Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0097-G/07
Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigte Tochter; Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: abgeschlossener Zeitraum, Unwägbarkeiten;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-G/07vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juni 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark, vom 8. Mai 2006 und
19. Juli 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer 2000 bis 2004 sowie Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 bis 2004, Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006,
Umsatzsteuer für das Jahr 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in den Jahren
2000 bis 2005 neben nichtselbständigen Einkünften Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer die Jahre 2000 bis 2004 umfassenden,
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO durchgeführten
Außenprüfung sowie einer (im Zuge dieser erfolgten)
Umsatzsteuernachschau (§ 144 Abs. 1 BAO), den Zeitraum
10/2005 - 12/2005 betreffend, wurden nachstehende Feststellungen
getroffen:
1) Die Eigentumswohnung in der L8 sei im September 2000
erworben und bis März 2004 fremdvermietet worden. Ab Mai 2004 bewohne die
unterhaltsberechtigte Tochter K. diese Wohnung.
Nach
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung liege Liebhaberei vor,
da in den Jahren 2000 bis 2004 ein Gesamtverlust von 5.769,61 €
erwirtschaftet und die Tätigkeit durch die Vermietung an die
unterhaltsberechtigte Tochter beendet worden sei.
2) Die Eigentumswohnung in der L1 sei im März 2000
erworben und bis Ende September 2005 fremdvermietet worden. Durch die Vermietung
an die unterhaltsberechtigte Tochter J. ab Oktober 2005 gelte die
Vermietungstätigkeit als beendet.
Gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 sei daher die Vorsteuer
für die Anschaffungskosten um 5/10 zu berichtigen
(5.813,83 €).
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung der
Betriebsprüfung in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2004
sowie im Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10/2005
bis 12/2005.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
7. Juni 2006 (mittlerweile wurde am 19. Juli 2006 der
Umsatzsteuerjahresbescheid für 2005 erlassen und gilt daher die Berufung
gegen den Festsetzungsbescheid gemäß
§ 274 BAO als
auch gegen den Jahresbescheid gerichtet - vgl. VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124
und die do. Verweise auf die im Schrifttum bei weitem überwiegende Ansicht
- etwa Ritz, Kommentar zur
BAO3, Tz 2 zu
§ 274 und die dort zitierten Rechtsmeinungen) führte der
steuerliche Vertreter der Bw. ua. aus:
Ad 1) Wohnung -
L8:
Der VwGH habe in seinen Erkenntnissen 97/15/000 und
97/15/0166 zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaftsvermietung dann als
Liebhaberei zu qualifizieren sei, wenn nach der konkret ausgeübten Art der
Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein
Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar sei. Es stehe der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit auch nicht entgegen, wenn
die Vermietung eingestellt werde. Stelle ein Steuerpflichtiger tatsächlich
vorzeitig die Vermietung ein, bedeute dies noch keine Liebhaberei, sondern
hätte er die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Vermietung nicht von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die
Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben habe (VwGH 27.4.2000, 99/15/0012).
Im Sinne dieser Judikatur sei daher im vorliegenden Fall
der Zeitraum von 5 Jahren für die Einstufung als Liebhaberei viel zu kurz,
"insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es zu keiner Beendigung der
Vermietungstätigkeit gekommen ist".
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine vor
"der tatsächlichen Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses erfolgende Beendigung der Vermietung der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nicht entgegenstehen
muss", hätte sohin zur Beantwortung der Frage, ob die von der Bw. in
den Jahren 2000 bis 2004 ausgeübte Vermietungstätigkeit in der
betriebenen Weise objektiv die Aussicht gehabt hätte, sich lohnend zu
gestalten oder ob diese als Liebhaberei zu beurteilen sei, unter Beachtung der
Judikatur eine diesbezügliche Überprüfung sämtlicher
relevanter Größen über einen Zeitraum von 20 Jahren erfolgen
müssen. Es wäre also zu prüfen gewesen, ob bei Fortsetzung der
Vermietung unter den als fremdüblich vereinbarten anerkannten Konditionen
des Mietvertrages innerhalb dieses Zeitraumes ein Gesamtüberschuss
erzielbar gewesen wäre.
Ad 2) Wohnung -
L1:
Die Bw. habe nie die Absicht gehabt, ihre
Vermietungstätigkeit zu beenden und sei die - keineswegs von Anfang an so
geplante - Vermietung an ihre Tochter J. lediglich erfolgt, weil diese
anlässlich des Beginns ihres Studiums an der Fachhochschule dringend eine
Unterkunft benötigt habe. Ursprünglich sollte sie bei ihrer Schwester
wohnen, "was sich jedoch knapp vor Beginn des
Studiums als unmöglich erwies". Da am freien Markt eine andere
Mietwohnung innerhalb von 2 Wochen nicht gefunden werden konnte und die Wohnung
der Bw. "gerade frei geworden ist, blieb der
Bw. nichts anderes übrig, als die Wohnung an die Tochter zu vermieten".
Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Tochter einen
Mietzins bezahlen müsse, wie er von fremden Personen gefordert werden
könnte. Diesen Bedingungen entspreche der schriftliche Mietvertrag
insoferne, als eine Befristung von 3 Jahren vereinbart und der Hauptmietzins mit
170 € festgelegt worden sei.
Berücksichtige man, dass der Hauptmietzins pro
Quadratmeter der Nutzfläche 4,25 € betrage, könne an der
Fremdüblichkeit kein Zweifel bestehen.
Der vorliegende Mietvertrag sei jedenfalls so abgefasst
worden, dass der Wille der Bw. auf Fortsetzung der Vermietungstätigkeit
klar zum Ausdruck käme. Hätte eine gegenteilige Absicht bestanden,
wäre auch eine andere rechtliche Konstruktion - unbefristeter Mietvertrag,
unentgeltliche Zurverfügungstellung der Wohnung, Prekarium, etc.
gewählt worden.
Angesichts der Notsituation der Tochter habe die Bw.
rechtlich gar keine andere Möglichkeit besessen als einen befristeten
Mietvertrag abzuschließen, wenn sie die Vermietungstätigkeit
fortsetzen wollte.
Die daraufhin abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde ua. wie folgt begründet:
Ad Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer 2000 bis 2004:
Tatsachen, die im Betriebsprüfungsverfahren neu
hervorgekommen seien, wären ua. nicht anerkannte Diäten für die
Graz-Fahrten, AfA-Bemessungsgrundlage ohne Ausscheidung von Grund und Boden, zu
Unrecht als Werbungskosten abgesetzte Kapitalrückzahlungen für beide
Wohnungen und schließlich die
"Vermietung" bzw.
"Nutzungsüberlassung" der in Rede
stehenden Wohnungen an die Töchter gewesen; somit Tatsachen, bei deren
Kenntnis die Behörde anders lautende Bescheide erlassen hätte. Da
substantiierte Einwendungen gegen die Wiederaufnahme nicht erhoben worden seien,
wäre die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen
gewesen.
Ad 1) Wohnung -
L8:
Entscheidend dafür, ob die Vermietung dieser Wohnung
eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstelle, sei, ob die Betätigung
aufgrund einer Unwägbarkeit oder aufgrund anderer insbesondere privater
Gründe eingestellt worden sei (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei 2, Rz
313). In der - unentgeltlichen -
"Benützung der Wohnung für
Studienzwecke der Tochter K. - ein
Umstand, mit dem alle Eltern deren Kinder eine Schule mit Maturaabschluss
besuchen, naturgemäß rechnen müssen bzw. auch rechnen - ist
jedenfalls keine Unwägbarkeit zu erkennen". Vielmehr sei davon
auszugehen, dass die Bw. schon "latent davon
ausgegangen ist, die Wohnung nur so lange zu vermieten, bis sie die Tochter
selbst benötigt".
Einen gegenteiligen Nachweis habe die Bw. nicht erbringen
können. Da nun im abgeschlossenen Zeitraum ein Gesamtüberschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen erzielt und die Vermietung aus privaten
Gründen eingestellt worden sei, wäre - so das Finanzamt - von
Liebhaberei auszugehen.
Ad 2) Wohnung -
L1:
Mit der Vermietung dieser Wohnung an die
unterhaltsberechtigte Tochter J. sei die Vermietungstätigkeit als Ausfluss
der Unterhaltsverpflichtung als beendet anzusehen. Folglich sei das
Mietverhältnis mit der unterhaltsberechtigten, in Graz studierenden Tochter
gemäß
§ 20 EStG 1988 steuerlich nicht
anzuerkennen. Es bestünde nämlich geradezu die rechtliche
Verpflichtung der ua. auch Familienbeihilfe beziehenden Mutter, ihrer Tochter,
die außer einer Waisenrente vom Vater über keine Einkünfte
verfüge, zum Unterhalt dieser beizutragen und ihr ua. auch eine
adäquate Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Daraus folge, dass mit Überlassung der Wohnung an die
Tochter J. das Mietverhältnis beendet und die Vorsteuer entsprechend zu
korrigieren sei. Wenn behauptet werde, dies sei nur vorübergehend geplant
gewesen, so spreche die Argumentation der Abgabepflichtigen in der
Schlussbesprechung, die Tochter möchte weiterhin bis Studienende in der
Wohnung verbleiben, sowie auch die Ausführungen in der Berufung betreffend
Vermietung auf drei Jahre gegen eine nur kurzfristige Unterbrechung.
Im Übrigen sei auch die Fremdüblichkeit des
"Mietverhältnisses" fraglich. Das
vereinbarte Mietentgelt, das die Tochter bar bezahlt haben soll, betrage
inklusive Heizung 250 €. Dies sei für eine
40 m2 Wohnung im
Bezirk Geidorf nicht fremdüblich, was auch der Vergleich mit dem - bis zum
Einzug der Tochter - vom Fremdmieter bezahlten Entgelt zwischen 340 €
und 370 € zeige.
Im Vorlageantrag wird zur
Wohnung -
L8ergänzend
vorgebracht,dass diese Wohnung bis zum
Jahr 2004 an eine alte Dame vermietet gewesen wäre, deren
Mietverhältnis voll dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes
unterlegen sei. Es wäre sohin bei Aufnahme der Vermietungstätigkeit
nicht vorhersehbar gewesen, wann das Mietverhältnis enden würde,
weshalb jede Spekulation über die Dauer der Vermietung von vornherein
ausgeschlossen gewesen wäre. Bei Erwerb einer Wohnung mit einem aufrechten
kündigungsgeschützten Mietverhältnis könne kein Vermieter in
Österreich realistischerweise die Absicht verfolgen, die Wohnung nur
solange zu vermieten, bis sie ein Kind benötige, weshalb die Unterstellung
dieser Absicht mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden müsse.
Werde eine solche Wohnung dann überraschend frei, sei dies ein
"unvorhersehbarer Glücksfall,
vergleichbar einem Lottogewinn, mit dem nicht gerechnet werden
konnte".
Zur Wohnung -
L1wird ausgeführt, dass es
die in der Berufungsvorentscheidung angesprochene Äußerung in der
Schlussbesprechung, wonach die Tochter bis zum Studienende in der Wohnung
verbleiben könne, nie gegeben habe und folglich auch
"im Protokoll nicht festgehalten" sei.
Weiters spreche die Vermietung auf drei Jahre
nicht gegen eine nur kurzfristige
Vermietung.
In der Folge wurde die Bw. mittels zweitinstanzlichen
Vorhaltes vom 27. Oktober 2008 aufgefordert, die Wohnung in der L8
betreffend,
a) die Motive für den Wohnungskauf bekannt zu
geben,
b) die näheren Umstände des als "Glücksfall"
bezeichneten Freiwerdens der Wohnung bekannt zu geben und
c) eine Prognoserechnung vorzulegen.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom
6. November 2008 teilte die Bw. mit:
Ad a) Nach dem Kauf der Wohnung in der L1 sei der damalige
Bauträger an sie herangetreten, ob sie auch Interesse an der darüber
liegenden Wohnung Top 8 hätte. Der Bauträger beabsichtigte die
Wohnung zu veräußern und habe ihr einen günstigen Preis
angeboten. Sie hätte beim Erwerb dieser Wohnung an ihre Altersvorsorge
gedacht.
Ad b) Die Wohnung wäre zum Zeitpunkt des Kaufes
(18. September 2000) an Frau Martha E. (Jahrgang 1913), die unter
altem Mieterschutz gestanden sei, vermietet worden. Ende 2003 sei sie
plötzlich von der Hausverwaltung verständigt worden, dass Frau E. aus
Gesundheitsgründen innerhalb weniger Tage am Monatsende aus der Wohnung
ausziehen würde. Da es nicht vorhersehbar gewesen wäre, wann die
Wohnung frei werden würde, sei dies für sie damals gewissermaßen
ein unvorhersehbarer Glücksfall gewesen,
"da sie ja bei einem Mieterwechsel
wesentlich höhere Mieteinkünfte
erzielen hätte können".
Ad c) Frau E. sei eine betagte, jedoch angeblich
rüstige Dame gewesen, trotzdem habe man davon ausgehen müssen, dass
sie im hohen Alter nicht mehr in der Lage sein würde, sich selbst zu
versorgen und in diesem Fall die Wohnung für ein Pflegepersonal absolut zu
klein gewesen wäre. Sie (die Bw.) habe jedoch trotzdem in ihrer
Prognoserechnung Frau E. bis zu deren 100. Geburtstag (2013, 13 Jahre
Vermietung) herangezogen bis dahin hätte sie keinen, jedoch für die
weiteren sieben Jahre (20 Jahre absehbarer Zeitraum) durch den Mieterwechsel
bzw. durch die Erhöhung der Miete einen Gewinn erzielen können
(Einnahmen iHv 1.394 €, ab 2014 iHv 4.440 €).
(Anmerkung: Laut der von der Bw. vorgelegten
Prognoserechnung käme es ab dem Jahr 2019, laut einer vom Finanzamt
erstellten aktenkundigen Prognoserechnung bereits im Jahr 2011 zu einem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2000 bis 2004:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die amtswegige Wiederaufnahme stützt sich nun
gegenständlichenfalls - neben den in Streit gezogenen
Prüfungsfeststellungen - noch auf eine Reihe von weiteren, in der
Berufungsvorentscheidung genannten Feststellungen.
Die dafür relevanten Tatsachen und Beweismittel
gelangten der Abgabenbehörde erst im Zuge der Außenprüfung zur
Kenntnis und hätte die Kenntnis dieser Umstände sowie auch der in
Streit gezogenen Umstände - wie nachstehende Erwägungen deutlich
machen werden - zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt.
Dagegen wurde nun seitens der Bw. im Berufungsverfahren
nichts vorgebracht. Ebensowenig wurden von der Bw. Umstände, die die
Ermessensübung als unbillig erscheinen lassen, ins Treffen geführt und
sind solche auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus der Aktenlage
nicht erkennbar.
Somit konnte der Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren kein Erfolg beschieden sein.
Ad Berufung gegen die Sachbescheide:
Ad 1) Wohnung -
L8:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. 1993/33,
ist Liebhaberei bei einer Betätigung ua. anzunehmen, wenn Verluste
entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (Z 3). Die Annahme
von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2
Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden
Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23
Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Dieser Zeitraum von ca. 20 Jahren kommt nur zur Anwendung,
wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan
hingegen das Vermieten für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive
Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
14. Dezember 2005, 2002/13/0001, unter Hinweis auf die Erkenntnisse
vom 23. März 2000, 97/15/0009 und vom 24. Juni 1999, 97/15/0082,
zum Ausdruck gebracht hat, muss es der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungstätigkeit nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines "gesamtpositiven Ergebnisses" übertragen
wird. Dies gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer
Vermietungstätigkeit.
Die Behörde kann allerdings in der Regel keine
Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung
unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines "gesamtpositiven Ergebnisses")
fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen von vornherein zeitlich
begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die
Vermietung tatsächlich vorzeitig einstellt, an ihm gelegen sein, den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten
ergeben hat; in diesem Zusammenhang kommt aber auch solchen Unwägbarkeiten
steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten
Lebensführung betreffen.
Unter Unwägbarkeiten im o.a. Sinne werden vom
Steuerpflichtigen nicht oder nur wenig beeinflussbare äußere
Umstände bzw. unvorhergesehene Ereignisse
verstanden (zB Zahlungsunfähigkeit des Mieters, Konkurs, etc. -
siehe Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz
365, 367).
Wurde die Vermietungstätigkeit auf Grund eines
nachträglich gefassten freiwilligen Entschlusses des Vermieters (private
Motive) vorzeitig mit einem Werbungskostenüberschuss beendet, so ist
insgesamt - also auch für die Vergangenheit - Liebhaberei anzunehmen.
Für die Art der Wirtschaftsführung und damit für die Beurteilung
der objektiven Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit ist
nämlich nicht (nur) der Plan sondern (auch) seine tatsächliche
Handhabung entscheidend. Eine freiwillige nachträgliche Planänderung,
die zur vorzeitigen Beendigung der Vermietungstätigkeit führt, hat
daher - wie die bloße Änderung der Art der Bewirtschaftung -
Auswirkung auf die objektive Ertragsfähigkeit der "kleinen Vermietung". Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt dem nichts Ausdrückliches
entgegen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz
313).
Davon ausgehend wird
Folgendes festgestellt:
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. aus der
Vermietung der Eigentumswohnung (sog. "kleine Vermietung") einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv 5.769,61 € erwirtschaftet. Das
Finanzamt hat - wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - die
Rechtsauffassung vertreten, dass trotz objektiver Ertragsfähigkeit
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren Liebhaberei vorliege, da der Grund
für die vorzeitige Beendigung der Vermietung keine Unwägbarkeiten
darstellen würde und das Einstellen der Tätigkeit durch private Motive
hervorgerufen worden sei.
Demgegenüber hat die Bw. ausgeführt, ihre
zeitlich unbegrenzt geplante Vermietungstätigkeit letztlich auf Grund des
Eintritts eines "unvorhersehbaren Glücksfalles" (= Auszug der Erstmieterin)
eingestellt zu haben.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war es
für die Bw. jedoch bereits beim Kauf einer mietergeschützten Wohnung,
die von einer 87-jährigen Frau bewohnt wird, vorhersehbar, dass diese
Wohnung in absehbarer Zeit frei werden würde; einer Dachgeschosswohnung
ohne Lift, die im Übrigen auch laut Bw. für ein Pflegepersonal absolut
zu klein gewesen wäre. Diese Tatsache kombiniert mit dem Umstand, dass die
in F. (65 km vom Studienort entfernt) wohnhafte Tochter K. zum Zeitpunkt des
Wohnungskaufes eine Schule mit Maturaabschluss besuchte, lässt daher den
Schluss zu, dass die Bw. schon zu Beginn der Vermietung davon ausgegangen ist,
diese Wohnung nur zeitlich begrenzt zu vermieten (bzw. eine Wohnmöglichkeit
für die Tochter am Studienort zu schaffen).
Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis in der
Vorhaltsbeantwortung, bei dem Freiwerden der Wohnung hätte es sich um einen
"unvorhersehbaren Glücksfall" gehandelt,
"da sie ja bei einem Mieterwechsel
wesentlich höhere Mieteinkünfte
erzielen hätte können" wenig überzeugend:
Um tatsächlich von einem Glücksfall sprechen zu
können, hätte die Bw. die Wohnung auch tatsächlich ab dem
Zeitpunkt des Auszuges der Erstmieterin an eine fremde Person - zur Erzielung
wesentlich höherer Mieteinkünfte - vermieten müssen und nicht
ihrer Tochter zu Wohnzwecken - unentgeltlich - überlassen. In dieser
Vorgangsweise ist somit ein Indiz dafür zu erblicken, dass die Bw.
offensichtlich von Anfang an die Vermietung nur für einen begrenzten
Zeitraum geplant hatte.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass auch der
Vergleich mit einem "Lottogewinn" (laut Berufung) nicht nachvollziehbar ist, da
ein Lottogewinn ja im Normalfall zu einer finanziellen Besserstellung
führt, die Bw. jedoch auf das Lukrieren "höherer Mieteinnahmen"
verzichtet hat. Unter diesem Aspekt erscheint daher weiters auch das in der
Vorhaltsbeantwortung genannte Motiv der "Altersvorsorge" nicht den
tatsächlichen Absichten der Bw. zu entsprechen. Dieses Argument würde
allenfalls erst ab jenem Zeitpunkt zutreffen, ab dem die Wohnung nicht mehr der
Tochter K. - die im Übrigen laut ZMR-Abfrage vom
23. März 2009 nach wie vor diese Wohnung bewohnt - unentgeltlich
überlassen wird.
Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass die Bw.
im Sinne der oben angeführten Judikatur den Nachweis schuldig geblieben
ist, dass die Vermietung nicht von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum
geplant gewesen ist bzw. sich dieser durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat.
Doch selbst dann, wenn die Bw. diesen Nachweis erbracht
hätte, könnte sie nichts für ihren Standpunkt gewinnen:
Diesfalls vertritt der Unabhängige Finanzsenat in
Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Kommentarmeinung die
Auffassung, wonach dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf Grund eines
nachträglich gefassten freiwilligen Entschlusses die
Vermietungstätigkeit aus privaten Motive vorzeitig mit einem
Werbungskostenüberschuss beendet wird, insgesamt - also auch für die
Vergangenheit - Liebhaberei anzunehmen ist (vgl. nochmals Rauscher/Grübler,
Steuerliche
Liebhaberei2, Rz
313).
2) Wohnung -
L1:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende
Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von
Einkünften gekleidet, so hat dies laut VwGH 22.11.2001, 98/15/0057,
steuerlich unbeachtlich zu bleiben. Auf
die fremdübliche Gestaltung des von einem Steuerpflichtigen als Vermieter
mit seinem Kind abgeschlossenen Mietvertrags kommt es für diese Beurteilung
ebensowenig an, wie etwa auf die Überlegungen zum seinerzeitigen Ankauf des
Mietobjektes.
Auch im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw.
aufgrund des Gesetzes verpflichtet war, Unterhalt für ihre in Graz
studierende Tochter zu leisten und sie ihr - gegen Bezahlung eines Mietentgeltes
- ihre Eigentumswohnung in der Laimburggasse 16/1 vermietet hat.
Unter Bedachtnahme auf die obige VwGH-Judikatur (siehe
weiters VwGH 16.12.1998, 93/13/0299 oder VwGH 30.3.2006, 2002/15/0141)
kann daher der Auffassung des Finanzamtes, dass ab dem Zeitpunkt der Vermietung
dieser Wohnung an die Tochter die (von ihr im Jahr 2000 begonnene)
Vermietungstätigkeit als beendet anzusehen ist, nicht entgegengetreten
werden; ab diesem Zeitpunkt ist also weder von einer Betätigung im Sinne
des Einkommensteuergesetzes noch einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes auszugehen.
Von der Bw. wurden nun im Zuge der Anschaffung im Jahr 2000
für diese - bis zur Überlassung an die Tochter an fremde Personen
vermietete - Wohnung Vorsteuern in Höhe von 11.627,65 €
(160.000 S) geltend gemacht.
Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der
Vermietungstätigkeit im Jahr 2005 hat das Finanzamt daher völlig zu
Recht unter Anwendung des § 12 Abs. 10 UStG 1994
("Änderung der Verhältnisse ...") eine Korrektur des Vorsteuerabzuges
um 5/10 von 11.627,65, d.s. = 5.813,83 €, vorgenommen.
Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass sich an der
gegenständlichen Beurteilung auch dadurch nichts ändert, dass - so die
Bw. - ihre Tochter die Wohnung "dringend als Unterkunft" für ihr Studium in
Graz benötigt habe und es ursprünglich gar "nicht beabsichtigt"
gewesen wäre, die Vermietungstätigkeit zu beenden.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass
die Tochter J. laut ZMR-Abfrage vom 23. März 2009 auch derzeit
noch in der Wohnung ihren Hauptwohnsitz hat und folglich das Argument einer nur
"kurzfristigen Unterbrechung" der Vermietungstätigkeit ins Leere geht. In
Anbetracht dessen kann es auch dahingestellt bleiben zu klären, ob es die
Äußerung in der Schlussbesprechung ("die Tochter könne bis
Studienende in der Wohnung verbleiben") gegeben hat (laut Finanzamt) oder nicht
(laut Bw.).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnterhaltspflichtLiebhabereikleine Vermietungvorzeitige Beendigungzeitliche BegrenzungUnwägbarkeitenWerbungskostenüberschussnachträgliche Planänderungprivate Motive
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-G/07
- Stammnummer
- 39968
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF