Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1544-W/05
Liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG vor, wenn das Mietobjekt längerfristig leer steht und nicht vermietet wird?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1544-W/05vom 05.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1998) bereits die weitere Erfolglosigkeit zu Beginn der
verfahrensgegenständlichen Jahre erkennen müssen. Es kann folglich
dahingestellt bleiben, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Einstellung der
Betätigung angenommen wird, da nach wirtschaftlichen Grundsätzen eine
Baustelle niemals jahrelang liegen bleibt, da die Kosten für das
Fortführen einer Baustelle unproportional steigen und nicht mit einem
wirtschaftlich sinnvollen Handeln vereinbar sind.
Der Bw. begründet die Nichtvermietung des
Gebäudes mit seinem langwierigen Rechtsstreit mit der Fa. RL über die
Mängel der Lieferung (Betondecke) aus dem Jahr 1992, die überaus lange
Verfahrensdauer und der Tatsache, dass er die Beweise nicht vernichten
wolle.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass ein
Rechtsstreit zwischen einem Bauherrn und einer Baufirma ein gewöhnliches,
bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallendes Risiko
darstellt.
Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass von einer
baldigen Fortführung der Sanierung und in der Folge von einer Vermietung
des Gebäudes, sowie Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden kann.
Aus den vorstehenden Überlegungen ist es auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer
nicht als rechtswidrig zu erachten, dass das Finanzamt für die Streitjahre
mangels einer unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug nicht
gewährt hat.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient. Die Erbringung von Leistungen ist dazu (noch) nicht
erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit
ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies
nach außen in Erscheinung tritt.
Führt eine Betätigung zu Verlusten bzw. wird
Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich Betätigende keine ernsthafte, nach
außen erkennbare Absicht zur Erzielung von Einkünften bzw. Einnahmen
glaubhaft machen kann, so liegt keine Betätigung im Sinne einer der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine unternehmerische
Betätigung im Sinne des § 2 UStG vor.
Dem Bw. kann sohin auf Grund der vorliegenden
Rechtsprechung mangels Unternehmereigenschaft weder eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug zukommen noch liegt den erklärten (negativen)
Einkünften aus Vermietung bereits in diesen Jahren eine ertragsteuerlich
relevante Einkunftsquelle zu Grunde.
Die Umsatzsteuer/Vorsteuer wird folglich mit 0 €
festgesetzt, ebenso werden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
angesetzt.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich in
den Folgejahren - bei entsprechendem Tätigwerden - durchaus die
(Wieder-)Aufnahme einer steuerlich beachtlichen Betätigung durch die Bw.
ergeben kann.
Endgültigerklärung
der Bescheide:
Die Abgabenbehörde kann eine Abgabe gemäß
§ 200 Abs. 1BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit
beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen (Abs. 2).
Die endgültige Festsetzung kann nach Beseitigung der
Ungewissheit mit einer Änderung des Erledigungsinhaltes verbunden sein. Bei
Erlassung des endgültigen Bescheides besteht somit keine Bindung des
nachfolgenden endgültigen Bescheides an den vorangehenden vorläufigen
Bescheid.
Da die Voraussetzungen zur Erlassung eines vorläufigen
Bescheides weggefallen sind, werden der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 3. August 2004 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 3. August 2004 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO für
endgültig erklärt.
In Entsprechung der obigen Ausführungen waren somit
die streitgegenständlichen vorläufigen Bescheide des Jahres 2003 durch
endgültige Bescheide zu ersetzen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist der
unabhängige Finanzsenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung ihre Anschauung an Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1544-W/05
- Stammnummer
- 39670
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF