Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2255-W/08
Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Privatnutzung durch den Gesellschafter; entgangener Mietertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2255-W/08vom 23.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Somit ist festzustellen, dass der Bw. im vorliegenden Fall im Zuge des gesamten Prüfungs- und Berufungsverfahrens lediglich ein einfach bedrucktes (englischsprachig) Blatt Papier bzw. Schreiben vom 11/2002 als Unterlage über die Anlage und die Wertberichtigung infolge der Anschläge vom 11.9.2001 vorlegte. In freier Beweiswürdigung ist dies weder als Nachweis zu beurteilen noch ist darüber hinaus erkennbar, warum gerade im Wirtschaftsjahr 2003 konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderung wertbeeinflussende Umstände eingetreten sein sollen, die die geltend gemachte Abschreibung der Forderung und die damit in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Kursverluste rechtfertigen würden. Betreffend die Einwendung Kursrisiko bzw. Kursverfall des US-Dollars ist zwar weiters festzustellen, dass lt. vorgelegten Buchhaltungsunterlagen "Offene Posten Kreditoren" (Konto 36501) die einzelnen Positionen unter Berücksichtigung des Dollar-Kurses als auch in der Folge eine "Nbg. Kursdifferenz" iHv. € 77.029,74) ausweisen, jedoch sind mangels nachweislicher Unterlagen bezüglich dem Projekt insgesamt nicht anzuerkennen. Der Einwendung ist somit mangels Nachweiserbringung nicht Folge zu geben. Die geltend gemachte Forderungswertberichtigung (€ 108.387,10) und die damit in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Kursverluste (€ 77.029,74) waren daher nicht anzuerkennen.
Ad Objekt Einfamilienhaus xx/H.)
Rechtslage: Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (VwGH 20.09.1983, 82/14/0273).
Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer verdeckte Ausschüttungen ist ein von der Abgabenbehörde anzustellender Fremdvergleich (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 45 zu § 8).
Bei unentgeltlicher Überlassung einer nach der Ausstattung üblichen Dienstwohnung und gleichzeitiger Überschreitung einer angemessenen Gesamtausstattung im Rahmen des vorliegenden Dienstverhältnisses, ist der Wert der Nutzungsüberlassung (angemessenes Entgelt) eine verdeckte Ausschüttung (VwGH 17.2.1993, 89/14/0248).
Strittig ist der Ansatz von verdeckter Ausschüttung aus der Zurverfügungsstellung einer Liegenschaft an den Geschäftsführer bereits im Jahre 2003. Folgender Sachverhalt unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung liegt vor:
Das Einfamilienhaus in xx/H., X.Str. befindet sich im Betriebsvermögen der GmbH und wird vom Ges-Gf. und seiner Familie (zwei Kinder) bewohnt. 100% der Aufwendungen iZm. dem Haus wurden von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemacht (Strom, Wasser, Gas, AfA ca. € 20.000 im Jahr 2003).
Das Haus wird lt. Angabe des Ges-Gf. auch von der GmbH betrieblich genutzt.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung wurde der BP als betrieblich genutzter Raum ein Kellerraum gezeigt (ca. 30 m
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ausgestattet mit einem Schreibtisch und PC, Regale, daneben befindet sich noch ein Laufband und ein Ergometer).
Weiters werde lt. damaliger Aussage des Ges-Gf. der Esszimmertisch in der Küche (Essplatz der Familie) zum Teil betrieblich genutzt.
Bezüglich der Vermietung des Gebäudes an den Ges-Gf. wurde lediglich eine Aktennotiz zu einer am 2.1.2004 geschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Ges-Gf. vorgelegt.
Inhalt dieser Aktennotiz:
Dem
Ges-Gf. werden ab 1.1.2004 (Mietbeginn) ca. 50% des Hauses zur Nutzung zur
Verfügung gestellt (von der GmbH).
Monatsmiete
€ 2.750 (incl. 10% USt, netto € 2.500 / Monat) auf
unbestimmte Zeit.
Diese
hat der Ges-Gf. zu leisten bzw. die Miete wird mit seinen Forderungen gegen die
GmbH gegenverrechnet.
Teilweise
sei das Objekt ab 1.9.2003 genutzt worden, aufgrund des nur teilweise
benutzbaren Zustandes werde aber auf eine Mietleistung für den Zeitraum
1.9.2003 - 31.12.2003 verzichtet.
Da die von der GmbH in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen (Strom, Wasser, Betriebskosten, AfA) erst in der ab 2004 geleisteten Miete (€ 2.500 netto/Monat) volle Deckung finden, wurde von der BP aus folgenden Gründen festgestellt, dass im Jahr 2003 in Höhe der nicht geleisteten Mieten eine verdeckte Ausschüttung vorliegt:
In freier Beweiswürdigung ist daher lt. Finanzamt aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass das Gebäude bereits ab dem Jahr 2000 vom Ges-Gf. und seiner Familie als Wohnung genutzt wurde:
In
einem Schreiben v. 8.10.2004 hat der steuerliche Vertreter dem FA
X bekannt gegeben, dass Hr.
Dr. K. mit seiner Familie schon im
Sommer 2002 den Wohnsitz in die X.Str.,
xx/H. verlegt hat (Schule
Kinder).
Hr.
Dr. K. ist bereits seit dem Jahr an
dieser Adresse 2000 gemeldet.
Im
Firmenbuch wurde diese Adresse am 13.4.2001 eingetragen.
Lt.
Aktenvermerk v. 2.1.2004 hat Hr.
Dr. K. das Gebäude bereits seit
9/2003 teilweise genutzt.
Die
Wohnung in der X.Gasse (ca.
120 m²) ist der Hauptwohnsitz der Schwiegermutter und der
Nebenwohnsitz der Kinder und der Ehefrau.
Der
für diese Wohnung in den Jahren 2000 - 2003 ermittelte Stromverbrauch
bewegt sich durchschnittlich um die 2.000 Kwh pro Jahr, während der
Stromverbrauch einer vierköpfigen Familie in einer ungleich kleineren
Wohnung mit ca. 80 m² durchschnittlich um die 5.000 Kwh pro Jahr
beträgt. Da die wesentlich größere Wohnung in der
X.Gasse einen vergleichsweise geringen
Stromverbrauch aufweist, ist davon auszugehen, dass diese Wohnung im Zeitraum
seit dem Jahr 2000 nur von der Schwiegermutter des Hrn.
Dr. K. bewohnt wird.
Für
das Einfamilienhaus in der H. wurde
dagegen ohne große Schwankungen über die Jahre 2000 bis 2006 ein
Stromverbrauch zwischen 12.000 und 15.000 Kwh festgestellt. Dabei ist kein
signifikanter Anstieg im Jahr 2004 gegenüber den Vorjahren erkennbar, der
den Schluss zulassen würde, dass das Haus tatsächlich erst ab diesem
Jahr von der Familie bewohnt wird.
In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die Benutzbarkeit des Objekts bis zum Jahr 2004 wegen laufender Renovierungsarbeiten eingeschränkt gewesen sei, sodass Mietzahlungen erst ab dem Jahr 2004 vereinbart worden seien. Ursprünglich hätte Hr. Dr. K. zwar überlegt, seinen Sohn vorzeitig im Jahr 2002 zur Schule anzumelden (o.a. Schreiben der steuerlichen Vertretung an das FA Mödling v. 8.10.2004). Aus pädagogischen Gründen habe er sich jedoch zu einem späteren Schuleintritt des Sohnes entschlossen.
Bis zum Schuleintritt des Sohnes sei das Gebäude überwiegend durch andere Unternehmen aus dem Bereich des Hrn. Dr. K. betrieblich genutzt worden.
Hr. Dr. K. und seine Familie hätten sich in diesen Zeiträumen überwiegend im Ausland aufgehalten, weshalb der Energieverbrauch nicht besonders aussagekräftig sei. Das Haus erfordere einen relativ hohen Grundenergieeinsatz und sei außerdem betrieblich genutzt worden. Der Haushalt der Schwiegermutter sei durch die häufige Abwesenheit der Familie wenig mit Mehraufwendungen an Energie belastet gewesen.
Erst mit dem Schuleintritt der Kinder habe Hr. Dr. K. seinen Wohnsitz in das Objekt verlegt. Die sei auch durch die zahlreichen - von der Betriebsprüfung beanstandeten - Ausgaben dokumentiert.
Aus diesen Gründen sei die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung für die Eigennutzung des Gebäudes im Jahr 2003 zu Unrecht erfolgt.
In der Stellungnahme der BP v. 19.10.2007 werden folgende weitere Tatbestände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass das Objekt bereits vor dem Jahr 2004 von Hrn. Dr. K. und seiner Familie bewohnt wurde:
Bei
einer im März 1998 bei der GmbH durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde den Prüfungsorganen während der
Besichtigung des Objekts in der X.Str.,
wegen Umbauarbeiten für eine geplanten Vermietung ab April 1998, nicht
gestattet, die Räumlichkeiten im ersten Stock zu
besichtigen.
Im Zuge der BP für
das Jahr 2003 wurde festgestellt, dass sich im gesamten ersten Stock des
Gebäudes Privaträume der Familie des Ges-Gf. befinden. Es ist somit
davon auszugehen, dass diese Räumlichkeiten bereits damals im Jahr 1998
für die Privatsphäre adaptiert wurden.
In
der Belegsammlung befinden sich Eingangsrechnungen datiert mit 18.8.1999 sowie
8.9.1999 der "ZeitungX, Bezirk X
" für Anzeigeninserate mit Inserattext
"Babysitter"
Dies ist nach Ansicht
des Finanzamtes ein weiterer Beleg dafür, dass bereits zum damaligen
Zeitpunkt Betreuungspersonal für die Kinder des Hrn.
Dr. K. im Objekt in
H. gesucht wurde. Zudem steht dies auch in
Widerspruch zu der Aussage, dass sich die Familie überwiegend im Ausland
aufgehalten habe.
Weiters
wurde bei sämtlichen Firmen des Ges-Gf. im Zuge der
Sachverhaltsklärung der Betriebssitz im Firmenbuch und in den
Veranlagungsakten der Finanzämter überprüft, mit dem Ergebnis,
dass bei keiner der Firmen der Betriebssitz auf die Objektadresse
xx/H.,
X.Str. lautet.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme v. 26.11.2007 bringt die steuerliche Vertretung zu diesem Punkt vor, dass Hr. Dr. K. erst im Mai 2003 geheiratet, und in zeitlicher Nähe dazu einen Haushalt begründet habe. Weiters hätten neben anderen Unternehmen die beiden Firmen D.I. und D.B., ungeachtet ihres offiziellen Sitzes, den Ort der Geschäftsleitung in dem Objekt gehabt. Diese und auch andere Firmen hätten bis zum Jahr 2000 auch Miete bezahlt. Erst im Frühjahr 2004 sei der Ort der Geschäftsleitung der meisten Firmen nach W. verlegt worden. Der Ort der Geschäftsleitung der A.GmbH befinde sich nach wie vor in der gegenständlichen Liegenschaft in der H..
Aus den oben dargelegten Gründen und Schlussfolgerungen und mangels schriftlicher Unterlagen als Nachweis für die in der Berufung und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme vorgebrachten Argumente, erachtete das Finanzamt die Tatsache als gegeben, dass das Gebäude bereits im Jahr 2003 von Hrn. Dr. K. und seiner Familie als Wohnung genutzt wurde und somit in Höhe der nicht geleisteten Mieten iHv. € 33.000 eine verdeckte Ausschüttung vorliegt.
Das Finanzamt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht davon ausgegangen, dass der Ges-Gf und seine Familie bereits im Zeitraum 2003 am Wohnsitz in der H. gewohnt haben. Dem Einwand betreffend Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist zu entgegnen, dass diese bereits im Jahre 1998 durchgeführt wurde und nicht im Jahre 2005. Die Argumente des Ges-Gf., ständig im Ausland gelebt zu haben wurden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auch waren der Ges-Gf. und seine Familie bereits seit 2.2.2000 an diesem Wohnsitz als Hauptwohnsitz gemeldet. Darüber hinaus haben lt. Zentralmeldeeintragung die Kinder des Ges.-Gf (geb. 1996, 1998) Mödling als Geburtsort und spricht dies ebenso für eine Benutzung bereits vor dem Zeitraum 9/2003. In freier Beweiswürdigung ist daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ad Möbel und Einrichtungsgegenstände)
Rechtslage: Einrichtungsgegenstände, die eine GmbH ihrem Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, dienen nicht überwiegend Zwecken des Unternehmens. Damit stellt deren Anschaffung eine Lieferung dar, die nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht für das Unternehmen der GmbH ausgeführt gilt. Die GmbH ist somit weder berechtigt, aus der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände Vorsteuer abzuziehen, noch ist sie verpflichtet, die Zurverfügungstellung an den Gesellschafter als Eigenverbrauch zu versteuern (VwGH 7.9.1993, 90/14/0195).
Im vorliegenden Fall wird eingewendet, dass eine Vermietung auch ganz oder teilweise möbliert erfolgen könne und die Miethöhe auch eine teilmöblierte Vermietung rechtfertige, wenn auch eingeräumt wird, dass einige Ausgaben wohl einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (Matratzen, Karniesen, Teppich), einige gehörten aber zum absoluten Standard einer gehobenen Vermietung, wie im vorliegenden Fall (voll ausgestattete Küche). Einige Gegenstände seien nicht eindeutig qualifizierbar, würden aber in der Miethöhe als Teilmöblierung Deckung finden (Sitzgruppe, Schränke). Im Rahmen der Berufung legte die Bw. dazu eine Tabelle, in der die einzelnen im Jahr 2003 von der GmbH angeschafften Einrichtungsgegenstände dementsprechend den Kategorien "nicht fremdüblich", "fraglich, eher unüblich", "fraglich eher üblich" und "üblicher Standard" zugeordnet werden vor, wobei jene Gegenstände, die dem üblichen Standard bzw. eher dem üblichen Standard zugeordnet werden, als steuerlich absetzbar qualifiziert werden. Der Ges.-Gf würde sich jedenfalls grundsätzlich zu persönlichen Kostentragung privat veranlasster Aufwendungen bekennen.
Weiters wird eingewendet, dass im Abschluss der GmbH nur die AfA der angeschafften Einrichtungsgegenstände berücksichtigt wurde und daher auch nur diese aus dem Ergebnis auszuscheiden wäre.
Dazu ist festzustellen: Der Mietvertrag setzt nicht die Schriftform voraus, jedoch müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten etc) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Mietvertrag, sondern lediglich eine Aktennotiz v. 2.1.2004 (Pkt. 3). Darin wird weder auf eine Möblierung der Räumlichkeiten Bezug genommen noch darauf, dass Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt bzw. mitvermietet werden. Lt. Aktenlage gibt es auch keinen Vermerk über die Zurverfügungstellung der Möbel und Einrichtungsgegenstände. Festgelegt ist jedoch ab 2004 eine Monatsmiete zuzüglich 10% Umsatzsteuer (ab 2004 wurde die Miete von der GmbH an den Ges-Gf auch mit 10% USt fakturiert). Damit ist festzustellen, dass bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke gem. § 10 Abs. 2 Z 4a UStG 94 nur jener Teil des Entgelts dem Steuersatz von 10% unterliegt, der auf die Überlassung der Wohnung als solcher, also auf die reine Raummiete inklusive der mit der Wohnung unselbständig verbundenen Bestandteile entfällt. Das auf die Möbel entfallende Entgelt ist somit bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke mit 20% zu versteuern (vgl. Kolacny/Caganek, UStG, Pkt. 18 und 19 zu § 10). Weiters ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall lt. Aktenlage die Möbel und Einrichtungsgegenstände von der Bw. für den Privatgebrauch des Ges.-Gf. angeschafft wurden. Die Käufe wurden lt. Rechnungsbelegen von der Ehegattin des Ges-Gf. bzw. unter "Familie Eheg." als Auftraggeberin für die Bw. getätigt. Diese dienen somit überwiegend nicht Zwecken des Unternehmens. Sie sind daher aus dem Betriebsvermögen der Bw. auszuscheiden (Gewinnminderung in Höhe des Buchwertes per 31.12.2003), d.h. die Aufwendungen sind in voller Höhe zu neutralisieren und als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen. Die Bw. hat diese Kosten der privaten Lebensführung des Ges-Gf. ohne Rechtsgrundlage getragen. Damit ist auch der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung an den Ges-Gf gegeben.
Bezüglich der Einrichtungsgegenstände, welche mit der Wohnung jedoch unselbständig verbundene Bestandteile darstellen (Einbauherd, -wand) und damit eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Berufung teilweise statt zugeben.
Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Abgaben wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 19. und 26.3.2008 verwiesen.
Ad KEST)
Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen gemäß
§ 93 Abs. 2 lit. a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% (§ 95 Abs. 1 EStG).
Die Bw. wendet ein, dass sich der Ges-Gf bereit erklärt hat, eine allfällige Kapitalertragsteuer persönlich zu tragen, sodass der 25%-ige KESt-Satz zur Anwendung komme, wodurch keine persönliche Bereicherung und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde.
Nach telefonischer Anfrage teilte die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 11.3.2008 dem Finanzamt ergänzend mit, dass sich die Bw. unwiderruflich verpflichtet habe, die festgestellte KESt im folgenden Jahresabschluss zu Lasten des Verrechnungskontos des Ges.-Gf. zu verbuchen, sodass diese von ihm persönlich wirtschaftlich getragen werde.
Zur Einwendung der Bw., dass auf Grund der Kostentragung durch Herrn Dr. K. keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde, ist festzustellen, dass eine einmal bewirkte verdeckte Ausschüttung nur durch Rückforderung spätestens am Bilanzstichtag rückgängig gemacht werden kann. Eine Erfassung auf dem Verrechnungskonto in einem Folgejahr (nach Aufdecken der verdeckten Ausschüttung durch die Abgabenbehörde) kann keine Rückgängigmachung der bereits bewirkten verdeckten Ausschüttung herbeiführen.
In der Berufung wurde weiters die Übernahme der KEST durch den Gesellschafter dargelegt, die KEST erhöht daher nicht die Berechnungsgrundlage.
Der Berufung wird daher teilweise stattgegeben, sodass der 25%-ige KESt-Satz zur Anwendung kommt.
Berechnung Kapitalertragsteuer
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v.A. Miete (brutto)
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33.000,00
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v.A. Einrichtungsg. (brutto)
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19.246,30
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Summe v.A. (brutto)
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52.246,30
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KESt 25% lt. BE
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13.061,58
Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen wird auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 vom 19. und 26.3.2008 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Februar 2009
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Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
verdeckte Ausschüttungentgangener MietertragEinrichtungsgegenständePrivatnutzungGeschäftsführerGesellschafter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2255-W/08
- Stammnummer
- 39421
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF