Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0542-W/09
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-W/09vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte die Berufungswerberin
(Bw.) unter anderem Aufwendungen für einen Rechtsstreit in der Höhe
von € 3.822,28 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Begründend brachte die Bw. vor, dass sie im Jahr 2004 nach Zusage der
Bank über die Fremdfinanzierung des Kaufpreises einen Kaufvertrag
betreffend den Erwerb einer Liegenschaft in L abgeschlossen habe. In weiterer
Folge sei der Bankbeamte gekündigt und die Fremdfinanzierung entgegen der
ursprünglichen Zusage nicht gewährt worden. Die Bw. habe sodann
versucht, vom Vertrag zurückzutreten, jedoch habe der Verkäufer auf
dem Vertrag beharrt. Aus diesem Rechtsstreit seien der Bw. im Jahr 2006
beträchtliche Anwaltskosten und Schadenersatzleistungen erwachsen. Da diese
außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen seien und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. wesentlich beeinflussten,
beantrage die Bw. die Berücksichtigung dieser Kosten als
außergewöhnliche Belastung.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € -1.980
fest, wobei die Aufwendungen für den Rechtsstreit in der Höhe von
€ 3.822,28 nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass sich weder die im Bescheid angesprochenen Ausführungen in
den Lohnsteuerrichtlinien noch die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes auf ein Gerichtsverfahren bezögen, welches der
jeweilige Abgabepflichtige angestrebt habe, sodass der vom Gesetz geforderte
Tatbestand der Zwangsläufigkeit (weil aus freien Stücken
herbeigeführtes Gerichtsverfahren) nicht gegeben gewesen sei.
Im konkreten Fall der Bw. hingegen sei ihr der Prozess
aufgezwungen worden, ebenso der bei einem Gerichtsverfahren beizuziehende
Rechtsvertreter.
Mit Vorhalt vom 18. Juli 2008 ersuchte das
Finanzamt um Übermittlung des Kaufvertrages aus dem Jahr 2004 sowie
des Urteils des Gerichtes in Kopie. Des Weiteren ersuchte das Finanzamt um
Auskunft darüber, warum der ursprünglich von der Bank zugesagte Kredit
letztlich nicht gewährt worden sei (sachliche Argumentation der Bank,
schriftliche Ablehnung der Bank), ob der Kreditvertrag bereits unterschrieben
gewesen sei und ob es die Bw. in Erwägung gezogen habe, die Bank auf
Schadenersatz zu klagen.
Mit Eingabe vom 10. August 2008 übermittelte
die Bw. die abverlangten Unterlagen, betreffend die Beantwortung der
übrigen Fragen ersuchte die Bw. um ein persönliches Gespräch. Am
2. Februar 2009 übermittelte die Bw. einen Bericht über den
Sachverhalt beim Zustandekommen des Kaufvertrages vom
25. Juni 2004.
Danach hätten im Mai 2004 zwei Herren der Bank
die Eigentumswohnung, die die Bw. beabsichtigte zu erwerben, zwecks
Kreditfinanzierung besichtigt. Davor habe die Bw. einen Kreditantrag in der
Höhe von € X gestellt. Die beiden Herren seien mit der
Besichtigung sehr zufrieden gewesen und hätten den Kredit in genannter
Höhe einen Monat später (Juni 2004) genehmigt. Des Weiteren
hätten sie den Notar verständigt und ersucht, den Kaufvertrag
aufzusetzen, da nun mit der Finanzierung alles in Ordnung sei. In weiterer Folge
habe der Notar der Bw. den Kaufvertrag über die entsprechende
Eigentumswohnung zur Unterschrift gebracht.
Nachdem der Mitarbeiter der Bank der Bw. mehrmals
versichert habe, dass der Kreditbetrag auf das Treuhandkonto des Notars
überwiesen werde, sei die Bw. für zwei Wochen nach England gefahren.
Nach ihrer Rückkehr Mitte Juli 2004 habe sie festgestellt, dass die
vereinbarte Geldsumme nicht überwiesen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt
seien die beiden Herren der Bank für die Bw. nicht mehr erreichbar
gewesen.
Der Verkäufer der Liegenschaft habe seinerseits
enormen Druck gemacht, da er nicht geglaubt habe, dass die Bw. die Finanzierung
der Bank nicht erhalten habe und daher den von ihm verlangten Kaufpreis nicht
bezahlen könne.
Aus welchem Grund die Finanzierung nicht durchgeführt
worden sei, sei der Bw. bis heute unbekannt. Es habe sich jedoch herausgestellt,
dass der Notar den Satz, wonach der Kaufvertrag von der Finanzierung der Bank
abhängig sei, nicht in den Kaufvertrag aufgenommen habe, was ein
großer Fehler gewesen sei. Darüber hinaus sei der Bw. der von ihr
unterschriebene Kaufvertrag weder ausgehändigt noch zugeschickt
worden.
In weiterer Folge habe die Bw. vom Notar einen
Dissolutionsvertrag errichten lassen, der ihr hätte ermöglichen
sollen, aus dem Vertrag auszusteigen. Der Verkäufer habe sich jedoch
geweigert, diesen Vertrag zu unterschreiben.
Vom Gericht sei die Bw. dazu verurteilt worden, die
genannte Wohnung um € Y zu kaufen, indem sie es weiter versuchen
solle, bei irgendeiner Bank die Finanzierung zustande zu bringen, was ihr
letztendlich bei der V gelungen sei. Des Weiteren sei die Bw. zur Bezahlung der
Anwaltskosten des Gegners, zusätzlich zu ihren eigenen, verurteilt
worden.
Die Bw. stehe daher auf dem Standpunkt, dass diese als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden
könnten. Sie betrachte das Gerichtsurteil als ungerechtfertigt und zweifle
dessen Inhalt an. Von einer Berufung gegen das Gerichtsurteil habe ihr ihre
Anwältin jedoch dringend abgeraten, da nur unnötige Kosten entstehen
würden.
Die Bw. wies wiederholt darauf hin, dass sie überhaupt
keine andere Wahl gehabt habe, als den Prozess samt Anwaltskosten durchzustehen,
da der Verkäufer der Liegenschaft unter keiner Bedingung bereit gewesen
sei, den Dissolutionsvertrag zu unterschreiben, welcher für die Bw. die
einzige Möglichkeit dargestellt hätte, aus dem Kaufvertrag wieder
auszusteigen.
Die Bw. sei von den Herren der Bank, dem
Liegenschaftsverkäufer sowie dem Notar aufs Schändlichste hintergangen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist
die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall geltend
gemachten Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
vertreten Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen die Auffassung, dass
Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede
Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise
selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets
gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit
jedenfalls immer dann zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge
eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken
gesetzt hat (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu
§ 34 EStG 1988 unter "Prozesskosten").
Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre
und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nämlich aus der
Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34
EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die
unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0294).
Davon ist u.a. auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess
unterliegt (vgl. VwGH 13.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000,
99/13/0158).
Im vorliegenden Fall ist aus dem Urteil des Landesgerichtes
A vom XX.XX.XXX, GZ, ersichtlich, dass der Liegenschaftsverkäufer als
Kläger von der Bw. als Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises, der
Hausversicherung und der Betriebskosten für die verkaufte Liegenschaft
begehrte, da er der Bw. die Liegenschaft übergeben, die Bw. den Kaufpreis
jedoch nicht bezahlt habe.
Wie bereits das Finanzamt zu Recht festgestellt hat, fehlt
damit auch den gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der
Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge von freiwilligen Handlungen der Bw.
selbst waren. Zunächst war für die Aufwendungen der Abschluss des
notariellen Kaufvertrages vom 25.6.2004 kausal, auf welchem die Verpflichtung
der Bw. zur Leistung des Kaufpreises beruht. Der Abschluss dieses Vertrages -
als das die geltend gemachten Prozesskosten auslösende Ereignis - erfolgte
nicht zwangsläufig. Die Bw. war weder gezwungen, überhaupt
Wohnungseigentum anzuschaffen, noch bestand die Erforderlichkeit, den
konkreten Kaufvertrag
abzuschließen. Vielmehr hat sich die Bw. aus freien Stücken
entschlossen, die mit dem Kaufvertrag verbundenen Verpflichtungen
einzugehen.
Eine dieser Verpflichtungen stellte die Entrichtung des
Kaufpreises binnen vier Wochen nach Vertragsunterfertigung beim Notar dar (siehe
Punkt 2 des Kaufvertrages). Da die Bw. dieser Verpflichtung nicht nachkam,
wurde sie seitens des Liegenschaftsverkäufers im Rahmen eines
Zivilprozesses aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung geklagt,
was zur Folge hatte, dass die Bw. u.a. zur Leistung der in Rede stehenden Kosten
des Rechtsstreites verpflichtet wurde.
Aufwendungen solcher Art sind jedoch - wie bereits
ausgeführt - nicht als zwangsläufig anzusehen. Es genügt
nämlich nicht, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Bw. letztlich
auf einer vertraglichen Verpflichtung (Kaufvertrag) beruhen. Um das steuerlich
relevante Merkmal der Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen zu
erfüllen, darf die (rechtliche) Verpflichtung des Steuerpflichtigen auch
nicht auf seinen freien Entschluss zurückzuführen sein (Erwerb eines
Vermögensgegenstandes). Zu der selbst begründeten Verpflichtung, den
Kaufvertrag zu erfüllen, muss eine weitere rechtliche oder sittliche
Verpflichtung hinzutreten. Der Steuerpflichtige darf die Gründe, die zu den
entsprechenden Aufwendungen führen - wie hier die Rechtsverfolgungskosten
auf Grund der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten - nicht selbst
gesetzt haben (vgl. BFH 19.5.1995, III R 12/92).
Auch wenn die Bw. anführt, dass der Verkäufer der
Liegenschaft unter keiner Bedingung bereit gewesen sei, den Dissolutionsvertrag
zu unterschreiben, so führt dies noch zu keiner zwangsläufigen
Prozessführung. Ob das Gerichtsurteil des Landesgerichtes A seitens der Bw.
als ungerechtfertigt angesehen und dessen Inhalt angezweifelt werde, ist
für die gegenständliche Berufung ohne Belang. Es ist nicht von
hypothetischen sondern von tatsächlichen Sachverhalten auszugehen.
Sofern die Bw. weiters einwendet, dass ihr sowohl der
Prozess als auch der bei einem Gerichtsverfahren beizuziehende Rechtsvertreter
aufgezwungen worden sei, ist zu bemerken, dass sich die Bw. auch zur
Führung des zivilgerichtlichen Verfahrens, nämlich zur Bestreitung der
gegen sie vom Liegenschaftsverkäufer geltend gemachten Ansprüche,
freiwillig entschlossen hat.
Da die geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von
€ 3.822,28, nämlich die Kosten des Rechtsstreites sowie das
Honorar des Rechtsvertreters, als Folge eines von der Bw. freiwillig gesetzten
Verhaltens und somit nicht als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, kommt
deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht in Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-W/09
- Stammnummer
- 39742
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF