Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0165-L/04
Beweiswürdigung: Zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-L/04vom 26.02.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Betriebsprüferin hätte auch Recherchen darüber angestellt, ob Herr Dr. rer. pol. Andreas H. die Fa. Y. Management Group als Einzelunternehmer weiter geführt hat. Festgestellt wurde, dass Herr Dr. rer. pol. Andreas H. in 6340 Baar, B-Straße 14 wohnhaft war. Konkrete Informationen in Bezug auf den beruflichen Werdegang sowie die aktuelle Erwerbstätigkeit würden für das Jahr 1997 nicht vorliegen. Herr Dr. rer. pol. Andreas H. sei einziger Verwaltungsrat der CH AG mit Sitz in Zug und Verwaltungsratsmitglied der DC. Transport AG in St. Margarethen gewesen. Herr Dr. rer. pol. Andreas H. sei Eigentümer der Liegenschaft in der B-Straße 14 in Baar gewesen.
5.1.1.1. Der Bw. wurde gefragt, ob er glaubhaft machen kann, dass eine Fa. Y. Management Group sei es als Einzelunternehmen oder Gesellschaft im Jahr 1997 in Zürich existiert hat.
5.1.2. Zum geschäftlichen Betrieb der Y. Management Group:
Seitens des Finanzamtes bestünden Zweifel am Vorliegen eines geschäftlichen Betrieb der Fa. Y. Management Group, sei es als Gesellschaft oder als Einzelunternehmen des Herrn Dr. rer. pol. Andreas H.. Es sei bloß eine Kanzleiadresse bekannt.
Der Bw. wurde gefragt:
5.1.2.1. wo der Firmensitz der Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 war;
5.1.2.2. wo die Geschäftsleitung der Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 war;
5.1.2.3. was der Unternehmensgegenstand der Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 war;
5.1.2.4. wer operativ für die Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 tätig war;
5.1.2.5. ob die Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 Angestellte oder externe Mitarbeiter hatte; und
5.1.2.6. ob es Informationen darüber gibt, dass die Fa. Y. Management Group im Jahr 1997 neben der Geschäftsverbindung zum Berufungswerber auch andere Geschäftsverbindungen im Bereich der Qualitätssicherung hatte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Geschäftstätigkeit anderer Firmen, wie zB. die Fa. Rf Treuhand AG (vgl. Schreiben des Dkfm. Dr. Josef Sc. vom 27. September 2004) nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, da mit diesen Firmen keine Leistungsbeziehung behauptet wurde.
5.1.3. Zur Auftragserteilung an die Fa. Y. Management Group im Jahr 1996:
Der Unabhängige Finanzsenat hat ausgeführt, seitens des Finanzamtes bestünden Zweifel an der Auftragserteilung an die Fa. Y. Management Group im Jahr 1996, da nach Auskunft der Akkreditierungsstelle für Prüf- und Überwachungsstellen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Akkreditierungsgesuch bereits am 21. November 1995 eingebracht wurde. Nach Mängelbehebung hätte das Verfahren am 30. Mai 1996 begonnen. Nach § 9 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 (AkkG) erfolge die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
Das Finanzamt gehe davon aus, dass das Qualitätssicherungshandbuch bereits bei der Antragstellung, jedenfalls am 30. Mai 1996 fertig gewesen sein musste und bezweifle, dass die Fa. Y. Management Group an der Erstellung des Qualitätssicherungshandbuches beteiligt gewesen sein kann. Der Bw. wurde eingeladen, Folgendes aufzuklären:
5.1.3.1. Der Bw. hätte eine nicht unterfertigte Auftragsbestätigung vom 22. März 1996 vorgelegt, nachdem ihm die Fa. Y. Management Group bei der Erstellung des Qualitätssicherungshandbuches behilflich sein werde. Der Bw. wurde gefragt, warum dieser Auftrag erst erteilt worden wäre, wo doch das Akkreditierungsgesuch bereits am 21. November 1995 eingebracht worden wäre und zwingende Voraussetzung für die Behandlung des Antrages die Vorlage eines Qualitätssicherungshandbuches gewesen sei.
Weiters wurde gefragt:
5.1.3.2. ob vor der Auftragserteilung die Tarife für Einzelleistungen im Zuge der Erstellung des Qualitätssicherungshandbuches mit der Fa. Y. Management Group vereinbart wurden;
5.1.3.3. ob Alternativangebote eingeholt wurden;
5.1.3.4. warum die jeweiligen Schreiben der Fa. Y. Management Group nur in nicht unterfertigter Form vorliegen (zB. Schreiben vom 7. und 26. Februar 1996, Auftragsbestätigung vom 22. März 1996, Schreiben vom 25. April 1996,...);
5.1.3.5. Laut dem vorgelegten (nicht unterfertigtem) Schreiben der Fa. Y. Management Group vom 8. Juni 1996 sei das Qualitätssicherungshandbuch in elektronischer Form (2 Disketten) übersendet worden. Wie könne es sein, dass das Akkreditierungsverfahren nach Auskunft des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits am 30. Mai 1996 begonnen hat, obwohl das Vorliegen des Qualitätssicherungshandbuches eine zwingende Voraussetzung für den Beginn des Verfahrens war.
5.1.4. Schriftstücke der Fa. Y. Management Group:
Der Bw. hätte die Schriftstücke der Fa. Y. Management Group dem Finanzamt vorgelegt. Auffällig sei, dass die Schreiben der Fa. Y. Management Group vom 7. und 26. Februar 1996, 22. März 1996, 25. April 1996, 8. Juni 1996, 23. August 1996, 10. Oktober 1996, 16. Dezember 1996, 8. und Jänner 1997 und 17. Februar 1997 nicht unterfertigt sind. Gleiches gelte für die Honorarnote vom 27. November 1997. Das Finanzamt bezweifle die Echtheit der genannten Schriftstücke aus dem Umstand, dass diese nur in der Schweiz vorhanden gewesen wären. In den Schriftstücken werde auch das in der Schweiz unbekannte "ß" verwendet. Auffällig sei, dass die als "TELEFONNOTIZ vom 4. Mai 1996 (aus dem Sekretariat Dr. H.)" bzw. "INTERNE TELEFONNOTIZ vom Sekretariat Dr. H." bezeichneten Schriftstücke weder Handzeichen noch Namen eines der Gesprächspartner enthalten.
Dazu wurde gefragt:
5.1.4.1. warum die vorgelegten Schriftstücke keine Unterschrift unabhängig davon enthalten, ob es Ausgangspost der Fa. Y. Management Group (Schriftstücke vom 7. und 26. Februar 1996, 22. März 1996, 25. April 1996, 8. Juni 1996, 23. August 1996, 10. Oktober 1996, 16. Dezember 1996, 8. und Jänner 1997 und 17. Februar 1997) oder Eingangspost des Berufungswerbers (Honorarnote vom 27. November 1997) ist;
5.1.4.2. warum die vorgelegten Schriftstücke der Fa. Y. Management Group vom 7. und 26. Februar 1996, 22. März 1996, 25. April 1996, 8. Juni 1996, 23. August 1996, 10. Oktober 1996, 16. Dezember 1996, 8. und Jänner 1997 und 17. Februar 1997 nur als Ausgangpost der Fa. Y. Management Group und nicht auch als Eingangspost des Berufungswerbers vorhanden seien;
5.1.4.3. Wer in der Kanzlei Dr. H. hat die oben angesprochenen Telefonnotizen erstellt hätte;
5.1.4.4. Wann die Telefonate tatsächlich stattfanden;
5.1.4.5. Wer die Gesprächspartner der Telefonate waren.
5.1.5. Zu den erbrachten Leistungen der Fa. Y. Management Group:
Das Finanzamt bezweifle das Vorliegen einer Leistung einer ausländischen Beratungsfirma in Zusammenhang mit der Erstellung des Qualitätssicherungshandbuches und führt dazu die Zeugenaussage des Hans-Peter K. vom 12. Dezember 2002 (Er scheint als Verantwortlicher für das Qualitätssicherungshandbuches auf.) an, wonach ihm außer der Fa. X. keine weitere Beratungsfirma bekannt sei. Nachträglich wurde ein undatiertes Schreiben des Hans-Peter K. vorgelegt, wonach bereits vor den Jahren 1998 und 1999 ein Kontakt mit einer schweizerischen Beratungsfirmen bestanden hätte. Die Personen seien jedoch nicht bekannt. Diesem nachträglich vorgelegten Schreiben hat das Finanzamt eine geringere Glaubwürdigkeit als der Erstaussage beigemessen.
Dazu wurde gefragt:
5.1.5.1. ob Aufzeichnungen über die erbrachten Einzelleistungen der Fa. Y. Management Group erstellt wurden;
5.1.5.2. ob allfällige Abrechnungsunterlagen zur Ermittlung des Beratungshonorars vorliegen.
5.1.5.3. wie die Reisespesen der Fa. Y. Management Group errechnet und mit dem Berufungswerber abgerechnet wurden;
5.1.5.4. warum der im Betrieb des Berufungswerbers tätige Verantwortliche für die Qualitätssicherung, Herr Hans-Peter K., bei der Erstellung des Qualitätssicherungshandbuches durch die Fa. Y. Management Group nicht unmittelbar eingebunden wurde.
5.1.6. Zur Honorarvereinbarung mit der Fa. Y. Management Group:
Das Finanzamt bezweifle das Vorliegen einer Honorarvereinbarung mit der Fa. Y. Management Group.
Der Bw. wurde ersucht, folgende Fragen beantworten und allenfalls vorhandene Beweismittel vorlegen:
5.1.6.1. wann das konkret ausgezahlte Pauschalhonorar in Höhe von 145.000 CHF vereinbart worden ist;
5.1.6.2. zwischen wem ist dieses Pauschalhonorar in Höhe von 145.000 CHF vereinbart worden ist;
5.1.6.3. Die Honorarnote vom 27. November 1997 nenne keinen Leistungszeitraum. Der Bw. wurde gefragt, ob es darüber ergänzende Unterlagen gibt, die vorzulegen wären;
5.1.6.4. Die Honorarnote vom 27. November 1997 beschreibe keinen Leistungsumfang und enthalte keinen Hinweis auf Inhalt und Zeitpunkt der angeblich zugrunde liegenden Vereinbarung. Der Bw. wurde gefragt; ob es darüber ergänzende Unterlagen gibt, die vorzulegen wären.
5.1.6.5. Auch der Inhalt einer allenfalls getroffenen mündlichen Vereinbarung sei eindeutig und klar darzulegen. Der Bw. wurde gefragt, ob es dazu noch ergänzende Ausführungen und allfällige Abrechnungsunterlagen gäbe (zB. über die beinhalteten Reisespesen);
5.1.6.6. Im Übrigen wurde der Bw. aufgefordert, sämtliche Aspekte und Unterlagen vorzubringen, aus denen sich der eindeutige, klare und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt Honorarvereinbarung ergibt.
5.1.7. Zur Bezahlung des Honorars an die Fa. Y. Management Group:
Dem Finanzamt sei ein Zahlungsbeleg vorgelegt worden, wonach ein Betrag von 145.000 CHF auf das Konto 00-000.000.0 bei der Schweiz. Bankverein Baar Blz CA 6341 durchgeführt wurde. Als Begünstigter wurde Fa. Y. Management Group Dr. Andreas H., Gotthard Straße 2, CH-6300 Zug angeführt. Auf der Honorarnote vom 27. November 1997 sei angeführt worden, dass die Überweisung des Honorarbetrages auf das Konto 00-000.000.0 bei der Schweiz. Bankverein Baar Blz CA 6341 zu erfolgen hat.
Der Bw. wurde gefragt:
5.1.7.1. warum die Überweisung des Honorarbetrages von 145.000 CHF nicht auf das in der Honorarnote angegebene Konto 00-000.000.0 bei der Schweiz. Bankverein Baar Blz CA 6341 sei.
5.1.7.2. Wer im Jahr 1997 Zugriff auf das Konto 00-000.000.0 bei der Schweiz. Bankverein Baar Blz CA 6341 hatte.
Der Bw. wurde aufgefordert, allfällige Behauptungen zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Unter Hinweis auf § 138 der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde der Bw. auch aufgefordert, die Richtigkeit der Behauptung, wonach die Fa. QZ.. X. Consulting für das Unternehmen des Berufungswerbers Leistungen erbracht hätte, die im Jahr 1998, 1999 und 2000 abgerechnet und bezahlt wurden, durch die Beantwortung der nachstehenden Fragen zu erläutern bzw. durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Der Bw. wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) vorliegt, weil die gegenständlichen Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sei in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Es bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw., eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.
5.1.8. Existenz einer
Fa. QZ.. X. Consulting in CH-9471 Buchs SG in den Jahren 1998, 1999 und 2000
:
Die Betriebsprüferin hätte ermittelt, dass ein QZ.. X. nicht im Handelsregister eingetragen war. Auch Rückfragen bei den zuständigen Ämtern seien negativ verlaufen. In der Gemeinde Buchs SG sei keine solche Unternehmung tätig. Es hätte jedoch eine Einzelfirma eines Hanspeter X. eruiert werden können, welche im Bereich des Consulting tätig war. Dieser Betrieb sei nicht mehr tätig gewesen. Herr X. sei in der Gemeinde Werderberg SG wohnhaft und gemeldet. Dieser Herr X. hätte sich jedoch per 15. November 1998 nach Kanada abgemeldet. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29. September 2003 [Ausführungen unter "zu Punkt 9+10) Vorlage weiterer Unterlagen ha)"] sei Herr QZ.. X. bereits im August 1998 nach Kanada umgezogen. Weitere Recherchen seien negativ verlaufen.
5.1.8.1. Der Bw. wurde aufgefordert glaubhaft zu machen, dass eine Fa. QZ.. X. Consulting sei es als Einzelunternehmen oder Gesellschaft in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in der CH-9471 Buchs SG2, L. existiert hat?
5.1.9. Zum geschäftlichen Betrieb der Fa. QZ.. X. Consulting :
Seitens des Finanzamtes bestünden Zweifel am Vorliegen eines geschäftlichen Betrieb der Fa. QZ.. X. Consulting.
Der Bw. wurde gefragt:
5.1.9.1. wo der Sitz der Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 war, zumal eine derartige Unternehmung laut Recherchen des Finanzamtes in CH-9471 Buchs SG2, L. unbekannt gewesen sei;
5.1.9.2. wo die Geschäftsleitung der Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 war, zumal eine derartige Unternehmung laut Recherchen des Finanzamtes in CH-9471 Buchs SG2, L. unbekannt gewesen sei;
5.1.9.3. was der Unternehmensgegenstand der Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 gewesen ist;
5.1.9.4. wer operativ für die Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 tätig war, zumal Herr QZ.. X. ab November 1998 nicht mehr in der Schweiz gemeldet gewesen ist;
5.1.9.5. ob die Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Angestellte oder externe Mitarbeiter hatte;
5.1.9.6. ob es Informationen darüber gibt, dass die Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 neben der Geschäftsverbindung zum Berufungswerber auch andere Geschäftsverbindungen im Bereich der Qualitätssicherung hatte.
5.1.10. Zur Auftragserteilung an die Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000:
Seitens des Finanzamtes bestünden Zweifel an der Auftragserteilung in Zusammenhang mit der Aktualisierung des Qualitätssicherungshandbuches an die Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000. Nach den vorgelegten Unterlagen hätte der Berufungswerber am 23. Jänner 1998 einen Auftrag zur Aktualisierung des Qualitätssicherungshandbuches an die CX AG zu Handen Herrn QZ.. X. in CH-9471 Buchs SG 2 erteilt.
Dazu wurden dem Bw. folgende Fragen gestellt:
5.1.10.1. warum richte sich der schriftliche Auftrag an die Fa. CX AG, während dann die Durchführung des Auftrages offenbar von der Fa. QZ.. X. Consulting abgewickelt wurde;
5.1.10.2. ob vor der Auftragserteilung die Tarife für Einzelleistungen im Zuge der Aktualisierung des Qualitätssicherungshandbuches vereinbart wurden;
5.1.3.3. ob Alternativangebote eingeholt wurden.
5.1.11. Schriftstücke der QZ.. X. Consulting (Anmerkung: irrtümlich wurde im Vorhalt an dieser Stelle angeführt: Fa. Y. Management Group):
Der Bw. hätte Schriftstücke der Fa. QZ.. X. Consulting dem Finanzamt vorgelegt. Das Finanzamt bezweifle die Echtheit der genannten Schriftstücke aus dem Umstand, dass diese nur in der Schweiz vorhanden gewesen wären. Auffällig sei, dass die vorgelegten als "TELEFONNOTIZ vom 4. Mai 1996 (aus dem Sekretariat Dr. H.)" bzw. "INTERNE TELEFONNOTIZ vom Sekretariat Dr. H." vorgelegten Schriftstücke exakt das gleiche Schriftbild aufweisen als die acht als "INTERNE TELEFONNOTIZ von H.P. X. Consulting" bezeichneten Schriftstücke. Zudem würden diese Notizen und Schriftstücke weder Handzeichen noch Namen eines der Gesprächspartner enthalten. Es seien auch kopierte offenbar handschriftlich ausgefüllte Checklistenformulare und Notizen vorgelegt worden.
Dazu wurde der Bw. befragt:
5.1.11.1. wer bei der Fa. QZ.. X. Consulting hat die oben angesprochenen Telefonnotizen erstellt hat;
5.1.11.2. wann die Telefonate tatsächlich stattgefunden haben;
5.1.11.3. wer die Gesprächspartner der Telefonate waren;
5.1.11.4. was mit den kopierten offenbar handschriftlich ausgefüllten Checklistenformulare und Notizen bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden soll.
5.1.12. Zu den erbrachten Leistungen der Fa. QZ.. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000:
Das Finanzamt bezweifle das Vorliegen einer Leistung der Fa. QZ.. X. Consulting in Zusammenhang mit der Aktualisierung des Qualitätssicherungshandbuches und führe dazu die Zeugenaussage des Hans-Peter K. vom 12. Dezember 2002 (Er scheint als Verantwortlicher für das Qualitätssicherungshandbuches auf.) an, wonach er Herrn X. einmal gesehen und nie mit ihm gearbeitet hätte. Die Vorschläge für das Qualitätssicherungshandbuch hätte er vom Berufungswerber mündlich erhalten. Schriftliche Unterlagen hätte er von Herrn X. nicht erhalten.
Dazu wurde der Bw. befragt:
5.1.12.1. ob Aufzeichnungen über die erbrachten Einzelleistungen der QZ.. X. Consulting erstellt wurden;
5.1.12.2. ob allfällige Abrechnungsunterlagen zur Ermittlung des Beratungshonorars vorliegen;
5.1.12.3. welche Leistungen die als Spesen, Materialkosten, Telefongebühren und die Kosten der EDV-Bereitstellung abgerechneten Leistungen konkret (Umfang der einzelnen Positionen) umfassen und ob es darüber Aufzeichnungen gibt;
5.1.12.4. warum der im Betrieb des Berufungswerbers tätige Verantwortliche für die Qualitätssicherung, Herr Hans-Peter K., bei der Aktualisierung des Qualitätssicherungshandbuches durch die QZ.. X. Consulting nicht unmittelbar eingebunden wurde.
5.1.13. Zur Honorarvereinbarung mit der QZ.. X. Consulting:
Das Finanzamt bezweifle das Vorliegen einer Honorarvereinbarung mit der QZ.. X. Consulting. Der Bw wurde aufgefordert, folgende Fragen beantworten und allenfalls vorhandene Beweismittel vorlegen:
5.1.13.1. wann die konkret ausgezahlten Pauschalhonorare (49.500 CHF für 1998, 46.900 CHF für 1999 und 51.500 CHF für 2000 vereinbart worden sind;
5.1.13.2. zwischen wem diese Pauschalhonorare vereinbart worden sind;
5.1.13.3. Die Honorarnoten vom 31. Oktober 1998, 31. Oktober 1999 und 4. Dezember 1999 würden keinen konkreten Leistungsumfang nennen und keinen Hinweis auf Inhalt und Zeitpunkt der angeblich zugrunde liegenden Vereinbarung geben. Es wurde gefragt, ob es darüber ergänzende Unterlagen gibt, die vorzulegen wären;
5.1.13.4. Die Honorarnoten vom 31. Oktober 1998, 31. Oktober 1999 und 4. Dezember 1999 würden "Drittleistungen" berücksichtigen. Es wurde gefragt, worin diese Drittleistungen bestanden und wie diese bei der Vereinbarung des Honorars ihren Niederschlag fanden;
5.1.13.5. wie die Spesen, Materialkosten, Telefongebühren und die Kosten der EDV-Bereitstellung durch die Fa. QZ.. X. Consulting ermittelt wurden und ob es darüber Aufzeichnungen gibt;
5.1.13.6. Auch der Inhalt einer allenfalls getroffenen mündlichen Vereinbarung sei eindeutig und klar darzulegen. Es wurde gefragt, ob es dazu noch ergänzende Ausführungen und allfällige Abrechnungsunterlagen (zB. über die Abrechnung von Drittleistungen und Spesen) gibt.
5.1.13.7. Im Übrigen wurde der Bw. aufgefordert, sämtliche Aspekte und Unterlagen, aus denen sich der eindeutige, klare und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt Honorarvereinbarung ergibt, vorzubringen.
5.1.14. Zur Ausstellung von Rechnungen mit falschem Leistungsgegenstand durch die Fa. R.Büro GmbH in den Jahren 1998, 1999 und 2000:
Im mittelbaren Zusammenhang mit den noch strittigen Punkten (Glaubwürdigkeit des Bw. in Zusammenhang mit den Angaben über die Beratungstermine mit QZ.. X. bzw. Behauptung von ungerechtfertigten Unterstellungen durch die Betriebsprüfung) wurde im Vorhalt ausgeführt, die Feststellungen der Betriebsprüfung zur Kürzung der Reiseaufwendungen auf Grund von Rechnungen mit falschem Leistungsgegenstand durch die Fa. R.Büro GmbH in den Jahren 1998 (58.590,00 S und 128.570,00 S), 1999 (34.970,00 S und 126.230,00 S) und 2000 (123.470,00 S) nicht bestritten wurde. Es sei daher unstrittig, dass es sich dabei um privat veranlasste Ausgaben und daher eine Absetzung als Betriebsausgaben nicht zulässig ist. Bestritten werde jedoch, dass die Rechnungen mit falschem Leistungsgegenstand auf Grund einer Veranlassung des Berufungswerbers von Mitarbeitern der Fa. R.Büro GmbH ausgestellt wurden. Zur Aufklärung wurde der Bw. aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
5.1.14.1. wer den/die Mitarbeiter der Fa. R.Büro GmbH dazu veranlasst hat, Rechnungen mit falschem Leistungsgegenstand auszustellen;
5.1.14.2. warum die Zahlungen auf Grund der Rechnungen mit falschem Leistungsgegenstand als betriebliche Zahlungen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden;
5.1.14.3. warum der Betriebsprüfung für das Jahr 1998 zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Reise (Rechnung der R.Büro GmbH vom 17. Juli 1998 über 58.590,00 S) eine "Registration" für eine Tagung in Göteborg, Schweden vorgelegt wurde, wo doch der Berufungswerber tatsächlich eine Reise nach New York angetreten hat;
5.1.14.4. warum der Betriebsprüfung für das Jahr 1998 zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Reise (Rechnung der R.Büro GmbH vom 17. April 1998 über 128.570,00 S) eine "Registration" für eine Tagung in Vancouver, Kanada vorgelegt wurde, wo doch der Berufungswerber tatsächlich eine Reise nach Mauritius angetreten hat.
5.2. Stellungnahme des Bw. vom 24. September 2008:
Der Bw. beantragte eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 27. August 2008 bis 31. Dezember 2008. Er führte aus, dass rund 12 Seiten Fragen zum Geschäftsbetrieb, der Auftragserteilung, diverse Schriftstücke und erbrachte Leistungen usw. gestellt wurden, welche eine umfangreiche Recherche vor Ort und im Archiv erforderlich machen. Aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Bw. in den letzten Wochen sowie seines starken Arbeitseinsatzes nach den Sommermonaten sei es bisher nicht möglich gewesen, sämtliche gestellte Fragen zu recherchieren bzw. zu beantworten und sei ein Besprechungstermin mit den Ansprechpartnern in der Schweiz in den nächsten 14 Tagen geplant. Es sei zu berücksichtigen, dass Herr Dr. H. seit mehreren Jahren in Pension ist und die damalige Sekretärin in einem anderen Unternehmen in der Schweiz beschäftigt ist.
5.3. Stellungnahme des Bw. vom 17. Dezember 2008 (per Telefax) und Akteneinsicht:
5.3.1. Der neue steuerliche Vertreter des Bw. ersuchte um Akteneinsicht am 18. Dezember 2008. Weiters beantragte er die Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2009, da die bisherigen Erhebungsversuche nur teilweise von Erfolg gekrönt gewesen wären. Es sei bisher versucht worden, die Adresse des Dr. Andreas H. zu eruieren, um eben von diesem die benötigten Unterlagen zu erhalten. Tatsächlich hätte eine damalige Sekretärin mitgeteilt, dass Herr Dr. Andreas H. in Tessin wohnhaft ist. Die Sekretärin hätte aus Rücksicht auf den gesundheitlichen Zustand von Herrn Dr. H. die Auskunftsersuchen nicht weitergeleitet. Der Bw. hätte zwischenzeitlich auch dieser Sekretärin angeboten, in die Schweiz zu fliegen, um persönlich mit Herrn Dr. Andreas H. sprechen zu können. Weiters sei versucht worden, mit Herrn Dr. Josef Sc., Kontakt aufzunehmen. Dieser sei leider vor rund einem Jahr verstorben. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Ansuchen um Akkreditierung beim BMWA vom 21. November 1995 das das Qualitätshandbuch im Allgemeinen Teil rund 60 Seiten bereits damals vorgelegt worden ist. Der Allgemeine Teil sei öffentlich zugänglich. Das komplette Qualitätssicherungshandbuch hätte damals schon rund 1000 Seiten umfasst und sei unter Mitarbeit von Dr. H. erstellt worden. Der restliche Teil enthalte auf rund 1000 Seiten die Arbeitsanweisungen und werde niemals aus der Hand gegeben, auch die Auditoren dürften diesen Teil nicht aus dem Labor entfernen und dürften auch nur in Ausnahmefällen einzelne Arbeitsanweisungen kopieren.
Da dem Bw. nach Abgabe des Ansuchens (mit dem Allgemeinen Teil des Qualitätshandbuches) beim BMWA relativ bald eine Mängelliste übermittelt worden wäre, hätte dieser nach kompetenter Hilfe bei der Erstellung des gesamten Qualitätssicherungshandbuches gesucht, die ihn zu einem Schweizer Consulting Unternehmen geführt hat. Infolge der Kurzfristigkeit kein Konkurrenzangebot eingeholt worden, es hätte auch kaum jemanden gegeben, der in Österreich die Voraussetzungen hierfür hatte.
Die Akkreditierung sei schließlich auch Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Verkauf des Labors im Jahr 2001 an eine der größten Laborgruppen in Europa gewesen.
Es wurde angemerkt, dass der Wechsel in der Vertretung nicht dazu dient, um das Verfahren in die Länge zu ziehen, sondern es war, wie sich nunmehr herausgestellt hat, die einzige Möglichkeit, Verfahrensschritte (Aufforderungen der Finanzverwaltung), die bislang unterlassen wurden - bzw. die bis vor wenigen Monaten von der Finanzverwaltung nicht eingefordert wurden - nachzuholen.
5.3.2. Dem steuerlichen Vertreter des Bw. wurde nach telefonischem Ersuchen Referenten am 18. Dezember 2008 Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben.
Folgende Ablichtungen von Unterlagen aus dem Veranlagungsakt des Finanzamtes wurden dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers ausgehändigt:
1) Ablichtung des Berichtes der Betriebsprüfung vom 17. Oktober 2003
2) Berufung vom 28. November 2003 (Bl. 61-63/2000 des Veranlagungsaktes)
3) Stellungnahme zur Berufung der Prüferin vom 9. Dezember 2003 (Bl. 65/2000 des Veranlagungsaktes)
4) Ergänzungsersuchen vom 11. Dezember 2003 (Bl. 66/2000 des Veranlagungsaktes)
5) Stellungnahme vom 22. Jänner 2004 (Bl. 67-75/2000 des Veranlagungsaktes)
6) Stellungnahme zur Gegenäußerung der Prüferin (Bl. 76-78/2000 des Veranlagungsaktes)
7) Aktenvermerk vom 26. Februar 2004 (Bl. 79/2000 des Veranlagungsaktes)
8) Aktenvermerk der Prüferin über die Ermittlungsschritte vom 23. April 2002 bis 28. Februar 2003 (Bl. 194 AB)
9) Aktenvermerk über die Besprechung des Bw. und des steuerlichen Vertreters mit Vertretern des Finanzamtes (Dr. Ms., W. Sr., Ml.) vom 23. Juli 2003 (Bl. 195 AB)
10) Auskunftsersuchen vom 15. Mai 2003 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bl. 196 AB)
11) Aktenvermerk (Bl. 197 AB)
12) Honorarnote der Y. Management Group vom 27. November 1997 (Bl. 198 AB)
13) Auskunftsersuchen vom 15. Mai 2003 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bl. 199 des AB)
14) Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 15. Mai 2003 per e-mail vom 16. Mai 2003 (Bl. 200 AB)
15) Aktenvermerk vom 22. Oktober 2002 (Bl. 201 des AB)
16) Überweisungsbeleg vom 12. Dezember 1997 (Bl. 202 des AB)
5.3.3. Über weiteres Ersuchen per e-mail vom 7. Jänner 2009 wurden dem Bw. folgende Unterlagen mit Schreiben vom 13. Jänner 2009 übermittelt:
1) Schreiben des Hans Peter X. vom 10. 7. 2003 (Ablichtung)
2) E-Mail vom 22.7.2003 (Ablichtung)
3) Schreiben des Dipl.Kfm. Sc. vom 16.6.2003 (Ablichtung)
4) Schreiben des Dr. Andreas H. vom 7. 7. 2003 (Ablichtung)
5) Bescheid über die Wiederaufnahme betreffend 1997 (Ablichtung)
5.4. Stellungnahme des Bw. vom 15. Jänner 2009:
Der Bw. brachte vor, dass die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 - 2000 und Umsatzsteuerbescheide 1998 - 2000 in allen Punkten, ausgenommen hinsichtlich der Einkommensteuer betreffend die "Fremdleistungen QZ.. X." und der "Y. Management Group", zurückzieht.
5.4.1. Zu den Fragen, ob eine Firma H.P. X. Consulting in den Jahren 1998, 1999 und 2000 existiert hat und zur Beauftragung dieser Firma wurde ausgeführt:
Die Firma, die "QZ.. Consulting", nicht im Handelsregister eingetragen war, weil es sich um ein Einzelunternehmen gehandelt hätte. Die Fa. hätte zehn fest angestellte Dienstnehmer gehabt. Herr X. sei Geschäftsführer und einer von drei Gesellschafter der Firma CX AG gewesen, diese hätte vierzig fest angestellte Dienstnehmer gehabt. Beide Unternehmen hätten bei Bedarf auch freie Mitarbeiter beschäftigt bzw. wurde fachkundiges Personal angemietet oder gegenseitig ausgeliehen. Daher seien auch in den Rechnungen von QZ.. Consulting Fremdleistungen angeführt. Der Firmensitz der QZ.. Consulting war Grabs. Herr X. hat sein Einzelunternehmen an die O.T. AG verkauft. Er müsse in seinem Unternehmen sicher viel verdient haben, weil er in Kanada ein größeres, erfolgreiches Weingut hätte erwerben können und seither als Weinproduzent dort lebe.
Aus dem Internet wurden vom Bw. folgende Fakten recherchiert::
• Die Firma CX AG ist im Firmenbuch unter der Register-Nummer xxyy registriert und hatte ihren Sitz in Grabs. Die Postleitzahl von Grabs ist 9472.
• Die erste für uns im Internet greifbare Meldung war vom 21.10.1998. Darin ist als Gesellschafter ausgeschieden die Firma STB und neu eingetreten WiIly Di..
• Am 24.11.1998 ist neu eingetreten mit Einzelunterschrift Hanspeter X. mit Wohnsitz GP (Kanada), bisher in Grabs.
• Mit 30.04.2002 ist Hanspeter X. ausgeschieden.
• Mit 27.06.2006 wurde die Geschäftsadresse geändert in: 9470 Werdenberg, S, ab 14.04.2007 in: Ch. in 9471 Buchs.
• Der derzeitige Aufenthaltsort des Herrn X. laute wie folgt: Kanada.
Aufgrund der dargestellten Tatsachen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Firma QZ.. Consulting um keine Scheinfirma gehandelt hat und dass rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen Hanspeter X. (als Eigentümer der QZ.. Consulting) und der Firma CX AG bestanden haben. Auch ist Herrn Hans-Peter K. der Name WiIly Di. aktenkundig bekannt (NS vom 12.12.2002).
Angemerkt werde, dass auch über die ehemaligen Eigentumsverhältnisse an der CX AG eine Verbindung zwischen der STB und Herrn X. offensichtlich ist und dass weiters durch Frau Mr., Revisionsexpertin bei Rf, eine Verbindung zwischen STB Österreich (Dr. Sc.) und Dr. H., aufgezeigt wurde (E-Mail vom 21. August 2007, dem UFS am 18. Dezember 2008 übergeben). Ferner: Aus der Niederschrift betreffend Akteneinsicht vom 18. Dezember 2008, Punkt 11 "Aktenvermerk" (BI 197) gehe hervor, dass B. (GF von Rf) 1996 mit Dr. H. nach Österreich (zu Herrn D) gereist sei. Nach den Informationen des Bw. sei auch D Dienstnehmer der STB Österreich gewesen.
Die weiteren Fragen, die sich ausschließlich auf firmeneigene Interna beziehen, könnten mit bestem Willen nicht beantwortet werden. Nach telefonischer Auskunft des Herrn X. sei es diesem heute nicht mehr möglich, die Gründe zu nennen, warum schließlich die QZ.. Consulting und nicht die CX AG den Auftrag bearbeitet hat. Unmöglich sei es auch dem Bw. bzw. Herrn X., die geforderte Aufgliederung der damals von der QZ.. X. Consulting eingekauften Leistungen aufzuschlüsseln. Soweit aus den bisher vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, wäre zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nie die Vorlage eines Beweismittels hinsichtlich der Existenz der Firma des Hanspeter X. verlangt worden.
Zur fachlichen Kompetenz der Firma QZ.. Consulting wurde darauf hingewiesen, dass Beraterfirmen auch (freie) Mitarbeiter hätten, die im Team die Arbeit erledigen, wie bei derartig großen oder speziellen Aufträgen es üblich sei. Dies gelte auch für die Leistungen des Herrn Dr. H..
5.4.2. Zur Frage, ob Arbeiten von Dr. H. tatsächlich geleistet wurden, wurde vorgebracht, es sei richtig, dass eine Y.-Management-Group nicht im Firmenbuch eingetragen sein kann, weil eine "Group" - sofern es sich nicht um einen Konzern handelt - rechtlich nicht existiere. Dass Dr. H. Partner der Y.-Group war, werde mehrmals bestätigt. Rechtlich gesehen hätte er als solcher die Leistungen für eigene Rechnung erbracht. Diesbezüglich wurde auch auf das Briefpapier des steuerlichen Vertreters des Bw. hinweisen, auf welchem die Mitgliedschaft zur AL-Group aufscheine, ohne dass die AL -Group im österreichischen Handelsregister aufscheint. Das VNW (Der Begriff "Y." sei eine eingetragene Marke) und sei laut Internet "The world leading organization of management accounting and finance professionals" und die Y. Management Group, Inc. Hätte ihren Sitz in New York. Aufgrund einer lnternetabfrage hätten sich als einzige mit der Schweiz zusammenhängende greifbare Fakten ergeben, dass nachweislich Aktivitäten durch Schweizer "Affiliates" (wohl als Partner zu übersetzen) der Y.-Group gesetzt wurden. Diesbezüglich wurde als Beweis ein Ausdruck betreffend eine "InFMA" vorgelegt.
Nachdem Dr. H. aktenkundig leitende Stellungen in mehreren größeren Firmen ausgeübt hätte, sei davon auszugehen, dass er auch über umfangreiche organisatorische Kenntnisse verfügt und damit auch die Voraussetzungen gehabt hat, ein Team von Beratern zu leiten, Arbeitsabläufe zu überprüfen bzw. die hiefür erforderlichen Dokumentationen und Formularsätze in einem Unternehmen einzuführen. Der Bw. gehe davon aus, dass auch Herr Dr. H. mit einem Team gearbeitet hat, siehe dazu Schreiben von Frau Mr. an Q. D & Partner vom 9. Oktober 2007 (Kontakte zu Fachpersonen herzustellen).
Hinsichtlich des Umfangs der Beratungstätigkeit, der Notwendigkeit ausländische Berater heranzuziehen und Abläufe der Honorarvereinbarung wurde auf die nachfolgenden Abschnitte verwiesen. Dass schweizer Berater schon immer höhere Tagessätze als österreichische Berater verrechnet haben, könnte der steuerliche Vertreter aus eigener Kenntnis bestätigen. Auf das VwGH-Erkenntnis, ZI 97/14/0044 wurde verwiesen. Der VwGH hätte das dortige Streitjahr 1989 für einen österreichischen Betriebsberater in einem Schlossereibetrieb einen Stundensatz von ATS 4.410,00 als Basis für seine Begründung herangezogen. Eine Unternehmensberatung für einen Schlossereibetrieb habe bei weitem nicht den Arbeitsumfang als eine Akkreditierung eines Laborbetriebes; auch die Erfahrung und das Wissen der Berater hätte bei einem Laborbetrieb wesentlich qualitativ hochwertiger und umfassender zu sein.
Die Schlüsse der Betriebsprüfung hinsichtlich einer offensichtlich falsch eingefügten Ziffer in einer langen Kontonummer gezogen wurden, seien für den Bw. nicht nachvollziehbar. Der Geldempfänger sei für die Empfängerbank eindeutig bestimmbar gewesen. Hätte die Empfängerbank die Zahlung nicht angenommen, wäre der Geldbetrag auf das Konto des Bw. Pflichtigen zurück geflossen.
Zum Pauschalhonorar und zur Anbotseinholung führte der Bw. aus:
Es sei üblich und bekannt, dass der Berater nur mit dem Geschäftsführer bzw. Unternehmer zusammenarbeitet, weil schlussendlich nur diese nach außen hin für die Qualität seines Unternehmens verantwortlich sind. Die Geschäftsführer bzw. Unternehmer werden am besten in die Umsetzung von Beratungsleistungen eingesetzt, wenn direkt mit diesen verhandelt wird bzw. diese die Aufträge (,,Hausarbeiten") weitergeben bzw. diese durch die Berater von Mängeln in Arbeitsabläufen oder Fehlern der Mitarbeiter informiert werden. Damit begründe sich auch, warum Herr K. nicht direkt in die Arbeit mit den Beratern eingebunden war. Dass bei derartigen Aufträgen ein Pauschalhonorar in einem gewissen Rahmen vereinbart wird, sei nichts außergewöhnliches, sondern üblich, damit der Auftraggeber, der den notwendigen Umfang der Arbeiten ja nicht wirklich kenne, weiß, was ihn erwarte. Damit sei eine genaue Aufgliederung einzelner Leistungsbestandteile in der Rechnung wie zB: EDV Bereitstellungen, Schreibarbeiten, Fahrtkosten zum Klienten, Telefon- Portikosten, Fremdleistungen, Studium der Literatur, etc. inkludiert sind, nicht mehr notwendig. Dies werde auch in Österreich bei vielen Wirtschaftstreuhändern bzw. Unternehmensberatern praktiziert.
Angemerkt wurde noch, dass infolge des Zeitdruckes auf die Einholung von Konkurrenzangeboten verzichtet werden musste, und dass erfahrungsgemäß eine Empfehlung in beratenden Berufen wesentlich ausschlaggebender ist als ein billiger Preis.
Der Bw. machte noch Ausführungen zur Notwendigkeit der Beiziehung von (ausländischen) Beratern im Akkreditierungsverfahren. Da das Akkreditierungsgesetz mit Wirksamkeit 1.1.1993 eingeführt worden wäre, hätte es in gab es auch 1995/96 in Österreich keine mit der Materie (insbesondere Laborbetrieben) betrauten Berater gegeben. Im Übrigen wäre es kontraproduktiv gewesen, einen österreichischen Berater zur Vorbereitung zum Akkreditierungsverfahren heranzuziehen. Dieser Berater hätte sämtliches Know-how des zu akkreditierenden Unternehmens kennen gelernt und es an Mitbewerber weitergeben können.
Es wurden auch die Schritte des Akkreditierungsverfahrens beschrieben. Behauptet wurde, die Berater (Dr. H., die Firma QZ.. Consulting und von beiden beigezogene Spezialisten) hätten die aufliegenden SOPs (SOP = Standard Operation Procedere) zur Vorbereitung auf das Akkreditierungsverfahren bzw. die nachfolgenden Überprüfungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Logik überprüft bzw. hinterfragt und Mängel aufgezeigt. Diese Überprüfung der schriftlichen SOPs sei im Wesentlichen nicht in den Laborräumlichkeiten, sondern überwiegend in der Schweiz erfolgt. Dabei seien auch die weiteren Arbeitsschritte ausgearbeitet und vorgegeben worden. Die Besprechungen darüber seien im Privathaus von Dl Dr. Bw mit den im Team angereisten Beratern erfolgt. In weiterer Folge hätten dann die Berater die Arbeitsanweisungen (SOPs) mit den Dokumentationen stichprobenweise an Ort und Stelle überprüft. Dazu sei die Anwesenheit des Herrn Hans- Peter K. nicht notwendig gewesen, da das Beraterteam auch aus fachkundigen Personen bestand hätte. Dass man hiefür die arbeitsfreie Zeit wählt, sei nichts Ungewöhnliches, da ansonsten der laufende Betrieb - der immerhin 30 Mitarbeiter hatte - gestört gewesen wäre. Dass schweizerische Betriebsberater sehr zeiteffektiv und daher auch am Wochenende arbeiten, sei auch uns aus dem Wissensstand des steuerlichen Vertreters geläufig.
In den abschließenden Bemerkungen führte der Bw. aus, es sei aktenkundig, dass von Herrn Hans-Peter K. in der Erstaussage die einmalige Anwesenheit des Herrn X. in Österreich bestätigt wurde. Der Bw. kenne den konkreten Wortlaut der Fragestellungen der Betriebsprüferin nicht, somit könnte der Bw. über die "Qualität" der Erstaussage nichts aussagen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass man sich nur nach Denkanstößen an Tatsachen wieder erinnern kann, die vor 5 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Aussage) gewesen waren. Es wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung der Bw. nicht mehr Besitzer der mit dem Akkreditierungsverfahren zusammenhängenden Unterlagen und daher auch nicht des vollständigen QSHB war. Daher sei es notwendig gewesen, soweit der Bw. nicht über diese Unterlagen verfügte, Kopien dieser Schriftstücke vom Ersteller dieser anzufordern. Kopien seien aber nicht fotokopierte Original-Schriftstücke, sondern ein zweiter EDV-Ausdruck üblicherweise auf weißem Papier ohne Unterschrift. Im Zeitalter der EDV sei das Schriftbild bei üblicherweise verwendeten Standardschriftarten zB "Times New Roman" oder "Arial" gleich. Rechnungen würden international grundsätzlich nicht unterschrieben. Die Unterschrift sei nicht einmal in Österreich ein UStG-Rechnungsmerkmal.
Schließlich wurde die Frage an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt, warum die Betriebsprüferin anlässlich ihrer Anfragen beim BMWA nicht nachgefragt hat, welche Teile des QSHB als Beilage zum Akkreditierungsgesuch vorgelegt wurden.
5.5. Stellungnahme des Bw. vom 29. Jänner 2009:
Der Bw. machte Ausführungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1997. Im Übrigen führte er aus, dass die umfangreichen Bestätigungen von eines österreichischen Wirtschaftsprüfers (Dr. Sc.), von einem österreichischen Steuerberater (D) und anderen Zeugen (Dr. H., Hans-Peter X.) vorlägen, die die Behauptungen des Bw. bestätigen. Letztlich sei vom Bw. der Empfänger genannt worden, ohne dass eine diesbezügliche Aufforderung von der Betriebsprüferin ergangen ist. Sollten sämtliche Ausführungen nicht genügen, der eingeschränkten Berufung stattzugeben, so werde beantragt, dass
• von Seiten des Finanzamtes Zahlen über die Höhe der Kosten einer Akkreditierung aus österreichischen Vergleichsbetrieben erhoben werden, da dies dem Bw. nicht möglich sei.
• ein informierter Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten darüber Auskunft gebe, dass nur der allgemeine Teil des QSHB (rd. 40 - 60 Seiten) als Beilage zum Akkreditierungsgesuch vorgelegt wurde.
5.6. Gesonderte Begründung des Finanzamtes zu den Bescheiden vom 9. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 (Änderungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu den Bescheiden vom 27. Oktober 2003):
Zu den strittigen Punkten wurde ausgeführt, dass der Aufwand grundsätzlich deshalb nicht anerkannt wurde, da keine Leistung erkennbar bzw. die Leistung nicht quantifizierbar gewesen wäre. Die Ermittlungen im Umfeld der Rechnungsaussteller hätten zur Untermauerung gedient, dass auch in Zusammenhang mit diesen aufklärungsbedürftige Fragen bestehen (Existenz, Aufenthalt,...), welche im Zuge der BP und nach Ansicht der Prüferin auch nicht durch Beantwortung des Vorhaltes vom 27.8.2008 aufgeklärt werden konnte, da mit dieser Beantwortung keine konkreten Nachweise vorgelegt worden wären. Es seien lediglich weitere Ausschmückungen zum vom Bw. behaupteten Sachverhalt wiedergegeben worden. Auf die konkreten Fragen überwiegend nicht eingegangen worden.
In weiterer Folge setzte sich das Finanzamt mit den einzelnen Punkten des Vorbringen des Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren auseinander. Insbesondere wurden folgende Fakten und "Ungewöhnlichkeiten" in Bezug auf das QSHB dargestellt:
Generell:
• Beratungsleistungen außerhalb des Geschäftsbetriebes, der Geschäftszeit des Bw.
• Keine direkte Zusammenarbeit der Berater mit dem zuständigen Verantwortlichen
• Verweigerung der Bekanntgabe des Verantwortlichen (Herrn K.) des QSHB, obwohl dieser im QSHB angeführt wurde
• Anweisungen lt. Zeugen K. von Herrn Dr. Bw mündlich
• Anweisungen lt. nachträglichem Schreiben K. an "Axel" mündlich und per Diskette erhalten
• Qualitätssicherung bereits vor EU-Beitritt, Formulierung und Überwachung durch K.
• Akkreditierungsgesuch 21.11.1995
• SCHV Kostenvoranschlag (,,Erstellung") 22.3.1996
• SCHV Überarbeitung bis 15.6.1996 25.4.1996
• Verfahrensbeginn 30.5.1996
• Rechnungsdatum 27.11.1997 (,,nach Abschluss des Akkreditierungsaudits am 4. u 5.2.1997")
• Zahlung 12. 12. 1997
• Leistungen Y. / X. nach Akkreditierungsantrag
• Verwendung "ß" statt "ss" im SCHV aus der Schweiz, angeblich Verwendung der österr. Einstellung, obwohl der Bw. auch Schweizer Staatsbürger ist
• Keine Geheimhaltungsklauseln, Haftungsvereinbarungen
• Übermittlung der Disketten des QSHB des Allgemeinen Teils am 25.4. 1996, obwohl der Allgemeine Teil bereits zur Akkreditierung eingereicht wurde
• Kein Schriftverkehr des Bw. mit Schweizer Beratungsunternehmen lt. Zeugin M. , Arbeiten für QSHB fanden unter der Woche statt
•Auditing-Bögen von Dr. Bw oder BMWA-Beamten ausgefüllt
• 10-jährige Aufbewahrungspflicht aller relevanten Unterlagen für das QSHB
• keine Dokumentationen der Leistungen/Änderungen durch die Schweizer Unternehmen
•Nach Firmenverkauf "Dr. Axel Bw" an "Al-GmbH" ist Qualitätsmanagement dokumentierbar (2 Schreiben per Post, normal per Mail mit dem QSHB-Zuständigen, K.)
• Eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Pflichtigen durch nachweisliche Belegmanipulation beim Reiseaufwand
Y. Management Group
• Am 20.9.2002 wurde in einer Besprechung angeführt, 1998 fielen erstmals Kosten für das QSHB an
• Tatsächlich wurde bereits 1997 entsprechender Aufwand verbucht (im Zuge der BP festgestellt, da sich die Konten 1997 bei den vorgelegten Unterlagen befanden)
• Keine HR Registrierung der Y. Group
• Leistungsbeschreibung "Erstellung des QSHB"
• Tatsächlich angeblich Leistung für Aktualisierung des QSHB
• Zweck am Überweisungsbeleg: "Erstellung"
• Die Verbuchung erfolgte unter "Verbrauchsmaterial"
• Rechnung ohne Firmenadresse
• Angabe: Sekretariat: Dr. Andreas H., Zug
• Überweisung auf Konto in Baar ungleich jenem auf der Rechnung angeführten Konto
• Nachträgliche Vorlage von Unterlagen des Dr. H. aus der Schweiz, waren angeblich in Österreich (trotz Aufbewahrungspflicht) nicht vorhanden
• Y. Group/Dr. H. ist für Zeugin M. und Zeugen K. unbekannt
• Y. Group wurde angeblich 1998 geschlossen (Pension Dr. H.)
• SCHV Y. an den Bw. nicht unterfertigt
• Dr. H. ist 2003 ca. 82 Jahre alt
• Dr. H. ist Dr. rer. pol. und Verwaltungsrat div. Firmen (1990 in 10 Firmen)
• Anreise Dr. H. u. X. per KFZ, Nächtigung im Privathaus Dr. Bw - keine externen Nächtigungs- oder Bewirtungsbelege
• Löschung einer Y. Management AG 1992, Verwaltungsrat: Dr. H.
• Nachträgliche Vorlage von Unterlagen der Y.: Übergabe einerseits angeblich zu Ostern (21.4.2003/Ostermontag) an Herrn Dr. Bw, andererseits am 7.4.2003 in Wien an Dr. Sc.
X. Consulting
• Hans Peter X. lt. KSV ab 11/1998 nicht in der Schweiz aufhältig
• Lt. Mail X. an Sch. (StB D) vom 5.8.2003: hatte Kontakt zu CX AG per Internet, Herr Di. hat Teil zu diesem Auftrag beigetragen, X. war mehrmals in der Schweiz => keine Angabe, dass er in Bm. gewesen wäre, aber lt. internen Telefonnotizen fanden Audits in Bm. statt
• Lt. Bw. soll erste Rechnung X. 1997 gewesen sein (tatsächlich aber Y.)
• X. am 15.11.1998 nach Kanada abgemeldet
• Audit NS vom 20.2.1999 (S 4-12 von 28 vorgelegt): "Version 1-10/1994, erstellt D. 94, geprüft I. 96,Freigabe F. 96 => keine Änderungen 1994 - 1999
• Auftragsbestätigung vom 23.1.1998/4.2.1999/3.2.2000 an CX AG mit separater Verrechnung der Spesen
• Sämtliche Rechnungen ohne genaue Aufschlüsselung der Spesen, Materialkosten, Telefongebühren, für EDV-Bereitstellung, für von Dritten eingekauften Leistungen
• SCHV von Y. Management Group an Dr. Bw vom 25.8.1998: "letztes Audit letztes Wochenende" => Y./Dr. H. war aber 1998 nicht mehr für Dr. Bw tätig
5.7. Stellungnahme des Bw. vom 13. Februar 2009:
Es wurde ausgeführt, die Äußerungen ließen des Finanzamtes vermuten, dass das Finanzamt weiterhin unterstellt, die als Beweismittel vorgelegten Schriftstücke seien nicht von den dort angeführten Absendern ausgestellt worden bzw. dass es keine Beweismittel gibt, die auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren durch Herrn Dr. H. als Partner der Y. Management Group bzw. durch Herrn Hans Peter X. schließen lassen.
Dazu wurde auf das Schreiben von Dr. H. vom 7. Juli 2003; auf seinem alten eigenen Briefpapier, das sowohl seine Büroadresse CH-8002 Zürich, D-Str. 34 (= gleichzeitig Adresse STB und Rf) als auch seine Privatadresse in Baar, B-Straße 14 genannt hätte. Die beiden Firmen STB und Rf würden vom Bw. nur als Beweis für die nahe liegenden, weil räumlich und fachlich möglich, geschäftlichen Beziehungen zwischen Dr. H., STB und Rf genannt. Somit scheine eine Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. H. und der STB/Rf nicht an den Haaren herbeigezogen zu sein. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 13. 8. 2003 des Herrn Dr. H. an die Kanzlei Dr. D als Faxabsender "Dr. M. & A. H." trage und daher Herrn Dr. H. eindeutig als Absender zuzuordnen ist. Auch die Schreiben von Herrn Hans Peter X. seien aufgrund des Email-Absenders eindeutig diesem zuzuordnen.
Nachdem sowohl Dr. H. als auch Hans Peter X. zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wären, hätten sie für Leistungen, die sie angeblich nicht erbracht haben, Steuern zahlen müssen. Herr Dr. H. hätte sogar den Empfang des Geldes gemäß der Honorarnote vom 29.11.1997 bestätigt. Damit führten sich die Unterstellungen der Gefälligkeitsbestätigungen ad absurdum.
Das Finanzamt vermute erstmalig, dass der Zeuge K. vom Berufungswerber bereits vor seiner Ersteinvernahme informiert wurde, um tendenzielle Aussagen zu machen. Wäre der Zeuge vom Berufungswerber bereits informiert gewesen, wäre die Erstaussage anders ausgefallen. Im Übrigen sei der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Dienstnehmer des Berufungswerbers gewesen. Es sei auch im Schreiben vom 15. Jänner 2009 klargestellt worden, dass der Zeuge K. sehr wohl an der Erstellung des speziellen Teils des QSHB schon vor Beginn des Akkreditierungsverfahrens mitgearbeitet hat.
Aus den vorgelegten Teilen des QSHBs ergäbe sich, dass diese nach dem Jahr 1997 laufend weiter verbessert, ergänzt, bearbeitet wurden. Dazu gäbe es das so genannte Änderungsblatt. Das beweise auch der Aktenvermerk auf Seite 201, weil dort festgehalten sei, dass die Seiten des QSHB auf unterschiedliche Entstehungszeiten schließen lassen. Die Teilung des QSHB in einen theoretischen und einen speziellen Teil sei nicht erst jetzt behauptet worden. Dieses Faktum sei bereits im Aktenvermerk über die Besprechung vom 23. 7. 2003 vom Finanzamt dokumentiert worden. Es sei auch nachvollziehbar, dass das BMWA nur juristische Prüfungen des theoretischen Teiles des QSHBs im Amt vornehmen kann. Die Prüfung des speziellen Teiles sei dann zeitlich später vor Ort durch technische Sachverständige, die nicht Beamte des BMWA, sondern vom Ministerium beauftragte Mitbewerber gewesen wären, durchgeführt worden.
Es sei richtig, dass die akkreditierte Stelle sämtliche relevanten Unterlagen 10-Jahre hindurch aufzubewahren hat, nur war die akkreditierte Stelle damals nicht mehr Axel Bw, sondern Al-GmbH.
Der Unabhängige Finanzsenat wurde auch gefragt, womit die Betriebsprüfung ihre Aussage begründe, dass für den Berufungswerber keine Verpflichtung zur Akkreditierung bestand. Die Rechte der Betriebsprüfung könnten nicht so weit gehen, dass sie einem Unternehmen vorschreibt, ob es die für den Weiterbestand/Verkauf um 28 Mio. ATS des Unternehmens notwendigen Maßnahmen setzen darf oder nicht. Es wurde ein Vergleich mit der einschreitenden Wirtschaftsprüfungskanzlei angestellt. Außerdem sei schon dargelegt worden, dass ohne Zertifizierung keine "anfechtungsfesten" gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Gutachten erstellt werden können.
Seitens des Bw. sei das Wort "Y. Management Group CH" nie in den Mund genommen worden, sondern es seien immer nur Beweismittel vorgelegt worden, dass die Y. Management Group bzw. deren Repräsentanten (Partner) in der Schweiz nach dem Löschen der AG tätig waren.
Dass Herr Dr. H. als ehemaliger Verwaltungsrat der Y. AG (laut Finanzamt 82 Jahre alt), auf seiner Rechnung die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe anführt, sei kein Beweis, dass die Leistungen nicht durch ihn persönlich erbracht wurden.
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Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-L/04
- Stammnummer
- 39537
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF