Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/09
Aufwendungen einer Kleinkindpädagogin für die Ausbildung zur Kunsttherapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/09vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, 2006 und 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrem Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Berufungswerberin
(Bw.) u.a. Fortbildungskosten in der Höhe von € 1.381,67 als
Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 22. März 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2005 in der Höhe von € -606,33
erklärungsgemäß fest.
In ihren am 2. Juni 2008 elektronisch
eingebrachten Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2006 und 2007 beantragte die Bw. ebenfalls die
Berücksichtigung von Fortbildungskosten in der Höhe von
€ 4.896,20 (für das Jahr 2006) und von € 4.774,66
(für das Jahr 2007) als Werbungskosten.
Mit Ergänzungsersuchen vom 4. Juni 2008
ersuchte das Finanzamt für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 um
Aufstellung der beantragten Werbungskosten und Übermittlung der
entsprechenden Belege, um Bekanntgabe der Höhe der vom Dienstgeber
erhaltenen Ersätze sowie um Erläuterung der derzeitigen Tätigkeit
der Bw. und deren beruflichen Zusammenhanges mit der
Fortbildungsmaßnahme.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 übermittelte
die Bw. eine Bestätigung für ein Jahr Bildungskarenz sowie die
angeforderten Belege zu den Aus- und Fortbildungskosten. Des Weiteren teilte sie
mit, dass sie über ihre Arbeitsstelle keinen Kostenersatz bezogen habe. Sie
sei seit dem Jahr 2000 beim Land Niederösterreich als
Kleinkindpädagogin angestellt. Die Ausbildung zur Kunsttherapeutin komme im
pädagogischen, kreativen und menschlichen Umgang mit den Kindern und bei
der Elternarbeit äußerst positiv zum Tragen. Auf Grund der zeitlichen
Beanspruchung sei der Bw. für das nächste Kindergartenjahr von ihrem
Dienstgeber ein Jahr Bildungsurlaub gewährt worden. Außerdem sei es
der Bw. auch gestattet, im nächsten Jahr ein Praktikum in einem
Kindergarten durchzuführen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 13. August ersuchte
das Finanzamt nun auch für das Veranlagungsjahr 2005 um Aufstellung
der Kosten und Übermittlung der Belege, um Bekanntgabe der Höhe der
vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze sowie um Bekanntgabe des beruflichen
Zusammenhanges ihrer Tätigkeit beim Amt der niederösterreichischen
Landesregierung mit der Fortbildungsmaßnahme. Darüber hinaus wurde
die Frage gestellt, welche neue Tätigkeit die Bw. anstrebe.
Mit Eingabe vom 23. September 2008
übermittelte die Bw. die angeforderten Belege für das Jahr 2005
und teilte ergänzend zu ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 mit,
dass sie keine neue Tätigkeit anstrebe, sondern eine Verbindung zwischen
Kindergarten und Kunsttherapie schaffen wolle.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 verfügte
das Finanzamt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2005.
Mit Bescheid gleichen Datums setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer 2005 in der Höhe von € -119,24 fest, wobei
es die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Kunsttherapeutin als
Werbungskosten unberücksichtigt ließ.
Ebenfalls mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 setzte
das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von
€ -119,31 und die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von
€ -138,51 fest, wobei die jeweils geltend gemachten Fortbildungskosten
nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.
In ihrer gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2005, 2006 und 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet sich
die Bw. gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Seminare zur
Ausbildung zur Kunsttherapeutin sowie das Kilometergeld. In ihrem konkreten Fall
lägen Umstände vor, die den vollen Werbungskostenabzug der
Kunsttherapeutenausbildung als Fortbildungskosten zuließen.
Unter Hinweis auf Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
Band 1, § 16 tz 203/2, wiederholte die Bw., dass die
Kenntnisse einer Kunsttherapeutin im Umgang mit Kindern und deren Eltern eine
unverzichtbare Komponente im pädagogischen, kreativen und menschlichen
Umgang darstellten. Auf Grund dessen sei der Bw. von ihrem Dienstgeber, dem Land
Niederösterreich, Bildungsurlaub gewährt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. November 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 23. Dezember beantragte die Bw. die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass bei einer Ausbildung zur
Therapeutin wohl nicht von einer privaten Veranlassung bzw. Bedeutung gesprochen
werden könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in ähnlichen
Fällen (z.B. Ausbildungskosten einer diplomierten Krankenschwester für
die Ausbildung zur Psychotherapeutin) zu Gunsten der Steuerpflichtigen
entschieden.
Darüber hinaus werde die Bw. ihre Ausbildung bald
abschließen und daher ab dem Jahr 2009 eine selbständige
Nebentätigkeit als Kunsttherapeutin aufnehmen. Die Bw. habe sich
diesbezüglich im Rahmen eines von der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters
angebotenen Erstgespräches informiert.
Abgesehen davon, dass die Kosten der
Kunsttherapieausbildung jedenfalls als steuerlich anzuerkennende
Fortbildungskosten im Rahmen des Dienstverhältnisses anzusehen seien,
lägen daher darüber hinaus noch Ausbildungskosten vor, die der
zusätzlichen Erwerbung der Einnahmen dienten. Die Aus- bzw.
Fortbildungskosten seien daher jedenfalls als Werbungskosten
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den
Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen,
gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(Aufteilungsverbot, vgl. VwGH 24:9:2007, 2006/15/0325). Wenn Aufwendungen
an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall
denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind,
muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die
Notwendigkeit erfolgen (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237). Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind oder nicht (vgl. VwGH 12.4.1994, 91/14/0024). Es ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich,
privat oder gemischt veranlasst sind.
Im gegenständlichen Fall ist die Bw. als
Kleinkindpädagogin in einem Kindergarten des Landes Niederösterreich
tätig und macht eine Ausbildung zur Kunsttherapeutin, welche sie
grundsätzlich zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes
befähigt. Da die Bw. jedoch - wie sie selbst ausführt - keine neue
Berufstätigkeit anstrebe, sondern vielmehr eine Verbindung zwischen
Kindergarten und Kunsttherapie schaffen wolle, ist zunächst zu prüfen,
ob die Aufwendungen für die Ausbildung zur Kunsttherapeutin steuerlich
begünstigte
Fortbildungskosten
darstellen.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/004,
ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn
der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen
für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich
relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf
ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem
verteuerten Einkommen decken müssen.
Laut Information der interdisziplinäre Studien- und
Dienstleistungs-Gesellschaft (in weiterer Folge ISSA) ist Kunsttherapie eine
bewusste und geplante Begleitung im Krankheits- und Gesundheitskontinuum durch
Aktivierung von biologischen, emotionalen, mentalen und sozial-kausalen
Ressourcen, über die Anforderungen der Kreativitäts- und
kunsttherapeutischen Prozesse, mit dem Ziel der Gesundheitserhaltung und
Gesundheitsförderung; keine Symptom- Krankheits- Leiden-, Störungs-
oder Krisenbehandlung sondern Rehabilitation des kreativen - sozialen Seins und
Wiederherstellung des schöpferischen Tuns (vgl. http://www.issa.at).
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird der
fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen in den genannten
Streitjahren mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. als
Kleinkindpädagogin nicht bezweifelt. Der Unabhängige Finanzsenat teilt
allerdings die Ansicht des Finanzamtes, dass die Ausbildung zur Kunsttherapeutin
keine berufsspezifische Fortbildung darstellt.
Hierfür sprechen schon der Ansatz und die Inhalte, wie
sie der Internetinformation der Kunstakademie ISSA (vgl.
http://www.issa.at/kunsttherapie/index.htm) zu entnehmen sind:
"Kunsttherapieausbildung als seelisches Stabilisierungsverfahren mit
professionell-therapeutischen Werkzeugen. Nichts spiegelt das eigene Sein
konzentrierter, als der Akt des bewussten, kreativen Gestaltens. Im Malen oder
Formen macht sich mein Leben sichtbar, im Intonieren macht es sich hörbar,
in der Bewegung fühlbar...". "Die Akademie der Kunsttherapie vermittelt
therapeutische Haltungen und Techniken sowie künstlerische
Grundfertigkeiten als Voraussetzung für ein professionelles
kunsttherapeutisches Arbeiten."
Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung
vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch
der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe
der Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht
werden kann. Laut Auskunft von ISSA erfordere die Ausbildung zur
Kunsttherapeutin weder (künstlerische) Vorkenntnisse noch einen
Quellenberuf. Die einzigen Voraussetzungen für die Ausbildung seien
psychosoziale Stabilität, Interesse und Realitätssinn. Freilich
wären Berufserfahrung und Lebenserfahrung von Vorteil (wenn auch nicht
notwendig), in der Regel handle es sich bei den Interessenten an der
Kunsttherapieausbildung jedoch um Quereinsteiger aus dem Sozial- oder
Kunstbereich.
Wenn die Bw. ausführt, dass die Kenntnisse der
Ausbildung im pädagogischen, kreativen und menschlichen Umgang mit den
Kindern und bei der Elternarbeit äußerst positiv zum Tragen
kämen und daher eine unverzichtbare Komponente darstellten, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass dieses Wissen nicht nur in dem von der Bw.
ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist.
Die vermittelten Fähigkeiten können zur Verbesserung des menschlichen
Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen,
auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im
Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, beitragen, weswegen von einer nicht
untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches der Seminare an der
Kunstakademie auszugehen ist.
Dass es sich bei den strittigen Aufwendungen um solche
handelt, die sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen,
geht auch aus einer weiteren Internetinformation der ISSA (vgl.
http://www.issa.at/kunsttherapie/unsere-ziele.htm), betreffend die Ziele der
Kunsttherapie Ausbildung, hervor: "Die Kunsttherapie Ausbildung beinhaltet nicht
nur das Laufen aller künstlerischen Medien und
Kreativitäts-Prozesse..." "Von Anfang an beschäftigen wir uns mit den
künstlerischen Medien und Methoden-Theorien. In den Prozess-Einheiten
üben wir das Laufen von Kunsttherapie Einzel- und Gruppen-Sitzungen. Wir
lernen das Führen von objektiven Prozessen und das Führen von
subjektiven Prozessen. Wir lernen das ganze Panorama der inneren Landschaft
kennen. Unsere Schluchten, Täler und Gipfel werden uns vertraut. Der Weg
führt uns von einem Zustand, in dem das schöpferische Potential noch
nicht bewusst ist, zu bewussten, kreativen und auch selbständigen
Menschen." "Ganzheitliche Kunsttherapie, als die Therapie der Zukunft.
Ganzheitliche Kunsttherapieausbildung, als eine Möglichkeit zum Besten in
sich vorzudringen und zur Verwirklichung des Besten anderer beizutragen".
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu
prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind,
dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn Aufwendungen
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch
die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen
(vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Wenn der Arbeitgeber einen nicht
unbeträchtlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar
trägt, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit.
Dienstfreistellungen alleine stellen keinen derartigen Hinweis dar.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Finanzamt
vorgelegten Bestätigung für 1 Jahr Bildungskarenz kein Hinweis
auf die Notwendigkeit der vom Bw. absolvierten Ausbildung. Vielmehr stellt der
Umstand, dass seitens des Dienstgebers keinerlei Beitrag zu den Kosten der
Kunsttherapieausbildung der Bw. geleistet wurde, einen Hinweis für das
Nichtvorliegen der Notwendigkeit dar.
Soweit die Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Ausbildungskosten einer diplomierten
Krankenschwester für die Ausbildung zur Psychotherapeutin verweist, ist
festzustellen, dass dem angesprochenen Fall ein mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.
Die seitens der Bw. geltend gemachten Kosten für die
Ausbildung zur Kunsttherapeutin können daher nicht als Fortbildungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
Berücksichtigung finden.
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung zählen zu
den Werbungskosten auch Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Auch hier gilt § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG 1988.
Da der steuerliche Vertreter der Bw. im Vorlageantrag
vorbringt, dass die Bw. im Jahr 2009 ihre Ausbildung abschließen
werde und sich am 10. Dezember 2008 im Rahmen eines von der Kanzlei
des steuerlichen Vertreters angebotenen Erstgespräches mit Steuerberater X
bezüglich einer selbständigen Nebentätigkeit als Kunsttherapeutin
informiert habe, ist im gegenständlichen Fall auch strittig, ob die Kosten
zur Ausbildung zur Kunsttherapeutin abzugsfähige Umschulungskosten und
damit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten. Aus dem klaren Gesetzestext
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahmen
1)
derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.
Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen,
sind daher nicht abzugsfähig (Doralt,
EStG, § 16 Tz 203/4/2,
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004,
621).
2) auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen. Die
ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung
der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über
eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung
hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, VwGH 16.12.1999, 97/15/0148). Die
Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen
in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit
künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen
Tätigkeit stehen.
Wie bereits wiederholt ausgeführt, macht die Bw. im
vorliegenden Fall an der ISSA eine Ausbildung zur Kunsttherapeutin, welche
therapeutische Haltungen und Techniken sowie künstlerische
Grundfertigkeiten als Voraussetzung für ein professionelles
Kunsttherapeutisches Arbeiten vermittelt. Die Akademie für Kunsttherapie
ist vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst als Einrichtung der
Erwachsenenbildung anerkannt. Die Ausbildung dauert mindestens vier Jahre und
ist berufsbegleitend organisiert. Vermittelt wird die Auseinandersetzung mit
bildnerischen ebenso wie mit darstellenden Formen des Ausdrucks. Die Ausbildung
schließt mit einem ISSA-Diplom ab. Es ist also grundsätzlich von
einer umfassenden Umschulungsmaßnahme auszugehen, die den Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit ermöglicht.
Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der
Z 10 des § 16 EStG 1988 jedoch weiters gefordert, dass die
Aufwendungen der umfassenden Umschulungsmaßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Beweggründe für eine Umschulung können
unterschiedlichster Natur sein. Sie können durch äußere
Umstände hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf
gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung
entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber in der Lage sein nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines
anderen Berufs abzielt
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG, § 16 Anmerkung 143).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Z 10 des § 16 EStG 1988 so auszulegen, dass die vom
Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen für die Umschulung derart
umfassend sein müssen, dass sie die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes zum Ziel haben. Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt
der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen
anderen Beruf auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige
dokumentieren bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung
hat nach den Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Verwaltungsverfahren
wiederholt betont, dass die Ausbildung zur Kunsttherapeutin im
pädagogischen, kreativen und menschlichen Umgang mit den Kindern und bei
der Elternarbeit äußerst positiv zum Tragen komme und sie keine neue
Tätigkeit, sondern vielmehr eine Verbindung zwischen Kindergarten und
Kunsttherapie anstrebe. Deswegen sei ihr auch vom Land Niederösterreich ein
Jahr Bildungskarenz und für das nächste Jahr sogar die
Durchführung eines Praktikums im Kindergarten bewilligt worden. Aus diesem
Vorbringen ist allerdings eindeutig zu entnehmen, dass die Bw. weder zum
Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme noch während der Zeit
der Ausbildung die ernsthafte Absicht hatte, ihren Beruf als
Kleinkindpädagogin aufzugeben, um den neuen Beruf als Kunsttherapeutin
selbständig auszuüben.
Der plötzliche Sinneswandel der Bw. im Vorlageantrag,
wonach sie nunmehr infolge eines im Rahmen der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters angebotenen Erstgespräches die Absicht habe, nach Abschluss der
Ausbildung die selbständige Nebentätigkeit als Kunsttherapeutin
aufzunehmen, erscheint nicht überzeugend. Vielmehr entsteht der Eindruck,
dass die Änderung der Argumentationslinie, insbesondere im Hinblick darauf,
dass die Bw. nun steuerlich vertreten und beraten ist, aus taktischen
Gründen erfolgte. Auch der Umstand, dass es sich lediglich um ein
informatives Erstgespräch handelte, vermag nicht zum Nachweis der
ernsthaften Absicht, den neuen Beruf der Kunsttherapeutin selbständig
auszuüben, beizutragen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine
Umschulungsmaßnahme, die - wie im vorliegenden Fall behauptet - auf eine
Nebentätigkeit abzielt, steuerlich nicht gefördert wird. Die
angestrebte neue Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen
Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/
Wanke, EStG, § 16 Anm
142). Auch der Unabhängigen Finanzsenates hat sich bereits mit
Ausbildungskosten für eine Nebentätigkeit befasst und in mehreren
Entscheidungen die Meinung vertreten, dass die gesetzliche Bestimmung betreffend
"Umschulungsmaßnahmen" so zu interpretieren ist, dass die Ausbildung
für einen Zweitberuf (Nebentätigkeit) nicht als umfassende
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4
Abs. 4 Z 7 EStG gilt (UFS 8.2.2007, RV/2955-W/06, UFS 7.3.2007, RV/0632-L/05,
UFS 12.9.2007, RV/0372-K/06).
Auch die Lohnsteuerrichtlinien (LStR), welche allerdings
für den Unabhängigen Finanzsenat keine bindende Rechtsquelle
darstellen, enthalten ähnliche Ausführungen. So wird in den LStR
Rz 358a ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff "Umschulung"
impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der
bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint
sind.
Da die Bw. nach ihren Angaben nicht beabsichtigt, ihren
derzeitigen Beruf aufzugeben, sondern die neue Ausbildung zur Erzielung eines
Zusatzeinkommens verwenden will, können demgemäß die
Aufwendungen der Bw. nicht als Umschulungskosten anerkannt werden. Weder in
finanzieller noch in zeitlicher Hinsicht ist den Angaben der Bw. folgend ein
Überwiegen der angestrebten Tätigkeit gegenüber dem bisherigen
Beruf anzunehmen.
Die seitens der Bw. geltend gemachten Kosten für die
Ausbildung zur Kunsttherapeutin können daher auch nicht als
Umschulungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFortbildungUmschulungKleinkindpädagoginAusbildung zur Kunsttherapeutinnichtabzugsfähige Kosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/09
- Stammnummer
- 39774
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF