Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2318-W/08
VwGH ist nicht Hauptfragenbehörde iSd § 116 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2318-W/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich keine Hauptfragenbehörde gemäß § 116 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des LP, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Abweisung der Anträge
auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1. gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. c BAO bezüglich Umsatzsteuer 2003 vom 7. Jänner
2008, 2. gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO bezüglich
Einkommensteuer 2003 vom 8. Jänner 2008, 3. gemäß
§
303 Abs. 1 lit. b BAO bezüglich Einkommensteuer 2002 vom 18. Feb. 2008
und 4. gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO bezüglich
Einkommensteuer 2003 vom 19. Februar 2008, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte mit vier Schriftsätzen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich
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1.
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Umsatzsteuer für das Jahr
2003 mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.11.2007 zur Zl. 2007/13/0092 festgestellt habe, dass der Bw und der Bf dieses
Beschwerdefalls zu den "strittigen Geschäften" nicht als Unternehmer
anzusehen seien, weshalb sich die Buchverkäufe des Jahres 2003 um 40
Exemplare von Euro 8.900,00 auf Euro 7.520,00 reduzierten. Die Zahllast
ermäßige sich um Euro 137,00 von Euro 980,00 auf Euro 843,00;
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2.
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Umsatzsteuer für das Jahr
2003 mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.11.2007 zur Zl. 2007/13/0092 festgestellt habe, dass der Bw und der Bf dieses
Beschwerdefalls zu den "strittigen Geschäften" nicht als Unternehmer
anzusehen seien, weshalb sich die Buchverkäufe des Jahres 2003 um 40
Exemplare von Euro 8.900,00 auf Euro 7.520,00 reduzierten. Die Zahllast
ermäßige sich um Euro 137,00 von Euro 980,00 auf Euro 843,00;
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3.
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Einkommensteuer für das
Jahr 2002 mit der Begründung, dass im Verfahren CC beim Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien gegen die Beklagte, der
Gerichtssachverständige Prof. Mag. TM in der Verhandlung am 25. Jänner
2008 den Wert seiner Liegenschaft zu Zeitpunkt Oktober 2003 mit Euro 870.000,00
festgestellt habe, weshalb die Absetzung für Abnutzung für das Jahr
2002 neu zu berechnen sei;
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4.
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Einkommensteuer für das
Jahr 2003 aus denselben Gründen wie zur Einkommensteuer 2002 unter Punkt 3
ausgeführt.
Die Amtspartei wies mit den
angefochtenen vier Bescheiden alle vier Wiederaufnahmsanträge jeweils nach
Wiedergabe der verba legalia als unbegründet ab.
Dies in den unter Punkt 1 und 2
angeführten Fällen deshalb, weil Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen, und alternativ,
weil der Vorfragentatbestand gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO
nicht erfüllt sei, weil keine Parteienidentität zwischen dem Bw und
dem Beschwerdeführer des ins Treffen geführten VwGH-Verfahrens
bestehe.
In den Berufungen wird
vorgetragen, dass der "strittige" Kauf und Verkauf von Rechten zwischen dem Bf
des Beschwerdefalles und dem Bw den Tatbestand der Vorfrage erfülle. Die
Umsatzsteuer 2003 sei daher analog der Berechung des UFS in der
Berufungsentscheidung vom 16.12.2005, RV/0347-W/04, um Euro 136,92 zu vermindern
bzw. bei der Einkommensteuer 2003 sei die zu Grunde gelegte Schätzung an
verkauften Büchern um 40 Exemplare zu vermindern.
Die unter Punkt 3 und 4
angeführten Wiederaufnahmsanträge wies die Amtspartei mit der
Begründung ab, dass das Gutachten kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO darstelle, weil es den Wert
der Liegenschaft zum Zeitpunkt Oktober 2003 behandle, das Objekt aber zu einem
früheren Zeitpunkt vermietet worden sei. Des Weiteren sei die
AfA-Bemessungsgrundlage in der Berufungsentscheidung vom 23.3.2004, betreffend
Umsatzsteuer 2002 und 2001, RV/4468-W/02, geschätzt worden.
In seinen Berufungen trägt
der Bw vor, dass die beiden weiteren Abweisungsbescheide mangelhaft seien, da
sie nicht begründeten, welchen Einfluss eine "frühere" Vermietung auf
die AfA 2002 haben solle. Die Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2000
und 2002 (RV/4468-W/02) sei bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung nicht
relevant. Im Bescheid RV/4468-W/02 sei keine AfA geschätzt worden.
Auf Befragen erläuterte
der Bw die beim LGZRS Wien anhängige Rechtssache und legte zu diesem Zweck
eine Ablichtung des Protokolls vom 25.1.2008 vor. Beklagte Partei in dem
Gerichtsprozess war die Masseverwalterin jener Gesellschaft mbH, welche die
Liegenschaft des Bw im Oktober 2003 erworben hatte. Diese Gesellschaft solle in
Wahrheit Rechtsanwalt Dr. P, der nach mündlicher Angabe des Bw
zwischenzeitig bereits wegen Veruntreuung von Treuhandgeldern verurteilt worden
sei, zuzurechnen sein. Der Rechtsanwalt habe daher die erwerbende GmbH und den
Bw beim Kauf im Oktober 2003, der zur Abwendung der Zwangsversteigerung gedacht
gewesen sie, gleichzeitig vertreten. Dem Bw sei durch Zufall ein
Liegenschaftsbewertungsgutachten vom 14.10.2003 in die Hände gefallen, in
dem die Liegenschaft mit € 1.270.000,- bewertet worden sei. Dieses
Gutachten habe er von jemandem erhalten, der die Liegenschaft besichtigt habe
und ein potentieller Käufer für die neue Eigentümerin gewesen
sei. Dem Bw hingegen habe Rechtsanwalt Dr. P, der - wie er jetzt Kenntnis habe,
die GmbH nur als Strohmann vorgeschickt habe - nur einen Kaufpreis von
€ 412.000,00 gezahlt. Aus dem vorgelegten Protokoll geht hervor, dass
- nach Aussage des Bw - Rechtsanwalt Dr. P für den Bw das Haus retten
hätte sollen. Es sei ein "Pro-forma Verkaufsvertrag" geschlossen worden, um
das Grundbuch lastenfrei zu stellen. Es sei "kein echter Vertrag, sondern er
bestehe nur auf dem Papier. Der Kaufvertrag sollte von vornherein nicht ernst
gemeint gewesen sein." Das LGZRS Wien habe in dieser Rechtssache zu urteilen, ob
Rechtsanwalt Dr. P den Bw übervorteilt habe oder nicht. In der Verhandlung
vom 25.1.2008 habe nun der vom KV bestellte Gutachter die Liegenschaft in
während der Tagsatzung erfolgter mündlicher Abänderung seines
schriftlichen Gutachtens mit € 870.000,- bewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 303 (1) ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen,
sind die Abgabenbehörden gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
2. Rechtliche
Beurteilung: Die Berufungen sind formal zulässig, aber
sachlich unbegründet.
2.1. Zu den Berufungen
gegen die unter Punkt 1 und 2 im Spruch dargestellten Bescheide ist Folgendes zu
sagen:
Die Berufungen haben Klarheit verschafft, dass sich die
Wiederaufnahmsanträge auf den Vorfragentatbestand stützen.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment,
das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen
Behörde (bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist. Eine
Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage
handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (Ritz, BAO-Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, Linde-Verlag, § 116, Tz 1,
mwN).
Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage
im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen
(Tatbestandsgleichheit, Tatbestandskongruenz). Keine Tatbestandsgleichheit
besteht vor allem dann, wenn das Abgabengesetz wirtschaftliche Begriffe
verwendet, hingegen die abgabenrechtsfremde Bestimmung formalrechtliche
Anknüpfungen vornimmt (Ritz, a.a.O, § 116, Tz 2, mwN).
Die Frage, ob nun hinsichtlich bestimmter Geschäfte
Unternehmenseigenschaft iSd Umsatzsteuerrechtes und Einkunftsquelleneigenschaft
iSd Einkommensteuerrechtes vorliegen, ist zum einen keine Rechtsfrage und
fällt als Hauptfrage zum anderen ausschließlich in die
Zuständigkeit der zuständigen Abgabenbehörde I. oder II. Instanz.
Diese Frage ist weiters keine Rechtsfrage, sondern eine auf der Tatsachenebene
zu lösende, rein abgabenrechtliche Sachverhaltsfrage.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nun aber grundsätzlich
kein Gericht, das berufen ist, in dem hier vom § 116 BAO geforderten
Sinn Entscheidungen rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur zu
fällen (anders zB Zivilgerichte bezüglich Erbenqualität). Dies
insbesondere deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof keine
Tatsacheninstanz ist und ihm keine eigenständige Kognitionsberechtigung
zukommt, von dem Fall, dass ihm über eine Säumnisbeschwerde die
Entscheidungskompetenz zuwächst, einmal abgesehen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht - wie in den Wiederaufnahmsanträgen
und der Berufungen ausgeführt wird - "festgestellt", also
eigenständige Feststellungen getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat als
Kontrollinstanz in dem von der Beschwerde gesteckten Rahmen geprüft, ob der
Beschwerdeführer durch den in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid in
subjektiven Rechten verletzt wurde, was jedoch offensichtlich nicht der Fall
war, wie aus der Abweisung der Beschwerde als unbegründet abgeleitet werden
darf.
Die Feststellung, dass der Bw und der Bf des
Beschwerdefalles zu den "strittigen Geschäften" nicht als Unternehmer
anzusehen seien, wurde von der belangten Behörde weiters in beiden
Fällen, also sowohl beim Bw in den Entscheidungen des UFS vom 22.12.2006,
RD/0088-W/04, hinsichtlich Einkommensteuer 2003, und vom 24.7.2007,
RV/2143-W/06, hinsichtlich Umsatzsteuer 2003, und im dem Erkenntnis zu Grunde
liegenden Verwaltungsverfahren des Bf getroffen.
In den den Bw betreffenden, bezüglich Umsatz- und
Einkommensteuer des Jahres 2003 ergangenen UFS-Entscheidungen des Jahres 2003
waren die Steuerbemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen, wobei die Schätzung auf einer Vermögensdeckungsrechnung
beruhte.
geschätzte Betriebseinnahmen im Jahr 2003 aus
RD/0088-W/04:
|
|
Nettobetrag
|
Eingänge Konto bei der dt.
Postbank € 410,33
|
373,03
|
Eingänge Konto bei der
österr. PSK € 4.732,44
|
4.302,22
|
Anzahlung von EK
€ 6.000,-
|
5.454,54
|
ungeklärter
Vermögenszuwachs € 3.170,-
|
2.881,82
|
betriebsfremde Nutzung
|
922,92
|
Summe
|
13.934,53
Geschätzt wurden
selbstredend nur steuerbare Vorgänge, weshalb dieses Erkenntnis auch nicht
geeignet ist, einen im Spruch anders lautenden Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid 2003 herbeizuführen.
2.2. Zu den Berufungen
gegen die unter Punkt 3 und 4 im Spruch dargestellten Bescheide ist Folgendes zu
sagen:
Neu hervorkommen können als Beweismittel (§ 166)
etwa Urkunden (§ 168) und Aufzeichnungen (zB solche gem. § 124). Ein
neu hervorgekommenes Beweismittel ist nicht nur eine bereits vorliegende
Zeugenaussage, sondern auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage
ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen.
Ein nach Rechtskraft erstelltes Sachverständigengutachten ist kein "neu
hervorgekommenes" Beweismittel. Stützt es sich auf Tatsachen, die "neu
hervorgekommen" sind, so kommen diese Tatsachen als Wiederaufnahmsgründe in
Betracht (Ritz, a.a.O., § 303 BAO, Tz 11, mwN).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmsgründe (Ritz, a.a.O., § 303 BAO, Tz 13,
mwN).
An das Erwiesensein von Tatsachen, die als
Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren
Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde
zu legen sind. Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als
erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in
Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit
für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (Ritz, a.a.O.,
§ 303 BAO, Tz 18, mwN).
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist das Ergebnis aus
zwei Größen, nämlich der Bemessungsgrundlage (meist
tatsächliche Anschaffungskosten, beim Bw der gemeine Wert) und der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, auf welche die Anschaffungskosten im
Wege der Absetzung für Abnutzung zu verteilen ist und die im Fall des Bw
per Gesetz mit 67 Jahren bestimmt ist. Ist daher nur eine dieser beiden
Größen zu schätzen, so ist auch die AfA ein
Schätzungsergebnis. Im von der Amtspartei ins Treffen geführten
Berufungsbescheid wurde daher sehr wohl die AfA geschätzt. Der Zeitpunkt,
zu dem der gemeine Wert ermittelt wurde, ist der Beginn der
Vermietungstätigkeit im Jahr 1991, was auch im Berufungsbescheid
RV/4468-W/02 zur AfA-Ermittlung erläutert wurde (Auszug aus der
Berufungsentscheidung):
"Die Prognoserechnung
(Anm.: des Betriebsprüfers)
betreffend Vermietung und Verpachtung erweist sich insoweit als unzutreffend,
als die Amtspartei hiebei von den erklärten Sanierungskosten ausgegangen
ist und von diesen nicht den auf die privat genutzten Räumlichkeiten
entfallenden Anteil ausgeschieden hat. Weiters ist aus dem Arbeitsbogen zur
Betriebsprüfung neu hervorgekommen, dass die Vermietung erst im Jahr 1991
begonnen hat, während die auf 15 Jahre verteilten Sanierungskosten aus dem
Jahr 1989 stammen. Bei dieser Sachlage ist von einem unter § 16 Abs. 1 Z 8
lit. d EStG 1988 (Anm.: Absetzung für
Abnutzung vom gemeinen Wert) zu subsumierenden Sachverhalt auszugehen.
... Zur im grundbücherlichen Eigentum des Bw stehenden Liegenschaft
K-Straße 13 war zum 29.10.2003 die Zwangsversteigerung zugunsten der
Amtspartei bewilligt gewesen. Das für diesen Zweck erstellte
Schätzungsgutachten bewertet die Liegenschaft mit Euro 750.000,-. Ausgehend
von diesem Schätzwert werden der gemeine Wert für das Mietobjekt
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 und nach Ausscheiden
eines Anteils für Grund und Boden iHv 60% die AfA gemäß lit. e
leg. cit. im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO mit
ATS 21.225,19 ermittelt."
Der Berufungsbescheid enthält zur Absetzung für
Abnutzung aus dem Grund nur die - insbesondere für die Folgejahre -
bedeutsamen Fakten, wie Begründung zur Abweichung von der Erklärung
auf den gemeinen Wert, Anlehnung an Schätzgutachten und Übernahme
dessen Wertes ohne Abschlag in das Jahr 1991, Anteil für Grund und Boden
und die AfA selbst, weil der Bw zum diesbezüglich ergangenen Vorhalt keine
sachdienlichen Angaben gemacht hat und der Berechnung an sich nicht
widersprochen hat. Des Weiteren wurde die AfA nur für jenen Teil der
Liegenschaft ermittelt, der anteilig auf die Vermietung entfällt, der bei
etwa 34 % lag. Da bei dieser neuen AfA die Vermietungseinkünfte
positiv waren, konnte auch die Liebhabereibeurteilung auf Grundlage der
Liebhabereiverordnung (LVO), die nur bei Verlusten zu Anwendung gelangt,
entfallen.
Die Aussage des Gerichtssachverständigen Prof. Mag. TM
in der Verhandlung am 25. Jänner 2008, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt
der Veräußerung im Oktober 2003 einen Verkehrswert von
€ 870.000,00 gehabt habe, geht einerseits inhaltlich an der
abgabenrechtlich zu lösenden Frage nach dem gemeinen Wert im Jahr 1991
vorbei und ist weiters ein neu geschaffenes, und nicht ein neu hervorgekommenes
Beweismittel. Die Bewertung im Oktober 2003 mit € 870.000,00 zeigt
keine Unschlüssigkeit in der Annahme des gemeinen Wertes im Jahr 1991 mit
€ 750.000,00 auf. Da sich der im Berufungsbescheid RV/4468-W/02
ermittelte gemeine Wert weiters am Schätzgutachten mit einem Wert von
€ 750.000,- orientiert, und nicht am Verkaufserlös von
€ 412.000,-, scheidet auch eine Wiederaufnahme infolge
gefälschter Urkunden gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO
(Erschleichungstatbestand), allenfalls verbunden mit einer Vorfrage zu einem
Strafprozess, in welchem die Beweismittelfälschung Hauptfrage ist,
aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2318-W/08
- Stammnummer
- 39675
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF