Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0358-I/08
Investitionszuwachsprämie für ein Freischwimmbecken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-I/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 15. Mai 2008 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 15. Mai 2008 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw.) reichte am 18.2.2004 eine
Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG ein. Die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie
wurde am 17.5.2004 verbucht.
In der Berufung gegen den am 15.5.2008 - nach einem
aufhebenden Zwischenverfahren - neu erlassenen "Bescheid über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003" wurde unter anderem
ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsmeinung eine Festsetzung nach
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen könne, wenn in
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden. Die Begründung des Festsetzungsbescheides habe das
Vorliegen der Voraussetzungen für seine Erlassung darzulegen. Stütze
sich die Behörde auf neu hervorgekommene Tatsachen, so habe sie diese
Tatsachen und ihr Neuhervorkommen in der Bescheidbegründung darzulegen. Im
angefochtenen Bescheid seien - "wie übrigens auch im
Betriebsprüfungsbericht sowie im gesamten Verfahren betreffend die
unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2003" - diese Darlegungen unterlassen worden. Auf
sämtliche Einwendungen und Argumente der Abgabepflichtigen sei zu keinem
Zeitpunkt des Verfahrens eingegangen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gelangt das Finanzamt zur Auffassung, dass der Inhalt
des eingereichten Verzeichnisses unrichtig ist, hat es einen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Einen solchen Bescheid hat die
Abgabenbehörde erster Instanz - nunmehr ohne gleichzeitige Wiederaufnahme
eines Verfahrens - auch erlassen (die Investitionszuwachsprämie wurde darin
mit null Euro festgesetzt). Da sie sich dabei auf die Voraussetzungen des
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO nicht gestützt hat (und auch nicht
stützen musste), war auf das Berufungsvorbringen zur mangelnden Darlegung
der entsprechenden neuen Tatsachen nicht mehr einzugehen.
2.) Gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG 1988
gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß
für Körperschaften im Sinne des § 1 KStG, soweit sie nicht
von der Körperschaftsteuer befreit sind.
3.) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
nicht iSd § 1 KStG 1988 unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind nur "Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts". Der angefochtene Bescheid,
der an die "B" gerichtet ist, erweist sich bereits aus diesem Grund als
rechtswidrig, wenngleich bislang alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen
sind, dass er - bei zutreffender Adressierung - an den C-Betrieb (dh. an den
Betrieb gewerblicher Art der B) zu richten gewesen wäre. Das "Deuten" eines
fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist aber zulässig und geboten,
wenn die Identifizierung des Adressaten - wie im vorliegenden Fall - durch die
fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist (VwGH 28.2.2007,
2004/13/0151). Eine Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen; es bestehen nach der
Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des
Empfängers.
4.) Gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988
gilt die Tätigkeit eines Betriebes gewerblicher Art stets als
Gewerbebetrieb. Die Bestimmung wird so verstanden, dass das Vorliegen einer
Einkunftsquelle (im steuerlichen Sinn) bei dieser Art von Betrieben nicht zu
prüfen ist.
5.) Unter Tz. 3 des Berichtes vom 26.6.2006 über
das Ergebnis einer Außenprüfung bei der B ist festgehalten, dass im
Jahr 2003 ein Schwimmbecken (der Außenanlage) infolge vorliegender
Mängel saniert worden sei. Das bestehende Alubecken sei durch ein
Edelstahlbecken ersetzt worden. Bedingt durch den Austausch des Beckens sei auch
die entsprechende Adaptierung der Aufbereitungsanlage sowie der Elektrik etc.
erforderlich gewesen. Die Beckengröße 25 x 15 m sei gegenüber
dem ausgetauschten Becken unverändert geblieben. Eine Änderung sei
jedoch in der Wassertiefe von 1,75 bis 1,85 m (bisherige Wassertiefe 1,80 m)
eingetreten. Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material
oder eine bessere Ausführung gewählt werde, nehme den Aufwendungen in
der Regel nicht den Charakter des Erhaltungsaufwands, solange nicht die
Wesensart des Schwimmbeckens verändert werde oder das Becken ein
beträchtlich größeres Ausmaß erhalte. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stellten die Umbauarbeiten auf Grund der vorliegenden
Verhältnisse Erhaltungsaufwand dar. Die geltend gemachte
Investitionsprämie könne nicht zuerkannt werden.
6.) In der Berufung vom 10.8.2006 gegen den zunächst
ergangenen Bescheid mit Datum 8.6.2006 wurde - in sachverhaltsmäßiger
Hinsicht - vorgetragen, dass das im Jahr 2003 ausgetauschte Becken im Jahr 1974
errichtet worden sei. Dabei habe es sich um ein in einer abgemauerten Baugrube
frei stehendes Aluminiumbecken gehandelt, das auf Grund der Bauweise unterhalb
des Oberflächenniveaus (in einem Zwischenraum von 2 m) rundum begehbar
gewesen sei. Das Becken sei bereits im April 1999 (dh. zum Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung des Ing. D) durch schwerwiegende Korrosion der
Stützelemente in einem Zustand gewesen, der eine gefahrenfreie Benutzung
nicht mehr ermöglicht habe. Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen
hätten jedoch keine Sanierung, sondern lediglich eine vorübergehende
Absicherung des bestehenden Zustands gewährleisten können. In der
Folge sei es zu Wasseraustritten an verschiedenen undichten Stellen gekommen.
Der Zustand des Beckens habe sich in den folgenden Jahren derart verschlechtert,
dass eine gefahrlose Benützung Ende 2002 nicht mehr möglich gewesen
sei. Infolge der großflächigen Korrosion der gesamten
Stützelemente und der Wanne sei eine Reparatur und damit eine Nutzung des
alten Beckens nicht mehr möglich gewesen. Eine Wiederverwendung des
Schwimmbeckens hätte ausschließlich durch den Einbau eines vollkommen
neuen Beckens erreicht werden können. An die Stelle des nicht mehr
verwendungsfähigen Wirtschaftsguts sei ein vollkommen neuer Gegenstand
getreten. Es sei somit - entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung -
nicht nur neues und besseres Material verwendet worden, es sei ein völlig
neues, mit völlig anderen Verwendungsmöglichkeiten "behaftetes"
Schwimmbecken errichtet worden. Bedingt durch die völlig andersartige
Bauweise des neuen Beckens und auch dadurch, dass die Wassertiefe über die
Längsseite 1,70 bis 1,80 m betrage, habe eine völlig neue Beckengrube
errichtet werden müssen. Das Becken selbst sei nunmehr mit zwei an den
Längsseiten angebrachten behindertengerechten Treppeneinstiegen versehen.
Die erweiterte Verwendungsmöglichkeit erzeuge einen beträchtlich
höheren Nutzen für die Bevölkerung und sei deshalb auch ein
wesentlicher Grund für die völlige Neukonzeption im Zuge des Neubaus
gewesen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz vom 27.12.2006 wurde eingewendet, dass die in
der Berufung angeführten Argumente zwar nahezu wörtlich in der Form
einer Sachverhaltsdarstellung übernommen, aber bis auf eine einzige
Ausnahme keiner Würdigung unterzogen worden seien.
Der Bescheid mit Datum 8.6.2006 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenats vom 18.4.2008 ersatzlos aufgehoben; die Berufung gegen den
gleichzeitig erlassenen Bescheid betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie wurde in einem als unzulässig
zurückgewiesen.
In der Berufung vom 10.6.2008 (gegen den Bescheid mit Datum
15.5.2008), die im Übrigen nicht einmal mit einen Eingangsstempel versehen
wurde, sondern lediglich einen - de facto nicht mehr überprüfbaren -
händischen Vermerk enthält, dass sie fristgerecht erhoben wurde, wurde
im Wesentlichen das Vorbringen der Berufung vom 10.8.2006 wiederholt. Zur
Abklärung weiterer technischer Fragen sowie von Fragen in Zusammenhang mit
der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeit wurde zum wiederholten Male
angeboten, den Bürgermeister, den Bademeister, die zuständigen
Mitarbeiter der Gemeinde sowie die Mitglieder der mit der Planung und
Ausführung des neuen Beckens betrauten Ausschüsse zu befragen.
Die Berufung wurde - ohne neuerliche Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (damit aber auch ohne jegliches Eingehen auf die
Argumente der Berufungen) - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
7.) Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats
vom 18.12.2008 wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20.1.2009
ausgeführt, dass im Zuge der Bauarbeiten das alte Becken in all seinen
Bestandteilen völlig abgetragen und entsorgt worden sei. Die leere Baugrube
sei abschließend den neuen Erfordernissen entsprechend adaptiert und - wie
auf dem beigelegten Foto ersichtlich - ein sowohl in Bauart, Ausstattung als
auch Verwendungsmöglichkeit vollkommen neuartiges Becken errichtet
worden.
8.) Die Abgabenbehörde erster Instanz wurde ersucht,
zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen und auszuführen, welche
Einwendungen gegen den Berufungsstandpunkt weiterhin erhoben werden. Sie hat in
ihrem Schreiben vom 2.3.2009 vorgetragen, dass sich aus der Stellungnahme der
Bw. keine neuen Erkenntnisse ergäben, die auf eine andere Beurteilung der
bisherigen Rechtsansicht hinauslaufen würden. Durch die Erneuerung des
Materials des Schwimmbeckens, die Erneuerung der Einstiege und die marginale
Änderung der Beckentiefe bei gleichbleibender Wasserfläche werde die
Wesensart des "Sportschwimmbeckens" nicht derart geändert, dass von
Herstellungsaufwand gesprochen werden könne.
9.) Vom aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand zu
trennen ist der nicht aktivierungspflichtige (dh sofort absetzbare)
Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand bilden die Aufwendungen für die
Instandhaltung und für die Instandsetzung. Dazu gehört auch der Ersatz
einzelner unbrauchbar gewordener Teile
eines Wirtschaftsgutes, und zwar auch dann, wenn besseres und längerlebiges
Material eingesetzt wird (VwGH 13.12.2007, 2002/14/0149).
Herstellungsaufwand liegt dagegen vor, wenn ein
Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird; weiters, wenn durch Maßnahmen,
die auf die Werterhöhung eines bestehenden Wirtschaftsgutes gerichtet sind,
die Wesensart dieses Wirtschaftsguts geändert wird, was insbesondere dann
gegeben ist, wenn Maßnahmen zur Erweiterung eines Wirtschaftsguts (zB
Aufstockung des Gebäudes) oder zur - über den ursprünglichen
Zustand hinausgehenden - wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftsgutes
führen. Aus § 4 Abs. 7 sowie § 28 Abs. 2 EStG 1988 hat der VwGH
geschlossen, dass im Geltungsbereich des EStG 1988 Aufwendungen auf ein
Wirtschaftsgut (unter Beibehaltung der Wesensart) nicht schon deshalb zu den
Herstellungskosten zählen, weil sie den Nutzungswert des Wirtschaftsgutes
wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern
(VwGH 24.9.2007, 2006/15/0333; VwGH 13.12.2007, 2002/14/0149).
10.) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat sich in
ihrer Argumentation ausschließlich mit der
zweitgenannten Konstellation des
Vorliegens von Herstellungsaufwand beschäftigt, dabei aber außer acht
gelassen, dass die Bw. schon mit ihrem Schreiben vom
10.8.2006 eingewendet hat, dass ein
völlig neues Schwimmbecken errichtet worden ist. "An die Stelle des nicht
mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsgutes" - so führte sie aus - sei
"ein vollkommen neuer Gegenstand getreten". Wenngleich erst mit Schreiben vom
20.1.2009 in dieser Deutlichkeit vorgetragen wurde, dass das alte Becken in
all seinen Bestandteilen völlig
abgetragen und entsorgt worden ist, hätte sich doch von allem Anfang an die
Frage ergeben, ob die Ausführungen der Bw. - ungeachtet des in der
Kostenaufstellung verwendeten Ausdrucks "Sanierung" - nicht dahin zu prüfen
sind, ob von der Beseitigung eines bestehenden, nicht mehr gebrauchsfähigen
Wirtschaftsguts und der Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes auszugehen
ist.
Die Ausführungen der Abgabenbehörde erster
Instanz zur Beibehaltung der Wesensart (eines bestehenden Wirtschaftsguts)
führen an den Berufungseinwänden, die von der Herstellung eines neuen
Wirtschaftsgutes ausgehen, vorbei. Bei einem Wirtschaftsgut, das nicht mehr
besteht, erübrigt sich jede Auseinandersetzung mit der Frage einer
Änderung seiner Wesensart. Argumente, die gegen die Herstellung eines neuen
Wirtschaftsgutes sprechen, wurden aber nicht vorgetragen. Es wurde weder
behauptet, dass das betreffende Freischwimmbecken nicht als eigenständiges
Wirtschaftsgut anzusehen wäre (vom Vorliegen eines solchen ist die
Außenprüfung ohnedies implizit ausgegangen), noch wurde vorgetragen,
aus welchen Gründen das alte Wirtschaftsgut nicht zur Gänze
untergegangen wäre. § 108e EStG kennt keine Einschränkung
des Inhalts, dass an die Stelle eines nicht mehr verwendbaren Wirtschaftsguts
nicht ein (ggf. völlig gleichartiges) neues Wirtschaftsgut treten
könnte. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf das Argument
einer fast nicht veränderten Beckentiefe, Wasserfläche und
dergleichen.
11.) Der angefochtene Bescheid war daher (neuerlich)
aufzuheben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-I/08
- Stammnummer
- 39791
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF