Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0806-G/08
Zeitpunkt des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit eines Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0806-G/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 8. Juli 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Juni 2008, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe"
für die Tochter für die Zeit ab 1. Februar 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Februar 2008 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter XY, rückwirkend
für fünf Jahre, eingebracht.
Auf Grund dieses Antrages ersuchte das Finanzamt das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um
Erstellung einer Bescheinigung im Sinn § 8 Abs. 6 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967.
Im dem über Auftrag des Bundessozialamtes erstellten
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19. Mai 2008, dem der
leitende Arzt des Bundessozialamtes am 20. Mai 2008 seine Zustimmung
erteilt hat, wird, unter Hinweis auf das Untersuchungsergebnis und einen der
Sachverständigen vorgelegten Befund vom 14. Mai 2008, im Wesentlichen
eine chronische undifferenzierte Schizophrenie (ICD: F20.5) diagnostiziert und
ein Grad der Behinderung von 90 v. H. nach der Richtsatzposition 585
der so genannten Richtsatzverordnung festgestellt. Weiter ist
ausgeführt: "Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab
2007-12-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Anrechnung aufgrund
der Befunde erst ab 12/07 möglich, vorher keine Therapie, Krankheitsbeginn
kann nicht genau festgelegt werden, wenngleich ein jahrelanger Verlauf sehr
wahrscheinlich ist."
In der Anamnese ist fest
gehalten: "Die Mutter berichtet, dass
die Tochter die Matura gemacht habe und danach studierte, das Studium aber nicht
abschloss. Die Krankheit habe sehr schleichend begonnen und es wurde lange kein
Arzt aufgesucht. Erst nun sei die Tochter kürzlich in der LSF gewesen,
vorher sei sie nur über den Hausarzt betreut worden. Sie habe jetzt auch um
Pflegegeld für die Tochter angesucht. Sie gehe praktisch nie aus dem Haus,
die Mutter mache alles für sie."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
die Berufung unter Hinweis auf die Rechtslage und die zitierte Bescheinigung des
Bundessozialamtes abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ist
vorweg ausgeführt, dass die Berufungswerberin auf einen allfälligen
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter zugunsten einer
Eigenbezugsberechtigung der Tochter verzichte.
Die Ausführungen zur Sache selbst lauten
auszugsweise:
Das Kind "lebte seit der
Trennung ihrer Eltern alleine mit ihrer Mutter unter der angeführten
Adresse und besuchte bis zur Matura das Gymnasium ... und inskribierte danach
diverse Studienrichtungen an der Universität
Graz.
Spätestens zu diesem
Zeitpunkt, also im Lebensalter zwischen 20 und 25 Jahren, muss es zum Ausbruch
der schweren psychischen Erkrankung gekommen sein, die auch dazu geführt
hat, dass ... das Haus und wahrscheinlich auch das Bett praktisch nicht mehr
verlassen hat und jeglichen Kontakt zu anderen Personen vollkommen abgebrochen
hat.
Aufgrund der extrem
zurückgezogenen Lebensweise erfolgte auch keinerlei hausärztliche oder
sonstige medizinische Betreuung und Versorgung, weshalb konkrete Aufzeichnungen
über den genauen Zeitpunkt des Krankheitsausbruches nicht vorhanden sind.
Aufgrund der Schwere der Symptomatik lässt sich jedoch meines Erachtens mit
ausreichend großer Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Ausbruch der
psychischen Krankheit jedenfalls noch vor dem 25. Lebensjahr erfolgte. Auch
im Gutachten Dr. ... ist angeführt, dass ein jahrelanger Verlauf sehr
wahrscheinlich ist.
Ein
allgemeiner Befund des LSF Graz vom 04.07.2008 geht ebenfalls davon aus, dass
aufgrund der Anamnese mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass die Erkrankung zwischen dem 20. und 25. Lebensjahr aufgetreten ist und ab
diesem Zeitpunkt bis zur LSF - Einweisung im Dezember 2007 unbehandelt blieb.
Trotz der fehlenden Aufzeichnungen über medizinische Betreuung bzw. den
genauen Ausbruch der psychischen Krankheit kann meines Erachtens aufgrund der
vorhandenen Symptomatik jedoch mit ausreichen großer Sicherheit
rückwirkend festgestellt werden, dass der Eintritt der
Selbsterhaltungsunfähigkeit jedenfalls während einer Berufsausbildung,
nämlich einem Studium, spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres erfolgte, daher ein Familienbeihilfenanspruch jedenfalls
gegeben ist."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist einerseits ein in
der Sachwalterschaftssache erstelltes psychiatrisches
Sachverständigengutachten vom 29. März 2008, in dem im
Wesentlichen festgehalten ist: "Bei ...
besteht seit Jahren eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die mit
Hemmung und Sperrung, aber auch Zwangshaltung ihres Kopfes einher geht, fast
kataton anmutend erscheint.
...
ist psychisch krank, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis liegt vor
und es ist erforderlich, eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten zu
errichten."
Weiters ist angeschlossen der in der Berufungsschrift
erwähnte "Allgemeine Befund" vom 4. Juli 2008, der
lautet: "Frau ... kam erstmals im
Dezember 2007 in psychiatrische Behandlung. Die Zuweisung war nach § 8
des UbG erfolgt. Stationärer Aufenthalt vom 12.12.2007 bis
23.01.2008.
Diagnose:
Schizophrenes Residuum mit vorherrschender ausgeprägter
Negativsymptomatik.
Eine
Anamneseerhebung war ausschließlich mit der Mutter der Patient.
möglich. Verbale Veräußerungen vonseiten der Patientin erfolgen
erst in den letzten Tagen des stationären
Aufenthaltes.
Aufgrund der
Anamnese ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Erkrankung zwischen dem 20. und 25. Lebensjahr aufgetreten ist; bisher
unbehandelt. ..."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde mit Schriftsatz
vom 16. Oktober 2008 bekannt gegeben, dass das Kind
"als ordentliche Hörerin an der
Universität Graz von 1985 bis S 1991 inskribiert" war. Ab 1990 hat
das Kind keine Prüfungen (mehr) abgelegt, für die Zeit davor konnte
von der Berufungswerberin nicht ermittelt werden, ob bzw. wann zuletzt
Prüfungen abgelegt worden waren. Mitgeteilt wurde auch, dass es beim
Krankenversicherungsträger "keine
Eintragungen Frau ... betreffend" gibt, und dass Frau ...
"auch bei keinem Arzt all die Jahre vor der
Sachwalterschaftsanregung" war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
Es besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die
Gesundheitsschädigung des Kindes, die schließlich zur voraussichtlich
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
führte, zwischen dem 20. und (wahrscheinlich) 25. Lebensjahr
aufgetreten ist (vgl. dazu die im Sachverhalt zitierten, im Wesentlichen
übereinstimmenden, Aussagen der Berufungswerberin und aller
Sachverständigen). Allerdings kann "das Auftreten" einer
Gesundheitsschädigung den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vermitteln,
dies selbst dann nicht, wenn die Gesundheitsschädigung das Ausmaß
einer "erheblichen Behinderung" erreicht. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die
Behinderung jenes Ausmaß erreicht, dass das Kind wegen der Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Berufungswerberin selbst sprach anlässlich der
Untersuchung der Tochter am 12. Mai 2008 davon, dass:
"Die Krankheit habe sehr schleichend begonnen
und es wurde lange kein Arzt aufgesucht. Erst nun sei die Tochter kürzlich
in der LSF gewesen, vorher sei sie nur über den Hausarzt betreut worden.
Die Tochter der Berufungswerberin hat im September 1985 das
21., im September 1991 das 27. Lebensjahr vollendet. Möglicherweise
stand das Kind bis 1990 tatsächlich noch in (universitärer)
Berufsausbildung, es war jedenfalls für das Sommersemester 1991 auch noch
zur Fortsetzung gemeldet. Es kann als höchst wahrscheinlich
angenommen werden, dass der Abbruch der universitären Ausbildung in der
fortschreitenden Erkrankung des Kindes seine Ursache fand. Aber auch der
krankheitsbedingte Abbruch einer universitären Ausbildung kann nicht gleich
gesetzt werden mit dem Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zusammenfassend ist fest zu stellen, dass das Gutachten in
sich schlüssig ist, wenn es davon ausgeht, dass die Behinderung der Tochter
der Berufungswerberin erst im Zeitpunkt vor der Aufnahme in das "LSF" im
Dezember 2007, und damit erst viele Jahre nach Vollendung des 21. bzw.
27. Lebensjahres, jenes Ausmaß erreicht hat, dass von der dauernden
Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
ausgegangen werden kann. Es muss in diesem Zusammenhang abermals auf die Aussage
der Berufungswerberin anlässlich der Untersuchung der Tochter am
12. Mai 2008 hingewiesen werden: "Die
Krankheit habe sehr schleichend begonnen und es wurde lange kein Arzt
aufgesucht. Erst nun sei die Tochter kürzlich in der LSF gewesen, vorher
sei sie nur über den Hausarzt betreut worden."
Das Finanzamt musste bei der bestehenden Rechtslage von der
vorliegenden, schlüssigen und daher unbedenklichen, Bescheinigung des
Bundessozialamtes ausgehen. Auch für den Unabhängigen Finanzsenat
besteht kein Anlass, diese Bescheinigung in Zweifel zu ziehen, sodass auch der
Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung von dieser Bescheinigung
nicht abgehen darf.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung als
unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0806-G/08
- Stammnummer
- 39872
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF