Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/08
Legitimation für einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten festen Gebühren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., Adr, vertreten durch Interacount
Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 1010 Wien, Stubenring 6, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
25. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung des
Rückzahlungsantrag gemäß
§ 241 BAO vom 24. Juli 2007 zu
ErfNr.xxx, St.Nr.xxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die BW. (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.)
führt Prüfungen von Brandschutz- und Meldeanlagen durch über die
sie sog. "Überwachungsberichte" erstellt.
Über eine entsprechende Anfrage teilte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der steuerlichen Vertreterin der
Bw. mit Schreiben vom 20. Juni 2007 zur Geschäftszahl AZxxx ua. mit, dass
durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I 2001/144 die
Gebührenpflicht von Zeugnissen insofern wesentlich geändert worden
sei, als mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 nur mehr amtliche Zeugnisse der
Gebühr unterliegen. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob ein
Organ einer Gebietskörperschaft vorliege, wobei der Begriff Organ einer
Gebietskörperschaft ein funktioneller, kein organisatorischer sei. Sofern
eines der folgenden Kriterien erfüllt sei, sei das Vorliegen einer
funktionellen Organschaft anzunehmen (beliehenes Unternehmen): - Der
Rechtsträger wird dazu ermächtigt, für eine
Gebietskörperschaft und damit in deren Namen aufzutreten; - Der
Rechtsträger kann Hoheitsakte setzen (Erlassen von bescheiden, Verordnungen
usw.) - Dem Rechtsträger sind Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der von
ihm ausgestellten Zeugnisse eingeräumt (Befugnis das Zeugnis wieder
abzunehmen); - Zur Überprüfung der vom Rechtsträger von
Gesetzes wegen vorzunehmender Akte ist ein verwaltungsbehördlicher
Instanzenzug eingerichtet; Im Falle der Verweigerung des
Rechtsträgers, ein Zeugnis auszustellen, ist entweder die Erlassung eines
Negativbescheides gesetzlich vorgesehen oder ist die Sache einer Behörde
zur weiteren Veranlassung vorzulegen; Der zuständigen staatlichen
Behörde sind gesetzliche Weisungsrechte oder besondere Aufsichtsrechte
eingeräumt. Weiters wäre der Inhalt der
Überwachungsberichte zu prüfen, ob ein amtlicher Befund
(Zeugnis-Festellen von tatsächlichen Umständen) oder ein amtliches
Gutachten vorliege, das nicht der Zeugnisgebühr unterliege. Enthält
eine Schrift neben der Befundaufnahme auch noch Schlussfolgerungen eines
Sachverständigen auf Grund seiner Fachkenntnisse, dann liege kein
gebührenpflichtiges Zeugnis vor.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 beantragte die steuerliche
Vertreterin der Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien unter Hinweis auf diese Auskunft die Rückerstattung der entrichteten
Beträge gemäß
§ 241 BAO von insgesamt
€ 228.445,40 auf ihr Bankkonto, da ab 1. Jänner 2002 amtliche
Gutachten nicht mehr der Gebührenpflicht unterlägen. Entrichtete
Gebühren "gemäß
§ 14 Abs.
1 GebG" für die Vergebührung der Überwachungsberichte
für folgende Zeiträume:
|
2. Quartal
2007
|
16.537,60
|
bez.
23.07.2007
|
1. Quartal
2007
|
18.572,20
|
bez.
04.05.2007
|
4. Quartal
2006
|
19.790,40
|
bez.
25.01.2007
|
3. Quartal
2006
|
14.312,20
|
bez.
12.10.206
|
2. Quartal
2006
|
14.697,20
|
bez.
14.07.2006
|
1. Quartal
2006
|
20.791,00
|
bez.
19.04.2006
|
4. Quartal
2005
|
17.675,00
|
bez.
30.01.2006
|
3. Quartal
2005
|
13.685,60
|
bez.
13.10.2005
|
2. Quartal
2005
|
15.125,60
|
bez.
14.07.2005
|
1. Quartal
2005
|
13.171,80
|
bez.
11.04.2005
|
4. Quartal
2004
|
16.728,40
|
bez.
10.01.2005
|
3. Quartal
2004
|
11.002,20
|
bez.
06.10.2004
|
2. Quartal
2004
|
11.826,00
|
bez.
16.07.2004
|
1. Quartal
2004
|
11.651,40
|
bez.
13.04.2004
|
4. Quartal
2003
|
12.878,80
|
bez.
19.01.2004
|
Gesamt
|
228.445,40
|
Diesem Antrag wurden neben Muster der
Überwachungsberichte auch zwei Kostenrechnungen und zwei
Kostenaufstellungen (die sich im Wesentlichen nur durch die Beträge
unterscheiden) mit auszugsweise folgendem Inhalt, beigelegt:
|
"KOSTENRECHNUNG
|
|
Für
die in Ihrem Auftrag durchgeführten Prüfungen lt. Betreff stellen wir
Ihnen unsere Eigenkosten mit
|
702,54
EURO
|
zuzüglich
20 % MWSt. von
|
702,54
|
140,51
EURO
|
zuzüglich
10 % MWSt. von
|
|
0,00
EURO
|
zusammen
|
|
843,05
EURO
|
in
Rechnung"
|
|
|
"KOSTENAUFSTELLUNG
|
|
"Art
|
Code
|
Anzahl
|
Einzel
|
Gesamt
|
Prüfer
|
Hi
|
5
|
61,69
|
309,80
|
Prüfer
|
Hi
|
3
|
65,67
|
197,67
|
Geschäftsführer
|
Q
|
0,25
|
131,78
|
32,95
|
|
540,42
|
Verwaltungskostenbeitrag
(30%):
|
162,12
|
Stempelmarken:
|
0,00
|
Mehrwertsteuer
(20 %):
|
140,51
|
Mehrwertsteuer
(10 %):
|
0,00
|
Rechnungsbetrag
in EURO:
|
843,05"
Mit Vorhalt vom 30. August 2007 ersuchte das Finanzamt die
Bw. um Beantwortung folgender Fragen:
"1) Sind Sie
dazu ermächtigt, für eine Gebietskörperschaft und damit in deren
Namen aufzutreten?
2) Kommt
Ihnen die allgemeine Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten (Erlassung von
Bescheiden und Verordnungen, Setzung von Akten unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
zu?
3) Wurden Ihnen
Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der von ihnen auszustellenden Zeugnisse
eingeräumt (zB die Befugnis dem Empfänger das Zeugnis wieder
abzunehmen)?
4) Wurde zur
Überprüfung der von der Bw. von Gesetzes wegen vorzunehmenden Akte ein
verwaltungsbehördlicher Instanzenzug eingerichtet (zB. Oberbehörde,
die über Rechtsmittel der Erstbehörde
entscheidet)?
5) Ist für
den Fall der Weigerung der Bw., ein Zeugnis auszustellen, entweder die Erlassung
eines negativen Bescheides gesetzlich vorgesehen oder ist die Sache einer
Behörde zur weiteren Veranlassung
vorzulegen?
6) Gibt es eine
zuständige staatlichen Behörde, der zur Gewährleistung der
inhaltlichen Richtigkeit des Handelns der Bw. bei der Ausstellung von Zeugnissen
gesetzliche Weisungsrechte oder besondere Aufsichts- und
Ingerenzmöglichkeiten (zB Berichts- u. Einschaurechte) eingeräumt
sind?
7) Zum Nachweis der
Gebührenentrichtung wird um Vorlage sämtlicher Einzahlungsbelege
ersucht."
Die Fragen 1-5 beantwortet die Bw. in ihrem
Antwortschreiben vom 11. September 2007 mit NEIN. Zur Frage 6 wurde
Folgendes ausgeführt:
"Die
Prüfstelle ist vom BMWA als Prüf- und Überwachungsstelle gem.
Akkreditierungsgesetz (BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 85/2002) mit Bescheid
Zl.xxxxx vom 12.02.2004 akkreditiert.
Der letzte Änderungsbescheid trägt die Zahl
yyyyyDie
Akkreditierung erfolgt unter anderem nach den Bestimmungen der
ÖVE/ÖNORM EN IEC
17020
Entsprechend dem
Akkreditierungsgesetz und der Norm erfolgen alle 18 Monate Kontrollaudits durch
Sachverständige des Ministeriums, im Zuge derer die Einhaltung der Norm und
die Sicherstellung der Qualität der Prüfstelle überprüft
werden. Ein Weisungsrecht hinsichtlich der rechtlichen Inhalte der
Überwachungsberichte kommt dem Ministerium dabei aber nicht
zu."
Außerdem legte die Bw. Kopien der Einzahlungsbelege
für das 1. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2007 vor. Nicht vorgelegt wurde der
Einzahlungsbeleg für das 4. Quartal 2003.
Aus den vorgelegten Kopien ist ersichtlich, dass die Bw.
die im Antrag genannten Beträge quartalsweise auf das Konto Nr. 5500000 bei
der PSK überwiesen hat, wobei als Empfängerin jeweils die
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland und als
Verwendungszweck "Gebühren gemäß
§ 14 Abs. 1
Vergebührung unserer Überwachungsberichte" angeführt
wurde.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2008 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. auf Rückerstattung der an das Finanzamt entrichteten
Beträge in Höhe von insgesamt € 228.445,40 (4. Quartal 2003
- 2. Quartal 2007) zurück. Zur Begründung wurde ua. ausgeführt,
dass die Zurückweisung erfolge, weil der Antrag nicht zulässig sei.
Antragsberechtigt hinsichtlich der Rückerstattung von zu Unrecht
entrichteten festen Stempelgebühren sei nur der Eigenschuldner (das sei die
Person, aus deren Vermögen die Zahlung stamme). Im vorliegenden Fall sei
von Personen für die Erstellung von Prüfberichten Zeugnisgebühren
an die Bw. abgeführt worden, die diese von den Kunden vereinnahmten
Beträge an das Finanzamt entrichtet habe. Der Bw. komme daher keine
Berechtigung zur Einbringung eines Rückerstattungsantrages für
Beträge zu, die aus dem Vermögen anderer Personen stammen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Stempelgebühren wohl in den Ausgangsrechnungen Eingang gefunden
hätten, so wie sonstige allgemeine Kosten, jedoch sei im Regelfall keine
Barauslagenverrechnung erfolgt. Vielmehr sei eine allfällige
Gebührenverrechnung im umsatzsteuerpflichtigen Gesamthonorar
enthalten. Darüber hinaus werde auf die Richtlinien für die
Abgabeneinhebung (RAE) Rz 1953 verwiesen, wonach zur Antragstellung auch
berechtigt sei, wer - ohne Abgabenschuldner oder haftender zu sein - eine Abgabe
durch Verwendung von Wertzeichen zu Unrecht entrichtet hat (VwGH 16.10.1989,
88/15/0099). Im Erkenntnis VwGH 16.10.1989, 88/15/0099 werde wie Folgt
ausgeführt:
"Die Frage, wer
Gebührenschuldner ist, kann logischerweise erst auftreten, wenn die Frage
der Gebührenpflicht zu bejahen ist. ...Wurden Wertzeichen (Stempelmarken)
in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete
Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, gemäß
§ 241 Abs
2 BAO von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf
Antrag zurückzuzahlen. Nach dieser Gesetzesstelle ist - anders als z.B. bei
einem Antrag gemäß
§ 239 Abs 1 BAO - auch derjenige, der eine
Abgabe zu Unrecht entrichtet hat, ohne Abgabenschuldner oder für die
Abgabenschuld Haftender zu sein, zur Antragstellung berechtigt. Der angefochtene
Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß
§ 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben"
Es werde daher beantragt, dem Rückerstattungsanspruch
stattzugeben.
Dem erwiderte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2008 Folgendes:
"Wurden
Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten,
so ist gemäß
§ 241 Abs 2 BAO der entrichtete Betrag, soweit
keine Abgabenschuld besteht, auf Antrag zurückzuzahlen. Von den
Auftraggebern der Prüfberichte wurde in der Meinung, eine Abgabe zu
entrichten, der vermeintliche Betrag an die Prüfstelle bezahlt, die den
Betrag an die Abgabenbehörde weitergeleitet hat. Antragsberechtigt zur
Einbringung eines Rückerstattungsantrages kann nur derjenige sein, aus
dessen Vermögen die vermeintliche Abgabe stammt. Im Falle der positiven
Erledigung des Antrages soll die Rückzahlung somit wieder im Vermögen
des Entrichters ihren Niederschlag finden. Diese Rechtsmeinung findet auch bei
der in der Berufung angeführten Randzahl der Richtlinien für die
Abgabeneinhebung Deckung. Auch in dem angeführten VwGH Erkenntnis vom
16.10.1989, 88/15/0099 wird zum Ausdruck gebracht, dass antragsberechtigt nur
derjenige ist, der zu Unrecht eine Abgabe entrichtet (bezahlt) hat. Es ist aber
keine Voraussetzung Abgabenschuldner oder Haftender zu sein."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. noch ergänzend vor,
dass die von der Behörde angenommene Antragsberechtigung zur Einbringung
eines Rückerstattungsantrages nur für denjenigen, aus dessen
Vermögen die vermeintliche Abgabe stammt, dem Gesetzestext und den RAE
nicht entnommen werden könne. Nach den Richtlinien für die
Abgabeneinhebung (RAE) Rz 1953 sei zur Antragstellung auch berechtigt, wer -
ohne Abgabenschuldner oder Haftender zu sein - eine Abgabe durch Verwendung von
Wertzeichen zu Unrecht entrichtet hat (VwGH 16.10.1989, 88/15/0099). Die
Entrichtung sei durch die Bw. erfolgt. Die Stempelmarken seien im
Regelfall in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen, sodass die Auftraggeber
der Prüfberichte diese somit auch nicht "direkt" getragen hätten. Die
Stempelgebühren mögen wohl in den Ausgangsrechnungen kalkulatorisch
Eingang gefunden haben, so wie sonstige allgemeine Kosten, jedoch sei im
Regelfall kein Barauslagenverrechnung erfolgt (Stempelgebühren seien keine
durchlaufenden Posten gewesen). Vielmehr seien dem Kunden ein
umsatzsteuerpflichtiges Gesamthonorar in Rechnung gestellt worden. Es
werde daher beantragt, dem Rückerstattungsanspruch stattzugeben und den
berufungsgegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 25. Jänner
2008 ersatzlos aufzuheben, sowohl wegen Rechtswidrigkeit, als auch aus
verfahrensrechtlichen Gründen, da die Abgabenbehörde auf die
Berufungsgründe der Bw. nicht eingegangen sei und somit auch ein
diesbezüglicher Begründungs- und Verfahrensmangel
vorliege. Außerdem beantragte die Bw. die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
Mit Vorhalt vom 27. Jänner 2009 teilte die Referentin
des Unabhängigen Finanzsenates sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt mit,
wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstellt und aus welchen
Gründen sie beabsichtigt, den angefochtenen Zurückweisungsbescheid
ersatzlos aufzuheben, damit sodann nach Durchführung allfällig noch
erforderlicher Ermittlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz eine
inhaltliche Entscheidung über den Rückzahlungsantrag der Bw. (entweder
durch Abweisung, Stattgabe oder teilweise Stattgabe) getroffen werden
kann.
Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 18.
Februar 2009 dazu ua. aus, dass in der Kostenaufstellung eine Position
"Verwaltungskostenbeitrag" aufscheine. Eine genaue Auflistung, welche Spesen mit
diesem Betrag abgegolten werden, sei der Aufstellung nicht zu entnehmen. Nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens könne jedoch davon ausgegangen
werden, dass in einem Verwaltungskostenbeitrag neben Bearbeitungsgebühren
auch Portospesen und Gebühren enthalten seien, also die anfallenden
Nebenspesen. Die Bw. vermöge auch aus der Feststellung, dass eine
allfällige Gebührenverrechnung im umsatzsteuerpflichtigen
Gesamthonorar enthalten sei, nichts für sich zu gewinnen, zumal USt und
Gebühren einander nicht ausschließen würden (Hinweis auf §
15 Abs 3 GebG). Nach Ansicht des Finanzamtes würden die
Kostenrechnung samt Kostenaufstellungen keinen Nachweis dafür darstellen,
dass die dem Finanzamt überwiesenen Gebührenbeträge auch aus dem
Vermögen der Bw. geleistet wurden. Das Finanzamt sei weiterhin der
Ansicht, dass die Gebühren durch die Auftraggeber der Prüfberichte
entrichtet worden seien und daher nur diese zur Stellung eines Antrages auf
Rückzahlung berechtigt seien.
Die Bw. betonte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar
2002, dass sie im Regelfall auch der Entrichter der festen Gebühr gewesen
sei und somit zur Antragstellung legitimiert sei. Sie bitte daher den
Zurückweisungsbescheid vom 25. Jänner 2008 aufzuheben und dem
Rückzahlungsantrag vom 24. Juli 2007 vollinhaltlich zu entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 241 BAO hat folgenden Wortlaut:
"1) Wurde eine
Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete
Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden
Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten,
so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der
zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag
zurückzuzahlen.
(3) Anträge
nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt
werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet
wurde."
Auch wenn mit dem 1. Jänner 2002 die Entrichtung der
Gebühren durch Stempelmarken abgeschafft wurde, so gelten nach § 3
Abs. 2 Z. 1 GebG die Bestimmungen des § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO
sinngemäß.
§ 3 Abs. 2 GebG bestimmt hinsichtlich der Entrichtung
der festen Gebühren nunmehr Folgendes:
"1. Die festen
Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO
sinngemäß.
2. Der
Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr
gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein
Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren
Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im
§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5
angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder
Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der
Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag
anzuführen.
Im Hinblick auf die mit 1. Mai 2004 erfolgte Aufhebung der
Finanzlandesdirektionen sind die bei der Verwaltungsbehörde entrichteten
Gebühren vom Rechtsträger der Behörde nunmehr bis zum 15. Tag des
auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für die Erhebung der
Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die
jeweilige Behörde befindet, abzuführen (siehe § 17a Abs. 4 AVOG
iVm der Verordnung BGBl II 2004/166).
Zu der bis 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, wer Gebührenschuldner
ist, logisch erst auftreten kann, wenn die Frage der Gebührenpflicht zu
bejahen ist. Nach § 241 Abs 2 BAO ist auch derjenige, der eine Abgabe zu
Unrecht entrichtet hat, ohne Abgabenschuldner oder für die Abgabenschuld
Haftender zu sein, zur Antragstellung berechtigt (vgl VwGH 16.10.1989,
88/15/0099). Das Ereignis, das den Anspruch auf Rückerstattung
begründet, ist ein objektives, von der Kenntnis des Abgabenschuldners
unabhängiges Geschehen. Es liegt darin, dass dem Abgabegläubiger unter
dem Titel der Entrichtung einer Abgabe etwas zukommt, was ihm nicht
gebührt. In diesem Augenblick entsteht die Pflicht des
Abgabegläubigers, den zu Unrecht empfangenen Betrag
zurückzugewähren und das Recht des Entrichtenden, den zu Unrecht
entrichtenden Betrag zurückzufordern (vgl. VwGH 30.11.1964, 1147/64, Slg
3189/F).
Nach der früheren Rechtslage hing die
Antragslegitimation somit nicht davon ab, wessen vermeintliche
Gebührenschuld durch die Verwendung von Stempelmarken beglichen werden
sollte, sondern war der "Entrichtende", dh. derjenige der - zu Unrecht - die
Stempelmarken mit der Absicht verwendete, eine vermeintliche - eigene oder
fremde - Gebührenschuld zu erfüllen, zur Einbringung eines
Rückzahlungsantrages legitimiert. Wären beispielsweise die
Überprüfungsberichte der Bw. vor 2002 von der Bw. mit "zu vielen"
Stempelmarken versehen worden, so wäre die Bw. selber - und nicht
bloß ihre Kunden - zur Stellung eines Rückzahlungsantrages iSd §
241 Abs. 2 BAO legitimiert gewesen.
Seit 1. Jänner 2002 ist für die Entrichtung der
festen Gebühren ein "2-stufiges" Verfahren vorgesehen bei dem als 1.
Schritt Jemand für die - vermeintlich - gebührenpflichtige Schrift
eine Zahlung an jene Behörde (Behörde im funktionellen Sinn - das kann
auch ein beliehenes Unternehmen sein), bei der die Schrift angefallen ist,
vornimmt und wird erst im 2. Schritt der eingehobene Gebührenbetrag von der
Behörde an die zuständige Finanzlandesdirektion (bis 30. April 2004)
bzw. an das zuständige Finanzamt (seit 1. Mai 2004) weitergeleitet.
Üblicherweise gibt es daher einen "Entrichter" der festen Gebühr (jene
Person, die an die Behörde leistet) und eine davon verschiedene
"Behörde" (die die empfangene Leistung an das Finanzamt abführt) und
kommt nur dem "Entrichter" die Legitimation zu, bei der Abgabenbehörde nach
§ 241 Abs. 2 BAO iVm § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG die Rückzahlung des von
ihm zu Unrecht bezahlten Betrages zu fordern. Die Aufgabe der "Behörde"
besteht nur darin, auf der bei ihr angefallenen Schrift einen Vermerk über
die entrichtete oder zu entrichtende Gebühr anzubringen und die empfangenen
Gebührenbeträge an die Abgabenbehörde abzuführen. Sie hat
jedoch weder selber darüber abzusprechen, ob eine Gebührenpflicht
besteht (vgl. dazu VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066), noch steht ihr das Recht zu,
bei der Abgabenbehörde die Rückzahlung der - ihrer Ansicht nach zu
Unrecht -entrichtenden und abgeführten Beträge zu fordern.
Aus dem Vorbringen der Bw. ergibt sich allerdings, dass die
Bw. nicht nur als "Behörde" gehandelt hat, in dem sie quartalsweise
Überweisungen an die Finanzlandesdirektion bzw. ab 1. Mai 2004 an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien durchgeführt hat
(wobei im Verfahren betreffend Zurückweisung des Rückzahlungsantrages
dahingestellt bleiben kann, ob die Bw. zu Recht oder zu Unrecht von ihrer
"Behördeneigenschaft" ausgegangen ist), sondern war im Regelfall sie selber
auch diejenige, die die festen Gebühren entrichtet hat. Nach den von der
Bw. vorgelegten Kostenrechnungen und Kostenaufstellungen, haben die Kunden der
Bw. üblicherweise ein Gesamthonorar für die Durchführung
bestimmter Überprüfungen samt abschließendem Prüfbericht
bezahlt und hat die Bw. die Gebührenbeträge ihren Kunden
gegenüber nicht gesondert ausgewiesen oder verrechnet. Die Gebühren
haben lediglich in die Kalkulationen der Bw. Eingang gefunden und wurden somit
von der Bw. selber und nicht von ihren Kunden getragen (das wirtschaftliche
Risiko, ob eine Gebührenpflicht besteht bzw. in welcher Höhe lag durch
das vereinbarte Pauschalentgelt bei der Bw.). Auch bei dem vom Finanzamt in
seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 angesprochen Verwaltungskostenbeitrag
handelt es sich um einen Pauschalbetrag, da dieser - nach den vorgelegten
Kostenaufstellungen - mit 30 % des zuvor errechneten Kosten der
Überprüfung in Rechnung gestellt wurde. Auch wenn dieser
Verwaltungskostenbeitrag kalkulatorisch ua. dazu dienen sollte, allfällige
Stempelgebühren abzudecken, so ändert dies nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nichts daran, dass dem Kunden gegenüber
nicht offen gelegt wurde, ob bzw. in welcher Höhe Gebühren für
die Prüfberichte anfallen. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages
wurde mit einem starren Prozentsatz des Entgeltes festgelegt (dessen Höhe
sich offensichtlich danach bestimmt, wie hoch der Prüfungsaufwand ist -
Anzahl/Zeitbedarf der Prüfer etc.) und ist nicht davon abhängig, wie
viele Überprüfungsberichte ausgefertigt werden. Durch den fehlenden
Ausweis der Gebührenbeträge gegenüber den Kunden kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Kunden mit der Zahlung an die Bw. die Absicht
verfolgten, eine Abgabenentrichtung vorzunehmen, sondern sollten allfällige
mit der Erteilung der Überwachungsberichte zusammenhängende
Gebührenschulden von der Bw. erfüllt werden und ist daher die Bw. als
"Entrichter" der festen Gebühr anzusehen. Ebenso wie bei der
Abgabenentrichtung durch Stempelmarken (vgl. dazu VwGH 16.10.1989, 88/15/0099)
kann sich auch bei einer Gebührenentrichtung nach § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG
die Frage, wer der Gebührenschuldner ist, erst stellen nach dem
geklärt wurde, ob und nach welcher Tarifpost eine bestimmte Schrift
gebührenpflichtig ist und ist daher der "Entrichter" der festen Gebühr
auch dann zur Einbringung eines Rückzahlungsantrages nach § 241 Abs. 2
BAO legitimiert, wenn er die vermeintliche Gebührenschuld eines Dritten
erfüllt hat. Für eine Rückzahlung nach § 241 Abs. 2 BAO
kommt es allerdings nicht darauf an, welche Beträge von der Bw. in ihrer -
vermeintlichen - Behördeneigenschaft an die Finanzlandesdirektion bzw. ans
Finanzamt abgeführt hat, sondern hängt der Umfang der
Antragslegitimation der Bw. davon ab, für welche Schriften sie selber eine
Gebührenentrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG vorgenommen hat und sie
daher als "Entrichter" der Gebühr anzusehen ist. Nach dem Vorbringen der
Bw. erfolgte im Regelfall keine Barauslagenverrechnung mit den Kunden, woraus
geschlossen wird, dass in Einzelfällen die Gebührenentrichtung doch
durch die Kunden vorgenommen wurde. Diese sog. "Einzelfälle" ändern
jedoch nichts daran, dass der Bw. für die sog. "Regelfälle" eine
Antragslegitimation zukommt und wurde daher vom Finanzamt der
Rückzahlungsantrag der Bw. zu Unrecht zurückgewiesen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung wurde Abstand genommen, da die Stellungnahmen der Bw. bzw. der
Amtspartei erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine Abänderung des
angefochtenen Bescheides in dem Sinn, dass dem Rückzahlungsantrag von der
Abgabenbehörde 2. Instanz "vollinhaltlich
entsprochen wird" (Berufungsbegehren der Bw.), kommt hier nicht in
Betracht, da die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde 2. Instanz
durch die Sache beschränkt ist; "Sache" ist die Angelegenheit, die den
Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001, 96/17/0441
mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S. 2793 zu § 289 BAO).
In einem Verfahren betreffend Zurückweisung eines
Antrages ist von der Berufungsbehörde ausschließlich zu prüfen,
ob die Zurückweisung dem Gesetz entsprach. Wurde ein verfahrensrechtlicher
Bescheid wie zB die Zurückweisung eines Antrages zu Unrecht erlassen, so
hat die Berufungsbehörde diesen verfahrensrechtlichen Bescheid ersatzlos
aufzuheben (siehe Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz 34 zu § 289 BAO mit Hinweis
auf Stoll, JBl. 1982, 12).
Die Berufungsbehörde darf aber nicht eine
Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus
Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der
Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Im Gegensatz zum
umgekehrten Fall, bei dem die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung
getroffen hat und damit auch bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft
und somit auch darüber befunden hat (vgl. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063 zum
AVG).
Nach Stoll, Kommentar zur BAO, S 2796, ist Sache der
Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der ergangene Bescheid
darüber abgesprochen hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war
im vorliegenden Fall der Antrag der Bw. auf Rückzahlung gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO und wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur über die
Antragslegitimation abgesprochen. Es ist im zweitinstanzlichen Verfahren daher
nur über die Antragslegitimation der Bw. eine Entscheidung zu treffen,
nicht aber erstmals darüber, ob bzw. in welcher Höhe für die
Überprüfungsberichte der Bw. eine Gebührenschuld entstanden ist
und welche Beträge von der Bw. zu welchem Zeitpunkt zu Unrecht nach §
3 Abs. 2 Z. 1 GebG entrichtet wurden.
Es war daher der angefochtene Zurückweisungsbescheid
ersatzlos aufzuheben. Damit ist der Rückzahlungsantrag der Bw. vom 24. Juli
2007 wieder unerledigt und wird über diesen Antrag - nach Durchführung
der noch erforderlichen Ermittlungen zur Klärung der Anzahl der
"Regelfälle" bzw. "Einzelfälle" - durch die Abgabenbehörde erster
Instanz eine inhaltliche Entscheidung (entweder durch Abweisung, Stattgabe oder
teilweise Stattgabe) zu treffen sein.
Wien, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/08
- Stammnummer
- 39621
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF