Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0618-W/05
Die Bewirtschaftung des Einfamilienhauses und der Wohnung ist im gegenständlichen Fall, da kein Überschuss erzielt werden kann, Liebhaberei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0618-W/05vom 01.04.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Felicitas Seebach und Mag. Maria Belinda Eder, im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik, über die Berufungen der Bw., T., vertreten durch Böck & Kus, Wirtschaftstreuhänder, 1130 Wien, Lainzer Straße 45, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Zach,
- vom 3. März 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998, 1999, 2000, betreffend Einkommensteuer 2001 und betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 und
- vom 25.08.2005 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 nach der am 11. März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1998:
Am 27. August 1999 erklärte die Berufungswerberin (Bw.) betreffend die Liegenschaft Platz für das Jahr 1998 als Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen S 38.675,- mit 20%, Umsatzsteuer somit S 7.735,- und Vorsteuer in Höhe von S 33.367,- somit eine Gutschrift in Höhe von S 25.632,-. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend S.Platz wurden mit einem Verlust S 170.255,- erklärt. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3 Arbeitgebern betrugen S 783.275,-. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Am 10. November 2004 brachte der Vertreter der Bw. für das Jahr 1998 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ein mit Vorsteuern in Höhe von S 34.190,80, somit einer Gutschrift von S 26.456,-. In der nachgereichten berichtigten Einkommensteuererklärung 1998 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Verlust von S 204.268,- erklärt. Beigelegt wurden eine Überschussrechnung 1998 Platz, mit einem Überschuss von Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von S 148.743,- und erstmals eine Überschussrechnung Gasse 12 und 14 mit einem Verlust von S 55.525 bzw. berichtigten Verlust in Höhe von S 130.467,-.
Das Finanzamt nahm das Verfahren für das Jahr 1998 gem. § 303 (4) BAO (11. Feb. 2005) wieder auf. In dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1998 wurde der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen mit S 0,00 festgestellt. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998 wurde ebenfalls wieder aufgenommen (11. Feb. 2005). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit S 0,00 festgestellt. Die zusätzliche Begründung vom 14. Februar 2005 erging an die Bw. (Seiten 10ff)
1999:
Für das Jahr 1999 erließ das Finanzamt am 24. Aug. 2000 einen Einkommensteuer- und Unsatzsteuerbescheid. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit S 50.000,- angenommen und der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit S 50.000,-, (Normalsteuersatz somit Umsatzsteuer von S 10.000,-).
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen waren die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass sie sich gegen die schätzungsweise Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen richte. Es wurde eine Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der beigefügten Steuererklärungen beantragt, da diese aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erstellt worden seien. In der Umsatzsteuererklärung wurden der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit S 394.176,- mit Normalsteuersatz S 78.835,- und die Vorsteuern mit S 72.097,- erklärt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden betreffend die Wohnung S.Platz und das Haus Gasse in einer Aufstellung mit einem Verlust in Höhe von S 66.500,- erklärt.
Das Finanzamt ersuchte die Bw., eine Prognoserechnung nachzureichen aus der hervorgehe, wann mit einem Gesamtüberschuss aus der Vermietung der Wohnung(en) zu rechnen sei. Weiteres wurde die Bw. befragt,
- auf welche Art (Kauf, Schenkung, Erbschaft) und von wem sie die Wohnung erworben hätte, - von welcher Berechnungsgrundlage und Nutzungsdauer sie bei der Ermittlung der Höhe der Abschreibung ausgegangen sei,
- wodurch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von S 65.012,- entstanden seien und
- wieso sie in der Einnahmen-Ausgabenrechnung die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer angenommen, wenn sie bei der USt-Verrechnung das Nettosystem gewählt hätte.
Folgende Antworten wurden nachgereicht:
Durch den wertgesicherten Mietvertrag mit dem Grünen Kreis (S.Platz) werde in absehbarer Zeit ein Gewinn erwirtschaftet werden können. Gleichzeitig sollten auch die von Banken aufgezwungenen Rechtsberatungskosten wieder auf ein normales Maß zurückgehen. Weiters seien Zahlungen für die Verlängerung des Fruchtgenussrechtes für P. zu erwarten. Außerdem würden von der Bw. Veranlassungen getroffen, aus ihrer ehemaligen Berufserfahrung (Krankenanstalt) im Rahmen einer ehrenamtlichen Konsulententätigkeit Aufwandsentschädigungen zu erzielen.
Die Wohnung 1090 Wien, Platz sei durch Eintritt in den Mietvertrag im Wege der Erbschaft übernommen worden. 1998 sei der Mietvertrag mit dem Recht der Untervermietung mit dem Hauseigentümer abgeändert worden.
Die Liegenschaft x P. sei im Erbweg 1970 übernommen und aufwendig zu einer Privatkrankenanstalt adaptiert worden, welche auch einige Jahre als solche betrieben worden sei. Die Höhe der AfA betrage 2% vom Einheitswert plus dem Restwert der Adaptierungen aller Zubauten von der Berechnungsgrundlage S 2.760.000,-. Die Rechtsberatungskosten hätten der Wahrnehmung der Rechte in Gerichtsverfahren gegen Banken, die in ursächlichen Zusammenhang mit den Aufwendungen für die beiden Mietobjekte stehen, gedient.
Die Bw. ersuchte weiters die irrtümliche Aufstellung inkl. USt. durch die beigelegte berichtigte Einnahmenrechnung zu ersetzen.
Die Summe der Einnahmen beider Liegenschaften betrug S 394.176,-, die Summe der Ausgaben S 467.230,- der Fehlbetrag S 73.054.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung (27. Nov. 2001).
Die Einkommensteuer wurde vorläufig für das Jahr 1999 festgesetzt und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der beiden Liegenschaften mit 0 festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und ständiger Rechtsprechung des VwGH sind nur solche Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen, deren Quellen auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss erwarten lassen. Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, kommt daher als Einkunftsquelle im Sinne des EStG nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass auftretende Verluste gem. § 20 EStG Kosten der Lebensführung darstellen. Die Verluste aus der Vermietung der Wohnung in 1090 Wien, Platz, werden gem. § 200 Abs.1 BAO vorläufig nicht anerkannt, da es nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht feststeht, ob diese Tätigkeit eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt." Die Berufungsvorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 1999 erging erklärungsgemäß.
Am 10. Nov. 2004 brachte der Vertreter der Bw. abermals eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ein. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen wurde mit S 245.994,- erklärt. (Normalsteuersatz 20%), die Vorsteuer mit S 63.480,-. Es ergab sich eine Gutschrift von S 14.281,-. Auch eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 1999 wurde am 30. Aug. 2004 vom Vertreter eingebracht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Verlust von S 217.342,- erklärt.
Beigelegt wurde eine Überschussrechnung 1999, Platz mit Einnahmen in Höhe von S 245.994,- und Ausgaben von S 232.721,-, somit ein Überschuss von ATS 13.273,- und eine Überschussrechnung Gasse 12 und 14 mit Einnahmen S 540.006,-, und Ausgaben S 770.621,- somit einem Fehlbetrag mit S 230.615,-.
Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO wieder auf und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, in dem der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit 0,00 festgesetzt wurde.
Betreffend die Einkommensteuer 1999 erging gemäß
§ 200 (2) BAO ein endgültiger Bescheid. In der Höhe der festgesetzten Abgaben tritt keine Änderung ein. Die zusätzliche Begründung erging am 14. Feb. 2005.
2000:
Für das Jahr 2000 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung mit -300.366,- erklärt, jedoch mit 0,00 veranlagt. In der Umsatzsteuererklärung wurde der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit S 273.782,58 mit Normalsteuersatz und die Vorsteuern mit S 90.209,72, somit eine Gutschrift von S 36.783,84 erklärt. Die Umsatzsteuerveranlagung erfolgte erklärungsgemäß. (27. Nov. 2001)
Der Vertreter der Bw. brachte am 10. Nov. 2004 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2000 ein. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen wurde mit S 232.116,- mit dem Normalsteuersatz, die Vorsteuern mit S 72.516,80, somit eine Gutschrift von S 35.453,- erklärt. Am 30. Aug. 2004 wurde eine berichtigte Einkommensteuererklärung eingereicht. Es wurde der Verlust aus Vermietung in Höhe von S 459.827,- erklärt.
In der mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Überschussrechnung betreffend den Platz, stand die Summe der Einnahmen S 232.226,- der Summe der Werbungskosten S 341.83412 gegenüber, der Fehlbetrag betrug S 109.698,-. Betreffend die Gasse 12 und 14 standen Einnahmen von S 269.500,- Mieteinnahmen in Höhe von S 245.000,- und Betriebskosten von S 24.500,- Werbungskosten in Höhe von S 619.629,- gegenüber, somit ergab sich ein Fehlbetrag von S 619.629,-.
Der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene Umsatzsteuerbescheid setzte den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit 0,00 fest. Es wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgesetzt.
Die zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid erging am 14. Februar 2005 (Seiten 10ff).
2001:
Zu den Steuererklärungen für das Jahr 2001 wurde vom Vertreter Folgendes vorgebracht: "Betreffend die Einkunftsquelle des Mietobjekts in P. möchte ich bemerken, dass das Gebäude seit Dezember 1998 vermietet war. Seit August 2000 wurden allerdings keine Einnahmen erzielt, da sich der Mieter selbst in Konkurs befindet.
Zwischen Frau Bw. und ihrem Sohn L. wurde ein Fruchtgenussrecht vereinbart. Dies beinhaltet die Regelung, dass Frau LL. die Kosten betreffend die Liegenschaft in P. zu tragen hat und Herrn L. die Mieteinnahmen zustehen. Es handelt sich daher um einen Brutto-Zuwendungsfruchtgenuss, da sich die Liegenschaft bis zur Versteigerung im Jänner 2002 im Eigentum von Frau Bw. befand. Die Versteigerung ist aufgrund von verschiedenen Mängeln im Verfahren allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.
Betreffend die Liegenschaft Wien 9 möchte ich bemerken, dass vor allem aus mietrechtlichen Gründen zwischen Frau Bw. und Herrn L. folgende Vereinbarung getroffen wurde: Herr L. ist Eigentümer der Liegenschaft. Er vermietet diese an seine Mutter, und Frau Bw. vermietet die Liegenschaft unter. Sämtliche Kosten trägt Herr L.. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Frau LL. aus der Liegenschaft Wien 9 wurden allerdings mit Bescheid vom 27.Nov. 2001 für das Jahr 1999 und folgende nicht mehr anerkannt. Es handelt sich im Sinne des Einkommensteuerrechts um keine Einkunftsquelle, sondern es wird Liebhaberei unterstellt. Da dennoch Einnahmen erfolgten, wurden die Umsätze betreffend die Liegenschaft Wien 9 gemäß den umsatzsteuerlichen Bestimmungen erklärt."
Für das Jahr 2001 wurde in der Umsatzsteuererklärung der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit S 232.052,20 mit 20% und die Vorsteuer mit S 46.645,75, einen Überschuss von S 235,-, erklärt (14. Aug. 2002).
In der Einkommensteuererklärung 2001 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gasse mit Verlust in Höhe von S 277.641,49 erklärt. Auf Grund der Beilage ist ersichtlich, dass sich der Verlust bei Einnahmen von 0,00, aus den Werbungskosten von S 277.641,49 ergibt.
Das Finanzamt erließ den Umsatzsteuerbescheid 2001 erklärungsgemäß. Betreffend die Einkommensteuer wurden die Verluste nicht anerkannt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde Berufung erhoben.
"Bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft Gasse 12 und 14, x P. nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Liegenschaft aus den Ihnen mit Schreiben vom 9. Aug. 2002 bekannt gegebenen Gründen nicht vermietet war, schadet nicht. Es handelt sich daher um Stillstandkosten. Die Familie war immer bemüht einen neuen Mieter zu finden, der ursprüngliche Mieter ging, wie Ihnen bereits mitgeteilt in Konkurs und es konnten daher keine Mieteinnahmen erzielt werden. Dennoch blieb er rechtlich gesehen weiter Mieter der Liegenschaft in P. . Somit ist die Forderung aus der Miete Masseforderung. Die Forderungen wurden beim Massewalter des Mieters eingebracht. Da das Konkursverfahren gegen den Mieter noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum heutigen Zeitpunkt keine Zahlungen eingegangen. Dennoch blieb das Objekt bis zur Versteigerung vermietet.
Ich stelle daher den Antrag den Einkommensteuerbescheid gemäß der Erklärung neu zu erlassen und den Verlust, welcher sich aufgrund der Stillstandskosten und den weiterlaufenden Betriebskosten ergibt, bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, datiert mit 10. Feb. 2005. Die zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid erging am 14.Feb. 2005 (siehe Seiten 10ff).
2002:
In der Umsatzsteuererklärung 2002 wurden Umsätze in Höhe von € 16.863,90 (20%) und € 5.083,23 Vorsteuern erklärt. In der Einkommensteuererklärung wurde ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft Gasse 12 und 14 in Höhe von € 19.487,42 erklärt. Aus der Beilage ist ersichtlich, dass keine Einnahmen erzielt worden sind.
Das Finanzamt erließ den Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß. Im Einkommensteuerbescheid wurden die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Bei der Veranlagung des Jahres 2002 wurden die Verluste aus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft P., Gasse 12 und 14 nicht anerkannt. Es handelt sich dabei nicht um die Liebhabereiverluste der Liegenschaft Platz, 1090 Wien. Ich verweise darüber hinaus auch auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001."
Am 27. Aug. 2004 wurde folgendes Schreiben samt Beilagen, den Mietvertrag zwischen Frau LL. und Ihrem Sohn Herrn L. und die Vereinbarung über den Fruchtgenuss betreffend die Liegenschaft in P., eingebracht. Zu den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1998 bis 2000 wurde folgendes bemerkt:
"Der Verlust aus der Untervermietung der Wohnung in Platz, 1090 Wien resultiert vor allem aus der Tatsache, dass der Mietvertrag mit dem Untermieter "GK" erst im November zu Einnahmen geführt hat. Gleichzeitig können Sie der Mietvereinbarung zwischen Herrn L. und Frau Bw. entnehmen, dass diese bereits mit Monat Mai Mietzahlungen an Herrn L. zu leisten hatte. Ähnliches betrifft die Liegenschaft Gasse 12 und 14 in xP.. Hierbei hat die Vermietung erst im Dezember 1998 begonnen. Es sind in diesem Jahr aber bereits diverse Ausgaben mit dieser Einkunftsquelle in Zusammenhang zu bringen.
Der Veranlagung des Jahres 1999 können Sie entnehmen, dass die Mietzahlungen an Herrn L., welcher aus vertraglicher Vereinbarung beruhen, niedriger sind als die Einnahmen vom Verein "GK ".
Der Verlust aus der Vermietung Gasse ist einerseits aus der hohen Abschreibung des nunmehr aktivierten Schwimmbades und andererseits der hohen Zinszahlungen des Jahres 1999 verursacht. Wie sie der Erklärung des Jahres entnehmen können, wäre diese Einkunftsquelle, nachdem das Schwimmbad abgeschrieben ist und eine Tilgung der Schulden stattgefunden hätte, sehr gewinnträchtig gewesen.
Das Jahr 2000 ist in beiden Fällen verlustbringend. Diese Verluste sind dadurch zu erklären, dass in Wien sehr hohe Ausgaben durch die Zahlung an den Rechtsanwalt in Verbindung mit der Zwangsverwaltung zu leisten waren. In P. sind nur mehr rund ein halbes Jahr Mieteinnahmen zugeflossen. Weiteres ist auch in diesem Fall eine hohe Belastung mit Rechtsanwaltskosten auffällig. Wäre die Liegenschaft in P. das ganze Jahr vermietet gewesen und wären in beiden Fällen die Rechtsanwaltskosten nicht angefallen, so hätten beide Liegenschaften einen Überschuss erwirtschaftet.
Bezugnehmend auf den Fragevorhalt möchte ich noch darauf verweisen, dass die unterschiedlichen Mietzahlungen in den einzelnen Jahren sich nur durch die Tatsache ergeben, dass nur im Jahr 1999 alle Monate vermietet waren.
Die Erklärungen betreffend die Umsatzsteuer von Frau Bw. und von Herrn L. werden nächste Woche nachgereicht. Eine Prüfung hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Belege zu den einzelnen Personen muss noch vorgenommen werden. Weiters möchte ich bemerken, dass auch die Jahre 2001 und 2002 bei beiden Personen berichtigt erklärt werden müssen."
Der Mietvertrag vom 9. Nov. 1998 und der Fruchtgenussrechtsvertrag vom 20. Jänner 1998 wurden vorgelegt:
Mietvertrag
In der Präambel des Mietvertrages vom 9. Nov. 1998 zwischen L., Y., Vermieter, und Bw., Y., Mieterin ist folgendes festgehalten:
"Der Vermieter ist Eigentümer eines ¼ Anteiles der Liegenschaft EZ xxx und zur Gänze verfügungsberechtigt über die zusammengelegte Top Nr. 5 + 6 in 1090 Wien, Platz. Festgehalten wird, dass die Mieterin nach dem Tod ihres Ehegatten Arch. JL. am 23.1.1979 in dessen Hauptmietvertrag eingetreten ist. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Festgehalten wird, dass die Mieterin im Bestandobjekt Investitionen gemäß Beilage 1 getätigt hat, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Mietvertrages darstellt. Festgehalten wird, dass die Vertragsteile derzeit im gemeinsamen Haushalt in Y., wohnen, die Mieterin jedoch die gemietete Wohnung als künftigen Alterswohnsitz haben möchte und der Vermieter dann künftig im Haus in Y. verbleiben möchte."
Der Mietzins, beginnend mit 1.Mai 1998, wurde mit monatlich S 13.280,- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart.
In einem weiteren Punkt wurde festgehalten, dass die Mieterin ausdrücklich zur gänzlichen und teilweisen Weitergabe des Bestandobjektes berechtigt ist.
Fruchtgenussvertrag
Der Fruchtgenussvertrag zwischen Bw., Gasse 12, x P. und L., Platz, 1090 Wien, betraf die Liegenschaft EZ a und EZ b beide Kat. Gemeinde P. , mit der Adresse Gasse 12 und 14., der Eigentümerin Bw. ist.
Zum Fruchtgenuss wurde folgendes festgehalten:
"Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes räumt Frau Bw. ihrem Sohn Herrn L. den Fruchtgenuß an der unter 1. beschriebenen Liegenschaft ein. Herr L. nimmt diesen Fruchtgenuß dankend an. Herr L. ist berechtigt Mietverträge abzuschließen und Mietzinse zu vereinbaren. Frau Bw. verpflichtet sich weiters sämtliche mit den Liegenschaften verbundenen Ausgaben zu tragen."
Das Finanzamt erließ am 10. Feb. 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die gesondert zugegangene Begründung, datiert mit 14. Februar 2005, erging zu folgenden Bescheiden des Finanzamtes:
- Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und Umsatzsteuer 1998 bis 2000.
- Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 2000 und Einkommensteuer 1998 und 2000.
- Endgültigkeitserklärungsbescheid Einkommensteuer 1999
- Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und 2002.
Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Die Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren Umsatzsteuer 1998 bis 2000 sowie Einkommensteuer 1998 und 2000 war aufgrund der von ihnen am 10. Nov. bzw. 30.August 2004 eingereichten Abgabenerklärungen zu verfügen, da diese neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs.4 BAO enthalten, bei deren Kenntnis (sowie in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt worden wäre, d.h. das Finanzamt hätte im Zeitpunkt der Veranlagung dieser Abgaben bei Kenntnis der unrichtigen Besteuerungsgrundlagen sowie der weiteren Vermietungstätigkeit in x P., Gasse 12 und 14 anderslautende Bescheide erlassen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1998 wurde aufgrund des Ergänzungs- und Fragenvorhaltes vom 28. Juni 2004, welcher eindeutig als nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs.1 BAO zu werten ist, unterbrochen.
Aufgrund der noch nicht ausreichend feststehenden Liebhabereivermutung erließ das Finanzamt am 27.11.2001 eine vorläufige Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1999, in welcher der "Verlust" aus der Vermietungstätigkeit in 1090 Wien, Platz, nicht anerkannt wurde. Aufgrund des weiteren Ermittlungsverfahrens und der berichtigten Abgabenerklärungen wurde der Liebhabereiverdacht nunmehr bestätigt, weshalb die vorläufig ergangene Berufungsvorentscheidung nunmehr für endgültig zu erklären war.
Die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO war wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes zu verfügen, da der Vorbescheid unter mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erlassen wurde und der Spruch des Bescheides daher nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung erfolgte fristgerecht, da die Einjahresfrist noch nicht verstrichen ist.
Der in der berichtigten Einkommensteuererklärungen 1998 und 2000 ermittelten Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen sowie der in der berichtigten Einkommensteuererklärung 1999 ermittelte Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten betreffend die Untervermietung der Wohnung ihres Sohnes L. in 1090 Platz/Top 5-6 wird nicht berücksichtigt, da bei dieser Vermietungstätigkeit gem. § 1 Abs.2 Z 3 LiebhabereiVO Liebhaberei vorliegt.
Dies gilt ebenso für den in den berichtigten Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2000 ermittelte Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen betreffend die Vermietung des Einfamilienhauses in x P. , Gasse 12 und 14, da auch bei dieser Vermietungstätigkeit gem. § 1 Abs.2 Z 3 LiebhabereiVO Liebhaberei vorliegt. Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und ständiger Rechtsprechung des VwGH sind nur solche Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen, deren Quellen auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss erwarten lassen. Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn bzw. einen Überschuss abzuwerfen, kommt daher als Einkunftsquelle im Sinn des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass auftretende Verluste gem. § 20 EStG Kosten der Lebensführung darstellen, ausnahmsweise auftretende Gewinne aus einer solchen Tätigkeit sind nicht zu erfassen. Nach der Rechtsprechung (VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171) muss bei typischen Liebhabereitätigkeiten (wie bei der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen Eigenheimen) ein Gesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen entstehen.
Einkommensteuer 1998 bis 2000:
Ad 1) Seit dem Beginn der Untervermietung der Eigentumswohnung ihres Sohnes am Platz, 1090 Wien im Jahre 1998 wurden nach den nunmehr berichtigten, in den Jahren 1998 und 2000 den Wiederaufnahmegrund bildenden Abgabenerklärungen nahezu ausschließlich "Verluste" bzw. im Jahr 1999 ein geringer "Gewinn" erwirtschaftet:
1998: S -148.743,-
1999: S 13.273,-
2000: S -109.698,-, dies ergibt allein in diesen drei Jahren einen Gesamt"verlust"
von S - 245.168,-. Bei genauerer Analyse der Einnahmen und Werbungskostenrelation ist ein Gesamtüberschuss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in dem oben angeführten absehbaren Zeitraum (20 bis 23 Jahren) nach Ansicht des Finanzamtes nicht erzielbar; es mangelt daher dieser Vermietungstätigkeit an der objektiven Ertragsfähigkeit. Dieser Ansicht schloss sich auch ihr steuerlicher Vertreter an, da er bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 bei dieser Vermietungstätigkeit von Liebhaberei ausging und für diese keine Einkünfte mehr erklärte. Somit konnten die "Verluste" lt. den berichtigten Abgabenerklärungen aus dieser Vermietungstätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Ad 2) Die Einkunftsquelleneigenschaft hinsichtlich der Vermietung des Eigenheimes in x P., Gasse12 und 14 musste vom Finanzamt auch verneint werden. Da selbst bei Annahme von Unwägbarkeiten durch den Konkurs des Mieters X., aufgrund der Einnahmen-Werbungskostenrelation (hohe Fix-"kosten: Gebäude-AfA, Schwimmbad-AfA, Fremdkapitalzinsen, Versicherungskosten. B&G Ausstattungs-AfA, Verwaltungskosten) und der zeitlichen Befristung des Mietverhältnisses (lt. vorliegendem Mietvertrag auf maximal 10 Jahre) kein Gesamtüberschuss mehr zu erwarten gewesen war. Selbst im einzigen Jahr der durchgehenden Vermietung war das wirtschaftliche Ergebnis stark negativ. Das Risiko von Leerstehungen des Objektes ist unter die gewöhnlichen Risiken einer Vermietungstätigkeit zu subsumieren und stellt keine Unwägbarkeit dar. In den Jahren 1998 bis 2002 wurden folgende "Verlust" erwirtschaftet: 1998: S -130.467,- (Additionsfehler Überschussrechnung erklärt S - 73.025,-) 1999: S - 230.615,- (einziges Jahr, in dem das Objekt durchgehend vermietet war) 2000: S - 350.129,- 2001: S - 277.641,- (ohne Ansatz der Schwimmbad-AfA!)
2002: S - 268.153,- (ebenfalls ohne Ansatz der Schwimmbad-AfA !). Somit ergibt sich für diese Jahre einen Gesamt"verlust" von S - 1.257.005,- (ohne Ansatz von S 355.324,- Schwimmbad-AfA für 2001 und 2002). Weitere Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit sind nicht mehr zu erwarten, da die Liegenschaft lt. Grundbuch am 25.1.2002 veräußert wurde. Aus dem vorliegenden Mietvertrag ist außerdem zu ersehen, dass die Vermietung auf einen begrenzten Zeitraum von 5 Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre, somit für maximal 10 Jahre geplant war. Das positive Gesamtergebnis hätte in diesem Fall der Vermietung auf einen begrenzten Zeitraum von maximal 10 Jahren innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden müssen. Dies ist aber nach vorliegendem Zwischenergebnis von fünf Jahren ausgeschlossen, es liegt daher auch bei dieser Vermietungstätigkeit wie schon zu Beginn ausgeführt, Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs.2 Z 3 LVO vor. Somit konnten die "Verluste" lt. den berichtigten Abgabenerklärungen nicht berücksichtigt werden und war die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und 2002:
Gemäß
§ 2 Abs.5 UStG Z 1 1994 liegt in den Fällen der "kleinen" Vermietung bei Liebhaberei auch keine Unternehmereigenschaft vor, die Umsatzsteuer und Vorsteuer sind daher zu neutralisieren. Demnach waren die Umsätze aus der Untervermietung der Wohnung ihres Sohnes am Platz, 1090 Wien in den Jahren 1998 bis 2000 und 2002 mit 0,- festzusetzen, die dafür geltend gemachten Vorsteuern sind daher nicht abzugsfähig. Die Korrektur des Umsatzsteuerbescheides 2001 konnte mangels geeigneten Verfahrenstitels nicht vorgenommen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen folgende Bescheide wurde Berufung (Vorlageantrag) erhoben: Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11.02.2005, Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 11.02.2005, Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11.02.2005, Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 11.02.2005, Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.02.2005, Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 11.02.2005, Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11.02.2005. Die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 werden zur Vorlage gebracht. Begründung: 1.) Im Zuge der Übernahme der steuerlichen Vertretung von Herrn L. und Frau Bw. wurde am 08.11.2002 eine Berufung gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1999 von Herrn L. eingebracht. Dies war notwendig, da in Unkenntnis der rechtlichen Situation das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von Herrn L. und von Frau Bw. in den Jahren falsch erklärt wurde. Aufgrund des an Herrn L. eingeräumten Fruchtgenussrechts hat eine Prüfung ergeben, dass es sich in steuerlicher Hinsicht um ein Brutto-Zuwendungsfruchtgenussrecht handelt. In weiterer Folge hat das Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk betreffend die Steuernummer xy von Herrn L. ein Ergänzungsansuchen eingebracht, bei dem nebst der Berichtigung der Umsatzsteuererklärung für die Jahre 1998 - 2000 von Herrn L. auch berichtigte Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1998-2000 von Frau Bw. urgiert wurden. Im Zuge unserer Vertretung wurden daher berichtigte Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen mit den entsprechend korrigierten Einnahmen- und Werbungskostenrechnungen beim Finanzamt eingereicht. Durch die Überprüfung der wiederaufgenommenen Jahre 1998 - 2000 wurde auch festgestellt, dass die Jahre 2001 und 2002 nicht richtig erklärt wurden. Die Verluste dieser Jahre sollten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Jahre 1998 - 2000 entgegen der ursprünglichen Erklärungen höhere Verluste sein. Dies aufgrund der Tatsache, dass erst im Zuge der Wiederaufnahme und der Überprüfung der Jahre 1998-2000 die Herstellungskosten des Schwimmbades in der Liegenschaft Gasse 12 und 14, x P., richtig ermittelt werden konnten und die Abschreibung des Schwimmbades in den Jahren 2001 und 2002 nicht berücksichtigt wurde. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2001 wurde betreffend das Einkommen aus der Liegenschaft Platz/Top 5-6, 1090 Wien, vorläufig Liebhaberei unterstellt. Im Zuge der Wiederaufnahme sollte nochmals geprüft werden, ob es hierbei tatsächlich um einen Liebhabereibetrieb handelt. Dies wurde vom Finanzamt bejaht. Darüber hinaus wurde vom Finanzamt betreffend die Liegenschaft x P., Gasse 12 und 14, mit der Bescheidbegründung vom 14.02.2005 ebenfalls Liebhaberei unterstellt. Ich berufe daher gegen die oben genannten Bescheide aus folgenden Gründen: Gasse 12 und 14, xP.: In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass selbst bei Annahme von Unwägbarkeiten durch den Konkurs des Mieters X. aufgrund der Einnahmen-Werbungskostenrelation ein Gesamtüberschuss nicht zu erwarten gewesen wäre. Diesem Argument wird aufgrund der ausführlichen unteren Erläuterungen widersprochen. Weiteres wird in der Bescheidbegründung angeführt, dass aufgrund der Befristung des Mietvertrages auf max. 10 Jahre ein Beobachtungszeitraum auf diesen Zeitraum verkürzt werden muss. Dieses Argument ist zumindest sehr verwunderlich, da Mietverträge üblicherweise mit einer Befristung von 3 Jahren abgeschlossen werden und auch die Liebhabereiverordnung einen Beobachtungszeitraum von mind. 20 Jahren zur Erzielung des Gesamtüberschusses vorschreibt. Dem Argument der Bescheidbegründung folgend müssten daher aufgrund der üblichen Bindungsfristen die Gesamtüberschüsse innerhalb von 3 Jahren erzielt werden. Diese Begründung des Finanzamtes wird daher unter Berufung auf den Inhalt der Liebhabereiverordnung und dem dort festgehaltenen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren sowie auf die entsprechenden Erläuterungen in den Erlässen bestritten. Zu den Behauptungen, dass die Einnahmenwerbungskostenrelation zu keinem Gesamtüberschuss führen kann, sei Folgendes erläutert: Frau Bw. war aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit den finanzierenden Banken in den Jahren mit ungewöhnlich hohen Kosten aus Rechtsberatung belastet. Diese Rechtsstreitigkeiten dienten vor allem dem Erhalt der Liegenschaften als Einkunftsquelle und sind als solche nicht als nachhaltig anzusehen. Die Qualität als Einkunftsquelle wird schon dadurch belegt, dass trotz der Rechtsstreitigkeiten im Jahre 1998 die Vermietung der Liegenschaft begonnen hat. Der Mietvertrag zwischen Herrn L. als Vermieter (ich verweise auf den Brutto-Zuwendungsfruchtgenuss) und der Firma T.GmbH durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer X. wurde am 30.11.1998 zur Vergebührung beim Finanzamt für Gebühr- und Verkehrssteuern angezeigt. Die Vermietung hat am 15.12.1998 begonnen. Im Mietvertrag unter Pkt.2 wurde auch vereinbart, dass ohne Anpassung des Mietzinses ein Schwimmbad zu erstellen war. Der Verlust des Jahres 1998 in Höhe von € 9.481,- wird damit begründet, dass in diesem Jahr Stillstandskosten zum Abzug gebracht wurden, weiteres erhöhte Instandhaltungskosten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und Rechtsberatungskosten aus den Rechtsstreitigkeiten das Ergebnis belastet haben. Die in dem Jahr zum Abzug gebrachte Maklerprovision beweist weiteres die Absicht die Liegenschaft zu vermieten und damit auch Einkünfte zu erzielen. Im Jahr 1999 war die Liegenschaft durchgehend vermietet. Aufgrund eines Pfändungsurteils wurden in diesem Jahr sehr hohe Zinszahlungen geleistet (€ 19.206,-) die daher auch als nicht regelmäßig anzusehen sind. Des weiteren fielen in dem Jahr Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 6.776,- an, welche sich auch aufgrund der Unwägbarkeiten aus den Rechtstreitigkeiten ergeben. Abschließend wird indem Jahr eine hohe Abschreibung betreffend das fertig gestellte Schwimmbad auf die Abschreibung des Schwimmbads mit 10 Jahren festgesetzt, welches eine wesentliche Bedeutung für die beigelegte Prognoserechnung hat. Wenn man diese außergewöhnlichen Kosten der Rechtsberatung und der aufgrund einer Pfändung veranlassten Zinszahlungen weglässt, wäre in diesem Jahr ein Gewinn von € 9.214,- erzielt worden. Im Jahr 2000 wurde nur in 7 Monaten Miete eingenommen, da der Mieter wegen möglichen Betrugsdelikten inhaftiert wurde und in weiterer Folge der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde. Um die Ansprüche aus dem Mietvertrag weiter zu wahren, wurde dieser auch nicht aufgekündigt. Weiteres fielen in dem Jahr wiederum außergewöhnlich hohe Rechtsberatungskosten in Höhe von € 12.744,41 an. Beim Schwimmbad, welches im Vorjahr in Betrieb genommen wurde, fielen noch diverse Herstellungskosten bezüglich des Nebengebäudes an, welche ebenfalls berücksichtigt wurden und die Abschreibung in dem Jahr nochmals erhöht haben. Die Überschussrechnung des Jahres 2001 zeigt, dass nunmehr Instandhaltungskosten von € 1.000,87 angefallen sind, aber dennoch sehr hohe Rechtsberatungskosten in Höhe von € 5.941,10 angefallen sind. Wie bekannt flossen in diesem Jahr keine Mieteinnahmen zu, sodass ein Verlust von € 20.176,99 erklärt wurde. In der beigelegten Prognoserechnungen wurde dieser Verlust um die Abschreibung des Schwimmbades erhöht (!). Im Jänner 2002 wurde dann die Liegenschaft aufgrund gerichtlicher Versteigerung veräußert. Die in dem Jahr bezahlten Kosten für das Gebäude sowie die Rechtsberatung wurden dabei zum Abzug gebracht. In der Prognoserechnung wurde nun berücksichtigt, dass der Verlust laut Erklärung um ein ganzes Jahr Schwimmbadabschreibungen erhöht wurde(!). Zur Erläuterung der oben bereits mehrmals zitierten Prognoserechnung, welche sich in Beilage befindet, möchte ich bemerken, dass ab dem Jahr 2003 eine weitere Vermietung entsprechend dem vereinbarten Mietzins laut vorliegenden Vertrag unterstellt wird. Weiteres wird im besonderen die Abschreibung des Schwimmbads über einen Zeitraum von 10 Jahren berücksichtigt (auch in den Jahren 2001 und 2002 !). Die Position sonstige Ausgaben wurde ermittelt, in dem die erklärten Jahre dahingehend untersucht wurden, welche Ausgaben als jährlich wiederkehrend anzusehen sind. Hierbei handelt es sich vor allem um Betriebskosten die nicht auf den Mieter abgewälzt werden können und Kosten für Büromaterial, Telefonate, Fahrtkosten und dergleichen. In Summe wurde hierbei ein gemittelter Betrag von € 5.100,- pro Jahr errechnet. Weiteres wurden marktübliche Zinszahlungen von jährlich € 6.000,- unterstellt. Somit ergibt sich eine jährliche Belastung an sonstigen Kosten von € 11.100,-. Dieser Betrag wird im gleichen Maß wie die Mieteinnahme valorisiert. Im Jahr 2003 wurden die sonstigen Kosten um € 25.000,- erhöht, da in diesem Jahr nochmals erhöhte Zinszahlungen an die Banken geleistet wurden. Die Erklärung für das Jahr 2003 wurde noch nicht eingereicht. Das Ergebnis der belegten Prognoserechnung betreffend die Liegenschaft in P. zeigt nun eindeutig, dass selbst unter der Berücksichtigung erhöhter Verluste der Jahre 2001 und 2002 bereits im 18. Jahr der Vermietung ein Gesamtüberschuss erreicht wird. Es ist weiteres zu sehen, dass ab dem 7.Jahr der Vermietung bereits positive Einkünfte erzielt werden und ab dem 13. Jahr der Vermietung diese Einkünfte sogar als erheblich anzusehen sind. Wenn man den Beobachtungszeitraum auf 23 Jahre ausdehnt, so ergibt sich für diese Vermietung ein Gesamtüberschuss von über € 114.000,-. Als Valorisierung der Einnahmen und Ausgaben über die Jahre des Beobachtungszeitraums wurden lediglich 2% p.A. an Steigerung angenommen. Ich möchte bemerken, dass eine gemittelte Preissteigerung über 20 Jahre als sehr restriktiv anzusehen ist. Bei einer Valorisierung von 3,5% ist der Gesamtüberschuss bereits im 17. Jahr erreicht und beträgt am Ende des 23. Jahres über € 177.000,-. Ich denke, dass diese Rechnung klar versinnbildlicht, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Liebhaberei handeln kann. Die Verkürzung des Beobachtungszeitraums auf 10 Jahre wurde bereits oben beeinsprucht. Ich möchte weiteres darauf hinweisen, dass auch die Judikatur die Auffassung vertritt, dass das Kriterium des Gesamtüberschusses unabhängig von Ereignissen zu beurteilen ist, die aufgrund von unvorhersehbaren und daher nicht zu berücksichtigenden Unwägbarkeiten eintraten (Vergleiche VwGH 03.07.1996, 96/13/0171, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Tz 30,4). Die Tatsache, dass die Liegenschaft Ende Jänner 2002 gerichtlich versteigert wurde, verkürzt daher den Beobachtungszeitraum ebenfalls nicht.
Platz, 1090 Wien Zu der Bescheidbegründung hinsichtlich der Bescheide der Jahre 1998-2000, welche ebenfalls im Zuge der Wiederaufnahme auch hinsichtlich der o.g. Liegenschaft neu erlassen wurden, ist zu bemerken, dass sich der steuerliche Vertreter keinesfalls der Meinung des Finanzamtes anschloss, dass es sich hierbei um einen Liebhabereibetrieb handelt. Die Tatsache, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine Einkünfte aus dieser Quelle erklärt wurden ist damit zu begründen, dass nach Übernahme der Vertretung mitgeteilt wurde, dass es sich aufgrund bescheidmäßiger Feststellung hierbei um einen Liebhabereibetrieb handelt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Jahre 2001 und 2002 war der Bescheid des Jahres 1999 in dessen Begründung stand, dass vorläufig Liebhaberei festgestellt wird, nicht bekannt. Im Zuge der Errichtung der Einnahmen/Ausgabenrechnung wurde lediglich die Unterlagen für die Liegenschaft in P. übergeben. Zur Entwicklung der Verluste in den Jahren 1998- 2000 der hier behandelten Liegenschaft ist zu bemerken, dass im Jahr 1998 die Untervermietung an den Verein "GK " erst im November begonnen hat. Gleichzeitig wurde der Hauptmietvertrag zwischen Frau Bw. und Herrn L. bereits mit Wirkung Mai 1998 abgeschlossen, sodass sich daraus zwingend ein Verlust ergibt. Weiteres sind in dem Jahr erhöhte Kosten aus der Vertragserrichtung zum Abzug gebracht worden. Das Jahr 1999 ist repräsentativ. Aufgrund diverser Besprechungen sind allerdings auch in dem Jahr erhöhte Fahrtkosten angesetzt worden, da diese aufgrund der Rechtsstreitigkeiten notwendig waren. Im Jahr 2000 ist der Verlust vor allem mit den enormen Rechtsberatungskosten von über ATS 127.000,- aus der dort eingesetzten Zwangsverwaltung den ebenfalls erhöhten Fahrtkosten aus diversen Besprechungen zu begründen. Diese Kosten sind nicht nachhaltig, da mit Abschluss der Rechtstreitigkeiten diese Kosten weggefallen sind. Zusammenfassend ist zu dieser Liegenschaft zu bemerken, dass die vertraglich belegten Mieteinnahmen aus der Untervermietung an den Verein "GK " sowie die vertraglich belegten weit niedrigeren Mietzahlungen an Herrn L. zwingend zu einem Gewinn führen müssen.
Ich verweise daher auf die beiliegenden Prognoserechnung. In dieser wurde berücksichtigt, dass der Mietvertrag mit dem Grünen Kreis im Juni 2003 ausgelaufen ist. In der Zwischenzeit wurde mit diversen Maklern gesprochen und es gibt auch schon konkrete Verhandlungen mit dem Umweltbundesamt als neuen Untermieter. Eine Besichtigung der Liegenschaft hat im Herbst 2004 erfolgt. Es ist daher bei der Erstellung der Prognoserechnung eine Vermietung ab dem Monat Juli 2005 unterstellt worden. Der Mietzins soll € 8/m² betragen. Die sonstigen Kosten wurden ermittelt, in dem die tatsächlichen Ausgaben unter Berücksichtigung weggefallener Rechtsstreitigkeiten der letzten Jahre herangezogen und gemittelt wurden. Auch hier ist ersichtlich, dass die Verluste der Jahre 1998-2000 und darüber hinaus die unterstellten aber nicht veranlagten Verluste aus der weggefallenen Untervermietung an den Grünen Kreis entsprechend der Prognose bis 2014 durch den bis dahin erzielten Gesamtüberschuss abgedeckt sind. Es ist auch dieser Prognoserechnung zu entnehmen, dass selbst unter den vorsichtigen Annahmen von überhöhten Werbungskosten ohne einer sehr niedrigen Valorisierung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist."
Prognoserechnung von Bw.: GassexP.
Zahlen in €/Betriebskosten bleiben als Durchläufer außer Ansatz
Valorisierung: 2,00%
|
Jahr:
|
1-3
1998-2000
|
4
2001
|
5
2002
|
6
2003
|
7
2004
|
8
2005
|
9
2006
|
10
2007
|
11
2008
|
12
2009
|
13
2010
|
Mieteinnahmen:
|
|
|
|
30.534,68
|
31.145,37
|
31.768,28
|
32.403,65
|
33.051,72
|
33.712,76
|
34.387,01
|
35.074,75
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abschreibung Schwimmbad:
|
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
12.911,23
|
0,00
|
Abschreibung Gebäude:
|
|
|
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
Sonstige Kosten:
|
|
20.176,99
|
19.487,42
|
36.100,00
|
11.322,00
|
11.548,44
|
11.779,41
|
12.015,00
|
12.255,30
|
12.500,40
|
12.750,41
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
|
-51.685,00
|
-33.088,22
|
-32.398,65
|
-22.488,09
|
2.900,60
|
3.297,07
|
3.701,47
|
4.113,95
|
4.534,69
|
4.963,84
|
18.312,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis kummulativ
|
-51.685,00
|
-84.773,22
|
-117.171,87
|
-139.659,96
|
-136.759,36
|
-133.462,29
|
-129.760,82
|
-125.646,87
|
-121.112,18
|
-116.148,34
|
-97,835,54
|
Jahr:
|
14
2011
|
15
2012
|
16
2013
|
17
2014
|
18
2015
|
19
2016
|
20
2017
|
21
2018
|
22
2019
|
23
2020
|
Mieteinnahmen:
|
35.776,25
|
36.491,77
|
37.221,61
|
37.966,04
|
38.725,36
|
39.499,87
|
40.289,86
|
41.095,66
|
41.917,57
|
42.755,93
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abschreibung Schwimmbad:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abschreibung Gebäude:
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
4.011,54
|
Sonstige Kosten:
|
12.750,41
|
13.005,42
|
13.265,53
|
13.530,84
|
13.801,45
|
14.077,48
|
14.359,03
|
14.646,21
|
14.939,14
|
15.237,92
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
|
19.014,29
|
19.474,81
|
19.944,54
|
20.423,66
|
20.912.36
|
21.410,84
|
21.919,29
|
22.437,91
|
22.966,89
|
23.506,46
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis kummulativ
|
-78.821,25
|
-59.346,44
|
-39.401,90
|
-18.978,24
|
1.934,12
|
23.344,97
|
45.264,26
|
67.702,16
|
90.669,06
|
114.175,52
Prognoserechnung von Bw.: S.Platz 1090 Wien
Zahlen in €/Betriebskosten bleiben als Durchläufer außer Ansatz
Valorisierung: 2,00%
|
Jahr:
|
1-3
1998-2000
|
4
2001
|
5
2002
|
6
2003
|
7
2004
|
8
2005
|
9
2006
|
10
2007
|
11
2008
|
12
2009
|
13
2010
|
Mieteinnahmen:
|
|
14.476,43
|
14.765,96
|
7.530,64
|
0,00
|
7.968,00
|
16.254,72
|
16.579,81
|
16.911,41
|
17.249,64
|
17.594,63
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mietausgaben:
|
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
Sonstige Kosten:
|
|
1.100,00
|
1.122,00
|
1.144,44
|
1.167,33
|
1.190,68
|
1.214,49
|
1.238,78
|
1.263,55
|
1.288,83
|
1.314,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
|
-17.817,00
|
1.795,29
|
2.062,81
|
-5.194,94
|
-12.748,47
|
-4.803,82
|
3.459,09
|
3.759,89
|
4.066,71
|
4.379,67
|
4.698,89
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis kummulativ
|
-17.817,00
|
-16.021,71
|
-13.958,90
|
-19.153,84
|
-31.902,32
|
-36.706,13
|
-33.247,05
|
-29.487,15
|
-25.420,44
|
-21.040,77
|
-16.341,88
|
Jahr:
|
14
2011
|
15
2012
|
16
2013
|
17
2014
|
18
2015
|
19
2016
|
20
2017
|
21
2018
|
22
2019
|
23
2020
|
Mieteinnahmen:
|
17.946,52
|
18.305,45
|
18.671,56
|
19.045,00
|
19.425,90
|
19.814,41
|
20.210,70
|
20.614,92
|
21.027,21
|
21.447,76
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mietausgaben:
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
11.581,14
|
Sonstige Kosten:
|
1.314,60
|
1.340,89
|
1.367,71
|
1.395,07
|
1.422,97
|
1.451,43
|
1.480,46
|
1.510,06
|
1.540,27
|
1.571,07
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
|
5.050,78
|
5.383,42
|
5.722,71
|
6.068,79
|
6.421,78
|
6.781,84
|
7.149,10
|
7.523,71
|
7.905,81
|
8.295,54
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis kumulativ
|
-11.291,10
|
-5.907,68
|
-184,98
|
5.883,81
|
12.305,60
|
19.087,44
|
26.236,54
|
33.760,25
|
41.666,06
|
49.961,60
2003:
In der Einkommensteuererklärung 2003, vom Vertreter am 6. Juli 2005 eingebracht, wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit - € 19.621,87 erklärt.
Betreffend die Wohnung S.Platz wurde ein Verlust in Höhe von € 6.308,0 erklärt. Betreffen die Liegenschaft Gasse wurde ein Verlust in Höhe von € 13.313,84 erklärt. Die Einnahmen betrugen € 0,00.In der Umsatzsteuererklärung wurden Umsätze mit € 10.149,61 und Vorsteuern iH von € 2.913,75 erklärt.
Am 19. Juli 2005 wurden berichtigte Erklärungen eingebracht. Der Verlust betreffend die Wohnung S.Platz wurde um Zinsen in Höhe vom € 3.571,00 erhöht und der Verlust betreffend Gasse um € 21.423,00 erhöht.
Das Finanzamt anerkannte die Verluste nicht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit 0,00 festgestellt. Ebenso wurde der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen mit 0,00 festgestellt. Die Bescheide ergingen am 28. Juli 2005. In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung verwies der Bw. auf die vorgelegte Prognoserechnung.
Der UFS als Berufungsbehörde ersuchte die Bw. ergänzend folgende Fragen zu beantworten:
Die Bw. wurde ersucht anzugeben, wo sie und ihr Sohn vor 1998 gewohnt haben bzw. wo sie derzeit wohnen. Vorzulegen seien die Unterlagen betreffend die hohen Beratungskosten, damit geklärt werden kann, wieweit die Kosten mit den Einnahmen aus den beiden Grundstücken im Zusammenhang stehen: Betreffend die Wohnung Platz wurde die Bw. ersucht den Mietvertrag zwischen ihr und dem Mieter "GK " und die fehlenden Überschussrechnungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 vorzulegen.
Betreffend das Grundstück Gasse wurde die Bw. ersucht den Mietvertrag zwischen ihr und dem Mieter Max van Damm vorzulegen.
Der Vertreter der Bw. führt Folgendes aus:
Platz:
"In Beantwortung Ihrer Frage wann und wo die Herrschaften in den Jahren ab 1979 gewohnt haben möchte ich mitteilen, dass es in der Zeit von 1979 bis 1998 mehrer Wohnsitze gab: K. bis zum Verkauf im Jahre 1988, P. bis zur Vermietung an die Firma T.GmbH und Wien bis zur Vermietung an den Verein "GK ", von 1987 bis heute, aber auch Y. . An dieser Stelle muss zum besseren Verständnis erklärt werden, dass die Erbmasse nach JL. aus einem sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus in K., sowie ein technisch auf Stand der Zwischenkriegszeit verbliebenen Hausanteil am Platz (Baujahr 1905) - aber keine Barmittel bestanden.
Das Haus Gasse 12 und 14 (Baujahr 1912) stammt wiederum aus der Erbmasse nach M. (Mutter) und bedurfte aufwändiger Sanierungsmaßnahmen, um es überhaupt bewohnbar zu machen. Eben diese, mit größtenteils Fremdmittel und erheblichem persönlichen Einsatz durchgeführten Sanierungen, ergaben in Folge Ende der 90er Jahre vorhandener Hochzinsphase und dem bekannten Verhalten beteiligter Banken, die dann erheblichen Probleme, welche letztendlich mit der zwangsweisen Veräußerung der Liegenschaft ihr Ende fand. Die Wohnung am S.Platz steht derzeit zur Vermietung und soll in absehbarere Zeit nicht als Alterswohnsitz dienen.
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0618-W/05
- Stammnummer
- 39931
- Gültig
- 01.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF