Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1520-L/02
Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Zinserträge aus hinterlegten Mietkautionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1520-L/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Hinterlegung von Kautionen erfolgt zum Zwecke der Absicherung von Zahlungsausfällen, die zunächst, da es sich (noch) nicht um Entgelte für Leistungen handelt, keine Umsatzsteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auslösen. Die vertragliche Vereinbarung, dass ein Mieter auf die Verzinsung der Kaution verzichtet, löst jedoch eine Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Zinsen aus, da die Zinserträge einen Vermietungsumsatz darstellen, dies, obwohl eine solche Vereinbarung gem. § 27 Abs. 1 Z 1 MRG verboten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wölfingseder & Partner Steuerberatungsgesellschaft gegen die Bescheide
des Finanzamtes Perg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997, 1998 und
1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Miteigentümergemeinschaft, die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Im Rahmen einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
Betriebsprüfung stellte die Betriebsprüferin Folgendes
fest:
Pkt. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung
bzw. Tz. 18 und 19 des Bp-Berichtes:
Die Verzinsung der Kautionen ist
umsatzsteuerpflichtig.
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1997
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1998
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1999
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Kautionen
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92.000,--
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92.000,--
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102.000,--
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4%
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3.680,--
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3.680,--
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4.080,--
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Erhöhung Entgelte 20%
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3.680,--
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3.680,--
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4.080,--
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(Erhöhung USt
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736,--
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736,--
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816,--)
Den Ausführungen der Betriebsprüferin folgend
nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997,
1998 und 1999 gem. § 303 Abs.4 BAO wieder auf und erließ die
Umsatzsteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999, jeweils datiert mit
25.1.2002.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter fristgerecht
Berufung und beantragte, die Zinserträge aus den Kautionen 1997 bis 1999
nicht umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Inhaltlich werde auf die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 eines ähnlich gelagerten
Falles verwiesen, aus der hervorgeht, dass mangels Gegenleistung keine
Umsatzsteuerpflicht gegeben sei. Trotz der Vereinbarung mit den Mietern, dass
die Kaution unverzinst zurückbezahlt werde, bestehe gem. § 27 Abs.1
Z.1 MRG eine Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters gegenüber dem
Mieter für die Kaution samt Zinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs.1 Z.1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die hinterlegten Kautionen betragen im Jahr 1997 S
92.000,--, im Jahr 1998 ebenfalls S 92.000,-- sowie im Jahr 1999 S 102.000,--,
wobei in den Berufungsjahren keine Kaution zurückbezahlt bzw. mit
Forderungen gegenverrechnet wurde. Hinsichtlich der Höhe der hinterlegten
Kautionen wird angemerkt, dass sich diese im branchenüblichen Rahmen
hält.
Die hinterlegten Kautionen dienen der Absicherung von
Zahlungsausfällen, die zunächst, da es sich (noch) nicht um Entgelte
für Leistungen handelt, umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sind. Zu
Leistungsentgelten können sie erst dann werden, wenn sie zugunsten des
Vermieters verfallen (Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage, § 4, Tz
58).
Hinsichtlich der Verzinsung der hinterlegten Kautionen
wurde zwischen der Bw. als Vermieterin und sämtlichen Mietern schriftlich
vereinbart, dass die Kautionen unverzinst zurückzubezahlen sind (vgl. auch
Berufungsschrift).
Der Bw. ist daher durch die Hinterlegung der Kautionen ein
Vermögensvorteil in Form der jährlich anfallenden Zinsen zugeflossen,
der einen Teil des Vermietungsumsatzes bildet. Die Zinserträge aus den
hinterlegten Kautionen stellen ein weiteres Mietentgelt dar.
Sollte künftig der Fall eintreten, dass die Mieter
nicht nur die Kaution, sondern auch die der Bw. bereits zugeflossenen
Zinserträge (nach MRG) zurückfordern, so ist hinsichtlich der
zurückbezahlten Zinserträge eine Entgeltsberichtigung
durchzuführen.
Mit dem Argument, dass die Vereinbarung, wonach ein Mieter
auf die Verzinsung der Kaution verzichtet gem. § 27 Abs. 1 Z 1 MRG verboten
ist, ist für die Bw. nichts zu gewinnen, da es für die Besteuerung
grundsätzlich ohne Belang ist, ob es sich um rechtlich zulässiges oder
verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt (Ruppe, Kommentar
zum UStG 1994, 2. Auflage, § 1, Rz 15).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 1 Z 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1520-L/02
- Stammnummer
- 3945
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF