Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0470-W/09
Es liegt ein nicht sanierbarer Mangel des Aufhebungsbescheides vor, wenn dessen Begründung lediglich aus der Zitierung des § 299 Abs. 1 BAO besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-W/09vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vom 18. August 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Z vom 23. Juli 2008 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 gemäß
§ 299 BAO und Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Der Berufung gegen den
Aufehbungsbescheid gemäß
§ 299 BAO wird stattgegeben. Der
angefochtene Aufhebungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2007
nichtselbständige Einkünfte. Im Rahmen seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte der Bw. ihm den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2007 wurde am 14. April 2008 erlassen. Mit diesem
Bescheid wurde dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt und es ergab
sich eine Einkommensteuergutschrift von € 1.624,-.
In der Folge stellte das Finanzamt fest, dass die Gattin
des Bw. im Streitjahr 2007 den Grenzwert von € 2.200,- übersteigende
Einkünfte bezogen hat.
Daraufhin erließ das Finanzamt am
23. Juli 2008 die angefochtenen Bescheide betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 gemäß
§ 299 BAO und betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2007.
Zur Begründung des Aufhebungsbescheides
gemäß
§ 299 BAO wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 299 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht richtig erweist.
Hinsichtlich der Begründung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 führte das Finanzamt aus,
dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da
die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- seien.
Der Bw. erhob Berufung sowohl gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 2007 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2007.
Zur Begründung der Berufung führte der Bw. aus,
dass der Aufhebungsbescheid lediglich auch die bezogene Gesetzesstelle verweise
und die Ausführung "wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist" nicht den zwingenden gesetzlichen Normen zur Feststellung und
Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes entspreche.
Weiters moniert der Bw., dass in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2007 nur angeführt worden sei ,dass die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- seien. Nicht
angeführt sei jedoch die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte
worden bzw sei nicht dargestellt worden, auf welchen Beweismitteln die
Einkünfte beruhen. Dem Bw. als Partei sei keine Gelegenheit gegeben worden
zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. Die Begründung des
Bescheides enthalte keine Beweiswürdigung und der für die Entscheidung
maßgebliche Sachverhalt sei für den Bw. nicht erkennbar. Der Bw.
stellte fest, dass er den strittigen Betrag von € 364,-
gutgläubig empfangen und verbraucht habe. Der Bw. beantragte die Aufhebung
des Aufhebungsbescheides vom 23. Juli 2008.
Am 15. Dezember 2008 erließ das Finanzamt
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass nach Erstveranlagung vom 14. April 2008 im
Rahmen der Nachbescheidkontrolle festgestellt worden sei, dass die Gattin des
Bw. im Jahr 2007 Pensionseinkünfte von € 17.859,46 erhalten habe,
weshalb aufgrund der Regelung des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 der
Alleinverdienerabsetzbetrag für 2007 nicht zustehe und daher die Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO und Erlassung eines
neuen Einkommensteuerbescheides nach Ansicht des Finanzamtes zu Recht erfolgt
sei.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über seine Berufungen gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007
vom 23. Juli 2007 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung führte der Bw. aus, dass das Finanzamt zugestanden habe,
dass die Angaben ungeprüft eingegeben und der Bescheid erstellt worden sei.
Die in einem Versehen der Behörde liegende Unrichtigkeit des Bescheides
könne nicht zu seinen Ungunsten korrigiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob hinsichtlich des
gemäß
§ 299 BAO erlassenen Aufhebungsbescheides vom
23. Juli 2008 ein sanierbarer Begründungsmangel vorliegt, wenn
das Finanzamt in diesem als Begründung lediglich den Gesetzeswortlaut des
§ 299 Abs. 1 BAO zitiert.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat in seiner Arbeitnehmererklärung für
das Jahr 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht. Das Finanzamt hat
mit Einkommensteuerbescheid vom 14. April 2008 den
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt und eine Einkommensteuergutschrift von
€ 1.624,- festgestellt.
Das Finanzamt hat in der Folge festgestellt, dass die
Gattin des Bw. im Streitjahr 2007 Einkünfte über dem gesetzlichen
Grenzbetrag bezogen hat und am 23. Juli 2008 einen Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO bezüglich des
Einkommensteuerbescheides für 2007 erlassen. Zur Begründung desselben
hat das Finanzamt ausgeführt:" Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
nicht als richtig erweist." Mit gleichem Datum hat das Finanzamt einen neuen
Einkommensteuerbescheid für 2007 erlassen, in welchem dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde und zu dessen
Begründung ausgeführt, dass dieser nicht berücksichtigt wurde, da
die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- seien.
Der Bw. erhob das Rechtmittel der Berufung und gegen die
Berufungsvorentscheidung stellte er den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 23. Juli 2008 enthält in seiner
Begründung keine Angaben über das Vorliegen der
Aufhebungsvoraussetzungen und über die für die Ermessensübung
maßgebenden Erwägungen.
In der gesetzlichen Bestimmung des
§ 299 Abs. 1 BAO ist geregelt, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt die
Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus und bedingt, dass
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO in
der Begründung des Aufhebungsbescheides das Vorliegen der
Aufhebungsvoraussetzungen dargelegt wird (VwGH 2.7.1998, 98/16/0105).
In der Begründung des Aufhebungsbescheides sind
außerdem die Gründe für die Ermessensübung darzustellen
(VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Durch die Aufhebung des aufhebenden
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der
Aufhebung befunden hat.
Zu der im gegenständlichen Fall strittigen Rechtsfrage
wird im Unabhängigen Finanzsenat überwiegend die Meinung vertreten
(vgl. UFS 7.6.2006, RV/0815-W/06; 10.10.2006, RV/0557-I/06; 7.12.2006,
RV/0247-F/06, 2.1.2008, RV/0231-G/06; 5.6.2007, RV/0383-G/07; 22.9.2008,
RV/0466-F/07), dass im Berufungsverfahren nur solche Aufhebungsgründe
geprüft und anerkannt werden dürfen, die von der Abgabenbehörde
erster Instanz bereits angeführt bzw. geltend gemacht wurden, wobei eine
Zusammenschau von Aufhebungsbescheid und Ersatzbescheid (mangels entsprechenden
Verweises) unzulässig ist, da es sich nach Lehre und Rechtsprechung um
rechtlich zwei verschiedene Bescheide handelt, die jeder für sich den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechen müssen (Ritz, BAO, § 299,
TZ 45).
Sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens, als auch die
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO sind im 7. Abschnitt der
Bundesabgabenordnung unter dem Kapitel "sonstige Maßnahmen" behandelt.
Beide Regelungen lauten im hier maßgeblichen Zusammenhang gleich. Sowohl
Wiederaufnahme als auch Bescheidaufhebung haben die gleiche Funktionsweise. Mit
dem Verfahrensbescheid (Aufhebungsbescheid) wird die Rechtskraft durchbrochen
und ein gesonderter materieller Bescheid ersetzt den aufgehobenen. Die
Rechtsschutzposition des Bescheidadressaten ist vergleichbar.
Vom Finanzamt, welches als Behörde die Rechtskraft
durchbricht, indem sie einen Aufhebungsbescheid erlässt, darf verlangt
werden, dass die hiefür maßgeblichen Gründe bekannt gegeben
werden, um die Nachprüfbarkeit zu ermöglichen bzw. zu garantieren.
Wäre dem nicht so, könnten im Rechtsmittelverfahren
Aufhebungsgründe nachgeschoben bzw. erst nachträglich gesucht werden.
Dies ließe sich nicht mit dem Erfordernis vereinbaren, dass die
Bescheidaufhebung die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetzt. (Ritz, BAO,
§ 299 TZ 13).
Bei der Wiederaufnahme ist eine Rechtskraftdurchbrechung
zulässig, weil Neues auf der Sachverhaltsebene, mit der Eignung, einen
anders lautenden Bescheid herbeizuführen, vorliegt, während die
Bescheidaufhebung einen im Spruch rechtswidrigen Bescheid voraussetzt.
Nach Ansicht der Referentin sprechen die aufgezeigten
Gemeinsamkeiten der beiden Instrumentarien für eine verfahrensrechtliche
Gleichbehandlung im Berufungsverfahren in dem Sinne, dass die
Berufungsbehörde zu beurteilen hat, ob die von der Abgabenbehörde
erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme bzw. eine
Bescheidaufhebung rechtfertigen.
Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass dem
angefochtenen, lediglich mit dem Gesetzeswortlaut des
§ 299 Abs. 1 BAO begründeten
Aufhebungsbescheid vom 23. Juli 2008 nicht sanierbare Mängel
anhaften. In diesem Bescheid sind weder Ausführungen betreffend das
Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen noch Erwägungen hinsichtlich der
Ermessensausübung enthalten. Aus diesem Grund war der gegen den
Aufhebungsbescheid gerichteten Berufung Folge zu geben.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt
durch die Aufhebung des Aufhebungsbescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Dies bedeutet, dass
mit dem Aufhebungsbescheid auch der mit ihm verbundene Einkommensteuerbescheid
für 2007 aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 23. 7. 2008 richtet sich gegen einen
rechtlich nicht mehr existenten Bescheid und ist aus diesem Grund deshalb als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-W/09
- Stammnummer
- 39646
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF