Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0949-L/08
Vergleich oder Ehepakt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0949-L/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Juni
2008 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Ehegattin schlossen am
5. Dezember 2007 eine "Vereinbarung bei aufrechter Ehe", deren
für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Punkte wie folgt
lauten:
"II. 1.) Herr
MH bringt in diesen Betrieb seine
Arbeitskraft ein und besteht zur Firma Cafe-Restaurant
L Inh.
SH e.U. ein
Angestelltenverhältnis. Die dienstrechtlichen Ansprüche aus diesem
Angestelltenverhältnis sind von dieser Vereinbarung nicht
betroffen.
2.) Die Vertragsteile
kommen daher überein, dass der Gastgewerbebetrieb des Cafe-Restaurant
L Inh.
SH e.U. zwischen den Vertragsparteien
nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird, sondern das
Cafe-Restaurant L , Inh.
SH e.U. von der Inhaberin
SH als Einzelunternehmerin geführt
wird.
3.) Es wird festgehalten,
dass die H- KG aufgrund des
Kaufvertrages vom 11. Mai 2007 Alleineigentümerin des Hauses
X wurde. Mit Mietvertrag vom 11. Mai
2007 hat Frau SH als Inhaber des
Cafe-Restaurant L e.U. dieses
Vertragsobjekt gemietet.
Als
Ehewohnung dient derzeit die im Haus X
gelegene Wohnung im Hinblick auf die Liegenschafts- und
Eigentumsverhältnisse beider Ehepartner besteht für keinen der
Vertragsteile ein dringendes Wohnbedürfnis hinsichtlich dieser Ehewohnung.
Die Vertragsteile kommen daher überein, dass keiner von ihnen im Fall der
Beendigung oder Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1
dieser Bestimmung ein Wohnrecht oder eine finanzielle Abgeltung dieser
gemeinsamen Nutzung während aufrechter Ehe geltend macht und daher auf der
Basis dieser Vereinbarung auf alle wie immer gearteten Ausgleichsansprüche
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 82 ff Ehegesetz verzichtet
wird.
4.) Aufgrund der in den
Punkten 1.) bis 3.) dargestellten Eigentums- und Vermögensverhältnisse
verzichtet MH im Falle der Beendigung
und Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1.)
ausdrücklich auf jegliche wie immer gearteten Ansprüche, sei es
aufgrund des Gesetzes, Vertrages oder der Bestimmungen der §§ 82 ff
Ehegesetz an den in Punkt 1.) bis 3.) genannten Vermögensobjekten,
einschließlich des Gastgewerbebetriebes "Cafe
L".
5.)
Ausgleichszahlung:
Im Falle der
Beendigung und Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1.)
dieser Vereinbarung erhält MH zur
Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus den in dieser
Vereinbarung genannten Vermögens- und Tätigkeitsbereichen, sowie auch
zur Abgeltung der Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 82 ff Ehegesetz, einen einmaligen Betrag von
400.000,00 €.
Dieser
Betrag ist unverzinst, jedoch wertgesichert und erhöht sich (nun folgen die
Erhöhungsbeträge und die
Fälligkeit).
7.)
Gütertrennung:
Hinsichtlich
des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens- und Vermögens ab
1. Jänner 2008 vereinbaren die Vertragsteile den
ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der §§
82 ff EheG.
Sie vereinbaren
hinsichtlich dieser Vermögens- und Einkommensbestandteile ausdrücklich
Gütertrennung.
Infolge
Gütertrennung verzichten daher die Vertragsparteien wechselseitig auf
jedweden wie immer gearteten Aufteilungsanspruch nach den Bestimmungen der
§§ 82 ff EheG.
Im
Falle von Streitigkeiten über Vermögensbestandteile aus dem ehelichen
Güterstand der Gütertrennung wird somit die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte
vereinbart.
III. Wechselseitiger
Unterhaltsverzicht:
Die Parteien
gehen zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Vereinbarung davon aus, dass für
den Fall der Auflösung der Ehe aufgrund der mit diesem Vertrag
vorgenommenen Vermögensregelung jede der Vertragsparteien und Ehepartner
über ein ausreichendes Einkommen verfügt, sodass keine wechselseitige
Unterhaltspflicht besteht.
Die
Vertragsteile verzichten daher wechselseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch
für den Fall der Auflösung der Ehe aus welchem Grund auch immer mit
Ausnahme des Todes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden, dies auch
für den Fall unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder
sonstiger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bekannter
Umstände.
Die
Vertragsparteien sind in Kenntnis darüber, dass für den Fall einer
unvorhersehbaren Notlage, in der einer der Vertragsparteien sich im Zeitpunkt
der Auflösung der Ehe befindet, dieser Vertragspunkt einer richterlichen
Überprüfung und allenfalls abgeänderten richterlichen
Entscheidung unterliegt."
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG mit 2 %
vom vertraglich vereinbarten Ausgleichsbetrag (Punkt II. 5.) fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Berufungswerber habe mit seiner Ehegattin eine
Vereinbarung bei aufrechter Ehe in Form eines Notariatsaktes geschlossen. Inhalt
dieser Vereinbarung sei die Regelung der Vermögensverhältnisse
zwischen den Ehegatten. Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung
werde insofern ergänzt, als hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten
Einkommens und Vermögens ab 1. Jänner 2008 ausdrücklich
der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der §§ 82 ff EheG
vereinbart wurde. Weiters wurde hinsichtlich dieser Vermögens- und
Einkommensbestandteile Gütertrennung ausdrücklich vereinbart und
wechselseitig auf jeden Aufteilungsanspruch nach §§ 82 ff EheG
verzichtet; außerdem wurde ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht für
den Fall der Auflösung der Ehe vereinbart. Für den Fall der
Beendigung der Ehe wurde zur Abgeltung aller Ansprüche die Leistung eines
Betrages von 400.000,00 € durch Frau H vereinbart. Nach der
Judikatur des OGH unterliege eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß
§ 55a EheG der richterlichen Überprüfung und Abänderung
im Aufteilungsverfahren. Die Vertragsparteien der gegenständlichen
Vereinbarung haben daher keine Sicherheit, dass die getroffenen Vereinbarungen
im Fall eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens standhalten und sich der
richterliche Spruch inhaltlich mit ihrer Vereinbarung deckt. Des weiteren
unterliege auch im Aufteilungsverfahren eine Scheidungsfolgenvereinbarung
nochmals der Vergleichsgebühr nach dem GebG. Der angeführte Geldbetrag
stelle daher keinen rechtswirksamen Vergleichsbetrag dar und begründe
insbesondere keinen endgültigen exekutiven Anspruch auf die
tatsächliche Zahlung. In eventu werde beantragt, die
gegenständliche Vereinbarung als Ehepakt zu qualifizieren und somit
würde allenfalls die Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG
begründet. Ehepakte werden als Verträge zur Regelung der
Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten, durch die der gesetzliche
Güterstand ersetzt, modifiziert oder ergänzt wird, definiert, ohne
dass einer der im Gesetz bei den Ehepakten genannten Vertragstypen vereinbart
werden müsste; dabei bestehe Gestaltungsfreiheit. Mit der
gegenständlichen Vereinbarung war eine Regelung der
Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers und seiner Ehegattin
beabsichtigt; dies geschah dergestalt, dass der gesetzliche Güterstand der
Gütertrennung ergänzt bzw. erweitert wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG idF.
BGBl. Nr. I 144/2001 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer
Gebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen. Gemäß
§ 33 TP 11 GebG unterliegen Ehepakte
einer Gebühr von 1 % von einem im Gesetz genannten Wert.
Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des § 33
GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung
zu (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz. 1 zu §
33 TP 20 GebG, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt,
dass auch im Rahmen von "Ehepakten" nach § 33 TP 20 GebG
gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossenen werden können,
deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe eine Regelung der Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen (VwGH 1. September 1999,
99/16/0051, vom 23. Dezember 2003, 2002/16/0169). Es ist daher
zu beurteilen, ob die gegenständliche Vereinbarung ein Ehepakt (§ 33
TP 11 GebG) ist oder auch gebührenrechtlich maßgebende Elemente eines
Vergleiches (§ 33 TP 20 GebG) beinhaltet. Ehepakte werden
gemäß
§ 1217 ABGB in Absicht auf eine eheliche Verbindung
über das Vermögen geschlossen; im Wege eines Notariatsaktes wird der
gesetzliche Güterstand geändert oder ergänzt. Aus Abs. 2 des
§ 33 TP 11 GebG ergibt sich, dass von den in §§ 1217 bis 1266
ABGB geregelten Verträgen nur die Bestellung eines Heiratsgutes und der
Abschluss einer Gütergemeinschaft unter Lebenden von dieser Bestimmung
erfasst werden. Im vorliegenden Fall betraf die Regelung die
Nichtbegründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (betreffend
den Gastgewerbebetrieb), den Ausschluss der Anwendung der §§ 82
ff EheG hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens und
Vermögens und einen Verzicht auf Ausgleichsansprüche nach diesen
Bestimmungen, sowie einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht (von minimalen
Ausnahmen abgesehen). Für den Fall der Beendigung der bestehenden Ehe war
zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus den in der
Vereinbarung genannten Vermögens- und Tätigkeitsbereichen und zur
Abgeltung der Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 82 ff EheG die Leistung eines einmaligen Geldbetrages
vertraglich geregelt. Diese Bestimmungen zeigen deutlich, dass in der
Vereinbarung die einvernehmliche Regelung zweifelhafter Rechte für die Zeit
nach einer eventuellen Scheidung oder Auflösung der Ehe getroffen wurde,
was die Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG
begründet. Die Festsetzung der Gebühr nach dieser
Gesetzesstelle erfolgte somit zu Recht.
Linz, am 2.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0949-L/08
- Stammnummer
- 39592
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF