Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2849-W/08
1) Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung 2) Unvollständige Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2849-W/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1)
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach
über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Fa. Bonafide Treuhand- und
RevisionsgesmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Martin König,
betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO bezüglich
Einkommensteuer 2006 nach der am 11. März 2009 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2)
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach
über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Fa. Bonafide Treuhand- und
RevisionsgesmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Martin König,
betreffend Einkommensteuer 2006 nach der am 11. März 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung beschlossen:
Die Berufung gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF, als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Richter. Im Streitjahr machte er
folgende Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend:
|
Berufskleidung
|
228,00
|
|
weiße
Hemden
|
580,00
|
|
schwarze
Schuhe
|
99,00
|
907,00
|
Telefon
anteilig
|
250,00
|
|
Anteil
Strom/Heizung
|
250,00
|
|
Amtshaftpflicht
|
130,00
|
|
Richtervereinigung
|
40,00
|
|
Bewirtung
Mitarbeiter Justizschule
|
666,00
|
1.336,00
|
Konferenz ...
in Ried (OÖ) 27.-30.09.06
|
|
|
3
Nächte
|
225,00
|
|
3 Tage (3 x
26,40)
|
79,20
|
|
KM-Geld 500 km
à 0,376
|
188,00
|
492,20
|
|
|
2.735,20
Die Veranlagung erfolgte am 28.
Februar 2008 erklärungsgemäß.
Am 26. Mai 2008 hob das Finanzamt diesen Bescheid nach
§ 299 BAO auf. Der Bescheid war neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes
des § 299 Abs. 1 BAO wörtlich wie folgt begründet:
"Da die aus der
Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit
eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im
Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen."
In dem gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO erlassenen
Ersatzbescheid schied das Finanzamt folgende Posten aus: Berufskleidung (907
€), Anteil Strom/Heizung (250 €) sowie 50% der Bewirtungsspesen (333
€) und anerkannte somit nur mehr Werbungskosten in Höhe von 1.245,20
€. Hierdurch ergab sich eine Nachforderung von 745 €.
Die dagegen gerichtete Berufung lautete wörtlich wie
folgt:
"...Da die
Gründe des § 299 BAO überhaupt nicht vorliegen, erscheinen die
angefochtenen Bescheide rechtswidrig und wird weiters bemängelt, dass der
Bescheid im Sinne des § 299 BAO keine sachgerechte Begründung
enthält und wird dieser Begründungsmangel ausdrücklich geltend
gemacht. Es ist mir daher derzeit nicht möglich, ein konkretes Vorbringen
zu erstatten, da ja der Begründungspflicht nicht entsprochen
wurde.
Ich beantrage daher
nachstehendes:
1) die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 299 BAO sowie die
Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen an Hand der eingebrachten
Steuererklärungen..."
Das Finanzamt erließ hinsichtlich der gegen den
Aufhebungsbescheid gerichteten Berufung eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, änderte den Sachbescheid zuungunsten des Bw. ab
und begründete dies wie folgt:
"Per 27.02.2008
wurde durch den Abgabepflichtigen bzw dessen steuerlichen Vertreter die
Einkommensteuererklärung 2006 auf elektronischem Wege an die
Abgabenbehörde übermittelt. Am 28.02.2008 erfolgte die
erklärungsgemäße Bescheiderlassung.
Am 26.05.2008
erfolgte im Zuge einer Nachbescheidkontrolle eine intensive
Überprüfung der Veranlagung, weiche zu einer Korrektur des Bescheides
führte.
Per 29.05.2008
(eingelangt am 02.06.2008) wurde gegen den Aufhebungsbescheid und den neuen
Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben.
Gemäß
§ 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung wurden vom Abgabepflichtigen Werbungskosten
für
-
Berufsbekleidung (Hemd, Anzug, Schuhe) iHv EUR 907,00,
-
Anteilige Kosten für Strom und Heizung iHv EUR 250,00 und
-
Kosten für die Bewirtung der Mitarbeiter der Justizschule iHv EUR
666,00
geltend gemacht und
im Rahmen der Veranlagung ergebnismindernd berücksichtigt.
Im Rahmen der
Nachbescheidkontrolle wurden die Kosten für Berufskleidung sowie Strom und
Wasser zur Gänze, die Kosten für die Bewirtung der Mitarbeiter zur
Hälfte aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden.
Hiezu ist jedoch
folgendes zu beachten:
- Kleidung
gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst
dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung
benötigt wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998,
96/15/0198).
Ein als
Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich
um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Als typische
Berufskleidung gelten bspw Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer
Mantel eines Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder
Staatsanwaltes (vgl. zB VwGH 10.10.1978, 0167/76).
Da es sich im
gegenständlichen Fall aber um ganz normale, verschiedensten beruflichen
oder privaten Anlässen angemessene Alltagskleidung (weiße Hemden,
schwarze Anzüge, schwarze Schuhe) handelt, sind diese Werbungskosten
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG als
nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben zu qualifizieren.
- Die Beurteilung,
ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt
sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten
zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende
Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im
Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer
Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist. Im Zweifel wird darauf
abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176, VwGH 02.06.2004,
2003/13/0166).
Der
Abgabepflichtige ist als Richter tätig und bezieht aus dieser
Tätigkeit den überwiegenden Teil seiner Einkünfte. Bei
Tätigkeiten als Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, sowie VwGH
26.5.1999, 98/13/0138, VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 27.5.2000, 99/15/0055,
VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181),
Richter,
Politiker, Dirigent, darstellender
Künstler, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger
Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.; VwGH 3.7.2003, 99/15/0177) ist die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente
für das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch)
verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer
entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes
typischerweise nicht wesentlich. Daher waren diese Werbungskosten
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG als nichtabzugsfähige
Aufwendungen und Ausgaben zu qualifizieren.
- Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
(a)
Die Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und daher zur
Gänze abzugsfähig. Darunter sind aber nur Bewirtungen zu subsumieren,
die Leistungsinhalt sind, die Entgeltcharakter aufweisen oder die keine
Repräsentationskomponente enthalten.
(b)
Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig. Hiezu sind
Bewirtungen zu zählen, die nur eine untergeordnete
Repräsentationskomponente aufweisen. Die Abzugsfähigkeit ist aber auch
dann nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung einen
eindeutigen Werbezweck hat (ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus,
VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 26.9.2000, 94/13/0260; VwGH 26.9.2000,
94/13/0262;VwGH 29.11.2000, 95/13/0026) und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus
überwiegt,
(c)
Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig. Dies ist
dann gegeben, wenn die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation
dient oder sie Repräsentationsmerkmale in nicht unterordnetem Ausmaß
aufweist. In diesen Fällen sind die Bewirtungsaufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
3
EStG 1988 zur Gänze nicht
abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen Fällen
bedeutungslos (VwGH 3.6.1992, 91/13/0176). Gemischte Aufwendungen sind zur
Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113).
Im Rahmen der
Aufhebung nach § 299 BAO und der Erlassung eines neuen
Einkommensteuerbescheides wurde die Kosten für Bewirtung als zur
Hälfte abzugsfähig eingestuft. Dies ist aus folgenden Gründen
nicht weiter aufrechtzuerhalten: Im konkreten Fall trägt der
Abgabepflichtige in seiner Funktion als Leiter der Justizschule ... die Kosten
der Bewirtung für die Mitarbeiter der Justizschule. Es ist davon
auszugehen, dass die Bewirtung der Mitarbeiter weder Leistungsinhalt, noch als
Entgeltcharakter aufweist und auch kein eindeutiger Werbezweck verfolgt wird.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der repräsentative Faktor von nicht
untergeordneter Bedeutung ist. Daher waren diese Werbungskosten gemäß
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG als nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben zu
qualifizieren.
Im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides 2006 vom 28.02.2007 wurden die oben genannten
Werbungskosten ergebnismindernd berücksichtigt, obwohl sie aus der
Veranlagung hätten ausgeschieden werden müssen. Der Spruch des
Bescheides ist somit nicht richtig.
Der Spruch eines
Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz
entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen
Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die
Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 nicht ausschlaggebend (vgl
Ritz
3
,
§ 299 Rz 10)
Aus Gründen
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und basierend auf dem Prinzip des
Vorranges der Rechtsrichtigkeit war der Bescheid gemäß
§ 299 Abs
1 BAO aufzuheben und durch einen entsprechenden neuen Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 299 Abs 2 BAO zu ersetzen (vgl hiezu auch Ritz³,
§ 299, Rz 40).
Somit war in beiden
Berufungsfällen spruchgemäß zu entscheiden."
An Werbungskosten wurden also nur mehr 912,20 €
anerkannt.
Der Bw. begründete seinen dagegen gerichteten
Vorlageantrag wie folgt:
"...Wie sich aus
dem Gesetz sowie der Kommentarmeinung ergibt, ist im Falle der Anwendung des
§ 299 BAO die Ermessensentscheidung entsprechend zu
begründen.
Wenn im
angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, dass die angebliche inhaltliche
Rechtswidrigkeit eben nicht bloß eine geringfügige Auswirkung hat, so
übersieht die Finanzbehörde offensichtlich, dass es sich um eine
betragliche Differenz von € 166,50 handelt, was wohl im Lichte meiner
Steuerleistung von jährlich rd. € 34.000,00 als geringfügig
anzusehen ist. Das gleiche gilt auch für den Betrag von
€ 745,00.
Bei dieser Sachlage
erscheint es daher rechtswidrig, eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
zu verfügen. Vielmehr ist der Rechtskraft des Bescheides der Vorzug zu
geben.
Ich beantrage
daher, wie bisher, die Aufhebung des Bescheides vom 26.5.2008, mit welchem der
Einkommensteuerbescheid 2006 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde
sowie in logischer Folge die Veranlagung an Hand der bisherigen eingebrachten
Steuererklärungen..."
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erließ der Unabhängige Finanzsenat am 19.11.2008
bezüglich des Sachbescheides folgenden Mängelbehebungsauftrag:
"Ihre Berufung vom
29.5.2008 richtet sich gegen den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2006 vom 26.5.2008 gemäß
§ 299 BAO
sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, enthält jedoch nur zum
Aufhebungsbescheid nähere Ausführungen. Mit Eingabe vom 25.7.2008
beantragen Sie "die Vorlage meiner Berufung vom 29.5.2008 an die
Abgabenbehörde II. Instanz", wovon offensichtlich auch die Berufung gegen
den Sachbescheid umfasst ist, beanstanden aber nur die Ermessensübung im
Aufhebungsbescheid.
Soweit sich somit
die Berufung ... gegen den Bescheid ... betreffend Einkommensteuer 2006 richtet,
weist sie dem Inhalt nach (§ 250 Abs. 1 BAO) die nachstehenden
angeführten Mängel auf:
Es fehlen
gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. b bis d
BAO:
-
Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
(lit. b).
-
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
(lit. c).
-
Eine Begründung (lit. d)."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der
gesetzten Frist am 1.12.2008 wie folgt beantwortet:
"Wir fechten den
Einkommensteuerbescheid 2006 deswegen an, weil nachstehende Aufwendungen nicht
als Werbungskosten anerkannt wurden, nämlich Berufsbekleidung im Betrag von
€ 907,00, anteilige Kosten für Strom und Heizung im Betrag von €
250,00 sowie Kosten für die Bewirtung der Mitarbeiter der Justizschule in
Höhe von € 666,00.
Die
angeführten Positionen stellen Werbungskosten dar und ist die
diesbezügliche Rechtsmeinung der Finanzbehörde
unrichtig.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides 2006 rechtswidrig erscheint, da die
gesetzmäßigen Gründe hiefür nicht vorliegen.
Diesbezüglich verweisen wir auf die bereits eingebrachten
Rechtsmittel.
Wir beantragen
ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die
Veranlagung an Hand der bisher eingebrachten Steuererklärungen und erlauben
uns diesbezüglich auch auf den letzten Satz des Vorlageantrages vom
25.7.2008 zu verweisen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Aufhebungsbescheid
1.1
Rechtsgrundlagen
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat (§ 299
Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid
sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig,
wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz,
BAO³, § 299 Tz 9f).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der Begründung des
Aufhebungsbescheides darzustellen. Ermessensentscheidungen sind weiters nach
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
1.2
Sachverhalt
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist
unstrittig; verwiesen wird auf die vom Bw. vorgelegte Beilage betreffend die im
Streitjahr geltend gemachten Werbungskosten und die vom Finanzamt nicht
anerkannten Beträge.
1.3
Rechtliche Würdigung
1.3.1
Begründung
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a. BAO das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 299 BAO darzulegen (vgl. Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach §
299 BAO, ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebungsgründe enthalten sein. Nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua. eine
Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz,
BAO³, § 93 Rz 10). Die Begründung hat weiters die Gründe
für die Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993,
92/13/0102). Ein Begründungsmangel des Aufhebungsbescheides hinsichtlich
der Ermessensentscheidung kann im Berufungsverfahren saniert werden.
Als Begründung für eine Aufhebung ist auch ein
bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides
ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist (vgl. VwGH
17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123). Das Finanzamt hat im
Aufhebungsbescheid ausdrücklich auf die Begründung des damit
verbundenen Sachbescheides verwiesen.
Somit gilt die im Sachbescheid dargelegte Begründung
auch als Begründung des Aufhebungsbescheides. Daher war zunächst zu
überprüfen, ob die im Sachbescheid angeführten Gründe eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides 2006
aufzeigen.
1.3.2 Inhaltliche
Rechtswidrigkeit
Das Finanzamt sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit in
folgenden Punkten als gegeben an:
a) Bei den abgesetzten Aufwendungen für Kleidung und
Schuhe handelt es sich nicht um typische Berufsbekleidung;
b) Bewirtungsspesen, die der Werbung dienen und deren
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind gem.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig;
c) Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer sind deshalb nicht abzugsfähig, weil es nicht den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Bw.
bildet.
Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen
Berufungsvorentscheidung ausführlich unter Anführung einer Fülle
von Judikaturzitaten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet,
warum die entsprechenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Es
genügt daher, auf die Berufungsvorentscheidung zu verweisen, deren
Begründung ausdrücklich auch als Begründung dieser
Berufungsentscheidung gilt.
1.3.3
Ermessensübung
Dem Aufhebungsbescheid bzw. dem Sachbescheid, in dem auf
den Aufhebungsbescheid verwiesen hat, fehlen Ausführungen zur
Ermessensübung. Das Finanzamt hat allerdings in der
Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung sowie den Vorrang der Rechtsrichtigkeit die Begründung
nachgetragen.
Das Ermessen wird regelmäßig im Sinne des
Gesetzes geübt, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit
vorliegt. Der Bw. bringt diesbezüglich unter Verweis auf seine gesamte
Steuerleistung im Vorlageantrag ausschließlich vor, eine betragliche
Differenz von 166,50 € (bzw. 745 €) sei als geringfügig
anzusehen.
Dem kann keinesfalls beigepflichtet werden. Sowohl absolut
als auch relativ handelt es sich bereits bei 745 € um einen keineswegs als
geringfügig anzusehenden Betrag, was sich auch schon daraus ergibt, dass
die nicht anerkannten Aufwendungen mehr als die Hälfte der gesamt geltend
gemachten Werbungskosten betragen. Ein schutzwürdiges Interesse des
Berufungswerbers am Rechtsbestand der mit einer keineswegs geringfügigen
Rechtswidrigkeit belasteten Erstbescheide ist somit nicht zu ersehen.
2.
Sachbescheid
Mit Bescheid vom 19.11.2008 hat der Unabhängige
Finanzsenat dem Bw. den Auftrag erteilt, die der Berufung anhaftenden
Mängel zu beheben. Der Berufung fehlten die Inhaltsvoraussetzungen des
§ 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO.
Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Antwortschreiben
vom 1.12.2008 hat der Bw. zwar ergänzt, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wurde: "Wir fechten den Einkommensteuerbescheid 2006 deswegen an,
weil nachstehende Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, ..."
sowie welche Änderungen beantragt werden: "Die angeführten Positionen
stellen Werbungskosten dar und ist die diesbezügliche Rechtsmeinung der
Finanzbehörde unrichtig." Damit sind die Inhaltsvoraussetzungen des
§ 250 Abs. 1 lit. b und c BAO erfüllt. Allerdings
begründet der Bw. in keiner Weise, warum die strittigen Beträge
tatsächlich Werbungskosten darstellen sollen.
Da somit dem Auftrag vom
1.12.2008, die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten
Frist mangels Ergänzung der fehlenden Begründung nicht vollinhaltlich
entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Wien, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2849-W/08
- Stammnummer
- 39782
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF