Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0054-Z2L/07
Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Erwerb vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten bei strittiger Menge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0054-Z2L/07vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. vertreten
durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner,
Mag. Claudia Oberlindober, Dr. Hubert Niedermayr,
Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, vom
6. April 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Linz Wels vom 6. März 2007, Zl. 111, betreffend die
Vorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am
18. März 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 8. August 2006
wurde der Beschwerdeführer (Bf.) von Organen des Zollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz an seinem Wohnsitz in H. aufgesucht
und damit konfrontiert, dass gegen ihn eine Anzeige vorliegt, in der er
beschuldigt wird, mit ausländischen, unverzollten Zigaretten zu
handeln. Daraufhin übergab der Bf. den Beamten im Schlafzimmer
verstaute 78 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic", welche in
der Folge gem. § 89 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
beschlagnahmt wurden. In der Vernehmung als Verdächtiger (Niederschrift vom
8. August 2006, Zl. xxx) gab er an, die Zigaretten ca. zwei
Wochen zuvor von einer unbekannten Person in Wien am Mexikoplatz zu einem Preis
von 20,00 Euro pro Stange gekauft zu haben. Er wusste, dass es sich dabei
um geschmuggelte Zigaretten handelte. Außerdem gab er an, vier Stangen an
Frau A. weiterverkauft zu haben.
Bei einer freiwillig
gestatteten Nachschau am 11. September 2006 an seinem Wohnsitz fanden
Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in einer
Kommode im Wohnzimmer sowie im Zimmer seiner Tochter weitere vier Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic". Auch wurde am
11. September 2006 im oberen Stock des Hauses in H. ein mit
Winterbekleidung gefüllter Karton aufgefunden, auf dessen Deckel
handschriftlich "Classic 64" geschrieben stand. Der Bf. gab dazu in
seiner Einvernahme vom 11. September 2006 (Niederschrift Zl. yyy)
an, er habe dies auf den Karton geschrieben und dies bedeute, dass
64 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" darin waren. Er
selbst habe sie dorthin hineingeschlichtet. Bei der Bekleidung handle es sich um
Wintersachen. Der Bf. gab auch zur Niederschrift, dass es sich dabei um jene bei
ihm am 8. August 2006 beschlagnahmten Zigaretten gehandelt habe, die
er ca. zwei Wochen zuvor in Wien am Mexikoplatz erworben habe. Seine
Ehegattin, M., gab hingegen am 11. September 2006 gegenüber den
Organen der Finanzstrafbehörde an, sie habe den Karton bereits im
Frühjahr 2006 oder Herbst 2005 mit Wintersachen befüllt
(Aktenvermerk vom 12. September 2006).
Ausgehend von einer Gesamtmenge von 150 Stangen
Zigaretten setzte das Zollamt Linz mit
Bescheid vom 19. September 2006 eine für den Bf. gem.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 dritter Anstrich
Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 5.379,36 Euro
(1.209,60 Euro an Zoll, 2.923,20 Euro an Tabaksteuer und
1.246,56 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) fest und schrieb ihm eine
Abgabenerhöhung gem.
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
im Ausmaß von 68,86 Euro zur Entrichtung vor.
Dagegen erhob der Bf. mit dem
am 20. Oktober 2006 beim Zollamt Linz eingelangten Schriftsatz
Berufung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom
19. September 2006 beantragte. In der Berufung wurde unrichtige
Sachverhaltsdarstellung, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige
rechtliche Beurteilung gerügt. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass sich der Bf. im Hinblick auf 78 Stangen Zigaretten
geständig verantworte. Es sei richtig, dass der Bf. in Wien auf dem
Mexikoplatz von einem Unbekannten ca. 70 Stangen (genau könne er sich
nicht mehr erinnern) erworben habe. Tatsächlich dürften es
78 Stangen gewesen sein, welche in seinem Gewahrsam vorgefunden worden
seien. Der Vorwurf in diesem Umfang sei daher richtig. Die Behörde
habe begründend ausgeführt, dass einerseits aufgrund der teilweisen
geständigen Verantwortung, andererseits aufgrund des Umstandes, dass im
Zuge einer freiwillig gestatteten Nachschau in einem Dachbodenraum ein Karton
mit der Aufschrift "Classic 64" vorgefunden worden sei, auf eine Gesamtzahl
im Ausmaß von 150 Stangen Zigaretten geschlossen. Der Karton
mit der Aufschrift "Classic 64" habe jedoch niemals dazu gedient,
Schmuggelzigaretten zu verstecken. Seine Tochter habe in einem
Elektrogroßhandelsbetrieb gearbeitet, wo derartige Schachteln
"dutzendweise" herumgestanden und zu Verpackungszwecken verwendet worden seien.
Sie habe die Schachtel mit nach Hause genommen und diese Schachtel sei im
Wesentlichen zu Lagerungszwecken verwendet worden. Aufgrund des
Vorfindens des gegenständlichen Kartons darauf zu schließen, der Bf.
habe bereits im Frühjahr 2006 eine größere Menge an
unverzollten Zigaretten angekauft, sei völlig verfehlt und überzogen.
Dieser Schluss sei durch kein Beweisergebnis begründet. Eine solche
Schätzung sei durch den leitenden Verfahrensgrundsatz "in dubio pro reo"
strikt verpönt. In der Berufung wurde die Ladung und Einvernahme
seiner Tochter und seiner Ehegattin als Zeuginnen
beantragt. Ausdrücklich gerügt wurde auch die Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Es hätte erhoben werden müssen, wie die
vorgefundene Schachtel in den Besitz des Bf. gekommen sei. Wäre sorgsam und
insbesondere die Rechte des Bf. wahrend ermittelt worden, wäre der Schluss,
die oben genannte Schachtel sei zu Schmuggelzwecken verwendet worden,
unterblieben. Auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von
einer wesentlich geringeren Eingangsabgabenschuld ausgegangen worden.
In dem am
22. Jänner 2007 beim Zollamt eingelangten Schreiben vom
15. Jänner 2007 gab die Tochter des Bf. als Zeugin an, dass sie
vor Jahren zu Umzugszwecken u.a. auch "leere Zigarettenkartons" mit nach Hause
genommen habe. Bei dem anlässlich der "Hausdurchsuchung" gefundenen Karton
werde es sich also höchstwahrscheinlich um einen solchen Karton
handeln. Die Ehegattin des Bf. gab in diesem Schreiben vom
15. Jänner 2007 als Zeugin an, dass sie damals aufgrund der
"Hausdurchsuchung" und der lange andauernden Befragung unter großer
nervlicher Anspannung gestanden sei. Sie wisse wirklich nicht, wie lange der
Karton auf dem Dachboden gestanden habe und von wo die Schachtel stamme. Bei
jedem Einkauf würde man leere Schachteln zum Verheizen mit nach Hause
nehmen und dabei natürlich nicht darauf achten, was auf der Schachtel
stehe. Die Schachteln würden verheizt oder es werde darin etwas verstaut.
Sie könne auch wirklich nicht mehr sagen, wie lange in der besagten
Schachtel Kleidung aufbewahrt worden sei. Mit Sicherheit hätten sich auch
schon vorher einmal Spielsachen oder dergleichen in dieser Schachtel befunden,
denn ein Dachboden werde immer wieder einmal umgeräumt.
Die Berufung wurde in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2007, Zl. 111, als
unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
in Anwendung der freien Beweiswürdigung gemäß
§
167 Abs. 2 BAO für das Zollamt feststehe, dass der Bf.
eingeschmuggelte Zigaretten, welche im Sinne des Art. 202 ZK
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren, gemäß
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK in Wien ankaufte und zum
Teil weiterverkaufte. Zur Zeugenaussage der Tochter des Bf. sei
festzuhalten, dass kein Zigarettenkarton vorgefunden worden sei, sondern ein
Karton, welcher den handschriftlichen Vermerk "Classic 64" getragen habe.
Die Zeugenaussage treffe somit nicht den Kern des Vorwurfs an den Bf. Die
Zeugenaussage der Ehegattin, wonach sie nicht mehr wisse, wann sie den Karton
auf den Dachboden gestellt habe, sei im Lichte des Umstandes, dass sich im
Karton Winterbekleidung befunden habe, unglaubwürdig.
In der gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG dagegen erhobenen Beschwerde an
den Unabhängigen Finanzsenat beantragte der Bf., die angefochtene
Berufungsvorentscheidung aufzuheben und gegebenenfalls zur neuerlichen
Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Als
Beschwerdegründe wurden unrichtige Sachverhaltsdarstellung, Verletzung von
Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend
gemacht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Bf.
im Hinblick auf 78 Stangen Zigaretten geständig verantworte, der
Karton mit der Aufschrift "Classic 64" jedoch niemals dazu gedient habe,
Schmuggelzigaretten zu verstecken. Die Tochter des Bf. habe in einem
Elektrogroßhandelsbetrieb gearbeitet, wo derartige Schachteln
"dutzendweise" herumgestanden seien und zu Verpackungszwecken verwendet worden
seien. Sie habe die Schachtel mit nach Hause genommen und dort sei diese
Schachtel im Wesentlichen zu Lagerungszwecken verwendet worden. Alleine
aufgrund der bloßen Existenz dieses Kartons auf eine erhebliche
Schmugglereigenschaft zu schließen, sei falsch. In der Beschwerde
wurde unter Punkt II ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") gerügt,
dass die Tochter und die Ehegattin des Bf. nicht im Sinne seiner bisherigen
Verantwortung als Zeuginnen einvernommen worden seien. Dies zum Beweis
dafür, dass die gegenständliche Schachtel niemals zu Schmuggelzwecken,
sondern zu Stauzwecken verwendet worden sei. Unter Punkt III) der
Beschwerde ("unrichtige rechtliche Beurteilung") wurde ausgeführt, dass die
angefochtene Entscheidung einerseits auf falschen Tatsachenfeststellungen,
andererseits auf einer gravierenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens
beruhe.
Mit der am
12. Jänner 2009 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangten
Eingabe verzichtete der Bf. auf die Ladung und Einvernahme seiner Ehegattin als
Zeugin. Seine Tochter wurde hingegen am 17. Dezember 2008 als
Zeugin einvernommen. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre im Schreiben vom
15. Jänner 2007 gemachten Angaben, wonach sie zu Umzugszwecken
leere Zigarettenkartons von ihrem Arbeitgeber mit nach Hause genommen habe. Sie
habe nur einmal solche Zigarettenkartons bei ihrem Arbeitgeber, der nicht mehr
existiere, gesehen und habe noch vor kurzem einen Karton mit der Aufschrift
"Milde" zu Hause verwendet. Auf die Frage, ob die Kartons Aufschriften oder
Aufdrucke von Zigarettenmarken trugen, gab sie an, dass sie sich die Kartons bei
ihrem Arbeitgeber nicht einzeln angesehen habe, sie aber glaube, dass es sich um
Aufdrucke gehandelt habe.
In der am
18. März 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung räumte der
Bf. den Erwerb bzw. Besitz von 86 Stangen vorschriftswidrig verbrachter
Zigaretten ein, bestritt jedoch den Erwerb oder Besitz einer darüber
hinausgehenden Menge von 64 Stangen. Er brachte dazu in der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen ergänzend vor, dass er vom
Vorhandensein des an seinem Wohnsitz vorgefundenen Kartons mit der Aufschrift
"Classic 64" keine Kenntnis gehabt hätte und somit auch der Schriftzug
nicht von ihm stamme.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202
Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld
dann, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig, d.h. unter
Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Art. 202
Abs. 3 ZK sind Zollschuldner ua. die Person, welche die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat (erster Anstrich) und die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war (dritter Anstrich).
Gemäß
§ 2
Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche
Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie
sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom
Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten
Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes,
einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder
in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG lautet (auszugsweise): Entsteht ... eine
Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß
Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen
Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen
wäre.
Betreffend Säumniszinsen
normiert § 80 Abs. 2 ZollR-DG: Als Jahreszinssatz ist
ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Der Bf. stellte im
gegenständlichen Verfahren außer Streit, dass er die bei ihm
vorgefundenen bzw. an Frau A. verkauften 86 Stangen Zigaretten der Marke
"Memphis Classic", welche zuvor von unbekannten Personen vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, erwarb, obwohl er im
Erwerbszeitpunkt wusste, dass diese Zigaretten vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. In abgabenrechtlicher
Hinsicht steht zwischen den Parteien außerdem außer Streit, dass es
sich bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um
Nichtgemeinschaftswaren handelte. Ferner ist unstrittig, dass die Zigaretten
ohne die vorgeschriebene Zollbehandlung und somit vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft gelangten.
Im Beschwerdeverfahren ist
ausschließlich strittig, ob der Bf. hinsichtlich einer darüber
hinausgehenden Menge von 64 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
zu Recht als Zollschuldner herangezogen wurde.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Für eine schlüssige
Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 23.11.2005, 2003/16/0141).
Hinsichtlich der (nicht mehr
auffindbaren) 64 Stangen vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten der Marke
"Memphis Classic", hinsichtlich welcher dem Bf. in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vorgeworfen wird, diese von Unbekannten erworben und
bei sich zu Hause in einem Karton aufbewahrt zu haben, erscheinen genügend
Anhaltspunkte vorhanden, welche auf eine Zollschuldnerschaft des Bf. nach
Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK schließen
lassen. Die bekannten Umstände lassen eine solche Annahme als
wahrscheinlich erscheinen. Der Bf. hat nämlich (im Zuge der am
11. September 2006 durchgeführten Vernehmung) zugegeben, besagten
Karton eigenhändig mit dem Schriftzug "Classic 64" versehen und dann
tatsächlich dort 64 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
aufbewahrt zu haben. Diese Erstaussage hat die Vermutung für sich,
dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (siehe z.B. VwGH 15.12.1987,
87/14/0016), sodass dem späteren Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung, der Schriftzug "Classic 64" stamme nicht von ihm,
weniger Glauben beizumessen ist. Dass es sich bei diesen Zigaretten
tatsächlich nicht, wie von ihm behauptet, um einen Teil der von ihm ca.
zwei Wochen zuvor in Wien angekauften Zigarettenmenge gehandelt haben konnte,
erscheint offenkundig, wenn man den (Erhebungsorganen des Zollamtes Linz
gegenüber gemachten und am 12. September 2006 aktenkundig
festgehaltenen) glaubwürdigen (Erst-) Angaben seiner Ehegattin vom
11. September 2006 folgt, sie sei sich sicher, den betreffenden Karton
mit der Aufschrift "Classic 64" bereits mindestens ein halbes Jahr zuvor, also
(spätestens) im Frühjahr 2006, somit lange vor dem Ankauf der
Zigaretten in Wien/Mexikoplatz im Juli 2006 durch den Bf.) mit
Winterbekleidung befüllt und auf dem Dachboden gestellt zu haben. Dies
entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Winterbekleidung im Frühjahr
weggeräumt und verstaut wird. Gerade diese Anhaltspunkte lassen einen
Sachverhalt als wahrscheinlich erscheinen, wonach der Bf. bevor die
Winterbekleidung in den Karton verstaut worden war, also bereits Ende 2005 bzw.
Anfang 2006 im Besitz von 64 Stangen erworbener - hinsichtlich Herkunft und
Verbleib allerdings bisher ungeklärt gebliebener- vorschriftswidrig
verbrachter Zigaretten der Marke "Memphis Classic" gewesen war. Dazu
kommt, dass der Bf. (laut Niederschrift vom 8. August 2006) auch
angab, die im Juli 2006 erworbenen Zigaretten bar mit
100 Euro-Scheinen bezahlt zu haben. Bei der von ihm eingeräumten Menge
von 70 Stangen und einem Kaufpreis von 20,00 Euro pro Stange sind dies
1.400,00 Euro. Die Anreise nach Wien mit dieser erheblichen Geldsumme
anzutreten sowie die erhebliche Menge der erworbenen Zigaretten legen auch den
Schluss nahe, dass der Bf. gezielt und geplant handelte, über entsprechende
Kontakte verfügte und bereits vorher solche Kaufgeschäfte abwickelte.
In diesem Zusammenhang bestätigte der Bf. in der mündlichen
Berufungsverhandlung, bereits früher mehrmals am Mexikoplatz in Wien
gewesen zu sein. Ausgehend von den Aussagen des Bf. anlässlich
seiner Erstvernehmung, in der er die im Juli 2006 erworbene Zigarettenmenge
zunächst konkret mit 70 Stangen angab, bei ihm allerdings letztlich
82 Stangen Zigaretten vorgefunden wurden und er darüber hinaus den
Weiterverkauf von vier weiteren Stangen einräumte, erscheinen vor dem
Juli 2006 erfolgte Ankäufe vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten
ebenfalls wahrscheinlich.
Dem Vorbringen der Ehegattin im
Schreiben vom 15. Jänner 2007 (schriftliche Zeugenaussage),
welches mit ihren früheren, im Aktenvermerk vom 12. September 2006
festgehaltenen Angaben nicht im Einklang steht, wird im Rahmen der freien
Beweiswürdigung weniger Glauben beigemessen, zumal das spätere
Vorbringen durch keine (überzeugenden) Beweise erhärtet worden ist. Es
kann daher auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Zollbehörde
die früher gemachten Angaben der Ehegattin als die der Wahrheit am
nächsten kommenden beurteilte. Die allgemein gehaltenen und durch
keine konkreten und stichhältigen Angaben untermauerten Aussagen der
Tochter des Bf. im Schreiben vom 15. Jänner 2007 (schriftliche
Zeugenaussage) bzw. in der Zeugeneinvernahme vom 17. Dezember 2008, wonach
sie vor Jahren zu Umzugszwecken auch "leere Zigarettenkartons" mit nach Hause
genommen habe und es sich bei dem anlässlich der Nachschau am
11. September 2006 gefundenen Karton höchstwahrscheinlich um
einen solchen Karton gehandelt habe, können der Beschwerde ebenfalls nicht
zum Erfolg verhelfen, da ein wie von der Zeugin in ihrer Einvernahme
beschriebener Zigarettenkarton mit einem Aufdruck einer Zigarettenmarke am
Wohnsitz des Bf. gar nicht vorgefunden wurde. Vor dem Hintergrund der
Erstaussagen des Bf., wonach er auf einen Karton "Classic 64" schrieb und
dies sinngemäß bedeutete, dass er in den Karton 64 Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" hineingeschlichtet hatte,
können daher von der Zeugin ins Spiel gebrachte "Zigarettenkartons" mit
Aufdrucken von Zigarettenmarken in diesem Verfahren keine Rolle spielen.
Die Annahme, dass der Bf. in
dem am 11. September 2006 in seinem Haus vorgefundenen Karton mit der
Aufschrift "Classic 64" bereits vor dessen Befüllen mit
Winterbekleidung 64 Stangen geschmuggelte Zigaretten der Marke
"Memphis Classic" verwahrte, hat aus den angeführten Gründen den
größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich. Aus den
dargestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung gelangt deshalb auch der
Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass der Bf. nicht nur die bei ihm
vorgefundenen bzw. von ihm eingeräumten 86 Stangen, sondern insgesamt
150 Stangen vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten erworben oder in
Besitz gehabt hatte und er somit nach vorliegender Sach- und Beweislage zu Recht
hinsichtlich dieser Menge als Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 dritter Anstrich ZK herangezogen
wurde.
Die Beschwerde war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0054-Z2L/07
- Stammnummer
- 39998
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF