Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1544-W/05
Liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG vor, wenn das Mietobjekt längerfristig leer steht und nicht vermietet wird?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1544-W/05vom 05.03.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. September 2004 gegen
die vorläufigen Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
des Finanzamtes für den 12/13/14 Purkersdorf, vom 3. August 2004
betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die vorläufigen Bescheide
betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 werden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus dem Mietobjekt W.
Im Jahr 1971 wurde der Bw. zum Alleineigentümer der
Liegenschaft, die er in der Folge derart umgestalten wollte, dass aus den 14
vorhandenen Wohnungen qualitativ höherwertigere Wohnungen und eine Garage
errichtet werden.
Der Bw. beauftragte im Jahr 1991 die Fa. RL mit den
Bauarbeiten, die im Oktober begonnen wurden. Im Dezember 1991 wurden die
Bauarbeiten wegen des Winters unterbrochen, d.h. die Arbeiten wurden
eingestellt. Dabei kam es zur Rechnungslegung am Jahresende seitens der Fa. RL,
wobei der Bw. feststellte, dass die Baufirma eine falsche Lieferung betreffend
einer Decke getätigt hatte.
Wegen dieser Streitigkeiten beendete die Fa. RL im April
1992 die Bauarbeiten, worauf die Baustelle von der Fa. RL geräumt
wurde.
Bei diesem Haus handelt es sich um ein dreistöckiges
Gebäude, welches nicht mehr bewohnbar ist. Im Erdgeschoß sind die
Einfahrt einer in Bau befindlichen Garage sowie die Fenster mit Bretter
verschallt.
Laut Erhebungsdienst des Finanzamtes wurde eine
Bautätigkeit zur Zeit der Nachschau am 8. Juli 1997 nicht
ausgeübt. Von der MA 37 wurde im Jahr 1989 die Bewilligung für
umfangreiche bauliche Änderungen erteilt. Die Wohnungen in Erdgeschoß
sollten zu einer Einheit zusammengelegt bzw. soll ein Zimmer in eine Garage
abgeändert werden. Ebenso werden die Wohnungen in den Stockwerken 1 - 3 zu
einer Einheit zusammengelegt. Mit der Bauführung wurde die Fa. L
beauftragt. Baubeginn war der 21. Mai 1991. Da die Garagendecke angeblich
nicht die ursprünglich geplante Tragfähigkeit von 2,5T aufweist, war
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ZL xxx ein Streitverfahren
anhängig.
Die Fa. L hat im Dezember 1992 die Baustelle geräumt
und die Bauführung zurückgelegt.
Seit dieser Zeit befindet sich der Bw. im Rechtsstreit mit
der Baufirma und es wurden die Umbauarbeiten eingestellt.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003
spricht der Bw. von einer "unbewohnbaren Baustelle". Die einzige Einnahme seit
Jahren ist das von ihm selbst verrechnete Jahrespauschale in Höhe von
360 € für die Einstellung der dort notwendigen Sachen", sowie
Entgelt für die Benutzung des Telefons. Seit Jahren findet keine Vermietung
mehr statt.
Im Zuge einer Außenprüfung betreffend die
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wurden seitens der
Betriebsprüfung folgende Feststellungen getroffen:
Tz 11)
Vorsteuerabzug
Nur eine gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf
gemäß
§ 12 UStG als Vorsteuer abgezogen werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung
so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der
Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen
kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf
der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens
zu berücksichtigen.
Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen
Überprüfung festgestellt, dass über eine an den Unternehmer
ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung noch keine Rechnung im Sinne
des § 11 UStG 1994 ausgestellt wurde, und bringt der Unternehmer die
fehlende Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen
Frist (im Regelfall nicht länger als einen Monat) nach, so kann der
Vorsteuerabzug aufgrund der nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den
seinerzeitigen Leistungsbezug berücksichtigt werden. Die gilt nur, wenn vom
liefernden oder leistenden Unternehmer die entsprechende Umsatzsteuer
rechtzeitig und vollständig abgeführt wurde.
Verweigert der leistende Unternehmer die Ausfertigung einer
Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 überhaupt, vermittelt die
Erstellung und Zusendung einer Gutschrift jedenfalls keinen Anspruch auf den
Vorsteuerabzug.
Es können daher die geltend gemachten Vorsteuern im
Gesamtbetrag von 5.285,76 € nicht anerkannt werden.
Tz 13)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei Gebäuden beträgt der AfA-Satz
grundsätzlich 1,5% (1,5% entsprechen einer Nutzungsdauer von rund 67
Jahren). Nicht maßgeblich ist die Nutzungsart durch den Mieter; der
AfA-Satz beträgt auch dann bis zu 1,5%, wenn der Mieter sein Mietobjekt zu
gewerblichen Zwecken nützt. Nach dem klaren gesetzeswortlaut des § 16
Abs. 1 Z 8 lit e EStG 1988, der einen grundsätzlich einheitlichen,
jährlich geltend zu machenden AfA- Prozentsatz von 1,5% normiert,
ändert es an der Höhe dieses AfA-Satzes nichts, wenn das vermietete
Gebäude schon vor dem Eigentumsübergang in Nutzung stand (und sich
damit eine Gesamtnutzungsdauer von über 66 Jahren errechnet, VwGH
vom18.7.2001, 98/13/0003). Ein höherer AfA-Satz (kürzere
Nutzungsdauer) kommt auch dann, wenn das Gebäude in gebrauchtem Zustand
angeschafft worden ist - nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes
eine durch ein Gutachten nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer
anzunehmen ist.
Instandsetzungsaufwand liegt immer dann vor, wenn
wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht werden und nur deshalb kein
Herstellungsaufwand zu unterstellen ist, weil bei Austausch von
unselbständigen Bestandteilen infolge fehlender Änderung des Wesensart
des Gebäudes keine Aktivierung vorzunehmen ist.
Der Nutzungswert des Gebäudes wird dann erhöht,
wenn das Gebäude auf Grund der durchgeführten Investitionen z.B. durch
Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist bzw. wenn wesentliche Teile
des Gebäudes ausgetauscht oder modernisiert werden, ohne dass infolge
Änderung der Wesensart des Gebäudes Herstellungsaufwand gegeben
ist.
Eine Anhebung des Nutzungswertes liegt nur dann nicht vor,
wenn tatsächlich höhere Mieteinnahmen verlangt werden, sondern auch
dann, wenn a) bei einer angenommenen Neuvermietung mehr verlangt werden
könnte, b) infolge der Instandsetzung kürzere Leerstehungen
vorliegen, c) der Wohnwert für die Mieter verbessert wird (wie z.B.
bei Einbau von Schallschutzfenstern oder besser isolierten Fenstern), d)
bei einer Veräußerung mehr erzielt werden könnte.
Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im
Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen: a) Aufstockung eines
Gebäudes, b) Zusammenlegung von Wohnungen, c) erstmaligem
Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen usw., d) versetzen von
Zwischenwänden, e) Einbau von Badezimmern und WC
(Kategorieanhabung), f) Einbau von Gebäudeteilen an anderen Stellen
(z.B. Versetzen von Türen und Fenstern).
In einem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
3. August 2004 wurde aufgrund der Feststellungen der
Außenprüfung die Vorsteuer in Höhe von 11.710,84 €
festgesetzt, in einem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 3.
August 2004 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 43.196,14 € festgesetzt.
Die Vorläufigkeit wurde damit begründet, dass
nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich ist.
Gegen
den Umsatzsteuerbescheid für 2003 erhob der Bw. fristgerecht (23. August
2004) das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend
aus:
1. Besonders aus den Beilagen 2, 3, 4, 20 zur
Einkommensteuererklärung 2003, die auch für die Umsatzsteuer gelten,
ist zu entnehmen, dass ich beim Versteigerungstermin am 17. November 2004
zur Vermeidung der Versteigerung vor dem Richter zur Zahlung von
64.908.41 € an die Baufirma L, veranlasst war.
2. Die daraus notwendigen steuerrechtlichen Abwicklungen
dieser Zahlung bei der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung 2003 sind
keine justizrechtliche Anerkennung des Vorganges vom 17. November
2003.
3. In der im vorangehenden Punkt 1 erwähnten
Beilage 4, Punkt 32, habe ich beanstandet, dass der betriebene Betrag
von 64.908,31 € vor Gericht außer bezüglich der Rechnungen
vom 22. April 1992, 17. Mai 2002 und 7. Dezember 1992
(Position 1) der Betrag nur als Summe gefordert war, ohne Vorlage der
notwendigen Rechnungen der Fa. L dazu.
4. Laut Beilage 20, Punkt 20, habe ich für
diese 64.908,41 € finanzamtstaugliche Belege gefordert.
5. Am 17. November 2003 hat L Rechtsvertreter,
Rechtsanwaltskanzlei Dr. K, DDr. P, XY, vor Gericht mit Zustimmung des
Richters diese 64.908,41 €
übernommen.
Damit ist der Rechtsvertreter für die Veranlassung
bzw. rasche Beibringung dieser finanzamtstauglichen Belege verantwortlich. Zur
Vorlage der Belege bzw. Rechnungen für die Positionen 2-6 war L ja bereits
am 17. November 2003 verpflichtet, der Rechtsvertreter als Inkassant
dafür verantwortlich und zur raschen Nachreichung verpflichtet
Das habe ich u.a. am 8. Juli 2004, besonders aber am
23. Juli 2004 durch Übersendung meiner Gutschriften Nr. 1-5 per
31. Dezember 2003 geltend gemacht (Kopien beim Steuerakt).
6. Die grundlegenden Rechnungen von L als Abgabentatbestand
stammen vom 22. April 2002, 18. Mai 2002 und 7. Dezember
2002.
7. L hat am 3. Februar 1993 das Gerichtsverfahren
gegen mich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen eingereicht.
8. Es trifft somit für die vorangeführten
Abgabentatbestände 6. und 7. und alle daraus abgeleiteten Folgerungen die
VwGH-Entscheidung vom 4.11.1998, 96/13/0095 zu, wonach ich auch nach dem
1. Jänner 1995 diesbezüglich vorsteuerabzugsberechtigt
bin.
9. Zu den mit 17. November 2003 notwendigen
Rechnungslegungen ist L zweifach verpflichtet:
a) durch den damals voll erhaltenen betrag, der vor Gericht
nur für "Leistungen" erfolgen kann, die schon bis 17. November 2003
erbracht waren;
b) durch die darin notwendige Umsatzsteuer, welche von ihm
noch per 31. Dezember 2003 zu entrichten war.
10. Verstöße gegen obigen Punkt 9. sind
gleichzeitig Verstöße gegen eine ordentliche Buchhaltung. Wie bucht
er sonst den Zahlungseingang?
11. Da RL trotzdem keine Rechnung ausstellt, obwohl er
für die Leistungen Geld bei Gericht betrieben hat, bin ich zur Ausstellung
von Rechnungen adäquaten Gutschriften mit ausgewiesener und von L zu
zahlender Umsatzsteuer berechtigt, weil ich zur ordentlichen Verrechnung meiner
Zahlungen vom 17. November 2003 gesetzlich verpflichtet bin.
12. Meine Gutschriften Nr. 1-5 vom 31. Dezember
2003 entsprechen somit den Erfordernissen des § 11 Abs. 7 und 8
UStG.
Das Einverständnis des Lieferanten zu meinen
Gutschriften liegt automatisch deshalb vor, weil er zwar diese Beträge vor
Gericht betrieben ("...samt Anhang") und den vollen Betrag am 17. November
2003 kassiert hat, aber es trotz Aufforderung unterlassen hat, noch
9 Monate nach Betragsempfang entsprechende Rechnungen auszustellen. Ich
brauche aber zur ordnungsgemäßen Jahresabrechnung diese
Belege.
13. Der Rechtsvertreter von L ist zur Ausstellung eines
Rechnungsersatzes nicht berechtigt, hat es auch gar nicht getan. Seine
Aufzeichnungen vom 18. November 2003 und 1. Dezember 2003 sind
lediglich Hilfsmittel.
14. Der Rechtsvertreter von L ist aber mit der
Übernahme des Gesamtbetrages vom 17. November 2003 verpflichtet,
für die Beibringung der Rechnungen zu sorgen und ist dafür voll
verantwortlich; denn er hat sein Versäumnis zu verbessern, am
17. November 2003 die Vorlage dieser Rechnungen unterlassen zu
haben.
15. Zu meinen 5 Gutschriften habe ich klar auf
Zahlungspflicht von L der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer hingewiesen. Dies ist
im konkreten Fall auch dadurch berechtigt, dass ich längst den gesamten
Betrag gezahlt habe.
Für die Zahlungsschwierigkeiten von L Ende 2003 und
die sich daraus ergebenen Folgen ist ausschließlich L
zuständig.
16. Die Abweisung des in der USt-Erklärung für
2003 eingereichten Vorsteuerabzugs für die Positionen 2-6 erfolgte mit der
Begründung der Nichtbeibringung der entsprechenden Rechnungen bzw. der
nicht rechtskräftigen Gutschriften.
17. Am 8. Juli 2004 hatte ich den Rechtsvertreter von
L um Veranlassung der Rechnungen ersucht. Seine Antwort vom 19. Juli 2004
(Beilage 1) ist die Behauptung, alle Forderungen seien im Urteil
aufgegliedert. Das bezieht sich ausschließlich auf seine Rechnungen vom
22. April 1992, 17. Mai 1992, 7. Dezember 1992 (Position 1).
Nicht aber die in Rede stehenden Positionen 2-6.
In der Zahlungsbestätigung ist nur der Betrag von
64.908,41 € bestätigt, sonst nichts. Es kann ja auch der
Rechtsvertreter keine Rechnung für L ausstellen (Siehe Punkt 13 dieses
Schreibens).
18. Beilage 2, verständigt, dass ich zum Termin
von L keine Antwort erhalten habe. Und somit der in den Gutschriften
ausgewiesenen Umsatzsteuer auch nicht widersprochen wurden. Damit gelten die 5
Gutschriften vom 31. Dezember 2003.
19. Dies entspricht auch analog der EUGH 17.9.1997,
C 141/96 Langhorst.
20. Die Gutschriftsausstellung mit 31. Dezember 2003 ist
auch deshalb gerechtfertigt, weil L Ende 2003 in Zahlungsschwierigkeiten war und
die Baufirma Ing. L nicht mehr existiert seit 1. Jänner
2004.
21. So ist auch das mehrfach überraschende Interview
des Firmeninhabers Ing. L zu verstehen, dass er "bei der Baufirma ja nicht
der Chef war" (Krone, 4.1.2004).
22. Der Bw. beantragt, der Berufung stattzugeben und die in
der Umsatzsteuererklärung für 2003 vom 28. April 2004 die
Positionen 2-6 betreffende, nicht anerkannte Vorsteuer in Höhe von
5.285,76 € auf Grund der Begründungen anerkennen zu
wollen.
Gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2003 erhob der Bw. fristgerecht
(6. September 2004) das Rechtsmittel der Berufung und führte
begründend aus:
Der Bw. habe mit der Berufung deshalb zugewartet, weil er
hoffte, noch einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
zu seinem Rekurs vom 30. Dezember 2003 gegen die hier betroffene Position
20/6 der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 28. April 2004 zu
erhalten. Dies blieb jedoch aus.
Begründung
1. Die in meiner Einkommensteuererklärung für
2003 vom 28. April 2004 in der Hausabrechnung für 2003 bis
Seite 3 Mitte ausgewiesenen Posten scheinen unbestritten und ergeben
bei
|
Nettoeinnahmen von
|
€
|
472,02
|
abzügl. Nettoausgaben von
|
€
|
7.941,86
|
einen "laufenden" Jahresverlust von
|
€
|
7.496,84
2. Die im Belege 20/1 bis 20/6 angeführten Posten
obiger Erklärung 2003 stammen aus dem von Fa. L am 3. Februar
2003 gegen mich geführten Verfahren, in welchem ist trotz der
unbestrittenen, aufrechten Zahlungsvereinbarung, dass die Garage als
wirtschaftliche Einheit mit rund 21.000 € erst nach seiner Beibringung
der Benützungsbewilligung zur Zahlung fällig ist, voll schuldig
gesprochen wurde.
3. Zu diesem nun schon 11 Jahre laufenden Verfahren sind
immer noch Rekurse offen. Schon aus dem Missverhältnis von
22.392,15 € an Streitwert und 42.516,26 € so genannter
betriebener Anhang zeigt die gerichtlicher Prozessökonomie; sind doch in
diesen 42.516,26 € meine Prozesskosten noch gar nicht
enthalten.
4. Im Zuge dieses Verfahrens wurde von der Gegenseite das
Versteigerungsverfahren, betreffend das hier verrechnete Objekt W am
10. August 2001 eingeleitet und schließlich für
17. November 2003 der Versteigerungstermin festgesetzt.
5. Um diese Versteigerung zu verhindern, habe ich am
17. November 2003 den ohne Belege für den "Anhang" geforderten Betrag
von insgesamt 64.908,41 € erlegt. Darüber habe ich im Zuge der
Einkommensteuererklärung 2003 in den Beilegen 2 und 20 vom 28. April
2004 berichtet.
6. In dieser heutigen Berufung stelle ich die
Anträge:
a) einzelne Posten der Rechnung
von L vom 22.4.2002, sowie die Restbeträge seiner Rechnungen vom 17.4.1992
und 7.12.2002 gleich absetzen zu können, da es sich um ausgesprochene
Instandhaltungen handelt, bzw. um Positionen, die nach Bauende am 17.12.1991 in
der Teilrechnung zum 30.12.1991 gar nicht enthalten waren und somit reine
Gehässigkeitspositionen sind, oder nur den späteren elektrischen Strom
betreffen, weil L arglistig den einzigen Stromzähler am Bauprovisorium
nicht abgemeldet hat.
b) die restlichen Arbeiten der
Rechnung vom 22.4.1992 einschließlich der geleisteten Anzahlungen von
500.000,00 S (36.336,42 €) auf 15 Jahre verteilen zu dürfen,
weil das Haus dem MRG unterliegt.
c) die laufende Abschreibung auf
das Haus auf 2 % zu erhöhen, weil das Objekt 1898 errichtet
wurde.
d) die Posten 20/2 bis 20/6 auf
die Jahre 2001, 2002 und 2003 aufteilen zu dürfen, weil sie mir erst durch
das Berufungsurteilung vom 21. März 2001, welches ich allerdings erst
am 16. August 2001 von meinem Anwalt Dr. RR erhielt (er hatte es am
30.4.2001 erhalten). Diesen Antrag stelle ich deshalb und ausnahmsweise, weil
ich durch das abgesprochene Fehlverhalten der Juristenseite vom LG-Richter
Dr. KS, dem Berufungssenat Dr. Z und dem Rechtsanwalt Dr. RR
einerseits der Berufungsmöglichkeit beim OGH beraubt war, aber auch keine
anderen Gegenmittel ergreifen konnte und somit gegenüber Bilanzierenden
schwerwiegend behindert und benachteiligt bin.
7. Zu Antrag 6a, laufender Aufwand: L , 22. April
1992:
|
Seite
|
Posit.
|
|
S
|
€
|
3
|
12
|
|
840,00
|
61,06
|
4
|
25
|
|
4.353,60
|
316,39
|
5
|
34
|
|
1.954,15
|
142,01
|
5
|
35
|
20,57
m²
|
9.256,50
|
672,70
|
6
|
1
|
|
6.000,00
|
436,04
|
6
|
2
|
|
1.200,00
|
87,20
|
6
|
5
|
|
2.802,00
|
203,63
|
6
|
14
|
|
11.409,00
|
829,12
|
6
|
16
|
|
510,00
|
37,06
|
8
|
8
|
|
258,88
|
18,81
|
8
|
8a
|
|
4.113,70
|
298,95
|
9
|
19
|
|
28.975,70
|
2.105,75
|
9
|
22
|
|
284.80
|
20,70
|
10
|
30/41
|
|
6.860,00
|
498,54
|
10
|
30/42
|
|
5.750,00
|
417,87
|
11
|
34
|
|
1.200,00
|
87,20
|
11
|
44
|
|
8.092,95
|
588,14
|
14
|
5
|
|
5.055,00
|
367,36
|
14
|
6
|
|
5.310,00
|
385,89
|
14
|
9a
|
|
3.192,00
|
231,97
|
|
9b
|
|
2.850,00
|
207,12
|
|
9c
|
|
700,00
|
50,87
|
|
9d
|
|
15.321,60
|
1.113,46
|
|
9e
|
|
1.395,36
|
101,41
|
16
|
12
|
|
1.410,00
|
102,47
|
|
|
|
129.095,24
|
9.381,71
|
18
|
1
|
|
1.006,96
|
73,18
|
18
|
2
|
|
5.490,00
|
398,97
|
18
|
3
|
|
1.600,00
|
116,27
|
18
|
4
|
|
1.500,00
|
109,00
|
Lugner-Rechnung 17.5.1992
|
4.150,00
|
301,59
|
Lugner-Rechnung 7.12.1992
|
5.395,00
|
392,07
|
Summe
|
148.237,20
|
10.772,79
8. Ich beantrage, die Instandhaltungskosten bzw. nicht
baubetreffenden Arbeiten im Veranlagungsjahr 2003 in Höhe von
10.772,79 € absetzen zu dürfen.
9. Die restlichen Posten aus der Rechnung von
|
L, 22.4.1992
|
€
|
48.418,83
|
L, 17.5.1992
|
€
|
301,59
|
L, 7.12.1992
|
€
|
392,07
|
|
€
|
49.112,49
|
abzüglich vorige Punkt 8 u. 8
|
€
|
-
10.772,79
|
|
€
|
38.339,70
beantrage ich gemäß Punkt 6b, da das Haus
dem MRG unterliegt, auf 15 Jahre abschreiben zu dürfen; ergibt eine
Jahresquote von 2.556,00 €.
10. Weil das Haus im Jahre 1898 errichtet wurde, beantrage
ich nach 6c in Erhöhung der Abschreibung von 1,5 % auf 2 %, das
ist für 2003 0,5 % oder 37,79 €.
11. Ich habe auf die juristischen Missstände
hingewiesen und dass das Verfahren nach 11 Jahren noch immer nicht
endgültig entschieden ist.
Daher beantrage ich, die Kosten,
welche mit Berufungsurteil prinzipiell, aber erst später konkret laufend
bekannt wurden, also die Kosten außer der direkten Lugner-Rechnungen auf
die 3 rückliegenden Jahre, in denen sie bekannt wurden, verrechnen zu
dürfen oder pauschal auf die 3 Jahre aufzuteilen (Dritteln).
12. Die in Rede stehenden Positionen 20/2 bis 20/6 betragen
35.630,47 €.
13. Gedrittelt ergibt dies für 2 Jahre je
11.876,82 €, für das 3. Jahr 11.876,83 €.
14. Aufgeteilt auf das Jahr des Bekanntwerdens zur
Zahlung:
15.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
20/2 Hausverrechnung 2003
|
|
|
453,62
|
20/3
|
7.130,28
|
|
1.014,74
|
20/4
|
16.514,33
|
|
|
20/5
|
|
|
1.759,08
|
20/6
|
725,86
|
|
|
|
|
58,00
|
|
|
|
375,84
|
|
|
|
1,314,00
|
|
|
|
22,70
|
|
|
|
662,19
|
|
|
|
659,80
|
|
|
|
881,44
|
|
|
|
|
334,35
|
|
|
|
334,35
|
|
|
|
260,62
|
|
|
|
1.824,55
|
|
|
|
298,26
|
|
|
|
2,40
|
|
|
|
994,53
|
|
|
|
1,50
|
|
|
|
8,03
|
Jahresanteil direkt
|
24.370,47
|
3.973,97
|
7.286,03
|
Gesamt
|
|
€
35.630,47
|
16. Der Bw. beantragt, seinen Anträgen in
Berücksichtigung der 11-jährigen Verfahrenssituation stattgeben zu
wollen.
Schreiben
des Bw. vom 26. August 2004 betreffend Baufirma L
A) Zur
Einleitung
1. Am 21. Oktober 1991 habe ich obiger Baufirma (im
Folgenden kurz L) den Auftrag zum totalen Umbau meines Zinshauses W, erteilt.
Dabei war vereinbart, dass die damit verbundene Errichtung einer Kleingarage als
wirtschaftliche Einheit erst nach Beibringung der Benutzungsbewilligung
dafür durch L zur Zahlung fällig ist.
2. Wegen zahlreicher, gravierender Baumängel
(befahrbare Garagendecke statt Stahlbetonplatte für 2,5 t nur
Fertigteildecke für 1,5 t befahrbar; statt mit neuen Ziegeln im ganzen
Haus nur mit abgeschlagenen alten Ziegel gebaut, etc.) habe ich die
1. Teilrechnung per 30. Dezember 1991 nicht anerkannt und ist er deshalb am
13. April 1992 einseitig "wegen Rechnungsdifferenzen" vom Vertrag
zurückgetreten. Am 25. Mai 1992 hat er die Bauführung mit dem
Eingeständnis zurückgelegt, dass er die Benützungsbewilligung
nicht einholen konnte.
3. Trotzdem hat er am 3. Februar 1993 gegen mich Klage
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht, die erst unter
121, später beim 3. Richter Dr. KS unter 123 gelaufen ist.
Trotz der unter 1. ausgeführten Zahlungsvereinbarung
vom 21. Oktober 1991, welche unbestritten ist und nachweislich die
aufgezeigten Mängel durch 3 Sachverständigengutachten bestätigt
sind, spricht mich LG-Richter Dr. KS im Urteil vom 28. August 2000
voll schuldig.
Der OLG-Berufungssenat Dr. Z missachtet ebenfalls die
oben angeführten Mängel und bestätigt unter 122 am
21. März 2001 dieses Urteil.
Dieser Senat Z wirft sogar das Problem auf, dass er die
(von Erstrichter Dr. KS "übersehenen") Sachverständigenkosten mit
69.686,00 S beziffert und mit die Rückzahlung von 5.314,00 S
zuspricht, welche ich trotz mehrmaliger Mahnung bis heute nicht erhalten
habe.
Aber es konnten diese beiden Instanzen Landesgericht
für Zivilrechtssachen und OLG nicht rechnen. Denn die
Sachverständigenkosten betragen über 130.000,00 S und
darüber erfolgte weder im schlampigen Urteil von LG-Richter Dr. KS noch vom
OLG-Senat Z ein Ausspruch.
Aber es ist schon damit die wesentlichen Unrichtigkeit
beider Urteile erwiesen.
4. Mein damaliger Rechtsanwalt Dr. RR hat das
OLG-Berufungsurteil vom 21. März 2001 wohl am 30. April 2001
erhalten, an mich aber erst mit 16. August 2001 zugeleitet; damit war mir
die Gelegenheit genommen, beim OGH dagegen zu berufen. Dieses gegen mich
laufende Zusammenspiel ist erpresserisch und damit verbrecherisch, aber auch
nicht zu übersehen.
5. Denn es konnte so der Gegner-Anwalt ungehindert am
10. August 2001 die Zwangsversteigerung meines Hauses W beim BG
Fünfhaus unter 131 einleiten.
B) Zur
Sache
6. Diese Zwangsversteigerung war für 17. November
2003 angesetzt. Zur Vermeidung des Verlustes des Hauses war ich beim
Versteigerungstermin vor dem Richter zur Zahlung von den betriebenen
22.392,15 € "samt Anhang", das waren 42.516,26 €, zusammen
64.908,41 €, veranlasst und ist dies im Protokoll zum
17. Jänner 2003 bestätigt.
7. Laut einer Aufstellung des Rechtsvertreters von L vom
Tag darauf (über meine Anforderung) teilt sich dieser Betrag auf:
|
a)
|
Rechnungsrest 22.4.1992, 17.5.1992, 7.12.1992
|
€
|
22.392,15
|
b)
|
dessen Verzinsung bis 31.12.2002
|
€
|
544,35
|
c)
|
Verzinsung von a) und b) bis ?
|
€
|
9.774,02
|
d)
|
angebl. Kosten Zivilverfahren
|
€
|
19.737,04
|
e)
|
"Verzugszinsen"
|
€
|
2.102,40
|
f)
|
Exekutionskosten
|
€
|
10.358,45
|
|
Summe
|
€
|
64.908,41
8. Für diese Beträge habe ich nachträglich
über BG Fünfhaus und den RV finanzamtstaugliche Belege
angefordert.
9. Der Rechnungsbetragsrest 7a darf bei RL nicht
einzelwertberichtigt sein.
10. Für die Positionen 7b bis 7f sind trotz meiner
Aufforderung von RL keine Rechnungen ausgestellt worden.
11. Am 17. November 2003 hat der Rechtsvertreter von
L, Rechtsanwaltskanzlei Dr. K, DDr. P, vor Gericht mit Zustimmung des
Richters diese 64.908,41 €
übernommen. Damit ist der
Rechtsvertreter für die Veranlassung und rasche Beibringung dieser
finanzamtstauglichen Belege verantwortlich. Zur Vorlage der Belege bzw.
Rechnungen 7b bis 7f war L ja bereits am 17. November 2003 verpflichtet,
der Rechtsvertreter dafür verantwortlich und zur raschen Nachreichung
verpflichtet. Das habe ich am 8. Juli 2004, besonders aber am
23. Juli 2004 durch Übersendung meiner Gutschriften Nr. 1 bis 5
per 31. Dezember 2003 geltend gemacht. Kopien anbei.
12. Die grundlegenden Rechnungen von L als
Abgabentatbestand stammen vom 22. April 1992, 18. Mai 1992, 7.
Dezember 1992.
13. L hat am 3. Februar 1993 das Gerichtsverfahren
gegen mich eingereicht (Punkt 3 dieser Eingabe).
14. Es trifft somit für die vorangeführten
abgeleiteten Folgerungen die VwGH-Entscheidung vom 4.11.1998, 96/13/995 zu,
wonach ich auch nach dem 1. Jänner 1995 diesbezüglich
vorsteuerabzugsberechtigt bin.
15. Zu den mit 17. November 2003 notwendigen
Rechnungslegungen ist L zweifach verpflichtet: a) durch den damals
bereits voll erhaltenen Betrag, der vor Gericht nur für "Leistungen"
erfolgen kann, die schon bei 17. November 2003 erbracht waren. b)
durch die darin auszuweisende Umsatzsteuer, welche von L noch per
31. Dezember 2003 zu entrichten war.
16. Verstöße gegen obigen Punkt 15 waren
gleichzeitig Verstöße gegen eine ordentliche Buchhaltung. Wie bucht
er sonst den Zahlungseingang.
17. Da RL keine Rechnung ausstellt, obwohl er für die
"Leistungen" Geld bei Gericht betrieben und längst erhalten hat, bin ich
zur Ausstellung von den Rechnungen adäquaten Gutschriften mit ausgewiesener
und von RL zu zahlender Umsatzsteuer berechtigt, weil ich zur ordentlichen
Verrechnung meiner Zahlungen vom 17. November 2003 gesetzlich verpflichtet
bin.
18. Meine Gutschriften Nr. 1 bis 5 per
31. Dezember 2003 entsprechen somit den Erfordernissen von § 11
Abs. 7 und 8 UStG. Das Einverständnis des Lieferanten zu meinen
Gutschriften liegt automatisch deshalb vor, weil er zwar diese Beträge vor
Gericht betrieben (24.392,15 € samt Anhang) und den vollen Betrag am
17. November 2003 kassiert hat, aber es trotz Aufforderung unterlassen hat,
nach 9 Monaten nach Betragsempfang entsprechende Rechnungen auszustellen.
Ich brauche aber zur ordnungsgemäßen Jahresabrechnung diese
Belege.
19. Der Rechtsvertreter von L ist zur Ausstellung eines
Rechnungsersatzes nicht berechtigt; hat er auch nicht getan. Seine
Aufzeichnungen vom 18. November 2003 und 1. Dezember 2003 sind
lediglich Hilfsmittel.
20. In meinen fünf Gutschriften habe ich klar auf L
Zahlungspflicht der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer hingewiesen. Dies ist im
konkreten Fall auch dadurch berechtigt, weil ich längst den gesamten Betrag
gezahlt hat. Für die Zahlungsschwierigkeiten von L Ende 2003 und die
sich daraus ergebenen Folgen bin ich nicht zuständig.
21. Am 23. Juli 2004 habe ich meine 5 erwähnten
Gutschriften, datiert per 31. Dezember 2003, an den Rechtsvertreter zur
Weiterleitung an L gesandt mit Terminsetzung 14 Tage zur
Erledigung. Darauf habe ich den Rechtsvertreter mittels Fax am
19. August 2004 verständigt, dass ich zum Termin von L keine Antwort
erhalten habe. Und somit der in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuer auch
nicht widersprochen wurde. Damit gelten die 5 Gutschriften vom
31. Dezember 2003.
22. Dies entspricht auch analog der EuGH 17.9.97,
C 141/96 Langhorst.
23. Des ungeachtet ist L zur Ausstellung von entsprechenden
5 Rechnungen mit detaillierter Angabe der verrechneten Einzelpositionen
verpflichtet.
24. Am 30. Dezember 2003 habe ich zwar gegen
Positionen der am 17. November 2003 betriebenen 64.908,41 € beim
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Rekurs eingelegt, der bis heute
nicht abgehandelt ist. Das ist für L keinerlei Begründung - und hat er
auch gar nicht als solche bisher vorgebracht (auch nicht sein Rechtsvertreter) -
den im Jahr 2003 betriebenen Betrag von 64.908,41 € korrekt zu
belegen.
25. Die Entscheidung dieses Rekurses ist gegebenenfalls
2004 zu berücksichtigen.
Stellungnahme
der Betriebsprüfung zur Berufung betreffend die Umsatzsteuer 2003 vom
8. September 2004:
Wie bereits in Tz 11 des Prüfungsberichtes
bereits ausführlich dargestellt (...Verweigert der leistende Unternehmer
die Ausfertigung einer Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994
überhaupt, vermittelt die Erstellung und Zusendung einer Gutschrift
jedenfalls keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug...), sind die angesetzten
Vorsteuerbeträge aufgrund der vorherrschenden Rechtslage nicht
abzugsfähig.
Die Berufung ist daher nach Ansicht der
Betriebsprüfung abzuweisen.
Stellungnahme
der Betriebsprüfung zur Berufung betreffend die Einkommenssteuer 2003 vom
20. September 2004:
Die Ausführungen in der Berufung ergeben keinerlei
neue Tatsachen oder Erkenntnisse. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde auf
alle vorgebrachten Ereignisse eingegangen und nach vorherrschender Rechtsmeinung
entschieden.
Die Berufung ist daher nach Ansicht der
Betriebsprüfung abzuweisen.
Gegenäußerung
vom 19. Oktober 2004 zur Berufungsstellungnahme Umsatzsteuer
2003
1) Ganz abgesehen davon, unter
welch eigenartigen, inkorrekten Entscheidungen des Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien vom dortigen Richter Dr. KS, unterstützt durch den
ebenso agierenden Berufungssenat des OLG Wien unter Dr. Z, zu Stande kam, wurde
ich zur Zahlung von 22.392,15 € samt Anhang verurteilt.
2) Damit wird auch der "Anhang"
am Gericht betrieben und sind dem Richter vom Betreiben die auch
finanzamtstauglichen Belege vorzulegen.
3) Wie in der
Einkommensteuer-Erklärung 2003 vom 28.04.2004 dargelegt, habe ich
während des für 17.11.2003 angesetzten Versteigerungstermins,
unmittelbar vor Beginn der Versteigerung, den geforderten Betrag von
64.908,61 € zur Vermeidung des Verlustes des Hauses wegen unwichtiger
Gerichtsmanipulationen, erlegt. Dies würde vom Richter im Protokoll dazu
als Vollzahlung bestätigt.
4) Es liegt also die Tatsache
vor, dass sich für diese meine am 17.11.2003 geleistete Zahlung vom
Betreiber weder über das Gericht noch über den Betreibervertreter als
unmittelbaren Geldempfänger noch über den Betreiber selbst trotz
mehrmaliger Aufforderung keine finanzamtstauglichen Belege erhalten habe.
5) Ich könnte also auch das
Jahr 2003 - so betrachtet - gar nicht abschließen.
6) Deshalb habe ich in der Folge
von der im UStG gebotenen Möglichkeit der Gutschrift Gebrauch gemacht,
wobei die im Gesetz vorgeschriebene Notwendigkeit der Zustimmung des Betreibers
schon durch die Entgegennahme des Geldes gegeben ist.
7) Es gilt aber laut Gesetz auch
Nichtbeeinspruchung des Mehrwertsteuerbetrages einer nachgewiesenermaßen
zugestellten Gutschrift als Anerkennung der Mehrwertsteuer und damit die
Vorsteuerabzugsfähigkeit. Dieser Empfang ist durch meine Zustellung
über den Rechtsvertreter von L als erwiesen anzusehen.
8) Darüber hinaus habe ich
am 26. August 2004 zusätzlich das für die Baufirma L
zuständige Finanzamt Wien 7, unter Beilage von Kopien der 5
Gutschriften über den Sachverhalt informiert. Die Gutschriften lauten per
31. Dezember 2003.
9) Eine Kopie dieser Eingabe
lege ich bei. Eine Antwort dazu habe ich vom FA Wien 7 noch nicht
erhalten.
10) Nachdem L per
17. November 2003 die Zahlung erhalten hat, sind auch die Belege für
2003 auszustellen.
11) Der Bw. stellte den Antrag,
den in der Umsatzsteuererklärung 2003 vom 28. April 2004 eingereichten
Vorsteuerabzug stattzugeben.
Gegenäußerung
des Bw. zur Berufungsstellungnahme Einkommensteuer 2003 der Betriebsprüfung
vom 19. Oktober 2004
1. Nach dem derzeitigen Stand ist wegen der mit
Berufungsstellungnahme betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom
8. September 2004 erfolgten Abweisung der Berufung vom 23. August 2004 der
Verlust für 2003 um den nicht anerkannten Vorsteuerabzug von
5.285,76 € - wenn auch steuerwirksam - zu erhöhen, weil die
Zahlung durch mich auf jeden Fall erfolgen müsste.
2. Ich erwarte jedoch, dass die auf Grund meiner heutigen
Gegenäußerung zur Berufungsstellungnahme betreffend Umsatzsteuer 2003
vom 8. September 2004 nicht notwendig werden wird.
3. In der Berufung vom 23. August 2004 habe ich in
Punkt 6 vier Anträge gestellt und diese für Antrag 6a in den
Punkten 7 und 8; 6b in dem Punkt 9; 6c in dem Punkt 10
und 6d in den Punkten 11 bis 15 begründet.
4. Dabei erlaube ich mir zu Antrag 6b besonders
anzuführen, dass keine der darin verrechneten Arbeiten gebrauchsfähig
ist. a) Damit meine ich, z.B., dass die gesamte Garage unbenutzbar ist,
weil die befahrbare laut Gerichtssachverständigen zu schwach ist und auch
die neu errichtete Einfahrt dazu laut Ls Hilfspolier Zimmermann
(Gerichtsaussage) zu schwach ist. Daher hat L auch - wie ich in der
Erläuterung zu Einkommensteuer-Erklärung 2003 vom 28. April 2003
angeführt habe, die Benutzungsbewilligung für die Garage nicht
erwirken können. Somit besteht auch keine Begründung für
deren "AfA" bzw. 15-Jahre-Verrechnung, weil unbrauchbar. b) Die neuen
Wände sind noch gar nicht verputzt. c) Ebenso die neuen
Türdurchbrüche nicht. d) In Bädern und Vorräumen
liegt die Beschüttung frei (teilweise). Bei den neuen Eingängen
sind die Mauern (neu) nicht verzahnt; müssen deshalb womöglich wieder
abgetragen werden (Entscheidung: neuer Baumeister nach Ende des
Beweisnotstandes).
5. Wegen des Antrages 6d führe ich an, dass mangels
Möglichkeit zur Rückstellungsbildung u.a. ich in dieser extremen
Ausnahmesituation gegenüber Bilanzierenden wesentlich benachteiligt bin und
konkret ungleich besteuert. Zur Zeit weise ich auf Grund dieser
Ungleichheit einen Verlust von gesamt rund 11.500,00 € auf, ohne
Aufteilungsmöglichkeit, wie z.B. in den Punkten 11 bis 15 vom
23. August 2004 vorgeschlagen.
6. Der Bw. stellte den Antrag, die Berufung vom
6. September 2004 auf Grund der obigen Erläuterungen erneut
prüfen zu wollen.
Beantwortung
vom 2. Februar 2005 des Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner 2005
durch den Bw.:
A)
Zahlungsfluss:
1. Dazu habe ich in Beilage 3 einen chronologischen Ablauf
dargestellt, aus welchem auch die Herkunft des Geldes ablesbar ist.
2. Daraus errechnet sich der Zahlungsfluss aus dem Saldo
der Vorzeile der Kolonne 4 + Kolonne 1 + Kolonne 2 -
Kolonne 3 - Kolonne 5 - Kolonne 6.
3. Kolonne 1 ist der Rückfluss aus meiner (aus den
Einkommensteuer-Erklärungen der vergangenen Jahre bekannten) atypischen
Beteiligung am Bio-Hotel "D, die auch ein Gesellschafterdarlehen" über
225.000,00 € beinhaltet hatte, welches planmäßig in den
Jahren 1987 bis 1996 fällig gewesen wäre, sich aber bis 2002
hingezogen hat. Dazu kam noch der Abschichtungsbetrag 1998.
4. In Kolonne 2 habe ich meine Abfertigung aus Anlass der
Pensionierung per 30.4.1989 verrechnet (Beilage 1). 1989 habe ich ja um die
Baugenehmigung angesucht.
5. Ferner ist hier ein länger anstehender
Bausparvertrag 1994 eingerechnet, der auch für den Umbau, allerdings in
positiver Form, vorgesehen war (Beilage 2).
6. Nach Fertigstellung der Garage war für Anfang 1992
die Aufnahme der Hypothek für den Bau geplant. Das ist wegen einer
bauauftragsmäßigen Ranganmerkung des Magistrats Wien im Grundbuch so
bürokratiefreundlicher geplant gewesen. (Es war dieses Gebiet 1987 als
Parkzone umgewidmet worden; das ist aber wegen der vielen Einwände 1991
rückgewidmet worden.
7. In Kolonne 3 sind die Guthabenzinsen mit netto 3 %
pauschal angenommen. Das ist für damals vorsichtig gerechnet. Ab 1.1.2002
verrechne ich 2 %.
8. Für die Ausgaben der Kolonnen 5 und 6 habe ich die
dafür verlorenen Zinsen in Kolonne 3 abgesetzt, jeweils mit 1,5 % (ab
2002 1 %); (ausgenommen die genauere Berechnung bei den beiden
Akontierungen von S 300.000,00 und S 200.000,00).
9. Die Posten in Kolonne 7 und 8 für 1989 und 1990
habe ich aus 1991 rückgerechnet.
10. Kolonne 8 sind kalkulatorische Posten in der
Hausabrechnung: a) die Hausbesorger-Ersatzwohnung im selben Haus (die
eigentliche HB-Wohnung war unbenutzbar), b) das
Hausverwalterpauschale; c) die AfA.
11. Die Posten 5, 6, 7 und 8 decken sich ab 1991 mit der
jeweiligen ESt-Erklärung.
12. Die Kolonne 7 sind die "Fixkosten" für das Objekt,
die ich aus meinen laufenden Einkünften beglichen habe.
13. Die per 17. November 2003 aufscheinende Differenz
von - 22.716,11 € habe ich aus dem in den letzten Jahren Ersparten
erlegt. Dabei ist "zu Gute" gekommen, dass wir bis 1988 wegen meines
kranken Bruders, aber auch wegen der leidigen Streitsache nicht urlauben
konnten; nach des Bruders Krankenhauseinlieferung schon gar nicht.
14. Meine Einkünfte sind aus den ESt-Erklärungen
bekannt.
15. Ich stelle verbindlich fest, dass ich seit meiner
Pensionierung keinerlei haupt- oder nebenberuflicher Tätigkeit nachgegangen
bin oder nachgehe.
16. Dies trifft auch ebenso verbindlich auf meine Gattin
Maria zu, welche ebenfalls Pensionistin ist.
17. Die durch die Hausausgaben sich ergebenden
ESt-Rückvergütungen sind in dieser Berechnung nicht enthalten.
18. Zu den in einer separaten Zeile ausgeworfenen Daten des
17. November 2003 sei festgehalten, dass diese schon aus Gründen des
hier wirksamen Zahlungsflusses mit der Umsatzsteuer (Vorsteuer) ausgewiesen
sind, wie es ja notwendig ist. Diese wurde bis auf noch nicht anerkannte
Vorsteuer von 5.285,76 € zwischenzeitlich refundiert.
B) Nachweis der
Vermietungsabsicht
19. An dieser seit der Umbauplanung bestehenden Absicht hat
sich - durch Marktbeobachtung begründet - nichts geändert. Die Lage
des Hauses hat sich durch die 200 m entfernte U-Bahn-Station und durch die
ruhige Lage wegen der Sperre des Durchzugsverkehrs beim Spital nur
gebessert.
20. Um den wegen des L - Pfusches entstandenen Schaden
etwas zu mindern, ist eine evt. möblierte Vermietung an (evt. studentische)
Art Wohngemeinschaft o.ä. gedacht; wo aber ein Hauptmieter da sein
muss.
21. Konkrete Verträge sind im jetzigen Stadium und
Zustand nicht möglich.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt zur Entscheidung vorgelegt,
wobei das Finanzamt im Vorlageantrag beantragte, die Einkunftsquelleneigenschaft
der oben angeführten Liegenschaft zu überprüfen.
Im Zuge der amtswegigen Ermittlungen und des
Parteiengehörs gab der Bw. vor dem unabhängigen Finanzsenat zu
Protokoll, dass der Bw. nicht weitergebaut habe, da er die
"Beweise nicht zerstören wollte".
Die zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren dauerten in erster Instanz vom
2. März 1993 bis 30. August 2000, in zweiter Instanz bis 21.
März 2002, wobei für den 17. November 2003 die Versteigerung
angesetzt wurde.
Auf die Frage, warum der Bw. die Sanierungsmaßnahmen
nicht weiterbetrieben hatte, gibt der Bw. zu Protokoll, dass ein Antrag auf
Verlängerung der Baubewilligung gestellt wurde, der mehrmals zugestimmt
wurde, weil "ein wichtiger
Grund vorliegt um nicht weiterzubauen". Eine Auflage, dass er nicht
weiterbauen darf, enthält dieser Bescheid nicht.
Auf das Jahr 2003 angesprochen, und dass die
Betriebsprüfung die Vermietung und Verpachtung anerkannt hat (es wurde
andere Feststellungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung
getroffen, z.B. AfA-Satz), vertritt der Bw. die Meinung, dass eben die
Betriebsprüfung durch ihre Feststellungen eine Einkunftsquelleneigenschaft
bei der Vermietung und Verpachtung anerkannt hat. Festgestellt wurde, dass
dieser Bescheid vorläufig erlassen wurde (es liegt eine Ungewissheit vor),
der bei Wegfallen der Ungewissheit für endgültig erklärt wird.
Besprochen wurde ebenfalls, dass die Feststellungen des Betriebsprüfers
nicht entgegenstehen, dass der Bescheid geändert wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. begehrt im gegenständlichen Verfahren die
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie die
Veranlagung zur Umsatzsteuer, während nach Ansicht des Finanzamtes weder
eine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle noch eine unternehmerische
Betätigung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.
Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Mietshaus,
welches seit dem Jahr 1991 wegen einer Generalsanierung zur Herstellung von
qualitativ höherwertigeren Wohnungen nicht mehr vermietet wird und folglich
keine Einnahmen erzielt werden.
Die Sanierungsmaßnahmen begannen im Jahr 1991, wobei
es bereits im Jahr 1992 zu einem Rechtsstreit mit dem Baumeister gekommen ist.
Der Bw. ließ seitdem die Baustelle "zur Beweissicherung" brachliegen. Bis
ins Jahr 2008 wurde diese Baustelle weder geräumt noch beendet.
Unstrittig ist, dass hinsichtlich des gegenständlichen
Objekts in einem mittlerweile fast 20-jährigen Zeitraum (1991 - 2009) keine
Vermietung mehr erfolgt ist und ebenso keine Einnahmen mehr erzielt
wurden.
Über die Veranlagungsjahre 1999 bis 2002 und 2004
wurde in einem gesonderten Verfahren entschieden (RV/0424-W/06), das
streitgegenständliche Veranlagungsjahr wurde bereits dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt, da eine Berufung nach einer abgabenrechtlichen
Betriebsprüfung vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.
Die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" umfasst die
entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder zur
Nutzung (VwGH vom 19.2.1997, 94/13/0239).
Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten bezeichnet.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Dieser Werbungskostenbegriff ist bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nach Schrifttum und Rechtsprechung weit zu
fassen. Er nähert sich bei dieser Einkunftsart dem Begriff der
Betriebsausgaben (vg. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, §
16 Abs. 1, Tz 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die
durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der im
Berufungsfall in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich anwendbaren
Liebhabereiverordnung (BGBl. 33/1993) liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, und die nicht unter Abs. 2 dieser Bestimmung fällt.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung umschreibt das Erscheinungsbild
jener Betätigungen, bei deren Vorliegen Liebhaberei anzunehmen ist.
Vor einer allfälligen Prüfung der erklärten
Einkünfte nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat
zunächst aber die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Bw. die zu
prüfenden Ergebnisse (hier der Verlust aus Vermietung und Verpachtung)
überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich
aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG
"erwirtschaftet" hat.
In Bezug auf die Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob der
Bw. mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG tätig geworden ist (VwGH vom
18. März 1997, 96/14/0045; sowie vom 25. April 2001,
96/13/0031).
Werden aus einem Objekt (im gegenständlichen Verfahren
ein Mietshaus) keine Mieteinnahmen erzielt, ist die Anerkennung von
Werbungskosten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes
Wohnobjekt können unter Umständen auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade
vorübergehend keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind
aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht
anzunehmen, wenn ein Objekt überhaupt
nicht als Einkunftsquelle
angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches (Miet-)Objekt sind vielmehr
steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage. Die Abgrenzung, ob
bloß Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten
vorliegen, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn aus einem Gebäude (noch)
keine Mieteinnahmen erzielt werden, nach den Behauptungen des Steuerpflichtigen
jedoch später einmal erzielt werden sollen. Das Vorliegen von
Werbungskosten ist nach Ansicht des VwGH nur dann anzunehmen, wenn die
ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen
anzunehmen ist (VwGH vom 22. Jänner 1985, 84/14/0016).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
23. Juni 1992, 92/14/0037 zum Ausdruck gebracht, dass für die
steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder
bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine
künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß
die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins
Auge fasst, ausreichen.
Folglich können Vorsteuern und Aufwendungen, denen
keine Einnahmen gegenüberstehen, steuerlich vielmehr nur dann
(ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht
entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder auf
Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht (in diesem Sinne - neben dem
vorzitierten Erkenntnis - etwa auch VwGH vom 18. März 1997,
96/14/0045). Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss eines
Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung
treten.
Führt eine Betätigung zu Verlusten bzw. wird
Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich Betätigende keine ernsthafte, nach
außen hin erkennbare Absicht zur Erzielung von Einkünften bzw.
Einnahmen glaubhaft machen kann, so liegt keine Betätigung im Sinne einer
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine
unternehmerische Betätigung im Sinne des § 2 UStG vor
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 70).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste der Berufung der
Erfolg aus folgenden Gründen versagt bleiben:
Das Berufungsbegehren wird mit dem Umstand begründet,
dass die Vermietung hauptsächlich auf Grund des derzeitigen
Gebäudezustandes (Baustelle), welcher zum Zwecke der Beweissicherung in den
noch offenen langwierigen Gerichtsverfahren erhalten bleiben müsse,
unterbleibe. Überdies wären zuerst die umfassenden
Sanierungsmaßnahmen zu beenden gewesen, um das Gebäude überhaupt
in einen vermietbaren Zustand zu bringen.
Wenngleich vom Bw. vorgebracht wurde, dass das Objekt bis
zum Jahre 1991 praktisch durchgehend vermietet gewesen war, steht dieser Umstand
im zur Beurteilung stehenden Fall außer Streit. Festgestellt wird, dass
der Bw. spätestens ab dem Jahr 1991 überhaupt keine Mieteinnahmen mehr
aus dem gegenständlichen Gebäude erzielt hat.
Im Hinblick auf obige Rechtsausführungen wäre
daher für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten bzw.
Vorsteuern unabdingbare Voraussetzung, dass die Vermietungsabsicht objektiv
nachvollziehbar nach außen in Erscheinung tritt. Diesem Erfordernis wird
im Berufungsfalle jedoch in keiner Weise entsprochen.
Wie vom Bw. selbst mehrfach vorgebracht, ist das Mietobjekt
(derzeit) objektiv unvermietbar, da es sich um eine Baustelle handelt. Bei
dieser Sachlage aber wäre die behauptete angestrebte Vermietung des
Objektes ausschließlich durch Vornahme der entsprechenden
Sanierungsmaßnahmen bzw. Beendigung der angefangenen Renovierungsarbeiten
(wieder) zu erlangen.
Danach hätte der Bw. im Streben nach Gewinnerzielung
durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion
bei Auftreten von Problemen mit dem Baumeister agieren und in angemessener Zeit
eine Lösung, z.B. durch die Beauftragung eines anderen Professionisten,
finden müssen. Jahrelanges Brachliegenlassen einer Baustelle erfüllt
nicht das Erfordernis einer nach wirtschaftlichen Grundsätzen orientierten
raschen Reaktion.
Gegen die ernsthafte Vermietungsabsicht spricht im
Übrigen auch der Umstand, dass trotz des nun schon jahrelangen Brachliegens
der Liegenschaft seitens des Bw. keine Bereitschaft besteht, die begonnenen
Umbauarbeiten fortzusetzen bzw. zu beenden.
Der Bw. hat es bislang unterlassen, die (Wieder-)Vermietung
des Bestandobjektes in geeigneter Weise in Angriff zu nehmen.
Aus all den oben angeführten Gründen ist das
Finanzamt im Berufungsfall letztendlich in seinen Feststellungen völlig zu
Recht davon ausgegangen, dass in den streitgegenständlichen Jahren weder
eine ertragsteuerlich beachtliche Betätigung noch eine unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des UStG vorliegt.
Damit war aber das steuerliche Anliegen des Bw. schon im
Vorfeld einer allfälligen Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt.
Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer
konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung dahingehend, ob sie
durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist (VwGH vom
25. April 2001, 96/13/0031).
Im Jahr 1999 hätte der Bw. aufgrund seines Wissens um
die Umstände der bisherigen Erfolglosigkeit seiner Betätigung
(nämlich Nichtbetätigung) in den vergangenen sieben Jahren (1992 bis
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1544-W/05
- Stammnummer
- 39670
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF