Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0396-W/09
Kosten für ein 2 Personen-Appartment mit Terrasse in einem Wohnheim für Senioren sind als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 nicht anzuerkennen, wenn stichhaltige Beweismittel für die Ursächlichkeit dieser Kosten fehlt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-W/09vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1... Wien, A-Str. 00,
vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, vom 4. Dezember 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
Ing. Mag. (F.H.) Martin König, vom 3. November 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein verheirateter Pensionist, der in
abgabenrechtlichen Angelegenheiten von Dr. Rebekka Stern vertreten wird.
Amtsbekannt ist, dass sich das vom Bw. samt Ehegattin bewohnte Appartement in
einem Wohnheim für Pensionisten mit angeschlossenen Pflegestationen
befindet.
In Streit steht, ob die im Jahr
2006 angefallenen Kosten für das in Rede stehende Appartement beim Bw. als
außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 34 Abs. 1
EStG 1988 anzuerkennen sind.
Die steuerliche Vertreterin bejahte diese Frage, indem sie
mit der beim Finanzamt am 24. Oktober 2008 eingelangten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 die Anerkennung von
Pflegeheimkosten (€ 11.139,90 abzüglich einer Haushaltsersparnis
in Höhe von € 392,40 =) € 10.747,50 wegen
Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen bei eigener
Behinderung beantragt hatte.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
anerkannte das Finanzamt zwar das Vorliegen einer Behinderung des Bw., in dem es
dem Abgabepflichtigen den Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 243 sowie
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von € 840 jeweils
als außergewöhnliche Belastung im Sinn des
§ 34 EStG 1988 zusprach, verneinte jedoch die strittige
Frage durch Abweisung des Antrags auf Anerkennung der Appartementkosten von
€ 10.747,50 als außergewöhnliche Belastung im Sinn des
§ 34 EStG 1988 mit der Begründung: Kosten der Unterbringung
in einem Heim seien nur dann eine zwangsläufig erwachsene
außergewöhnliche Belastung, wenn mit diesen auch besondere
pflegebedingte Aufwendungen abzudecken seien. Hievon sei bei Bezug von
Pflegegeld auszugehen. Pflegebedingte Aufwendungen seien um das Pflegegeld zu
kürzen. Die Zwangsläufigkeit der Kostentragung aus dem
steuerpflichtigen Einkommen setze auch voraus, dass zustehende Ersätze
geltend gemacht würden. Da im Antragsjahr kein Pflegegeld bezogen worden
sei, sei weder ein besonderer Pflegeaufwand, noch die Zwangsläufigkeit der
Kostentragung nachgewiesen.
Dieser Rechtsmeinung des Finanzamts hielt Dr. Rebekka Stern
als steuerliche Vertreterin des Bw. in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 entgegen:
Der Bw. sei Kriegsinvalide und schwer
hörgeschädigt. Im Jahr 2006 habe die Gattin des Bw. einen
Oberschenkelhalsbruch erlitten und sei seitdem ebenfalls behindert. Dadurch habe
der Bw. seine jahrelange tägliche Stütze verloren und sei gezwungen
gewesen, in ein Senioren- und Pflegeheim zu gehen. Die Belastung der
Pflegeheimkosten erwachse dem Bw. sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach
zwangsläufig, da sich der Steuerpflichtige dieser Belastung nicht entziehen
könne. Da die Senioren- und Pflegeheimkosten als Mehraufwendungen infolge
einer körperlichen Behinderung angefallen seien, seien diese
gemäß dem österreichischen Einkommensteuergesetz als
außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
In der abweisenden Bescheidbegründung werde die
Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung vom
Pflegegeldbezug abhängig gemacht. Laut Verwaltungsgerichtshof sei eine
derartige typisierende Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Der Bw. erfülle alle steuerrechtlichen Voraussetzungen
für die Anerkennung seiner beantragten außergewöhnlichen
Belastungen.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung wiederholte
das Finanzamt die Begründung des angefochtenen Bescheides, woraufhin Dr.
Stern als steuerliche Vertreterin des Bw. die Vorlage gemäß
§ 276 BAO mit folgender Begründung beantragte:
Gemäß
§ 35 EStG seien Mehraufwendungen
infolge einer längerfristigen körperlichen Behinderung des
Steuerpflichtigen selbst als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Der Bw. sei geh- und hörbehindert und sei nach einem
schweren Unfall seiner Gattin gezwungen gewesen, fremde Hilfe in Anspruch zu
nehmen, da ihm durch den Unfall die tägliche Stütze weggebrochen sei.
Die Unterbringung in einem Senioren- und Pflegeheim sei für ihn daher
unerlässlich gewesen. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen seien
gemäß
§§ 34 und 35 EStG in Höhe der
tatsächlichen Kosten für das Jahr 2006 als außergewöhnliche
Belastungen beantragt worden. Habe ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung
Aufwendungen, so seien diese Aufwendungen immer zwangsläufig, da sich der
Behinderte diesen Belastungen nicht entziehen könne. Da die Belastung beim
Bw. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorliege, sei die
Zwangsläufigkeit gegeben.
Durch die vollinhaltliche Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß
§§ 34 und 35 EStG 1988
stehe dem Bw. die steuerliche Begünstigung der beantragten
Unterbringungskosten in einem Senioren- und Pflegeheim zu.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat hielt dieser dem Bw. mit Schreiben vom 10. Februar 2007
vor, dass einer Auskunft der Heimverwaltung zufolge die nachangeführten
Zahlungen für den Bezug eines Appartements für
zwei Personen mit Terrasse im Jahr 2006
zu verzeichnen gewesen seien:
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Datum
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Betrag
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11. August
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2000,00 €
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Reservierungsgebühr
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18. September
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304,51 €
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Restzahlung
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Im Oktober
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2.081,10 €
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1. November
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2.660,14 €
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1. Dezember
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2.639,58 €
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Gesamt
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9.685,33 €
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Im Anschluss daran ersuchte
der Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Beantwortung der nachstehenden
Fragen samt Vorlage der angesprochenen Unterlagen:
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"1)
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Mit der
Einkommensteuererklärung wurden Pflegeheimkosten für
eine
Person geltend gemacht. Um Vorlage sämtlicher Beweismittel als Nachweis
dafür, dass diese Kosten auch tatsächlich
nur für eine
Person
angefallen sind, wird ersucht.
|
2)
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Laut Verwaltung des
Heims wurden Zahlungen von € 9.685,33 bezahlt. Um Vorlage von
Bestätigungen über die Zahlung dieses Betrages wird ersucht; eine
Aufgliederung des Fonds der Wiener
K./P.R.D. betreffend die Leistungen,
für die der Bw. Zahlungen im Streitjahr getätigt hatte, ist
vorzulegen.
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3)
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Nach Abzug ihrer
Zahlungen an die Verwaltung von dem in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 mit € 11.139,90 bestimmten Pflegeheimkosten
ergibt sich ein Differenzbetrag von € 1.454,57. Um Bekanntgabe des
Rechtstitels/der Rechtstitel, aufgrund dessen/dieser die Zahlung/en von
insgesamt € 1.454,57 getätigt wurde(n), samt Vorlage einer
Rechnung mit Zahlungsnachweis wird ersucht."
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom
25. Februar 2009, dem zwei Heimbestätigungen beigelegt worden
waren, zeigte die steuerliche Vertreterin dem Unabhängigen Finanzsenat an:
Nach Rücksprache mit der Heimverwaltung lebe der Bw.
mit seiner Gattin im Hause und bezahle die gesamten anfallenden Heimkosten
(monatliche Abbuchung vom Bankkonto lautend auf dem Bw.).
Mit den beiden Bestätigungen vom
17. Oktober 2008 und 14. Februar 2009 bestätigte die
Heimleitung die Entrichtung von Kosten für Beherbergung & Verpflegung
in Höhe von € 11.139, aufgegliedert in die Positionen
"Reservierungskosten für den Zeitraum von 9. August 2006 bis
17. Oktober 2006 - € 4.855,90" und "Beherbergung &
Verpflegung = VP - für den Zeitraum von 18. Oktober 2006 bis
31. Dezember 2006 - € 6.284".
Zur Abrundung
des Sachverhalts sei zu dem in Rede stehenden Wohnheim bemerkt, dass Personen
mit überdurchschnittlichem Pflegebedürfnis sowie Personen, deren
Erkrankung eine dauernde ärztliche Anwesenheit oder besondere medizinische
Voraussetzung (z.B.: Beatmung) erfordert, in diesem Wohnheim nicht untergebracht
werden können. Auf den Betreuungsstationen werden vorwiegend Bewohner ab
einer Mindesteinstufung der Pflegestufe 3 im Sinn des Pflegegeldgesetzes betreut
und gepflegt.
Das medizinische Leistungsangebot besteht aus der
Unterstützung bei den Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des
täglichen Lebens; medizinischer Prozess und ärztliche Dokumentation,
Rezept- und Medikamentengebarung; die Notrufanlage gewährleistet schnelle
medizinische Hilfe bei Tag und Nacht; Anordnung von Therapien (z.B.
Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie, Laboruntersuchungen); Tägliche
Visite des Stationsarztes (Montag-Freitag), darüber hinaus ist die
medizinische Versorgung durch Ärztefunkdienst bzw. Notarzt gesichert;
Überweisung an Konsiliarärzte, die regelmäßig im Haus sind;
Mitwirkung zur Erlangung von Sozialhilfe und Pflegegeld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
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"(1)
|
Die Abgabenbehörden
haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
|
(2)
|
Den Parteien ist
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu
geben.
|
(3)
|
Die Abgabenbehörden
haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch
zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
|
(2)
|
Der Offenlegung dienen
insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen
und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben."
§ 166 BAO lautet:
"Als Beweismittel im
Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist."
§ 167 BAO lautet:
|
"(1)
|
Tatsachen, die bei der
Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein
das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
|
(2)
|
Im Übrigen hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
§ 34 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
|
"(1)
|
) Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
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|
1.
|
Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
|
|
2.
|
Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
|
|
3.
|
Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
|
|
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
|
(2)
|
Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
|
(3)
|
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
|
(4)
|
...
|
...
|
...
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(6)
|
Folgende Aufwendungen
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
|
|
-
|
...
|
|
-
|
Aufwendungen im Sinne
des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5).
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|
-
|
Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) ... pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen
|
|
Der Bundesminister
für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in
welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung
auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung
auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind."
§ 35 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005 lautet:
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"(1)
|
Hat der Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen
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|
-
|
durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,
|
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-
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bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3) oder
|
|
-
|
...
|
|
und erhält weder
der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner ... eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein
Freibetrag (Abs. 3) zu.
|
(2)
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Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
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1.
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in denen Leistungen
wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden
Einschätzung,
|
|
2.
|
in denen keine eigenen
gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach
§ 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
|
|
Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist:
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-
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Der Landeshauptmann bei
Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
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-
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Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
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-
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In allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der
Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40
ff. des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung
dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
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(3)
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...
|
...
|
...
|
(5)
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Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
|
(6)
|
...
|
...
|
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
27. Mai 2003, 97/14/0102, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem
Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden
Aufwendungen solange nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken
sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht
werden.
Nach Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum
Einkommensteuergesetz 1988, Tz 13 zu § 35 verweist Abs. 5
darauf, dass anstelle der Pauschbeträge gem. Abs. 3 auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
können. In solchen Fällen ist allerdings ein entsprechender Nachweis
zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung wird nur in Ausnahmefällen
zuzulassen sein, zumal die im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträge ohnedies
von langjährigen Erfahrungswerten ausgehen. Es ist nicht zulässig,
dass neben den Pauschbeträgen noch tatsächlich nachgewiesene
Aufwendungen berücksichtigt werden. Werden die tatsächlichen
Aufwendungen geltend gemacht, sind diese in voller Höhe nachzuweisen.
Im vorliegenden Berufungsfall war die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet abzuweisen, weil der Bw. seine
Behinderung im Vorlageantrag mit den Worten, geh- und hörbehindert zu sein,
beschrieben hatte, ohne die Ursächlichkeit der Appartementkosten in einer
Geh- und Hörbehinderung nachweisen zu können; dies, obwohl der Bw. mit
seiner Ehegattin im Streitjahr im Wohnheim wohnhaft war und zum medizinischen
Leistungsangebot des Wiener Seniorenheims die Mitwirkung zur Erlangung von
Sozialhilfe und Pflegegeld gehört.
Mit dem von der steuerlichen Vertreterin in der Berufung
gewählten Begriff "Kriegsinvalidität" wurde die dauernde
Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen
Leistungsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Gebrechen als Folge des
Krieges umschrieben. Hatte der Bw. der Berufung zufolge unter einer schweren
Hörschädigung im Jahr 2006 gelitten, so war die Beschreibung des Bw.,
Kriegsinvalide und schwer hörgeschädigt zu sein, zu unbestimmt, um von
dieser auf eine Pflegebedürftigkeit des Bw. im Streitjahr schließen
zu können, weil unter Gehör eine Sinneswahrnehmung von Lebewesen
bezeichnet wird, mit der Schall wahrgenommen werden kann. Das Ohr ist ein
Sinnesorgan, mit dem Schall, also Ton oder Geräusch als akustische
Wahrnehmung aufgenommen wird. In der Physiologie des Menschen bezeichnet der
Begriff Hörorgan die Gesamtheit der Ohren, den Hörnerven und der
auditiven Hirnrinde. Die Funktion des Hörorgans führt zum Hören.
Das menschliche Ohr kann auf verschiedenartige Weisen
erkranken, die jeweils für den betroffenen Teil des Ohres spezifisch
sind.
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+)
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Das Außenohr ist durch seine relativ dünne Haut
im Gehörgang und in der Ohrmuschel empfänglich für Infektionen
mit Bakterien oder Pilzen. Diese führen zur häufig beobachteten
Ohrenentzündung. Durch geschwächte Abwehr und mangelhafte Behandlung
kann die Infektion auf den Knochen, der den Gehörgang umgibt,
übergreifen und dessen Vereiterung verursachen. Man spricht dann von einem
Cholesteatom, das operativ behandelt werden kann.
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+)
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Es gibt angeborene und erworbene Ohrmuschelfehlbildungen.
Die häufigste angeborene Ohrmuschelfehlbildung sind die abstehenden Ohren,
seltener sind zweit- oder drittgradige Ohrmuschelfehlbildungen wie die Mikrotie.
Erworbene Ohrmuschelfehlbildungen entstehen durch Unfälle oder auch
Tierbissverletzungen.
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+)
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Auch das Mittelohr kann von einer Entzündung und
Vereiterung betroffen sein. Diese erzeugen oft einen Überdruck im
Mittelohr, weil die Eustachische Röhre anschwillt und die
Entzündungsprodukte nicht abfließen können. Durch den
Überdruck entsteht am Trommelfell eine schmerzhafte Dehnung. Durch die
Infektion können auch die Gehörknöchelchen angegriffen und
zerstört werden. Das Mittelohr kann weiterhin durch große
Schalldrücke beschädigt werden, wie sie bei Explosionen entstehen.
Zusammen mit den anderen hieraus entstandenen Schäden spricht man vom
Knalltrauma.
|
+)
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Die häufigsten Erkrankungen des Innenohres treten im
Zusammenhang mit dauerhafter Lärmbelastung und Knalltraumata auf. Hierbei
werden zuerst die äußeren und später auch die inneren Haarzellen
geschädigt. Die Umwandlung der mechanischen Reize in Nervenimpulse ist dann
nicht mehr möglich und eine Schwerhörigkeit stellt sich ein. In diesem
Zusammenhang tritt auch oft Tinnitus auf. Weiterhin ist das Innenohr Ziel von
vor allem viralen Infektionen (Virusinfektionen), wie Meningitis, Masern und
Mumps.
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+)
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Die Knorpelhautentzündung beginnt durch eine kleine
Wunde im oder am Ohr und wird durch Bakterien z. B. im Wasser ausgelöst.
Durch die Entzündung entsteht eine Schwellung der Ohrmuschel und des
Gehörgangs, die ein umgangssprachliches Segelohr hervorruft. Diese
Erkrankung sollte durch intravenöse Zufuhr von Antibiotika (stationär)
behandelt werden, da sich sonst in dem betroffenen Knorpel Kalkablagerungen
bilden, die dauerhaft zu einem Segelohr führen.
Zur Diagnostik von Erkrankungen des Ohres stehen neben den
allgemein üblichen Methoden der Medizin wie Röntgenuntersuchungen,
serologischen und visuellen Untersuchungen auch Hörtests zur
Verfügung. Ist eine Gehbehinderung, deren Bestand beim Bw. die steuerliche
Vertreterin erstmals im Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO
thematisiert hat, eine körperliche Behinderung eines Menschen, ein
physiologisches Defizit oder Handicap, so ist diese körperliche Behinderung
individuell verschieden. Gehört zum medizinischen Leistungsangebot des
Wiener Seniorenheims die Mitwirkung zur Erlangung von Sozialhilfe und
Pflegegeld, so war mit dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin in der
Berufung/im Vorlageantrag für den Bw. nichts zu gewinnen, weil der Bw. in
dem in Rede stehenden Wohnheim ab 18. Oktober 2006 gewohnt hatte, ohne
ein Pflegegeld für das Jahr 2006 bezogen zu haben.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 wurde dem Bw. der Freibetrag wegen eigener Behinderung
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
€ 243 sowie Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe
von € 840 jeweils als außergewöhnliche Belastung im Sinn
des § 34 EStG 1988 zugesprochen. Verweist § 35
Abs. 5 leg.cit. darauf, dass anstelle der Pauschbeträge
gemäß
§ 35 Abs. 3 auch die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden können, so wäre
es am steuerlich vertretenen Bw. gelegen gewesen, das Vorliegen eines
Ausnahmefalls bei dem der Berufung zugrunde gelegenen Sachverhalt nachzuweisen,
weil nur in solchen Fällen die bloße Glaubhaftmachung zuzulassen ist,
zumal die im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträge, die das Finanzamt dem Bw.
mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugesprochen hatte, von
langjährigen Erfahrungswerten ausgingen. Da der steuerlich vertretene Bw.
die Appartementkosten als tatsächliche Aufwendungen im Sinn des
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 geltend gemacht hatte, hatte er den
abgabenrechtlichen Charakter dieser Kosten in voller Höhe nachzuweisen.
Hatte der steuerlich vertretene Bw. die für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen (vgl. § 119
Abs. 1 BAO), so war er damit dazu verpflichtet, der Abgabenbehörde ein
richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Anstatt dieser
abgabenrechtlichen Verpflichtung zu entsprechen, machte der steuerlich
vertretene Bw. Heimkosten als außergewöhnliche Belastung im Sinn des
§ 34 EStG 1988 geltend, ohne dem Finanzamt in der
Abgabenerklärung offen zu legen, dass in diesen Kosten auch die auf die
Ehegattin des Bw. entfallenden Heimkosten enthalten waren. Da die steuerliche
Vertreterin dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom
25. Februar 2009 die Richtigkeit des abgabenbehördlichen
Erhebungsergebnisses, demzufolge der Bw. mit seiner Gattin im Hause lebe und die
gesamten anfallenden Heimkosten bezahle, bestätigt hatte, war vom
Ermittlungsergebnis des Unabhängigen Finanzsenats auf ein Verhalten des
steuerlich vertretenen Bw. zu schließen, das vom Vorsatz gekennzeichnet
war, das Finanzamt durch Täuschung über die tatsächliche
Höhe der auf den steuerlich vertretenen Bw. entfallenden Wohnkosten dazu zu
verleiten, bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Bw.
auch die auf die Ehegattin des Bw. entfallenden Kosten als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
zu berücksichtigen.
Für die Feststellung des Ausmaßes der
Behinderung sind nur die im § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten
Stellen zuständig. Damit ist eine Bestätigung des praktischen Arztes
für die Anerkennung der Behinderung nicht ausreichend. Bestätigt ein
solcher Arzt beispielsweise die Zuckerkrankheit seines Patienten, reicht eine
solche Bestätigung nur für die Zuerkennung der Kosten unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Wurde dem Bw. mit dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid der Freibetrag wegen eigener Behinderung
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
€ 243 sowie Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe
von € 840 jeweils als außergewöhnliche Belastung im Sinn
des § 34 EStG 1988 zugesprochen, so war eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anhand der Aktenlage nicht
festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AltersheimWohnheim für PensionistenPflegestationenPflegeheimkostenPflegegeldKriegsinvaliditätHörbehinderungGehbehinderungKnalltraumataSchwerhörigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-W/09
- Stammnummer
- 39619
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF