Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0297-L/08
Sicherstellungsauftrag bei Abgabenverkürzung und bislang erklärten Verlusten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-L/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die von RA1, eingebrachte Berufung der Bw, nunmehr
vertreten durch RA2, vom 20. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
XYZ vom 24. Juli 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Kriminalpolizei Linz hatte im Mai 2007 im Beisein
der Steuerfahndung in mehreren Wohnungen und Lokalen von im Rotlichtmilieu
tätigen Personen in S und Umgebung Hausdurchsuchungen wegen des Verdachtes
diverser gerichtlich strafbarer Delikte wie Menschenhandel (§ 104 a
StGB) und Zuhälterei (§ 216 StGB) durchgeführt. Darunter
auch bei der Bw., die seit 2005 Inhaberin des Bordellbetriebes "D" in E ist und
seit Oktober 2007 das Nachtlokal "D" in M betreibt. Daneben
beschäftigt sie sich bereits seit 2002 mit dem Handel von
Gebrauchtfahrzeugen, den sie vorwiegend über das Internet abwickelt. Im
Rahmen der Ermittlungen hat die Steuerfahndung verschiedene Ordner mit
Rechnungen, Belegen, Kontoauszügen sowie Kassabücher vorgefunden.
Einen Teil der Geschäftsaufzeichnungen betrafen EH, den
Lebensgefährten der Bw, der sich derzeit in Haft befindet und von dem die
Beschuldigte die Räumlichkeiten gemietet hatte, sowie ihren Vormieter WD,
der inzwischen einen Nachtclub in O führt. Unter den Originalaufzeichnungen
des "D" E befand sich eine so genannte "Stricherlliste" für den Zeitraum
März 2007 bis Mai 2007. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung
wurde mit der Auswertung des sichergestellten Buchhaltungsmateriales im Wege
einer abgabenbehördlichen Prüfung begonnen. Es war bald klar, dass die
aus der Prostitution resultierenden Entgelte nicht im Betriebsergebnis enthalten
waren.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ordnete die
Abgabenbehörde erster Instanz, die Sicherstellung in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Bw. hinsichtlich folgender Abgabenansprüche
der Republik Österreich an:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2006
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Umsatzsteuer
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39.468,00 €
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Jänner 2007
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Umsatzsteuer
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3.289,00 €
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Februar 2007
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Umsatzsteuer
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3.289,00 €
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März 2007
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Umsatzsteuer
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3.289,00 €
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April 2007
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Umsatzsteuer
|
3.289,00 €
|
Summe
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|
52.624,00 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Abgabenansprüche sich anhand von vorliegenden Unterlagen ergeben
würden, die bei einer von der Polizei gemeinsam mit der Steuerfahndung
durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden und beschlagnahmt worden seien.
Es handle sich dabei um Originalunterlagen bzw. -aufzeichnungen ab
März 2007, wie zB. "Stricherllisten", diverse händische
Umsatzaufzeichnung, Kreditkartenabrechnungen udgl. aus denen ersichtlich sei,
dass nur ein Teil der Einnahmen steuerlich erklärt worden seien. Weiters
sei im Zuge der Ermittlungen der Polizei festgestellt worden, dass die
Prostituierten in keiner Weise selbständig agieren würden, sondern der
vereinbarte Schandlohn von der Geschäftsleitung des Lokals kassiert werde
und erst später eine anteilsmäßige Abrechnung mit den
Prostituierten erfolgen würde. Aus den vorgefundenen Tagesaufzeichnungen
sei ersichtlich, dass die Zimmereinnahmen um bis zu 80 % gekürzt
würden. Laut den vorgefundenen Aufzeichnungen sei in den Monaten März
und April 2007 ein tatsächlicher Umsatz inklusive Zimmereinnahmen von
91.851,00 € erzielt worden. Laut Buchhaltungsaufzeichnungen seien
für diese beiden Monate jedoch nur 52.386,00 € Einnahmen erzielt
worden. Die Differenz für diese beiden Monate betrage somit
39.465,00 €. Allein daraus resultiere eine Umsatzsteuernachforderung
in Höhe von 6.578,00 €. Da das Unternehmen zumindest seit 2003
von der Bw. betrieben werde, ergebe sich alleine bei der Umsatzsteuer eine
jährliche Nachforderung von 39.468,00 €.
Im Bescheid wurde weiters die rechtliche Grundlage des
§ 232 BAO für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt.
Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Umstände
geschlossen werden müsse, dass eine wesentliche Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung vorliege, da aufgrund der Höhe des bisher
erklärten Einkommens (2003: 300,00 €; 2004: -1680,00 €;
2005: 2880,00 €) von einer Vermögenslosigkeit ausgegangen
werden müsse. Es seien somit die objektiven Tatbestandsmerkmale als
erfüllt anzusehen, die die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im
Sinne des § 232 BAO notwendig erscheinen lassen würden. Die
bisher gesetzte steuerunehrliche Vorgehensweise bei der Verkürzung der
Einnahmen würde eine latente Gefahr erkennen lassen.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2007 wurde durch
den damals ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die gesetzlichen Erfordernisse für die Festsetzung der
Sicherstellung der Abgabenansprüche würden nicht vorliegen und
darüber hinaus sei die Festsetzung der besagten Steuer überhöht
und mit der herrschenden Judikatur des Höchstgerichtes in Widerspruch
stehend. Im Hinblick auf die Komplexität der Sachlage wäre der
Rechtsvertreter aus zeitlichen Gründen noch nicht im Stande ein
detailliertes Vorbringen zu erstatten und behalte sich daher sowohl die
Ergänzung des Berufungsvorbringens als auch die Vorlage weiterer Unterlagen
ausdrücklich vor.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 wurde die
Berufung ergänzt. Nach Durchsicht sämtlicher von der Behörde
beschlagnahmter Aufzeichnungen sowie der daraus erstellten Umsatzliste der
Monate März 2004 (offensichtlich gemeint: März 2007) und
Mai 2007 lasse sich klar ableiten, dass die Bw. keine Steuer hinterzogen
hätte. Bei genauer Betrachtung der von der Steuerfandung Linz zu recht
ausgestellten Umsatzliste lasse sich sehen, dass die linke Umsatzsäule
jeweils die ist, die von der Bw. tatsächlich zu versteuern wäre,
beinhalte Getränke sowie von den diversen Prostituierten abzuführende
Zimmeranteile. Bei der Berechnung der zweiten Säule ginge die Behörde
vom tatsächlich erzielten Gesamtumsatz aus, wobei der Differenzbetrag jener
wäre, den die Einzelnen, selbständig arbeitenden Prostituierten
erzielt hätten. Nachdem diese die dafür vorgesehene Umsatzsteuer
offensichtlich nicht abgeführt hätten, müsse die Bw. hierfür
"gerade stehen". Wohl oder übel habe daher die Bw. die folgenden
Umsatzsteuerbeträge zu entrichten:
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1.) März/07
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44.290,50 €
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abzüglich
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25.505,80 €
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18.784,70 €
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hiervon 20 % Umsatzsteuer
3.756,54 €
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2.) April/07
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47.560,50 €
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abzüglich
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26.880,50 €
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20.680,00 €
|
hiervon 20 % Umsatzsteuer
4.136,00 €
Bis zu diesem Zeitpunkt ginge der Betrieb eher schleppend.
Ab Februar 2007 hätten die sich in der Umgebung befindlichen
großen Firmen ÖMV unter anderem ihren Dienstnehmerbestand um ca.
2.500 Arbeiter aufgestockt, sodass in der gesamten Region ein starker
Anstieg der Zimmerauslastung von Hotels, Pensionen sowie ein Aufschwung der
rundherum angesiedelten Betriebe bemerkbar wäre. Daraus sei auch
erklärbar, dass in den Monaten März und April ein sehr starker Umsatz
erzielt werden könnte. Mit dem Aufschwung des Betriebes der Bw. seien
jedoch auch Konkurrenten auf den Plan getreten und sei kurz darauf auch die
Razzia erfolgt, welche aufgrund der dort gepflogenen Vorgansweise (die Beamten
seien in Zimmer gestürzt und hätten die Gäste über eine
Stunde festgehalten) zu einem massiven Umsatzeinbruch und Folgeschäden
für die Bw. geführt hätte.
Im Hinblick darauf, das nunmehr die Bw. auch
rückwirkend für die nicht abgeführten Umsatzsteuern für die
selbständig tätigen Prostituierten verantwortlich sei, seien
umfangreiche Nachrechnungen vorgenommen und der Gesamtumsatz vom
Unternehmensbeginn April 2005 bis Februar 2007 wie folgt ermittelt
worden:
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Umsatz Lokal
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Umsatz Prostituierte
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Feb. 2007
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7.342,00 €
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5.359,66 €
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Jän. 2007
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7.168,00 €
|
5.232,64 €
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Dez. 2006
|
6.662,00 €
|
4.863,26 €
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Nov. 2006
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6.223,50 €
|
4.543,16 €
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Okt. 2006
|
6.794,00 €
|
4.959,62 €
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Sept. 2006
|
6.282,55 €
|
4.586,23 €
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Aug. 2006
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7.948,00 €
|
5.802,04 €
|
Juli 2006
|
6.285,50 €
|
4.588,42 €
|
Juni 2006
|
6.089,50 €
|
4.445,34 €
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Mai 2006
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6.285,00 €
|
4.588,05 €
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April 2006
|
5.363,50 €
|
3.915,36 €
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März 2006
|
6.536,00 €
|
4.771,28 €
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Feb. 2006
|
5.707,00 €
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4.166,11 €
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Jän. 2006
|
5.047,55 €
|
3.684,68 €
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Dez. 2005
|
4.957,50 €
|
3.618,75 €
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Nov. 2005
|
3.645,00 €
|
2.660,85 €
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Okt. 2005
|
4.023,50 €
|
2.937,16 €
|
Sept. 2005
|
5.231,00 €
|
3.840,53 €
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Aug. 2005
|
5.872,50 €
|
4.286,93 €
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Juli 2005
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4.433,50 €
|
3.236,46 €
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Juni 2005
|
3.422,00 €
|
2.498,06 €
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Mai 2005
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3.570,00 €
|
2.606,10 €
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April 2005
|
464,00 €
|
338,72 €
|
|
|
132.529, €
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Hievon
20 % USt
|
|
26.505,82 €
Die Bw. werde sowohl unter einem die oa.
Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Umsatzsteuerdifferenzen für
März, April sowie Mai nachzahlen. Zukünftig werde nunmehr der
Gesamtumsatz ermittelt und die erhöhte Umsatzsteuer hierfür
abgeführt.
Im September 2008 (Bericht vom
10. September 2008) wurde die Betriebsprüfung bei der Bw.
abgeschlossen. Es wurden die entsprechenden Abgabenbescheide erlassen.
Sämtliche Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Soweit die vom Sicherstellungsauftrag erfassten Abgaben
betroffen sind, wurden folgende Festsetzungen durchgeführt:
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Umsatzsteuer 2006
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41.797,21 €
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Umsatzsteuer Jänner bis Februar 2007
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7.451,59 €
|
Umsatzsteuer März bis Mai 2007
|
10.820,66 €
Am 11. März 2008 langte der Vorlagebericht
der Abgabenbehörde erster Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat mit
dem Antrag die Berufung als unbegründet abzuweisen, ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag hat die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld, die Gründe, aus denen sich die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, den Vermerk, dass die
Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann und die
Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken
kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden zu
enthalten.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, die dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Die Sicherstellung ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, so hin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich
relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für
ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung gegeben sind.
Aus dem Wissensstand der prüfenden Abgabenbehörde
erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ergab
sich, dass die Bw. die Umsatzsteuer für 2006 sowie für Jänner bis
April 2007 nicht vollständig erklärt hat. Das Finanzamt nahm die
entsprechenden Abgabenverfahren wieder auf bzw. setzte die bezughabenden Abgaben
(neu) fest. Aufgrund der nicht vollständigen und nicht
wahrheitsgemäßen Offenlegung durch die Bw. lagen Umstände und
Tatsachen vor, die den Verdacht des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
rechtfertigen könnten.
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld wurde
nicht willkürlich angenommen, sondern ist - im Lichte des bei Erlassung des
Sicherstellungsauftrages bekannten Sachverhaltes - rechnerisch einfach, als
Summe der Umsatzsteuer im betreffenden Zeitraum ermittelbar.
Zur Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringung ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Bw. im
prüfungsrelevaten Zeitraum ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht nicht vollständig nachgekommen ist, weshalb es
schließlich auch zu den Nachforderungsbeträgen gekommen ist.
Die wirtschaftliche Lage der Bw. war im Zeitpunkt des
Sicherstellungsauftrages als nicht ausreichend günstig einzustufen (sie hat
für die Vorjahre äußerst geringe Gewinne bzw. Verluste
erklärt), sodass zur Sicherstellung der vorerst hervorgekommenen
Nachforderungsbeträge ein sofortiger Zugriff auf das Vermögen der Bw.
geboten war. Im Übrigen wurde diesbezüglich auch kein
Berufungsvorbringen erstattet.
Dem Vorbringen, dass die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages widerlegt würden und die Abgabenschuldigkeiten im
Sicherstellungsauftrag zu hoch angenommen worden seien, ist zu entgegnen, dass
sich die Nachforderungsbeträge an Umsatzsteuer 2006 sowie Jänner bis
April 2007 im Abgabenverfahren keineswegs verringert haben und die
Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist jedoch nur
zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren,
somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen. Wie
bereits oben ausgeführt wurde, ist ein Sicherstellungsauftrag kein
abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO,
sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
Sofortmaßnahme, wobei es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde
nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes
entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe gegeben
sind. Diese Voraussetzungen lagen aufgrund der im Aktenvermerk vom
26. Juli 2007 festgehaltenen Erhebungen vor. Da die Bw. die
getätigten Umsätze nicht vollständig erklärt hat, gehen die
mit jeder Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten und Ungewissheiten zu ihren
Lasten. Es ist auch nicht Aufgabe des Sicherstellungsverfahrens die Richtigkeit
der nachfolgenden Abgabenfestsetzung zu überprüfen. Die
Erörterung der in der Berufung gegen die Abgabenbescheide erhobenen
Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung wäre daher allenfalls
einem Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide vorbehalten gewesen.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen
erfordert gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze
der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe ergibt sich nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme
dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabenrechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa
bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden
Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
abzusehen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der
Sicherstellungsauftrag umfasst Abgabenansprüche in Höhe von
52.624,00 € und war Exekutionstitel für die Pfändung des bei
der Hausdurchsuchung am 08. Mai 2007 vorgefundenen Bargeldes in
Höhe von 11.000,00 € sowie eines Sparbuches der PSK in Höhe
von 6.558,03 €.
Insgesamt gesehen lagen somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages vor und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-L/08
- Stammnummer
- 39751
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF