Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2021-W/08
Notstandshilfe, Hochrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2021-W/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestimmte steuerfreie Bezüge (Transferleistungen) neben steuerpflichtigen Einkünften lösen gemäß § 3 Abs. 2 EStG eine besondere Berechnung (Hochrechnung) aus. Die Hochrechnung betrifft nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
Folge mit Bw. bezeichnet) bezog im Jahr 2006 ganzjährige Bezüge aus
einem Dienstverhältnis, weiters unterjährige Bezüge aus einem
anderen Dienstverhältnis sowie unterjährige steuerfreie Bezüge
aus dem AMS (Notstandshilfe). Der Bw. gab für das Jahr 2006 eine
elektronische Steuererklärung ab. Das Finanzamt erließ hierzu im
September 2007 den Einkommensteuerbescheid 2006 mit einer Abgabennachforderung
von Euro 507,36.
Der Begründung zum
gegenständlichen Einkommensteuerbescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Sie haben während des Jahres gleichzeitig
von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von
jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre
Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer
Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen hat.
Sie
haben im Jahr 2006 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder
Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3
Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien
Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der
Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das
steuerpflichtige Einkommen versteuert.
Mit Schreiben vom Oktober 2007
erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben stehenden Bescheid.
In seiner Berufungsschrift wird seitens des Bw. zusammenfassend Folgendes
vorgebracht: Der Bw. beantragt, die vorgeschriebene Abgabennachforderung von
Euro 507,36 nicht anzusetzen und den Bescheid aufzuheben. Die
Abgabennachforderung sei nicht richtig errechnet worden, da das Gesamteinkommen
des Bw. unter der Grenze von Euro 10.000,00 liege. Diese Forderung würde
vergleichsweise etwa 50 % von seinen unterjährigen Bezügen ausmachen.
Hinzu komme noch, dass die Tätigkeit bei dieser Firma unter Androhung der
sonstigen Streichung der Notstandshilfe erzwungen worden sei.
Die Berufung wurde seitens des
Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der
Bescheidbegründung weist das Finanzamt u.a. darauf hin, dass im
vorliegenden Falle eine Pflichtveranlagung vorliege und es im Falle von
Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) zusätzlich zu einer
Hochrechnung der Einkünfte komme. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier
Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung sei damit
ausgeschlossen.
In dem als Vorlageantrag zu
wertenden Schreiben vom März 2008 wird seitens des Bw. vorgebracht, dass
der Bw. im Zuge seiner Berufung seinen Antrag auf Veranlagung der
Einkommensteuer 2006 zurückziehe. Mit Verständigung vom Juli 2008
wurde der Bw. von der Vorlage seiner Berufung an den UFS informiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß
§ 41
Abs. 1 EStG der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. § 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige somit
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind (Pflichtveranlagung). Dies gilt
vergleichsweise auch dann, wenn ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis
zu keiner Lohnsteuerschuld führt (z.B. geringfügige
Beschäftigung) (vgl. Doralt, EStG III, § 41 Tz 4). Im
streitgegenständlichen Fall hat eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen, da der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte im o.a. Sinne bezogen hat. Da ein
Pflichtveranlagungstatbestand im vorliegenden Fall verwirklicht wurde, besteht
keine Möglichkeit, einen allfälligen Antrag auf Veranlagung
zurückzuziehen.
Der Grund für die
Abgabennachforderung ist auf die Zusammenrechnung der beiden Bezüge aus den
beiden Dienstverhältnissen sowie auf das gesetzlichen
Hochrechnungsverfahren gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
zurückzuführen, da der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
zusätzlich steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 EStG (betrifft
u.a. Arbeitslosengelt, Notstandshilfe) erhalten hat. Für diesen Fall
bestimmt § 3 Abs. 2 EStG, dass dann, wenn derartige Bezüge nur
für einen Teil des Kalenderjahres zufließen, die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag
umzurechnen sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG sind von der Einkommensteuer u.a.
befreit:
a)
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
b)
das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die
Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das
Kinderbetreuungsgeld.
c)
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen
gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
d)
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
e) Leistungen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
Erhält der
Steuerpflichtige gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG steuerfreie Bezüge
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c (u.a. Arbeitslosengelt, Notstandshilfe), Z
22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder
Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Hochzurechnen sind die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur
jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben
angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche
Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen
bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen
(z.B. ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene
(geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024). Wie aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich, wurde
bei der Hochrechnung der ganzjährige Bezug des Bw. bei dem Verein
folgerichtig bei der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes ausgeschieden. Die
Kontrollrechnung (fiktive Besteuerung der Notstandshilfe) hätte eine
höhere Steuerschuld ergeben (vgl. Beilage). Die Hochrechnung war somit
maßgebend.
Sinn einer solchen (Jahres-)
Hochrechnung der maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte zur
Ermittlung des auf das (tatsächliche) Einkommen anzuwendenden
Durchschnittssteuersatzes ist, dass eine lediglich auf den Bezug steuerfreier
Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung mit einer
solchen Hochrechnung (auf fiktive Jahreseinkünfte) ausgeschlossen werden
soll. Neben der Steuerfreiheit der Transferleistung soll nicht ein weiterer
durch diese Steuerfreiheit ausgelöster Steuervorteil treten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1
Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für 2006
Wien,
24. März 2009
Der
Referent:
Oberrat
Mag. Heindl
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2021-W/08
- Stammnummer
- 40041
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF