Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0148-I/08
Umrechnung von Pensionsbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-I/08vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom 27. November 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat im Jahr 2004 Notstandshilfe
(1.1.2004 bis 5.4.2004) und Krankengeld (9.4. bis 13.12.2004) bezogen. Für
den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2004 hat er zudem Pensionseinkünfte erhalten.
Mit Ausfertigungsdatum 27. November 2007 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen. Die Abgabenachforderung betrug 821,50
€.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3. Dezember
2007 fristgerecht berufen. Begründet wurde ausgeführt, dass der Bw.
steuerfreie Bezüge (Notstandshilfe und Krankengeld) erhalten habe. Daneben
habe er steuerpflichtige Pensionsbezüge in Höhe von 3.047,73 €
bezogen. Bei einem derartigen steuerpflichtigen Einkommen würde keine
Steuer anfallen.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 5.
Dezember 2007 teilweise Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung enthält
nachstehende Begründung:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe zur Berechnung -
wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag
von 586,16 € durch 18 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit
diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften
wurde das Einkommen rechnerisch mit 14.147,74 € ermittelt.
Darauf
wurden der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 10,90 %
ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt -
hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend
aliquotiert auf Ihre Einkünfte angewendet
Nach
§ 3 Abs. 2 EStG 88 sind ua. die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ( Aktiv- oder Pensionsbezug ) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält.
Im
Gegenstandsfalle: A bzw.
Ersatzleistungen laut Lohnzetteldaten und SV-Ausdruck bis 13.12.2004.
Hochzurechnen ist daher nur der Pensionsanteil von € 586,16 (Pension
für Zeitraum 1.10. bis 31.12. (€ 3.047,73), welcher auf den
Zeitraum 14.12. bis 31.12.2004 (18 Tg.) entfällt. Der Restbetrag an
Pension 2004 in Höhe von € 2.461,57 war aus der Hochrechnung
auszuscheiden."
Mit Eingabe vom 4. Jänner 2008 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zutreffend ist, dass der
Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, oder an deren stelle tretende
Ersatzleistungen (Krankengeld während Arbeitslosigkeit) steuerfrei sind
(§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG).
2.) § 3 Abs. 2 EStG
normiert aber eine Hochrechnung bestimmter Bezüge. Zur Hochrechnung
führen auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ersatzleistungen.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
lautet wie folgt:
"Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder
c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese
Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem
Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden,
die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen."
4.) Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 17.
Februar 2009 wurde dem Bw. die Berechnung der Steuer und die Hochrechnung der
Bezüge erläutert. Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass dem Finanzamt
bei der Berechnung der Steuer ein Rechenfehler unterlaufen ist.
5.) Der Bw. hat sich zum Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 17. Februar 2009 innerhalb der gesetzten Frist nicht
geäußert.
6.) Der Bw. hat von 1.10. bis 31.12.2004 (92 Tage)
steuerpflichtige Pensionsbezüge erhalten. Dies ergibt einen täglichen
Pensionsbezug von 33,12 € (3.047,93 € : 92 = 33,12 €). Die
Pensionsbezüge für den Zeitraum 14.12. bis 31.12.2004 betragen daher
596,16 € (33,12 € x 18 = 596,16 €). Wird nun dieser Betrag
(596,16 €) hochgerechnet auf einen Jahresbetrag so ergibt sich ein fiktiver
Betrag von 12.088,80 € (596,16 € : 18 x 365 = 12.088,80
€).
Dem errechneten fiktiven Jahrespensionsbezug von 12.088,80
€ ist sodann der steuerpflichtige Betrag von 2.451,67 € (Pensionsbezug
von 1.10.2004 bis 13.12.2004, (3.047,83 € - 596,16 € = 2.451,67
€) hinzuzurechnen. Dies ergibt einen fiktiven Gesamtbetrag von 14.540,47
€. Von diesem fiktiven Gesamtbetrag der Einkünfte sind die
Sonderausgaben (199,85 €) abzuziehen. Auf das ermittelte fiktive Einkommen
von 14.340,62 wird dann die Tarifsteuer angewandt und die Absetzbeträge
(allgemeiner Steuerabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag) abgezogen. Der
Durchschnittsteuersatz wurde mit 11,26 % ermittelt (1.614,95 x 100 : 14.340,62 =
11,26).
Dieser Durchschnittsteuersatz wird sodann auf das nach
Abzug der Sonderausgaben vom Bw. tatsächlich erzielte steuerpflichtige
Einkommen (3.047,73 € -199,85 € = 2.847,88) angewandt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 20. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-I/08
- Stammnummer
- 39948
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF