuchen wäre weiters (und grundsätzlich)
ob es einem Fremdvergleich standhält, wenn eine Gastwirtschafts-GesbR, also
eine Gesellschaft deren Betriebsgegenstand ausschließlich das Betreiben
einer gepachteten Gastwirtschaft ist, ein EFH ihrer Gesellschafter zur
Gänze mit allen (Privaträumlichkeiten) mietet. Nach der für nahe
Angehörige geltenden Judikatur - beide Gesellschaften weisen dieselben
Gesellschafter auf - führt die Nichterfüllung bestimmter Kriterien
(wie Publizität, Klarheit und Fremdüblichkeit) zu keinem steuerlich
anzuerkennenden Leistungsaustausch. Für den Unabhängigen Finanzsenat
ist nicht erkennbar, aus welchen betrieblichen Gründen eine GesbR, die eine
Gastwirtschaft betreibt, ein EFH mit allen privaten Räumen und
Privatmöbeln samt dem Garten mieten sollte, mit der Maßgabe den
überwiegenden Teil (Privatwohnungen) wieder an den Vermieter
zurückzuvermieten. Diese Vermietung und Rückmietung ist weder
üblich noch fremdüblich. Der UFS hält daher die gesamte
dargestellte Vermietungskonstruktion (HG-SCS und SCS-SF+SG) an sich schon
für nicht geeignet, steuerliche Folgen im bezeichneten Ausmaß - die
Unternehmereigenschaft der HG - herbeizuführen.
Zu erwähnen ist auch, dass die SCS für
überwiegende Wohnraummiete 20% Umsatzsteuer verrechnet bekommt (20% von
2.300,00 € = 460,00 €; eigentlich wäre bei
gleichzeitiger Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen eine
Aufteilung vorgesehen; eine einheitliche Versteuerung mit dem Normalsteuersatz
ist dann möglich, wenn der letztliche Verwendungszweck der einzelnen
Gebäudeteile nicht feststeht; werden dagegen überwiegend
Wohnräume vermietet, ist insgesamt von einer Vermietung für Wohnzwecke
auszugehen, s Scheiner/Kolacny/Caganec, § 10 Abs 2 Z 4, Rz 14 und 15).
Dagegen mieten die Ehegatten Wohnräume mit 10%, wobei auch die
Einrichtungsgegenstände mitgemietet werden, welche eigentlich einer 20%igen
Umsatzsteuer zu unterziehen wären, soweit es sich nicht um
unselbständige Bestandteile handelt (s Scheiner/Kolacny/Caganec,
§ 6 Abs 1 Z 16, Rz 23; Ruppe, UStG, § 6 Rz, 386).
Die Einrichtungsgegenstände sind allerdings in beiden Mietverträgen (s
nachfolgende Ausführungen) nicht einmal erwähnt und finden daher
offenbar (umsatzsteuerlich) gar keine Berücksichtigung. Auch in diesem
Punkt ist die Mietvertragskonstruktion nicht fremdüblich.
(b) Hinzukommen unklare Mietverträge und
Ungereimtheiten in der Abwicklung des dargestellten
Mietverhältnisses:
(1) Mietverträge bedürfen, soweit ist der Bw.
zuzustimmen, nach dem Zivilrecht nicht der Schriftform. Im gegenständlichen
Fall stellt sich aber schon aufgrund der besonderen Konstellation - die
Gesellschafter der HG sind gleichzeitig (wenn auch mit anderen
Prozentsätzen) Gesellschafter der SCS - die Frage, ob im Falle einander
fremder Personen die Umstände der Vermietung nicht ganz genau in einem
Schriftsatz festgehalten worden wären, greift doch die behauptete Lagerung
von Gegenständen der Gastro-GesbR entscheidend ins Privatleben von SF und
SG ein.
(2) Liegt kein schriftlicher Mietvertrag vor, so sind
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
- Bestandgegenstand
- zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages
- Höhe des Bestandzinses
- allfällige Wertsicherungsklausel
- Vereinbarung über das Schicksal von
Mieterinvestitionen
- Instandhaltungspflichten und
- Tragung der Betriebskosten
mit genügender Deutlichkeit zu fixieren.
Den im Rahmen der Erörterung vorgestellten
mündlichen "Mietverträgen" fehlt es an dieser deutlichen
Konkretisierung. Zunächst ist auffällig, dass sich SF und SG an den
Mietvertrag nicht erinnern wollen und dabei auf PB verweisen, der sich zu Beginn
der Erörterung als privater Berater (bzw Vermögensberater) der
Miteigentumsgesellschafter vorstellt. Im "Mietvertrag" HG-SCS enthalten ist die
Vermietung des ganzen Hauses und der Garagen zum vereinbarten Preis mit
Kündigungsverzicht auf zehn Jahre (und wertgesichert). Im "Mietvertrag" SCS
- SF/SG ist die Rückmietung der privaten Räume, "die laufende Pflege
und Instandhaltung des Objektes", die zehnjährige Kündigungsfrist und
die Wertsicherung vereinbart. Derart "abgespeckte" Mietverträge hätten
Fremde wohl nicht abgeschlossen, denn damit wären Streitigkeiten praktisch
vorprogrammiert, abgesehen davon, dass man für diese Mietverträge wohl
keine juristische Ausbildung benötigt.
Selbst die tatsächlich vermietete Fläche
können SF und SG zuerst "nicht genau" und dann im zweiten Anlauf nur
schätzungsweise mit ca. 260 m² und 150 m² angeben. Eine genaue
Abgrenzung des Bestandgegenstandes, die für einen ins Privatleben derart
eingreifenden Vertrag unumgänglich ist, können sie damit nicht dartun,
ebensowenig, für welche Instandhaltung die Ehegatten denn nun
zuständig sind, ob diese zB auch die "betrieblich" genutzten Flächen
warten müssen (wer sollte das sonst tun?) und wenn ja in welchem
Ausmaß. Vergeblich sucht man in dem dargestellten "Mietvertrag" auch eine
Betriebskostenregelung, die Rede ist nur vom monatlichen "Mietpreis", nicht von
Betriebskosten. Die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände werden in den
Mietverträgen gar nicht erwähnt, obwohl es deren Aufzählung
bedürfte, um überhaupt feststellen zu können, welche von diesen
unselbständigen Bestandteilen mit 10% zu versteuern und welche nicht zum
Grundstück zu rechnen sind (Ruppe, UStG, § 6 Rz, 386). Eine
Mobiliarliste - die in solchen Mietverträgen regelmäßig
enthalten ist - gibt es aber nicht, was als zusätzlicher Mangel des
"mündlichen Mietvertrages" qualifiziert werden muss.
(3) Die in der Erörterung festgestellten Fakten und
dort getätigten Aussagen haben zur Aufhellung des Mietverhältnisses
nichts beigetragen: Obwohl die SCS Bürosachen auch in der Gastwirtschaft
und Möbel bzw Dekoration in einem Lager mit 80 m² das nur 2 km
entfernt ist, unterbringen kann, benutzt sie angeblich auch das EFH als Lager.
Dem Prüfer wurde aber anlässlich der Betriebsprüfung (11. Juli
2006) gar kein Lager gezeigt, obwohl die Besichtigung den Zweck hatte, den
"betrieblichen" Teil des Hauses anzusehen. Wären tatsächlich
ständig außerhalb des 80 m²-Lagers in der Nähe des
Gastro-Betriebes soviele Betriebsgegenstände zu lagern, wie auf Seite
fünf der Niederschrift zur Erörterung vom 20. März 2009
angegeben, so wäre es glattweg unverständlich, weshalb im
Prüfungszeitpunkt nicht zumindest ein Teil dieses geschilderten
umfangreichen Warenlagers im EFH gelagert gewesen sein soll. Bei der
Besichtigung war auch die Garage (bis auf private Fahrzeuge) leer. Wenn die
Lagerung der Möbel - wie in der Erörterung angegeben - nur im Fall von
Schlechtwetter in der Garage bzw im Lager erfolgen und die Einrichtung bis Ende
der Saison im Gastgarten bleiben würde, so würde die Gastro von
Frühjahr bis Herbst über viele Monate hinweg Miete an die HG zahlen,
obwohl sie gar kein Lager benötigt (bzw in größerer Nähe
ein 80 m²-Lager hat), was ökonomisch wohl ebenfalls nicht
erklärbar wäre.
5. Zusammenfassend wird folgendes festgehalten: Trotz
Ladung aller Beteiligten wollte der Steuerberater zur Berufung scheinbar nicht
Stellung nehmen. Die Funktion des beigezogenen "privaten Vermögensberaters"
hat offenbar darin bestanden, die Ehegatten SF und SG darin zu beraten, wie
betriebliche Räumlichkeiten im privaten EFH so konstruiert werden
können, dass der Vorsteuerabzug für das gesamte Haus möglich
wird. Andernfalls ergibt die vorgestellte Mietkonstruktion nämlich keinen
Sinn. Die Beratung ist offenkundig auch verspätet erfolgt, weil die
Vorsteuern erst im Oktober 2005 geltend gemacht werden, wo die Bauphase schon
vorbei ist und nicht in den diesem Zeitraum vorangehenden UVA.
Die Lukrierung der Vorsteuer ist nach Ansicht des UFS
offenkundig Teil des Kreditplanes für das Haus, das zur Gänze mit
Krediten finanziert wurde.
(1) Einerseits sind bei Betrachtung der Fakten keine nach
außen ersichtlichen Vorbereitungshandlungen gesetzt worden, aufgrund derer
ein Vorsteuerabzug im Zeitraum 2004 und 2005 überhaupt zulässig
wäre.
(2) Andererseits ist die Fremdüblichkeit der
vorgestellten (mündlichen) Mietverträge nicht zu erkennen. Weder sind
die in einem Mietvertrag jedenfalls anzuführenden Vertragspunkte mit
ausreichender Deutlichkeit angeführt (fehlende Fläche, fehlende
Betriebskostenregelung, fehlende Darstellung der Einrichtung, keine Aufteilung
der Umsatzsteuer usw.), noch ist überhaupt erkennbar, wozu ein
Gastronomiebetrieb ein EFH zur Gänze mieten sollte. Die von den Ehegatten
aufgezählten Einrichtungsgegenstände können - soweit sie nicht
überhaupt ständig im Gasthof gebraucht werden - in einem Lager mit 80
m² problemlos untergebracht werden. Unglaubwürdig ist jedenfalls, dass
gerade im Prüfungszeitpunkt keine Lagerung von
Einrichtungsgegenständen hätte stattfinden sollen, obwohl auch schon
damals Miete vereinbart wurde. Ist aber nur der Büroraum ab Juli 2006
betrieblich genutzt worden, so überschreitet der unternehmerischen Zwecken
dienende Bereich nicht die ab 1. Februar 2005 geltende 10%-Marke des §
12 Abs 2 Z 1a UStG 1994, sodass die Leistung nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gilt (Büro mit rd. 13 m² gegenüber den
Gesamtfläche von 260 m²).
Die Mietverträge sind daher steuerlich nicht
anzuerkennen und können die bezeichneten Folgen nicht begründen, es
liegen damit auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
(3) Der Unabhängige Finanzsenat geht auch davon aus,
dass die "Mietverträge" nur der Vortäuschung eines
Mietverhältnisses zwecks Abzuges der gesamten Vorsteuer aus den Baukosten
dienen sollten. Diesbezüglich liegt - im Sinne der Rspr nach VwGH
13.10.1993, 93/13/0129 - Gestaltungsmissbrauch gem. § 22 BAO vor.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-L/07
- Stammnummer
- 40080
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF