Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0884-W/06
Mängel der Belegsammlung sind Mängel der Buchhaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/06vom 27.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 scheiden durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnungen eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Gewinnermittlung aus. Typische durchlaufende Posten sind die von einem Rechtsanwalt für Klienten verausgabten und vereinnahmten Gerichtskostenmarken. Postgebühren als Versandspesen werden nicht im Namen und für Rechnungen eines anderen vereinnahmt und verausgabt und sind daher keine Durchlaufposten, sondern als Betriebsausgabe und Betriebseinnahme zu erfassen. Sie sind auch Teil des Entgeltes und damit des Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Untervermietung EK
Es ist im Streitjahr wie bereits in den Vorjahren davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und EK eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, infolge dessen von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und EK als Angehörige des Bw iSd § 25 Abs. 1 Z 5 BAO anzusehen ist. Nach ständiger Rechsprechung des VwGH (stellvertretend für viele zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101, Hinweis auf OGH vom 27.5.1988, 3 Ob 61/88) kann bei einer Lebensgemeinschaft ein Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen, ohne dass dadurch bereits die Lebensgemeinschaft als nicht mehr gegeben anzusehen wäre.
Ob eine Lebensgemeinschaft anzunehmen ist oder nicht, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. An Tatsachen wurde nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung zuließe. EK hat in ihrem Umsatzsteuerverfahren 2004 nicht vorgebracht, dass sich der Zahlungsgrund an den Bw geändert habe (s. dazu UFS vom 7.4.2006, RV/0613-W/06). Durchgehend vom Jahr 1999 bis zum Ende 2008 bezeichnet EK ihre monatliche Überweisung iHv € 560,00 als "Betriebskosten". In den Vorjahren wurde stets von beiden vorgebracht, lediglich die Betriebskosten - einschließlich Strom- und Telefonkosten - (Überweisungsbetrag in den Vorjahren 2000 und 2001 mtl. brutto ATS 7.200,- bzw. 8.800,-) würden mit Überweisung bezahlt, der Mietzins würde aufgerechnet. Aus welchen Gründen der im Großen und Ganzen unverändert gebliebene Überweisungsbetrag (in den Jahren 2000 und 2001 ATS 7.200,00 = € 523,24; ATS 8.800,00 = € 639,52) ohne nähere Angaben nunmehr die Miete, dh. Mietzins zuzüglich Betriebskosten und USt, für ein 20,34 m2-großes Zimmer ohne ordentlichen Fußboden darstellen soll, wobei keine Angaben über die Mietzinsbildung vorgetragen wurden, ist nicht einsichtig. Aus zahlreichen Begehungen durch das Finanzamt und einen Lokalaugenschein durch den UFS am 15.4.2005 ist bekannt, dass sämtliche im Erdgeschoß und auf dem Dachgeschoß befindlichen Zimmer nur den nackten Estrich haben. Für ein etwa gleich großes Zimmer (21,35 m2), ebenfalls nur mit Estrich, bezahlte NJ in den Jahren 2000 und 2001 monatlich ATS 2.000,- inkl. USt., das sind € 145,34, überdies gestaltet als Untermieterin der EK.
Zu dem Vorbringen, bei einer monatlichen Kaltmiete ohne Betriebskosten von € 1.100,00 und einem Preis für Betriebskosten und Warmmiete von € 560,00 sei keine überhöhte Vereinbarung gegeben, ist zunächst zu bedenken, dass die Vorschreibung an den Bw für 112 m2 erfolgt, und die "Untervermietung" nur ein Zimmer von 20,34 m2. Ein Zahlenvergleich ergibt folgendes Bild:
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monatlich
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USt
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monatlich
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jährlich
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netto
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brutto
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brutto
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frei vereinbartes Nutzungsentgelt
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1.000,00
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100,00
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1.100,00
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13.200,00
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Betriebskosten
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116,48
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11,65
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128,13
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1.537,56
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Vorschreibung für 112 qm
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1.116,48
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111,65
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1.228,13
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14.737,56
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Anteil für Zimmervermietung:
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20,34 qm sind 18,16 %
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202,67
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20,27
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223,00
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2.676,00
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tatsächlich geleistet
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509,09
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50,91
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560,00
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6.720,00
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Differenz auf Warmmiete
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306,42
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337,00
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4.044,00
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Strom, Gas 1.385,00 für 112 qm
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115,42
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1.662,00
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abzgl. Heizkostenzuschuss
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-200,00
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verbleiben netto 1.218,33
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101,53
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1.462,00
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tats. Aufwand Strom, Gas 18,16 %
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18,44
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35 % wg. Mitbenutzung
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35,53
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von oben Differenz auf Warmmiete
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306,42
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337,00
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4.044,00
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Strom, Gas 35 %
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-35,53
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-42,64
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-511,68
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Differenz=überhöhter Betrag
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270,89
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294,36
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3.532,32
Soweit der Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.2.2009 vorbringt, er habe EK zwölf Rechnungen ausgestellt, so entfernt er sich von seinem bisherigen Berufungsvorbringen, wonach er erst ab August Rechnungen ausgestellt habe, weil er nicht im Besitz einer UID-Nummer gewesen sei. Soweit Rechnungen vorliegen, ist darin von Miete und Betriebskosten in einem Betrag zuzüglich 10 % USt die Rede (außer für den August). Ohne weitere Erläuterung sind unter Betriebskosten jene Kosten zu verstehen, wie sie für das Objekt anfallen (Müllabfuhr, Grundbesitzabgaben, Rattenvertilgung, Abwasser etc). Solche Betriebskosten sind gemeinsam mit der Miete auf den Mieter überwälzbar. Diese wurden dem Bw von der Hausverwaltung vorgeschrieben und sind daher bekannt. Darüber hinausgehende Kostenbeteilungen werden fremdüblich gesondert vereinbart, lediglich hinsichtlich Heizkosten wäre eine Einhebung über die Miete denkbar und ein höherer Schlüssel wegen der Mitbenutzung denkbar. Auch wenn in obiger Berechnung noch kein Gewinnaufschlag enthalten ist, ist augenscheinlich, dass gegenständlich für eine Zimmervermietung wesentlich mehr bezahlt wurde, als unter Fremden in einem Mietvertrag vereinbart hätte werden können und geleistet worden wäre. Vielmehr ist von Kostenbeteiligung auszugehen, zumal trotz Zimmervermietung zu jedem Zimmer "Zugangsberechtigungen" hat und für sich und den in der Küche kocht.
Im Übrigen gehen beide davon aus, dass die Liegenschaft nicht veräußert worden ist. Der Bw hat in einem Wiederaufnahmeverfahren vorgebracht, er habe mit dem die Erwerberin vertretenden Rechtsanwalt den Kaufvertrag lediglich zum Schein geschlossen. Tatsächlich sei vereinbart gewesen, dass die in ein Mietverhältnis gekleideten Zahlungen die Rückzahlung der von der Erwerberin übernommenen Schulden des Bw darstellen. Nach der steuerlichen Vorgeschichte, die fast ausschließlich von "inhaltsleeren Abmachungen", "nicht ernst gemeinten Geschäften", Rechnungen, die "nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweisen" besteht, ist es überaus glaubhaft, dass der Bw ein solches Scheingeschäft gewollt hat. Wenn EK jedoch weiß, dass "das Haus doch nicht verkauft ist", wie so wörtlich aussagte, hilft sie ihm aus ihrer Sicht bei der Rückfinanzierung. Ein solches Verhalten ist nur bei Menschen zu finden, die einander sehr nahe stehen, wie es beispielsweise Eheleute tun.
Es ist bei gegebener Sachlage nach wie vor davon auszugehen, dass der von EK monatlich mit Überweisung tatsächlich geleistete Betrag ihr Beitrag ist, den sie in der Wirtschaftsgemeinschaft geleistet hat, so wie sie es in den Vorjahren getan hat. Auch der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, spricht für ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es unter Fremden eben nicht zu finden ist. Wenn der Bw von EK monatlich € 560,00 für ein 20 m2-Zimmer mit nacktem Estrich verlangt und sie das tatsächlich bezahlt, ist diese Vereinbarung als Miet- oder Untermietverhältnis nicht fremdüblich, weil der Betrag als Miete überhöht ist. Woraus sich dieser Beitrag zur Wirtschaftsgemeinschaft zusammensetzt und zu welchen Kosten sie genau beiträgt, ist für die steuerliche Beurteilung völlig bedeutungslos und braucht daher nicht untersucht zu werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Der Bw legte die Rechnung der Dachdeckerei vom 2.12.2003 vor, der aber der Leistungszeitraum fehlt. Der anteilig auf die Vermietung entfallende Vorsteuerabzug wäre daher im Jahr 2003 geltend zu machen. Auch nachträgliche Einnahmen und Werbungskosten iSd § 32 EStG 1988 sind bei der entsprechenden Einkunftsquelle im Zeitpunkt des Zu- und Abflusses zu erfassen. Dies träfe grundsätzlich auf die geleistete Zahlung für die Dachreparatur und den Schadenersatz durch die Versicherung insoweit zu, als sie auf die ehemalige Vermietung an AF entfielen. Da aber Zufluss der Einnahmen und Abfluss der Werbungskosten im selben Veranlagungszeitraum erfolgte, sind diese Einkünfte ohnedies jedenfalls € Null.
Zum Werk des EH
Zu diesem Werk gibt es bereits sowohl eine steuerliche als auch eine finanzstraf- und strafrechtliche und erstmals eine zivilgerichtliche Vorgeschichte, hat dieses Werk doch seinen Ursprung beim - ehemaligen - Bäcker EH über eine unbestimmbare Leistung mit vorangegangener ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung beim schräg gegenüber der Wohnadresse des Bw gelegenen Heurigen S im Mai 1995 mit weiters unterbliebenem tatsächlichen Zahlungsfluss bezüglich des in Rechnung gestellten Entgeltes von ATS 900.000,- plus 20 % MwSt ATS 180.000,- (s. VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111, im Erkenntnis genannt Erwin H.) seinen Anfang genommen. Dass der Bw dem EH einen Betrag von ATS 1.000,- auf den in der Rechnung vom 25. Juni 1995 ausgewiesenen Preis von ATS 1.080.000,- anzahlte, hat bisher weder die Abgabenbehörden noch den VwGH im genannten Erkenntnis noch das Landesgericht für Strafsachen Wien im eingangserwähnten Urteil vom 24. Oktober 2000, 12c Vr 8952/98 noch das Handelsgericht Wien im Urteil xy, von der Ernsthaftigkeit der Vertragsabsicht zu überzeugen vermocht. Im Übrigen ist nach einer Aussage des Bw vom 11.9.2008 das Buch zum "Bäckertum" - welchen genauen Buchtitel das Werk im Laufe der behaupteten "An- und Rückkäufe" zwischen EH und dem Bw auch immer getragen hat - bislang noch nicht erschienen, weil "er und EK auf Etliches draufgekommen seien, was noch geändert gehörte". Was noch zu ändern gehörte, daran konnte sich der Bw nicht erinnern, obgleich ihm erinnerlich war, "mit einem leichten Gewinn ausgestiegen zu sein, weil er die Rechte an die Bw verkauft habe".
Nach dem vorliegenden Urteil klagte der Bw nun EH auf Zahlung der in Scheinrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge, wobei dem HG Wien das Urteil des LG für Strafsachen Wien 24. Oktober 2000, 12c Vr 8952/98, und die Verurteilung des EH durch den Spruchsenat beim Finanzamt für den 1. Bezirk bekannt waren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das HG Wien in seinem Urteil:
"Schon die Rechnungen über den Ankauf von Werknutzungsrechten an den Büchern "Spezialitäten der österreichischen Bäcker" und "Spezialitäten der österreichischen Zuckerbäcker" durch die klagende Partei von der beklagten Partei wurden nur zum Schein zum Zweck der Vorlage bei den Finanzbehörden, um dadurch Abgaben zu hinterziehen, errichtet. Die klagende Partei hat die Werknutzungsrechte daher gar nicht von der beklagten Partei gekauft, da der Wille der Parteien nicht auf den Kauf bzw. Verkauf der Werknutzungsrechte gerichtet war, sondern lediglich Rechnungen zum Zweck der Abgabenhinterziehung ausgestellt wurden.
Dasselbe gilt für die Rechnungen über den "Rückkauf". Da es zum Kauf der Werknutzungsrechte von der beklagten Partei durch die klagende Partei nie gekommen ist, konnte die beklagte Partei diese Werknutzungsrechte auch gar nicht zurückkaufen, und hat die klagende Partei auch keinen Anspruch auf das mit der vorliegenden Klage begehrte Entgelt aus einem solchen Rückkauf. Auch diese Rechnungen sowie die Rechnung vom 5.12.1999 wurden ohne tatsächlichen Rechtsgrund zu dem Zweck, dass die beklagte Partei Vorsteuern geltend machen konnte, von der klagenden Partei ausgestellt. Ein zivilrechtlicher Anspruch daraus besteht nicht."
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nun wohl in jedem Rechtsgebiet, also vom Abgabenrecht über das Finanzstrafrecht und das Strafrecht bis hin zum Zivilrecht die befassten Behörden und Gerichte zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Scheingeschäfte iSd § 916 Abs. 1 ABGB vorliegen, sodass die in § 23 Abs.1 BAO geregelten abgabenrechtlichen Konsequenzen einzutreten haben. Nach bereits im Römischen Recht entwickelten Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" kann niemand mehr Rechte weitergeben, als er selber hat. Somit konnte der Bw die Werknutzungsrechte an dem in Rechnung vom 30.12.2005 gestellten Werk gar nicht der EK übertragen, weil er die Werknutzungsrechte bereits von EH nicht erworben hatte, denn das Scheingeschäft ist nichtig und vermag die als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen nicht auszulösen. Hier sind also zivilrechtlich gemäß § 916 ABGB weder die Werknutzungsrechte übergegangen, noch ist eine Zahlungsverpflichtung eingetreten.
Abgabenrechtlich sind Scheingeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 BAO ohne Bedeutung, dh., die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergebenden Steuerfolgen von Umsatzsteuerschuld beim Leistenden gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen nicht, und nicht, wie der Bw am 7.10.2008 ha. vorgetragen hat, aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BAO folge, dass "steuerlich ein Scheingeschäft wie ein normales Geschäft besteuert" werde.
Bereits das Urteil des LG für Strafsachen Wien führte aus, dass zwischen dem Bw und dem für ihn zuständigen Finanzamt ein "Kleinkrieg" herrsche, der im Jahr 1992 seinen Anfang genommen hatte, indem der Bw zum unrechtmäßigen Vorsteuerabzug Rechnungen von zahlreichen Rechnungsausstellern solche Rechnungen an sich legen ließ. Angesichts dieses langen Zeitraumes und der straf- und finanzstrafrechtlichen Verurteilung und der zahlreichen Entscheidungen in Abgabensachen und der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zeitraum, in denen die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen wie der hier vorliegenden vom 30.12.2005 stets als zu Recht erfolgt anerkannt wurde, kann es wohl als objektiv nachweisbar bezeichnet werden, den Bw als rechtsuneinsichtig zu bezeichnen.
Aufgrund obiger Darlegungen wird die Rechnung vom 30.12.2005 als nicht überzeugender Versuch angesehen, gegen die vielfache Beurteilung als Scheingeschäft auf der Sachverhaltsebene mit Bestemm nachschieben zu wollen. Diese Rechnung solle dartun, dass sich das HG Wien geirrt habe, dass die Werknutzungsrechte des EH entgegen der zahlreichen Entscheidungen doch auf den Bw übergegangen seien, denn sonst könnte er diese ja nicht an EK weiterübertragen.
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg:
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Betriebseinnahmen/Umsätze
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12.000,00
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Davon Privatanteil Drucker wie Vorjahr 60 % von AfA 2.768,85
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-1.660,00
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20 % USt
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332,00
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Betriebseinnahmen aus Geschäftstätigkeit
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10.340,00
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10 % USt
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1.034,00
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Summe
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1.366,00
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Betriebsausgaben mit Vorsteuer
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1.200,00
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20 %
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- 240,00
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AfA lt. Erklärung
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2.768,85
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Andere Betriebsausgaben ohne Vorsteuer
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100,00
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Summe Betriebsausgaben
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4.168,85
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Gewinn/Zahllast
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6.271,00
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1.096,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 27. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-W/06
- Stammnummer
- 39551
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF